Beschluss
4 E 1055/11 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2012:0202.4E1055.11WE.0A
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Leitsätze
1. Das Fehlen einer den §§ 16 Abs. 1, 22 ThürBesG entsprechenden Dienstpostenbewertung führt zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl beabsichtigten Beförderung. (Rn.9)
(Rn.10)
2. Auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten, der für den Dienstposteninhaber amtsangemessen ist, kann eine nach § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ThürBG vorausgesetzte vorherige Erprobung auf einem "höherwertigen" Dienstposten nicht erfolgen.(Rn.18)
Tenor
1. Dem Antragsgegner wird vorläufig – bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist - untersagt, die im Bereich der Polizeidirektion Erfurt zum 01.10.2011 vorgesehene Beförderungsstelle für ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesG im mittleren Polizeivollzugsdienst durch Beförderung und Planstelleneinweisung mit dem Beigeladenen zu besetzen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 8.713,41 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fehlen einer den §§ 16 Abs. 1, 22 ThürBesG entsprechenden Dienstpostenbewertung führt zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl beabsichtigten Beförderung. (Rn.9) (Rn.10) 2. Auf einem gebündelt bewerteten Dienstposten, der für den Dienstposteninhaber amtsangemessen ist, kann eine nach § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ThürBG vorausgesetzte vorherige Erprobung auf einem "höherwertigen" Dienstposten nicht erfolgen.(Rn.18) 1. Dem Antragsgegner wird vorläufig – bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist - untersagt, die im Bereich der Polizeidirektion Erfurt zum 01.10.2011 vorgesehene Beförderungsstelle für ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesG im mittleren Polizeivollzugsdienst durch Beförderung und Planstelleneinweisung mit dem Beigeladenen zu besetzen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird auf 8.713,41 € festgesetzt. Der Antrag, der auf die einstweilige Untersagung der vom Antragsgegner zum 01.10.2011 im Bereich der Polizeidirektion Erfurt beabsichtigten Beförderung des Beigeladenen zum Polizeiobermeister (A 8 ThürBesG) gerichtet ist, ist zulässig und begründet. Als Rechtsgrundlage für den Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt, da es um die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers geht, allein § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO (Sicherungsanordnung) in Betracht. Das Gericht kann eine Sicherungsanordnung im Hinblick auf den Streitgegenstand treffen, wenn ohne diese Regelung durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers - hier der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahl für ein Beförderungsamt vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der zu sichernde Anspruch und der Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 Abs. 1 ZPO). Der Anordnungsgrund folgt vorliegend daraus, dass ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung eine Beeinträchtigung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers droht. In Konkurrentenstreitigkeiten besteht ein Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die vorläufige Besetzung eines Dienstpostens oder Beförderungsdienstpostens oder eine Beförderung verhindert werden soll, wenn sich der Dienstherr zur ausschließlich leistungsbezogenen Besetzung entschlossen hat (selbst wenn es um eine bloße Dienstpostenbesetzung geht): "Denn ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber kann auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung sammeln, der bei einer nochmaligen Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre (Beschluss vom 11. Mai 2009 - BVerwG 2 VR 1.09 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 43)." (Zitat aus: BVerwG, Beschluss vom 27.09.2011 - 2 VR 3/11 - Juris, Rd. 17, wo es um einen bloßen Umsetzungsdienstposten ging). Vorliegend geht es um eine Beförderungsauswahl. Eine Ernennung des Beigeladenen könnte im Hinblick auf den Grundsatz der Ämterstabilität nicht mehr rückgängig gemacht werden, unabhängig von einem etwaigen Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren, sodass die streitige Planstelle nach einer Ernennung der Beigeladenen für den Antragsteller endgültig nicht mehr zur Verfügung stünde. