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4 K 378/21 We

VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet gem. des nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter. Die mündliche Verhandlung konnte trotz des Ausbleibens der Beklagten durchgeführt werden, da mit der Ladung ein entsprechender Hinweis erteilt worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG in seiner Person vor. Die Androhung der Abschiebung ist ebenso wie das auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Beispielhaft können gem. § 3a Abs. 2 AsylG die folgenden Handlungen als Verfolgung gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Die Verfolgung muss auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen. Sie kann gem. § 3c Nr. 1 AsylG sowohl von dem Staat ausgehen, als auch gem. § 3c Nr. 2 AsylG von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder gem. § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungshandlungen bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den genannten Verfolgungsgründen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG jedoch, wenn interne Schutzmöglichkeiten bestehen. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, Rn. 6, juris). Eine solche beachtliche, d. h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, besteht, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben. Dies ist der Fall, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals i.S.v. § 3b AsylG verfolgt werden, welches der Kläger mit diesen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sodass die eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11/18 –, Rn. 25, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Eine derartige Verfolgungsdichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Übergriffe von kleinen, gezielt und kontinuierlich handelnden Gruppen, etwa Banden oder radikalen Kommandos, in großer Zahl begangen werden (s. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 9 B 130/92 –, Rn. 3, juris). Es ist dabei die Sache des Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Fall die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine Gefährdungssituation gegeben sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der darüber hinaus geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und sich mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt. Die Gründe für die drohende Verfolgung sind unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, Rn. 8, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 2013 – 3 KO 222/09 –, Rn. 44, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Prüfung die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese bei Vorverfolgung bzw. Vorschädigung zugunsten des Schutzsuchenden eingreifende tatsächliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Dazu ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung bzw. den neuerlichen Eintritt eines solchen Schadens sprechen (s. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, Rn. 23; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 –, Rn. 48, juris). Danach kann offen bleiben, ob die vom Kläger geschilderten Anfeindungen und Übergriffe in ihrer Gesamtschau eine hinreichende Intensität erreichen, um als Verfolgung zu qualifizieren, sodass der Kläger vorverfolgt ausgereist wäre. Ebenso wenig bedarf der Klärung, ob der klägerische Vortrag bereits auf ein systematisches Schutzdefizit des türkischen Staates bei gegen Jesiden verübtes kriminelles Unrecht durch Private hindeutet. Denn der Kläger ist nach § 3e Abs. 1 AsylG auf internen Schutz zu verweisen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat nicht landesweit eine Verfolgung wegen seines jesidischen Glaubens durch den türkischen Staat zu befürchten. So ist die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit zunächst durch Art. 24 der türkischen Verfassung geschützt, auch die individuelle Religionsfreiheit wird weitgehend gewährleistet (s. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 28.07.2022). Darüber hinaus liegen auch in tatsächlicher Hinsicht bereits seit Jahren keine Erkenntnisse mehr für eine staatliche Gruppenverfolgung der Jesiden in der Türkei vor (s. nur Auswärtiges Amt, a.a.O., insbesondere S. 11; so im Ergebnis auch die Rspr., s. nur aus jüngerer Zeit VG Lüneburg, Urteil vom 01. Dezember 2021 – 4 A 103/19 –, S. 11, juris; VG München, Urteil vom 17. Mai 2021 – M 1 K 17.42425 –, Rn. 25 ff., juris; VG Saarland, Urteil vom 08. November 2022 – 6 K 1377/20 –, S. 11, juris). Vielmehr existiert gar ein staatliches Unterstützungsprogramm, mit dem in der Vergangenheit nach Europa vertriebene Jesiden in ihre alten Heimatdörfer zurückgeholt werden sollen (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Jesiden, 14.04.2023, S. 2 und 9). Soweit der Kläger dazu angab, man brauche mittlerweile in weitem Ausmaß offizielle Dokumente und Papiere und die Jesiden erhielten insoweit keinerlei Unterstützung durch den türkischen Staat, weshalb sie Angst hätten, ihren Glauben zu leben, erreicht dies nicht die erforderliche Intensität, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Auch darüber hinaus trug der Kläger nichts Konkretes vor, woraus sich eine Unterdrückung seiner Religionsausübung ergäbe. Vielmehr führte er auch auf Nachfrage lediglich vage aus, dass er seinen Glauben in der Türkei nicht so richtig habe praktizieren können – jedenfalls nicht so, wie die Jesiden im Irak. Daneben hat der Kläger aber auch nicht landesweit Verfolgung durch private Dritte als nichtstaatliche Akteure i.S.v. § 3c Nr. 3 AsylG zu befürchten. Die vom Kläger in der Vergangenheit erlittenen gewaltsamen Übergriffe ereigneten sich nach seinem Vortrag in seiner Heimatregion und wurden durch muslimische Bewohner der umliegenden Dörfer verübt, um die Jesiden seines Heimatortes zu quälen und zu vertreiben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger Ähnliches auch in allen anderen Landesteilen der Türkei widerfahren würde. Da es den Bewohnern der umliegenden Dörfer nach dem Vortrag des Klägers darum ging, die ihnen benachbarten Jesiden aus dem Heimatdorf des Klägers zu vertreiben, ist nicht davon auszugehen, dass sie dem Kläger individuell auch in anderen Teilen der Türkei nachzustellen versuchen würden. Auch lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass die Jesiden in der Türkei im Allgemeinen durch Personen anderen Glaubens ohne staatlichen Schutz verfolgt würden (s. erneut Auswärtiges Amt, a.a.O.). So ist in den vergangenen Jahren einzig über die Schändung eines alten jesidischen Friedhofs in der Provinz Mardin berichtet worden (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Jesiden, 14.04.2023, S. 6). Die darüber hinaus dokumentierte moderate Diskriminierung und Ausgrenzung der Jesiden durch die Gesellschaft und staatliche Stellen (s. erneut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., insbesondere S. 6) erreichen nicht die notwendige Intensität, um als Verfolgung im asylrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Es kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Kläger in einem anderen Landesteil der Türkei niederlässt, um sich den geschilderten Übergriffen zu entziehen. Erforderlich ist, dass es ihm an diesem Ort gelingt, seine Existenz wirtschaftlich auf einem Niveau zu sichern, das den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügt (s. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, BVerwGE 171, 300-324, Rn. 27). Dabei ist auf die konkrete Situation des jeweils individuell Betroffenen und dessen Möglichkeiten, am Ort des internen Schutzes (über)leben zu können, abzustellen (a.a.O., Rn. 31). In den Blick zu nehmen sind dazu u.a. der familiäre und soziale Hintergrund nebst Verwandtschaftsverhältnissen, das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, soziale oder andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Aspekte, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten sowie ggf. erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen (s. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 1 C 4/20 –, BVerwGE 171, 300-324, Rn. 31). Danach ist es dem Kläger jedenfalls zumutbar, sich in einer der anderen Regionen, in denen jesidische Gemeinschaften leben – etwa in Midyat in der Provinz Mardin oder in Viranşehir in der Provinz Şanlıurfa (s. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, a.a.O., S. 4) – niederzulassen. Er ist als junger Mann arbeitsfähig und verfügt bereits über Erfahrung mit der von den Jesiden nach seinem Vortrag überwiegend ausgeübten Tätigkeit als Hirte. Daher ist davon auszugehen, dass es ihm auch in einer der genannten Regionen gelingen wird, seine Existenz zu sichern. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass er nötigenfalls auch Unterstützung durch seine in der Türkei lebende Großfamilie erhält. Zudem wird der Kläger inmitten einer jesidischen Gemeinschaft auch seinen Glauben leben und praktizieren können. Beachtliche Gründe, die der Niederlassung an einem solchem Ort entgegenstehen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Er gab dazu lediglich an, dass ein solcher Umzug nicht in Frage käme, weil sich Haus und Tiere der Familie in seinem Heimatort befänden. Dies verfängt bereits deshalb nicht, weil es den Kläger auch von einer Ausreise und einem – dauerhaft erstrebten – Aufenthalt in Deutschland nicht abgehalten hat. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, eine nicht-jesidische Freundin zu haben und diese heiraten zu wollen, ergibt sich auch daraus eine Verfolgungsgefahr nicht (vgl. zur Problematik nur SFH, Türkei: Verbrechen im Namen der «Ehre» wegen Verletzung jesidischer Heiratsregeln, 23.11.2021). Der Kläger führte dazu weiter aus, dass seine Eltern davon bisher nichts wüssten und dies irgendwann auch akzeptieren würden. 2. Dem Kläger ist auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Beurteilung gelten die §§ 3c bis 3e AsylG gem. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG entsprechend. Derartige stichhaltige Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schließlich enthalten die dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Hinweise auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Türkei (vgl. zur Sicherheitslage in der Türkei nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6, 22.09.2022, S. 11 ff.). 3. Des Weiteren liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen sowie den angefochtenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG. 4. Nach alledem sind auch die Ausreiseaufforderung sowie die auf § 34 AsylG beruhende und dessen Anforderungen entsprechende Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist wurde zudem unionsrechtskonform für die Dauer der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris). 5. Schließlich stellt sich auch das gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu erlassende und in Ziff. 6 des streitgegenständlichen Bescheids auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtmäßig dar. Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Bei der hier vorgenommenen Bemessung auf 30 Monate hat die Beklagte weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht, § 114 S. 1 VwGO. Die festgesetzte Frist hält sich innerhalb der von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgezeigten, bis zu fünf Jahre betragenden gesetzlichen Grenze. Darüber hinaus stellt sich das bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot auch nicht mit Blick auf die vom Kläger vorgetragene Absicht, seine in Deutschland befindliche Freundin zu heiraten, als ermessensfehlerhaft dar. Zwar sind familiäre Belange gem. Art. 8 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 GG auch rechtlich geschützt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Schutz die beabsichtigte Eheschließung nur und erst dann erfasst, wenn die Eheschließung und der Beginn der ehelichen Lebensgemeinschaft unmittelbar bevorstehen (s. VG München, Beschluss vom 22. Mai 2017 – M 12 S 17.1609 –, Rn. 71, juris; vgl. des Weiteren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – 10 CE 12.2125 –, Rn. 3, juris; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 B 153/16 –, Rn. 2 f., juris). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist nicht ersichtlich, vielmehr gab der Kläger an, dass die Hochzeit im nächsten Jahr stattfinden solle. Andere Ermessensfehler sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Der am ...1997 geborene Kläger ist türkischer Staats- und kurdischer Volkszugehörigkeit sowie jesidischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 11.01.2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) am 18.02.2021 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei in einem Dorf aufgewachsen, in dem nur Jesiden lebten. Zur Schule habe er aber in einen Nachbarort gehen müssen, dort sei er aufgrund seines Glaubens von den Lehrern und Schülern ausgegrenzt worden. Er sei beleidigt worden und man habe seine Pausenbrote in den Mülleimer geworfen. Daher habe er es lediglich bis zur vierten Klasse ausgehalten. Anschließend habe er seinem Vater geholfen und als Hirte gearbeitet. Auch dabei sei seine Familie von den