Urteil
4 K 386/21 We
VG Weimar 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2024:1106.4K386.21WE.00
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Leitsätze
1. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen familiäre Belange i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht entgegen.(Rn.47)
2. Dem Kläger und seiner über subsidiären Schutz in der Bundesrepublik verfügenden syrischen Ehefrau ist es zumutbar, das eheliche Leben vorübergehend nicht in Deutschland führen zu können, bis der Kläger ausländerrechtlich geordnet zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder einreisen kann.(Rn.49)
3. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die Eheleute in einer besonderen Weise aufeinander und ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen wären.(Rn.49)
(Rn.49)
Tenor
1. Ziffer 6 des Bescheids der Beklagten vom 17.03.2021 zum Az. 8295980-163 wird aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Erlass der Abschiebungsandrohung stehen familiäre Belange i.S.v. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) nicht entgegen.(Rn.47) 2. Dem Kläger und seiner über subsidiären Schutz in der Bundesrepublik verfügenden syrischen Ehefrau ist es zumutbar, das eheliche Leben vorübergehend nicht in Deutschland führen zu können, bis der Kläger ausländerrechtlich geordnet zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder einreisen kann.(Rn.49) 3. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die Eheleute in einer besonderen Weise aufeinander und ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen wären.(Rn.49) (Rn.49) 1. Ziffer 6 des Bescheids der Beklagten vom 17.03.2021 zum Az. 8295980-163 wird aufgehoben. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.d. jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Das Gericht entscheidet gem. des nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) erlassenen Übertragungsbeschlusses durch den Einzelrichter. Obwohl die Beklagte nicht an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, konnte das Gericht gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) verhandeln und entscheiden. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten mit der Ladung ausdrücklich hingewiesen. I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Ziffern 1. und 3.–5. des angegriffenen Bescheids sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat im gem. § 77 Abs. 1 S. 1 Var. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG sowie auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Ebenso wenig stellt sich die Ausreiseaufforderung nebst der damit verbundenen Abschiebungsandrohung als rechtswidrig dar. Lediglich das in Ziffer 6. des Bescheids auf 30 Monate festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung als rechtswidrig. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Gem. § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Als Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im Folgenden: EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der zuvor beschriebenen Weise betroffen ist. Beispielhaft können gem. § 3a Abs. 2 AsylG die folgenden Handlungen als Verfolgung gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt; gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden; unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung; Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung; Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Die Verfolgung muss auf einem der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG abschließend bezeichneten Verfolgungsgründe – Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – beruhen. Sie kann gem. § 3c Nr. 1 AsylG sowohl von dem Staat ausgehen, als auch gem. § 3c Nr. 2 AsylG von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder gem. § 3c Nr. 3 AsylG von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den Verfolgungshandlungen bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den genannten Verfolgungsgründen muss zudem gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3e Abs. 1 AsylG jedoch, wenn interne Schutzmöglichkeiten bestehen. Bei der Prüfung, ob dem Ausländer eine flüchtlingsrelevante Verfolgung droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32; BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, Rn. 6, juris). Eine solche beachtliche, d. h. überwiegende Wahrscheinlichkeit, besteht, wenn die für eine Verfolgung sprechenden Gründe ein größeres Gewicht besitzen, als solche Umstände, die gegen eine Annahme von Verfolgung sprechen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (s. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, BVerwGE 146, 67, Rn. 32). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben. Dies ist der Fall, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals i.S.v. § 3b AsylG verfolgt werden, welches der Kläger mit diesen teilt, und er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet, sodass die eigene bisherige Verschonung von Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a AsylG als eher zufällig anzusehen ist (s. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 – 2 BvR 902/85 –, BVerfGE 83, 216-238, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 05. November 1991 – 9 C 118/90 –, BVerwGE 89, 162, Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 – 1 C 11/18 –, Rn. 25, juris). Entscheidend ist insoweit, dass die die Angehörigen der Gruppe treffenden Verfolgungsschläge nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng gestreut fallen, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Gruppenmitglied die Furcht begründet ist, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. Eine derartige Verfolgungsdichte kann auch dann gegeben sein, wenn die Übergriffe von kleinen, gezielt und kontinuierlich handelnden Gruppen, etwa Banden oder radikalen Kommandos, in großer Zahl begangen werden (s. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1992 – 9 B 130/92 –, Rn. 3, juris). Es ist dabei die Sache des Schutzsuchenden darzulegen, dass in seinem Fall die tatsächlichen Grundlagen für eine Schutzgewährung, insbesondere also ein Verfolgungsschicksal und eine Gefährdungssituation gegeben sind. Dies erfordert insbesondere hinsichtlich derjenigen Umstände, die den eigenen Lebensbereich des Asylbewerbers betreffen, einen substantiierten, im Wesentlichen widerspruchsfreien und nicht wechselnden Tatsachenvortrag, der darüber hinaus geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, und sich mit den objektiven Umständen in Einklang bringen lässt. Die Gründe für die drohende Verfolgung sind unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 –, Rn. 8, juris; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 02. Juli 2013 – 3 KO 222/09 –, Rn. 44, juris). Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) ist bei der Prüfung die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür vorzulegen, dass sich verfolgungsbegründende bzw. schadensstiftende Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Diese bei Vorverfolgung bzw. Vorschädigung zugunsten des Schutzsuchenden eingreifende tatsächliche Vermutung kann allerdings widerlegt werden. Dazu ist es erforderlich, dass stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung bzw. den neuerlichen Eintritt eines solchen Schadens sprechen (s. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377, Rn. 23; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2013 – 2 KO 185/09 –, Rn. 48, juris). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger aus den nachfolgend im Einzelnen dargelegten Gründen keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Kläger vorbringt, seine Familie werde seit vielen Jahren drangsaliert, weil sich ein Onkel den Kämpfern der PKK in den Bergen angeschlossen habe, hat er selbst keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile aus diesem Grund erfahren. Vielmehr schickte ihn seine Familie im Alter von 15 Jahren aus dem Heimatdorf fort nach Mersin, um ihn vor diesen Übergriffen zu schützen. In diesem Zusammenhang vermag auch der Umstand, dass die Besuchsreisen in seinen Heimatort unterbunden worden seien, der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die insoweit vom Kläger geschilderten Kontrollen und Vernehmungen im Bus, die zu seiner Rückführung nach Mersin geführt hätten, erreichen bereits nicht die nach den eingangs dargelegten Maßstäben erforderliche Intensität, um als Verfolgungshandlung zu qualifizieren. Gleiches gilt für das – ohnedies sehr allgemeine und unspezifische – Vorbringen, er habe nach der Ableistung seines Wehrdienstes kein normales soziales Leben und keine soziale Sicherheit mehr gehabt, es sei ihm schwergefallen, eine Arbeit zu finden und eine Operation an der Schulter habe in Ermangelung einer Krankenversicherung nicht durchgeführt werden können. Die Nachteile, die der Kläger während seiner Armeezeit erfahren hat, fanden mit dem Abschluss des Wehrdienstes, lange vor seiner Ausreise, ihr Ende. Damit liegen für den Fall, dass diese als Vorverfolgung zu qualifizieren sein sollten, stichhaltige Gründe vor, die gegen eine neuerliche derartige Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr sprechen. Das Gericht vermag sich des Weiteren nicht davon zu überzeugen, dass der Kläger wegen seiner Unterstützung der HDP vor seiner Ausreise aus der Türkei verfolgt worden ist. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers genügt den zuvor aufgezeigten Anforderungen an die Darlegung der Tatsachengrundlagen, aus denen sich die Verfolgungsgefahr ergeben soll, nicht, vielmehr weist es zahlreiche, nicht nur unerhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Übereinstimmend und beständig schilderte der Kläger zwar, dass in der Wohnung, die er zusammen mit einem Freund bewohnt habe, eine Razzia durchgeführt worden sei. Dabei seien sie grob behandelt und auf die Polizeiwache mitgenommen worden. Nach weniger als 48 Stunden habe man sie jedoch wieder freigelassen. Bei der Durchsuchung der Wohnung seien sie zunächst auf den Boden geworfen und auf der Polizeistation später an die Wand gedrückt und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Auch wenn dieses Vorgehen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht genügt, erreicht es nicht die für eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte erforderliche Schwere. Was den Kläger darüber hinaus dazu bewogen hat, sein Heimatland zu verlassen, lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen. Gegenüber dem Bundesamt gab er dazu an, nach der Razzia noch zwei Mal von Zivilpolizisten aufgegriffen, bedroht und geschlagen worden zu sein. Auch hätten Parteifreunde und Bekannte ihm zur Ausreise geraten. Im Klageverfahren ließ er zudem schriftsätzlich vortragen, dass er bereits vor der Razzia im Jahr 2017 einmal aufgegriffen worden sei. Von all diesen Begebenheiten berichtete er jedoch in der mündlichen Verhandlung – auch auf Nachfrage – nicht mehr. Schriftsätzlich hatte der Kläger zudem erstmals vortragen lassen, dass ihn eine Warnung des regionalen HDP-Präsidenten zur Flucht bewogen habe. Dies gab er auch in der mündlichen Verhandlung an und ergänzte erstmals, dass dieser Warnung eine Razzia in der Parteizentrale zu Grunde gelegen habe, bei der auch das Gebäude angezündet worden sei. Allerdings habe sich dies nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits 2017 oder 2018 ereignet, danach habe er mit den Vorbereitungen für seine Flucht begonnen und sei einen oder zwei Monate später ausgereist. Der von ihm engagierte Schlepper hätte ihn in die Ukraine gebracht, dort sei er jedoch aufgegriffen worden und in die Türkei zurückgekehrt. Er sei sieben Monate unterwegs gewesen und habe sich dann abermals für 15 bis 20 Tage in Istanbul aufgehalten und bei dem Schlepper versteckt. Anschließend sei er über Serbien nach Deutschland gereist. Selbst wenn man annimmt, dass der Kläger erst Ende 2018 die Warnung seines regionalen Präsidenten der HDP erhielt und im Frühjahr 2019 in die Ukraine ausreiste, müsste er sich nach diesem Vortrag etwa im Herbst 2019 erneut kurzzeitig in der Türkei aufgehalten haben, bevor er über Serbien nach Deutschland gelangte. Damit ist jedoch nicht in Einklang zu bringen, dass er nach seinen Angaben beim Bundesamt erst am 05.11.2020 seine Heimat gen Deutschland verlassen haben will. Hinzu kommt, dass der Kläger beim Bundesamt angab, seine Familie sei nach seiner Ankunft in Deutschland zwei Mal aufgesucht und nach ihm befragt worden. Schriftsätzlich ließ er vortragen, dass dies bereits vor seiner Ausreise und etwa zu der Zeit geschehen sei, als er die Warnung seines regionalen HDP-Präsidenten erhalten habe. Auch habe er selbst zu dieser Zeit eine mündliche Vorladung erhalten. All dies habe ihm große Angst gemacht und seine Entscheidung zur Flucht begründet. In der mündlichen Verhandlung erwähnte er diese Umstände wiederum nicht mehr. In der Gesamtschau ist schließlich zu würdigen, dass der Kläger nach den Informationen in der Akte des Bundesamts im Herbst 2017 zwei Mal einen Visumsantrag gestellt hat, um – so seine Erklärung in der Anhörung beim BAMF – seine Ehefrau in Deutschland zu sehen. Dem Kläger droht schließlich auch nicht im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch den türkischen Staat wegen seiner Unterstützung der HDP in der Vergangenheit. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen sind Sympathisanten und einfache Parteimitglieder der HDP keiner landesweiten Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt, wenn sie sich nicht in exponierter, überörtlich bekannt gewordener Weise für die Partei engagiert haben oder anderweitige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie ins Visier der Sicherheitsbehörden geraten sind (s. nur Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 8, 07.03.2024, S. 135 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Türkei, Verfolgung einfacher HDP-Mitglieder, 11.08.2022). Insofern vermögen beispielsweise die Teilnahme an Demonstrationen für kurdische Angelegenheiten oder vereinzelte Festnahmen bzw. Befragungen sowie ein verstärktes Betroffensein von Polizeikontrollen ohne Hinzutreten besonderer Anhaltspunkte grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr zu begründen (so z.B. auch VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, Rn. 53 ff. m.w.N., juris). Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgung durch den türkischen Staat sind vielmehr parteipolitische Aktivitäten von ernstzunehmendem Umfang, die dem türkischen Staat überdies zur Kenntnis gelangt sein müssen (vgl. zum Ganzen aus der Rspr. nur VG Aachen, Urteil vom 11. Februar 2022 – 10 K 1852/19.A –, Rn. 53 ff. m.w.N., juris; VG Berlin, Urteil vom 30. November 2021 – 37 K 16/18 A –, Rn. 49, juris; VG Dresden, Urteil vom 2. August 2021 – 3 K 1255/20.A –, juris; VG Augsburg, Urteil vom 21. Juli 07.2021 – Au 8 K 20.30407 –, Rn. 45, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 2. Juni 2021 – 5 A 4362/17 –, juris; VG Kassel, Urteil vom 29. April 2021 – 5 K 74/19.KS.A –, Rn. 45 ff., juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Juni 2020 – A 10 K 10406/17 –, Rn. 62 f., juris). Ein solches herausgehobenes Engagement ist im Fall des Klägers nicht zu verzeichnen, vielmehr hat er nach seinen Angaben lediglich die Zeitschrift Gündem verteilt und für Demonstrationen nach entsprechenden Vorgaben Schilder gefertigt. Zudem sei er Demonstrationsstrecken im Vorfeld abgelaufen. 2. Dem Kläger ist auch der subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 S. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. Nach dieser Vorschrift ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gem. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1–3 AsylG gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Bei der Beurteilung gelten die §§ 3c bis 3e AsylG gem. § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG entsprechend. Derartige stichhaltige Gründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Zur Begründung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Schließlich enthalten die dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Hinweise auf das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG in der Türkei (vgl. zur Sicherheitslage in der Türkei nur Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 8, 07.03.2024, S. 16 ff.). 3. Des Weiteren liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. Es wird insoweit zunächst auf die Begründung des angefochtenen Bescheids verwiesen, § 77 Abs. 3 Alt. 1 AsylG. 4. Nach alledem sind auch die Ausreiseaufforderung sowie die auf § 34 AsylG beruhende Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Bedenken bestehen insoweit auch nicht unter Berücksichtigung von § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AsylG, wonach der Erlass einer Abschiebungsandrohung voraussetzt, dass der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen, die die neuere Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Hs. 1 lit. a)–c) der Richtlinie 2008/15/EG (Rückführungsrichtlinie) nachzeichnen (s. v.a. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 –, juris und EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris), sind durch Art. 2 Nr. 9 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 21. Februar 2024 (BGBl. I, Nr. 54) in § 34 AsylG aufgenommen worden, am 27.02.2024 in Kraft getreten und folglich gem. § 77 Abs. 1 S. 1 Var. 1 AsylG zum Zeitpunkt dieser Entscheidung zu berücksichtigen. Dabei muss das Gericht selbst prüfen, ob derartige Belange dem Erlass einer Abschiebungsandrohung entgegenstehen, und kann nicht etwa die Abschiebungsandrohung bereits unter Verweis darauf, dass das Bundesamt zu diesen Fragen überhaupt keine Erwägungen angestellt hat, einfach aufheben (s. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, Rn. 56, juris). Denn nach der Konzeption des Gesetzes ist das Nichtvorliegen dieser Belange als konstitutive Tatbestandsvoraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung ausgeformt, nicht lediglich als Ermessenserwägung. Familiäre Belange im Sinne dieser Vorschrift stehen dem Erlass der Ausreiseaufforderung nebst Abschiebungsandrohung vorliegend nicht entgegen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind nach dem Vorstehenden die Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCh) als höherrangiges Recht zu beachten. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Gem. Art. 7 GRCh und Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Aufenthalt vermitteln diese Vorschriften nicht, sie verpflichten jedoch Behörden und Gerichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers zu Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihres Gewichts zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226-236, Rn. 20). In den Blick zu nehmen sind dabei das im konkreten Einzelfall tatsächlich geführte Familienleben und die gelebte Verbundenheit zwischen den Partnern (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 21. März 2024 – 24 B 23.30860 –, Rn. 61 m.w.N., juris). Diese sind gegenüber den widerstreitenden einwanderungspolitischen Belangen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei u.a. auch die Möglichkeiten zur Fortsetzung der Familieneinheit außerhalb des Bundesgebiets sowie die erwartbare Dauer einer Trennung bis zur Wiedereinreise im Rahmen der Familienzusammenführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 – 1 C 8/21 –, BVerwGE 177, 226-236, Rn. 20 m.w.N.). Liegen im konkreten Einzelfall besondere Umstände nicht vor, wird die familiäre Beziehung zwischen zwei volljährigen Erwachsenen regelmäßig hinter den einwanderungspolitischen Belangen zurückstehen müssen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. November 2023 – 13 ME 195/23 –, Rn. 7 m.w.N., juris). Ausgehend von diesen Maßstäben stehen familiäre Belange des Klägers der erlassenen Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Der Kläger hat dazu vorgetragen, am 15.11.2020 die syrische Staatsangehörige ... H ... in der Moschee des islamischen Kulturvereins Jena religiös geheiratet zu haben. Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und in Augenschein genommenen Urkunde über die Eheschließung haben die beiden zudem am 09.03.2022 in Neustadt an der Orla standesamtlich geheiratet. Auf Befragen gab der Kläger an, mit seiner Ehefrau zusammen zu wohnen. Er gehe arbeiten, sie jedoch nicht, weil sie schwanger werden wolle. Kennengelernt hätten sie sich in der Türkei, seine Familie und die Familie seiner Ehefrau seien Nachbarn gewesen. Vor sieben oder acht Jahren sei die Familie seiner Frau jedoch mit ihr weiter nach Deutschland gezogen. Die so beschriebene eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau verhindert als familiärer Belang die Androhung seiner Abschiebung nicht. Vielmehr ist es beiden zumutbar, das eheliche Leben vorübergehend nicht in der Bundesrepublik führen zu können, bis der Kläger ausländerrechtlich geordnet zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder einreisen kann. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das Asylverfahren der Ehefrau des Klägers abgeschlossen ist und diese über einen Schutzstatus in der Bundesrepublik verfügt. Nach Lage der Akten und dem Vortrag des Klägers liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, wonach die Eheleute in einer besonderen Weise – über das Normalmaß hinaus – aufeinander und ihre gegenseitige Unterstützung angewiesen wären. Hinzu kommt, dass die Ehe zu einer Zeit geschlossen wurde, in der jedenfalls der Kläger über keine gesicherte Bleibeperspektive in der Bundesrepublik verfügte, was den Ehepartnern vor Augen gestanden haben muss. Sollten der Kläger und seine Ehefrau für die Dauer eines Wiedereinreiseverfahrens nicht getrennt leben wollen, steht ihnen die Möglichkeit offen, gemeinsam in die Türkei zu gehen und dort ihre eheliche Lebensgemeinschaft zu führen. Dafür, dass die Ehefrau des Klägers nicht in die Türkei einreisen und dort ihren Aufenthalt nehmen kann, liegen keine Anhaltspunkte vor. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Klägers in der Vergangenheit keinen legalen Aufenthaltsstatus in der Türkei gehabt habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies einer neuerlichen Einreise und einem – auch legalen – Aufenthalt als Ehegattin eines türkischen Staatsangehörigen entgegenstehen soll. Die dem Kläger gesetzte Ausreisefrist wurde zudem unionsrechtskonform für die Dauer der gem. § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylG zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 –, juris). 