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser ist in Verfahren, die die Konkurrenz von Beamten um Beförderungsstellen oder Beförderungsdienstposten betreffen, regelmäßig bereits dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch - namentlich nach den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 GG geregelten Prinzips der Bestenauslese - keine hinreichende Beachtung gefunden hat (OVG Weimar, Beschl. vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 - , zitiert nach juris, dort Rdnr. 34; Beschl. vom 26.07.2007 - 2 EO 14/07 -, m.w.N). Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, d.h. seine Auswahl muss möglich erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 - in juris). Der Antragsgegner hat durch das vorliegende Auswahlverfahren und die hierauf beruhende streitige Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen das durch Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG und § 26 Abs. 2 ThürBG gewährleistete Recht des Antragstellers auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Das Auswahlverfahren ist fehlerhaft durchgeführt (1.), ohne dass zugleich die Feststellung getroffen werden könnte, dass der Antragsteller bei der Durchführung eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens aller Voraussicht nach chancenlos wäre (2.). (1.). Das Auswahlverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, der die streitige Auswahlentscheidung rechtswidrig macht. Nach der zu Ranglistenbeförderungen ohne zugrundeliegende Ämterbewertung erfolgten Klarstellung in der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 - in juris), der die beschließende Kammer folgt, ist eine Beförderungspraxis, wie sie in der hier für die Auswahlentscheidung erstellten Beförderungsrangliste zum Ausdruck kommt, gesetzeswidrig. Die vorliegende Auswahl aufgrund einer Beförderungsrangliste auf der Grundlage sog. gebündelter Dienstposten (hier: A 7/9 ThürBesG), ohne dass eine Ämterbewertung stattgefunden hat, erfolgt unter Verletzung des gesetzlichen Grundsatzes der funktionsgerechten Besoldung, wie er in Thüringen in § 16 Abs. 1 ThürBesG seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, der inhaltlich dem in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herangezogenen § 18 BBesG entspricht und der den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung trägt: "Nach § 18 Satz 1 BBesG [in Thüringen: § 16 Abs. 1 ThürBesG] muss eine Ämterbewertung stattfinden ("die Funktionen sind zu bewerten"). Satz 2 legt als Kriterium für diese Bewertung die "Wertigkeit" der Ämter (Funktionen) fest. Es ist das (typische) Aufgabenprofil der Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) zu ermitteln. Weiterhin fordern beide Sätze des § 18 BBesG [in Thüringen: beide Sätze des § 16 Abs. 1 ThürBesG], dass die Funktionen nach ihrer Wertigkeit Ämtern, d.h. Ämtern im statusrechtlichen Sinne (Satz 1) und damit Besoldungsgruppen (Satz 2) zugeordnet werden. Dies bedeutet, dass die Anforderungen, die sich aus dem Aufgabenprofil einer Funktion ergeben, mit den Anforderungen anderer Funktionen zu vergleichen sind. Je höher die Anforderungen gewichtet werden, desto höher die Besoldungsgruppe, der die Funktion zuzuordnen ist. Damit trägt die Ämterbewertung nach § 18 BBesG [§ 16 ThürBesG] den hergebrachten Grundsätzen des Leistungsprinzips, des Alimentationsprinzips und vor allem dem hergebrachten Grundsatz der amtsangemessenen Beschäftigung Rechnung. Ein Beamter hat einen in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Anspruch darauf, dass ihm ein Aufgabenbereich übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinn entspricht (Urteil vom 18. September 2008 - BVerwG 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31 Rn. 16). Ob dieser Anspruch erfüllt ist, kann ohne Dienstpostenbewertung nicht beurteilt werden (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 30.