Muslimen aus den umliegenden Dörfern ausgegrenzt worden, seinen Vater habe man gar geschlagen. Als er 13 oder 14 Jahre alt gewesen sei, seien sie in ein Dorf gegangen, um Grundnahrungsmittel einzukaufen. Dort hätten sich 15–20 Personen um sie versammelt und sie wegen ihres Glaubens beleidigt und geschlagen. Am 25.12.2020 hätten die Bewohner eines benachbarten Dorfes das Haus angezündet, in dem er mit seiner Familie gelebt habe, ebenso deren Stall. Sie hätten sich retten können, die Tiere seien jedoch verbrannt. Einige Tiere hätten überlebt, weil sie sich im Stall des Nachbarhauses befunden hätten. Zudem sei er in den letzten sechs Monaten immer wieder angegriffen worden, als er die Tiere auf die Weide gebracht habe. Dabei habe er auch einen Zahn verloren. Die Menschen aus den umliegenden Dörfern wollten nicht, dass die Jesiden ihre Tiere auf die Weide bringen, dies bringe Unheil und das Gras würde dort nicht mehr wachsen. Darüber hinaus habe sich auch die PKK von Zeit einzelne von ihren Tieren geschnappt. In seinem Dorf hätten früher 60-70 Familien gelebt, nunmehr seien es nur noch fünf Häuser. Viele seien nach Deutschland geflohen. Sie alle hätten Angst, weil die Bewohner der Nachbardörfer versuchten, sie zu töten. Der Staat schütze sie nicht. Auf der Jandarma habe man gesagt, man werde sich wegen der Brandstiftung kümmern, sie seien aber noch nicht einmal ins Dorf gekommen. Gleiches gelte für die Feuerwehr und den Rettungsdienst. Wegen der anderen Angriffe habe die Jandarma ebenso nichts unternommen, man habe sie noch nicht einmal in die Station hineingelassen, weil sie Jesiden seien. In der Vergangenheit habe er versucht, in Istanbul Arbeit zu finden. Dort wisse man jedoch, dass in Batman viele Jesiden lebten. Er habe eine Woche auf der Straße gelebt und keine Arbeit finden könne, danach sei er zurückgekehrt. In die Region Hakkari und Mardin, wo viele Jesiden lebten, hätten sie nicht gehen wollen, da ihr Haus und ihre Tiere in ihrem Heimatdorf seien. Daher habe er zusammen mit seinem Vater die Idee zur Ausreise gehabt. Die Familie habe aber allein seine Ausreise bezahlen können. Seine Eltern lebten nach wie vor zusammen mit seinen drei Geschwistern im Haus der Familie in der Provinz Batman. Auch weitere Teile der Großfamilie befänden sich in der Türkei. Sein Vater sei als Kleintierzüchter tätig. Mit Bescheid vom 23.02.2021 lehnte das BAMF die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.) ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) nicht vorlägen (4.). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – unter Aussetzung dieser Frist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist – und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen das Folgende aus: Eine Gruppenverfolgung der Jesiden sei in der Türkei seit Jahren nicht mehr gegeben. Die vom Kläger vorgetragenen Repressalien überschritten in ihrer Gesamtwirkung noch nicht die Schwelle zur Verfolgung. Die Familie des Klägers wolle wegen des Hauses und der Tiere das Heimatdorf nicht verlassen und halte daher ein gefahrloses Weiterleben an diesem Ort für möglich. Zudem seien die vom Kläger vorgetragenen Handlungen eher als kriminelles Unrecht denn als Verfolgung zu qualifizieren. Davor sei primär Schutz durch den türkischen Staat zu suchen. Dieser sei grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Jedenfalls stünden dem Kläger aber interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung. Ihm sei es zumutbar, sich ein Leben in der Anonymität der Großstädte in der Westtürkei aufzubauen. Der Kläger sei arbeitsfähig, sodass er seine Existenz dort werde sichern können. Zudem sei davon auszugehen, dass ihn auch seine Großfamilie bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Ferner sei es dem Kläger zumutbar, sich in den Regionen Hakkari und Mardin niederzulassen, in denen ebenfalls viele Jesiden lebten. Aus diesen Gründen sei dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen, ebenso lägen keine Abschiebungsverbote vor. Gründe für eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien ebenfalls nicht gegeben. Am 18.03.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.02.2021, zugestellt am 11.03.2021, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21.06.2023 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Akte des BAMF, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2023 verwiesen.