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 Rn. 14). Es ist anerkannt, dass dem Dienstherrn bei der Bestimmung der Wertigkeit im Sinne von § 18 Satz 2 BBesG [§ 16 Abs. 1 ThürBesG] ein weiter Beurteilungsspielraum zusteht (Organisationsermessen). Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (stRspr; vgl. Urteile vom 28. November 1991 - BVerwG 2 C 7.89 - Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 S. 11 und vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27). Mit dem statusrechtlichen Amt und dessen Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe in Relation zu anderen Ämtern sowie der laufbahnrechtlichen Einordnung werden abstrakt Inhalt, Bedeutung, Umfang und Verantwortung und damit die Wertigkeit des Amtes zum Ausdruck gebracht (stRspr; vgl. Urteile vom 1. Juni 1995 - BVerwG 2 C 20.94 - BVerwGE 98, 334 und vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 ). Jedoch muss der Dienstherr zumindest zwei gesetzliche Vorgaben beachten: Zum einen enthält § 18 BBesG [§ 16 Abs. 1 ThürBesG] einen Handlungsauftrag. Fehlt eine normative Ämterbewertung, so ist der Dienstherr gesetzlich verpflichtet, eine nichtnormative Ämterbewertung vorzunehmen und sie seiner Personalwirtschaft zugrunde zu legen. Zum anderen dürfen die Funktionen (Dienstposten) nicht ohne sachlichen Grund gebündelt, d.h. mehreren Statusämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Die Einrichtung gebündelter Dienstposten bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, § 18 BBesG Rn. 15 und 16b). Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuordnung von Beförderungsämtern zu bestimmten Dienstposten nach § 25 BBesG [in Thüringen: § 22 ThürBesG] voraussetzt, dass diese sich nach der Wertigkeit der Aufgaben deutlich von der niedrigeren Besoldungsgruppe abheben." (Zitat aus: BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19/10 - juris Rd. 27-29, unter Anfügungen in eckigen Klammern zur inhaltsgleichen Thüringer Besoldungsrechtslage). Soweit nach der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (juris Rd. 29) die gebündelte Dienstpostenbewertung nicht völlig ausgeschlossen sein soll (vgl. kritisch dazu unter Hinweis auf den bindenden Gesetzestext wie auch die Rechtsprechung des BVerwG zu Art. 33 Abs. 5 GG: v. Roetteken, Anmerkung zum Urteil des BVerwG vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 - in juris), ist entgegen der Auffassung des Antragsgegners für die vorliegend im mittleren Polizeivollzugsdienst im Bereich der PD Erfurt praktizierte gebündelte Dienstpostenpostenbewertung, die drei Besoldungsgruppen (A7 bis A 9) betrifft, eine besondere sachliche Rechtfertigung, "die sich nur aus den Besonderheiten der jeweiligen Verwaltung ergeben kann" nicht ersichtlich. Von dem Prinzip, dass Statusamt und Funktionsamt (zur Bedeutung des Amtes in abstrakt-funktionellen und des Amtes im konkret-funktionellen Sinne vgl.: BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - in juris Rd. 16 m.w.N.) nicht dauerhaft auseinanderfallen dürfen und zu verknüpfen sind, könnte danach - allenfalls - in eng zu verstehenden Ausnahmefällen abgewichen werden. § 16 Abs. 1 ThürBesG geht (wie § 18 BBesG) von der Verknüpfung des Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne mit dem Amt im statusrechtlichen Sinne aus. Eine auf Dauer angelegte Entkoppelung von Status und Funktion ist mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (so schon zu §18 BBesG: BVerfG, Beschluss vom 03.07.1985 2 BvL 16/82 - hier zitiert nach juris Rdnr. 47). Der diesbezügliche Vortrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 22.12.2011 ist nicht geeignet, solche schwerwiegenden Besonderheiten zu begründen. Der Umstand, dass die "Polizeiverwaltung" maßgeblich davon geprägt sei, dass besonders schnell auf kurzfristig entstandene Bedarfslagen vor Ort reagiert werden müsse, wobei es erforderlich werden könne, "Beamten kurzfristig zusätzliche Aufgaben zu übertragen, Umsetzungen vorzunehmen bzw. Aufgaben umzuverteilen" ist schon nicht geeignet zu begründen, warum die jeweiligen Aufgaben nicht bewertet und bestimmten Funktionen zugeordnet werden können sollten. Gleiches gilt für die außerdem angeführte erhöhte Flexibilität des Personaleinsatzes bei Bündelbewertung von Dienstposten. Die diesbezügliche Argumentation - ebenso wie die Überlegungen zur Einräumung einer (für das vorliegende Verfahren ohnehin unerheblichen) "Übergangsphase zur Beibehaltung gebündelter Dienstposten" aus dem Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes für den Dienstherrn widerspricht der sich aus der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung ergebenden Verpflichtung des Dienstherrn, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 - 2 C 8.07 - juris Rdnr. 16 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Zitierung der, sämtlich auch in juris erfassten Urteile des BVerwG vom 11.07.1975 - 6 C 44.72 - BVerwGE 49, 64 [67 f.], vom 28.11.1991 - 2 C 41.89 - BVerwGE 89, 199 [200] und vom 03.03.2005 - 2 C 11.04 - BVerwGE 123, 107 [S. 109]). Das Leistungsprinzip als hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG bezeichnet in seinem Kern vor allem das Prinzip der Bestenauslese, wie es ausdrücklich in Art. 33 Abs. 2 GG verankert ist. Art. 33 Abs. 5 GG ergänzt dabei die für die Auswahlentscheidungen geltende Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG vor allem durch eine bewahrende, auf den Schutz der "erdienten Statusrechte" ausgerichtete Komponente, die wesentlich zur Garantie der Unabhängigkeit des Beamtentums beitragen und damit die Funktionsfähigkeit der Institution sichern soll. Ein wesentlicher Inhalt des Leistungsprinzips ist also die Anerkennung und rechtliche Absicherung des Beförderungserfolges, den der Beamte bei der Bestenauslese aufgrund von Eignung, Befähigung und Leistung erlangt hat (so: BVerfG, Beschluss vom 28.05.2008 2 BvL 11/07- juris Rd. 48 m.w.N. zur Rspr. des BVerfG). Die leichtere Einsetzbarkeit des Personals ist dem Leistungsgrundsatz ebenso wenig zuzuordnen wie die Erweiterung des Spielraums der Personalführung und die Steigerung der Mobilität. Die vom Antragsgegner im Schriftsatz vom 22.12.2011 vorgebrachten Überlegungen, sind wie bereits oben bemerkt also nicht nur völlig pauschal gehalten, sondern wegen ihrer verwaltungstechnischen und personalwirtschaftlichen Natur kommt ihnen auch kein Verfassungsrang zu. Für sie mögen Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit streiten, sie sind aber nicht geeignet, die in Art. 33 Abs. 5 GG angelegte Sperre gegen die Einschränkung grundlegender Strukturprinzipien zu überwinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 - 2 C 21.06 u.a. -, in juris Rd. 69). Nebenbei bemerkt ist der Kammer aus anderen (Beförderungs- wie Beurteilungs-) Verfahren aus dem Bereich des Polizeivollzugsdienstes des Antragsgegners bekannt, dass neben der Bündelbewertung von Dienstposten durchaus auch feste Bewertungen vorkommen. Es ist außerdem auch kein wesentlicher struktureller Unterschied zwischen dem Bereich der Zollverwaltung, den die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.2011 a.a.O. betrifft, und des Polizeivollzugsdienstes in der Thüringer Polizei erkennbar (in diesem Sinne auch: v. Roetteken a.a.O., Teil D.: "Dagegen wird für die Bundespolizei und die Landespolizeien ebenfalls nicht damit zu rechnen sein, dass hier das BVerwG die Voraussetzungen einer echten Ausnahme, d.h. einer atypischen Situation anerkennen wird, zumal etliche Polizeidienststellen in den Ländern bereits erfolgreich eine gestufte Dienstpostenbewertung praktizieren und damit belegen, dass eine Ausnahme nicht erforderlich ist."). Sind, wie vorliegend im mittleren Polizeivollzugsdienst im Bereich der PD Erfurt, nach alldem gesetzeswidrig gebündelte Dienstposten geschaffen, die hier drei Besoldungsgruppen (A7 bis A 9) zugeordnet werden, so gibt es kein höher bewertetes Amt bzw. höherwertigen Dienstposten, an dessen Anforderungen die einzelnen Beamten und Beförderungsbewerber bei dem Leistungsvergleich zu messen wären. Ein gebündelter Dienstposten ist für einen Beamten im niedrigeren Statusamt kein höher bewerteter Dienstposten (BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 - 2 C 19.10 -, juris Rd. 30 m.w.N. zur st.Rspr.): "Die für den Leistungsvergleich erforderliche Eignungsprognose kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die (abstrakten) Anforderungen an die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherbewerteten abstrakt-funktionellen Amtes als Maßstab zugrunde gelegt werden. Denn ein solches Amt im abstrakt-funktionellen Sinn gibt es nicht, weil dies zwingend bestimmte Ämter im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) voraussetzt, die in der Behörde ausschließlich den Inhabern des gleichen statusrechtlichen Amtes zugewiesen sind." Das Fehlen der in Thüringen (zunächst über § 18 BBesG und heute über § 16 ThürBesG) gesetzlich vorgeschriebenen Dienstpostenbewertung, auf deren Grundlage eine sachgerechte, umfassende und transparente Abwägung der von den einzelnen Bewerbern wahrgenommenen Funktionen im Hinblick auf ihre Wertigkeiten wie auch in Bezug auf die daraus folgende Eignungsprognose für einen Beförderungsdienstposten erfolgen könnte, begründet also die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung. Das Unterlassen einer den §§ 16 Abs. 1, 22 ThürBesG entsprechenden Dienstpostenbewertung führt zur Rechtswidrigkeit der gleichwohl beabsichtigten Beförderung (vgl. zur Rechtswidrigkeit einer unter Verstoß gegen § 25 BBesG i.d.F. v. 1975 vorgenommenen Beförderung bereits BVerwG, Urteil vom 01.02.1978 - 6 C 9.77 - BVerwGE 55, 212, 213 f.). Es kann offenbleiben, ob dies im Hinblick auf die in den dienstlichen Beurteilungen der Polizeivollzugsbeamten im Abschnitt VII. gemäß den laufbahnrechtlichen Vorgaben des § 53 Abs. 4 S. 1 ThürLbVO zu treffenden Angaben zur Verwendungseignung (s. auch Ziff. 7 der Beurteilungsrichtlinie der Thüringer Polizei vom 03.04.2001 - ThürStAnz 16/2001 S. 775 ff.) auch auf die herangezogenen dienstlichen Beurteilungen (zur Bedeutung der dienstlichen Beurteilung für die Leistungsauswahl vgl. nur: BVerwG, Urteil vom 04.11.2011 - 2 C 16/09- in Juris Rd. 46 f.) durchgreift. Jedenfalls dürfte einer Beförderungspraxis wie der vorliegenden, wonach auf die am 22.08.2011 erfolgte Auswahl des auf einem gebündelten Dienstposten geführten Beamten zum 01.10.2012 die Beförderung und Planstelleneinweisung folgen sollte, auch das Beförderungsverbot des § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ThürBG entgegen stehen. Nach § 26 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ThürBG ist eine Beförderung nicht zulässig, vor Ablauf einer Erprobungszeit von sechs Monaten auf einem höher bewerteten Dienstposten. (2.). Auf dieser Grundlage erscheint jedenfalls das Ergebnis der nach Dienstpostenbewertung anzustellenden Eignungsprognose offen. Zumal bei der Auswahlentscheidung auch das Erfordernis hinreichender Aktualität der Beurteilungslage zu berücksichtigen ist und hier fraglich sein könnte: Da für die Auswahlentscheidung auf den aktuellen Stand abzustellen ist, müssen für alle Bewerber zeitnahe dienstliche Beurteilungen vorliegen, die noch einen aktuellen Leistungsvergleich ermöglichen. Die Aussagekraft einer dienstlichen Beurteilung schwindet grundsätzlich mit zunehmendem Zeitablauf. Unter welchen Voraussetzungen zurückliegende Beurteilungen noch eine hinreichend verlässliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung darstellen, lässt sich, wie die Kammer bereits mehrfach entschieden hat (z.B. Beschluss vom 02.12.2009 - 4 E 703/09 We -) nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantworten. Eine starre zeitliche Grenze, bei der die erforderliche Aktualität einer Beurteilung verloren geht, kann nicht generell festgelegt werden. Als Ausgangspunkt für die Frage der Aktualität bietet es sich jedoch an, auf die Dauer einer Beurteilungsperiode abzustellen. Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ThürLbVO sind Beamte mindestens alle vier Jahre dienstlich zu beurteilen. Danach hätte eine dienstliche Beurteilung spätestens nach vier Jahren soviel an Aussagekraft verloren hat, dass sie ihre Funktion, wesentliches Erkenntnismittel für eine Beförderungsauswahl zu sein, nicht mehr erfüllen kann (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 17.12.1997 - 2 EO 112/96 -, ThürVBl. 1998, 162 f. für vier Jahre alte Beurteilungen). Umgekehrt kann eine Beurteilung, die sich innerhalb dieses zeitlichen Rahmens hält - jedenfalls im Regelfall und ohne Hinzutreten besondere Umstände - noch hinreichend aktuell sein. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine Beurteilung im Einzelfall aber schon nach kürzerem Zeitablauf die erforderliche Aktualität verlieren. Dies gilt namentlich dann, wenn es in dem Zeitraum nach Erstellung der betreffenden dienstlichen Beurteilung wesentliche Änderungen in der wahrzunehmenden Tätigkeit bzw. der übertragenen Funktion gibt (vgl. die Beschlüsse der beschließenden Kammer vom 12.12.1996 - 4 E 1847/96.We - und vom 22.10.1998 - 4 E 1682/98.We -, für rund anderthalb bzw. zwei Jahre alte Beurteilungen mit der Besonderheit zwischenzeitlich erfolgter Veränderung des Dienstpostens bzw. im statusrechtlichen Bereich). Insoweit ist dem zu folgen, dass "ein Zeitablauf von rund eineinhalb Jahren seit der letzten dienstlichen Beurteilung zu lang ist, wenn der Bewerber nach dem Beurteilungsstichtag andere Aufgaben wahrgenommen hat" (Zitat aus: BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - 2 C 19.10 -, juris Rn 23, m. w. N.; dem folgend: OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.10.2011 - 5 ME 296/11 -, in juris, dort für den Fall eines Dienstpostenwechsels mit gleichbleibender Bewertung [A 7] aber gänzlich anderen Aufgaben). Für die vorliegende Auswahlentscheidung vom 22.08.2011 zum Beförderungsstichtag 01.10.2011 wurden die zum 01.01.2010 erstellten Regelbeurteilungen herangezogen. Für den erst zum 01.02.2010 aus dem Bereich der PD Gotha in den Bereich der PD Erfurt/PI Erfurt-Süd versetzten Antragsteller war diese Regelbeurteilung noch von dem Leiter der PD Gotha erstellt worden. Dass der Antragsteller nach der Beförderungsrangliste - dort in der Spalte "Dpt seit" - erst seit dem 01.02.2010 auf dem Dienstposten "nfgb m PVD" geführt wird, mag an der zum 01.02.2010 erfolgten Versetzung, der seit 13.01.2008 eine Abordnung voranging, liegen, so dass möglicherweise (was aus den vorgelegten Akten nicht abschließend ersehen werden kann) der ihm bereits ab 13.01.2008 übertragene konkrete Aufgabenbereich bei der PI Erfurt-Süd im Wesentlichen gleichgeblieben ist. Jedenfalls dürfte nach dem Regelbeurteilungsstichtag beim Beigeladenen eine nicht unwesentliche Änderung im Aufgabenbereich eingetreten sein, da er zwar seit 01.03.2009 in der Diensthundestaffel eingesetzt wurde, aber erst nach Absolvierung der erforderlichen Ausbildung und Prüfungen seit dem 01.05.2010 auf einem Dienstposten "DHF" (Diensthundeführer) verwendet wird (s. Bl. 35-37 Teilakte B sowie Angabe "DP seit" in der Rangliste). Vor einer erneuten Auswahlentscheidung nach erfolgter Dienstpostenbewertung wird daher auch die Frage der Aussagekraft der vorliegenden Beurteilungen im Hinblick auf ihre hinreichende Aktualität zu klären und entsprechend zu dokumentieren sein. Auf dieser Grundlage erscheinen daher auch die Aussichten des Antragstellers, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen". Es ist im Hinblick auf den dem Dienstherrn bei der Auswahlentscheidung zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen (BVerfG, Beschluss v. 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, NVwZ 2003, S. 200). Dies gilt um so mehr im Falle einer ungesicherten Beurteilungslage (s. dazu auch: ThürOVG, Beschl. vom 30.01.2008 - 2 EO 236/07 -, in Juris dort Rz. 91). Nach alldem ist dem Antragsgegner die Beförderung des Beigeladenen bis zum Vorliegen einer erneuten Auswahlentscheidung - zu der die verfassungsrechtlich gebotene rechtzeitige Mitteilung ihres Ergebnisses ebenso wie die hinreichende Dokumentation der Auswahlerwägungen gehört - zu untersagen. Eine darüber hinausgehende Untersagung (wie beantragt) bis zur bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache erscheint zur vorläufigen Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers nicht erforderlich, da derzeit nichts dagegen spricht, dass der Antragsgegner sich auch künftig an die diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben halten wird. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Denn er hat keinen Sachantrag gestellt und damit auch kein Prozesskostenrisiko auf sich genommen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 und S. 1 Nr. 1 GKG. Das Verfahren betrifft die Beförderungsauswahl für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesG, so dass es um die Verleihung eines anderen Amtes im Sinne von § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG geht. Danach beläuft sich der Streitwert auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Betrages. Dieser errechnet sich insoweit aus dem 13fachen Endgrundgehalt des angestrebten Amtes, hier der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesG zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen. Dafür ist nach § 40 GKG maßgeblich auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen. Das Endgrundgehalt in der Besoldungsgruppe A 8 ThürBesG betrug im Zeitpunkt des Antragseingangs (28.09.2011) noch 2.662,97 € (vgl. Thür. Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010 vom 29.06.2009, GVBl. S. 425, 436) und die - bis zum 31.12.2011 noch - ruhegehaltsfähig gewesene allgemeine Stellenzulage nach Vbm. II 7 a) aa) zu den Besoldungsordnungen A und B hat 18,08 € betragen (vgl. GVBl. 2009, S. 440). Aus dem Dreizehnfachen des vorgenannten Betrages errechnet sich ein Betrag in Höhe von 34.853,65 €, der gemäß § 52 Abs. 5 S. 2 GKG zu halbieren ist. Dieser Betrag (17.426,83 €) ist wiederum um die Hälfte zu reduzieren. Diese Reduzierung erfolgt jedoch nicht im Hinblick auf die vorläufige Natur des Rechtsstreits (ThürOVG, Beschluss vom 28. 02.2008 - 2 VO 119/08 - unter Zitierung des Beschlusses vom 13.04.2006 - 2 EO 1065 /05), sondern aus der Anwendung von Nr. 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004 (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., Anhang zu § 164, Rd. 14). Der Antrag nach § 123 VwGO im beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren dient der Sicherung einer Klage in der Hauptsache, die auf Neubescheidung eines Beförderungsbegehrens gerichtet ist. Bei solchen Bescheidungsklagen ist regelmäßig als Streitwert die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG ergebenden Betrages zu Grunde zu legen (also ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG ergebenden Betrages). Dies ergibt einen Streitwert von 8.713,41 €.