5. Das in Ziff. 6 des angegriffenen Bescheids gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG erlassene und auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot stellt sich jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, §§ 83c, 77 Abs. 1 S. 1 Var. 1 AsylG, als rechtswidrig dar. Zwar hält sich die festgesetzte Frist innerhalb der von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG aufgezeigten, bis zu fünf Jahre betragenden gesetzlichen Grenze. Bei der Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind jedoch auch die Wertungen höherrangigen Rechts zu berücksichtigen. Dementsprechend sind gem. der Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 EU-GRCh auch in diesem Zusammenhang die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, entsprechend ihres jeweiligen Gewichts zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356-366, Rn. 23). Dem wird die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht gerecht. Die Beklagte will dabei zwar berücksichtigt haben, dass sich die Frau, mit der der Kläger religiös verheiratet sei, im Bundesgebiet aufhalte. Im Weiteren schweigt sich der Bescheid jedoch dazu aus, weshalb sich dieser Aspekt nicht auf die Bemessung der Frist, die das Bundesamt standardmäßig in Fällen ohne Besonderheiten auf 30 Monate festsetzt, auszuwirken vermag. Entscheidend kommt hinzu, dass die Beklagte bei der Fristbemessung nicht ermittelt und dementsprechend auch nicht gewürdigt hat, dass die Ehefrau des Klägers über einen Schutzstatus in der Bundesrepublik und damit jedenfalls über eine mittelfristige Bleibeperspektive verfügt. Des Weiteren hat die Beklagte auch nicht in ihre Entscheidung einbezogen, dass der Kläger und seine Frau am 09.03.2022 auch standesamtlich geheiratet haben. Nach alledem stellt sich die Entscheidung über den Erlass und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als ermessensfehlerhaft dar. Dass der Beklagten der zuletzt genannte Umstand über die standesamtliche Eheschließung bei ihrer Entscheidung am 17.03.2021 noch nicht bekannt war, steht dem nicht entgegen. Der für die gerichtliche Überprüfung des festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots maßgebliche Zeitpunkt ist – wie schon dargelegt – der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Demzufolge trifft die Beklagte auch während des gerichtlichen Verfahrens die Pflicht, die Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung beständig zu überprüfen und ggf. unter Berücksichtigung veränderter Umstände zu korrigieren oder ergänzend zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 1 C 27/16 –, BVerwGE 157, 356-366, Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. Oktober 2018 – 21 B 18.30691 –, Rn. 22 f., juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Das Unterliegen der Beklagten hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt sich als lediglich geringfügig dar. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) bestimmt sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Der am 00.00.1995 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, vom Volk der Kurden und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 05.11.2020 aus der Türkei aus und am 14.11.2020 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 29.12.2020 stellte er einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) am 20.01.2021 trug er im Wesentlichen Folgendes vor: Sein Onkel habe sich bereits vor vielen Jahren der PKK angeschlossen. Aus diesem Grund kämen immer wieder Soldaten zu seiner Familie, um herauszufinden, wo sich der Onkel aufhalte. Seine Familie wisse aber nur, dass der Onkel noch lebe, nicht aber, wo er sich aufhalte. Dennoch würden sie immer wieder von den Soldaten geschlagen. Auch würden die Tiere der Familie getötet und deren Felder niedergebrannt. Um ihn vor diesen Übergriffen zu schützen, habe seine Familie ihn aus dem Heimatdorf weggeschickt, als er 15 Jahre alt gewesen sei. Einige Jahre später habe er zum Wehrdienst gemusst. Er habe dies zwar nicht gewollt, man habe ihn jedoch irgendwann festgenommen und dazu gezwungen. Bei der Ableistung des Wehrdienstes sei er „Kurdo“ genannt und misshandelt worden, zudem habe er die Toiletten putzen müssen. Wenige Tage vor dem Ende seines Wehrdienstes, in der Nacht des Putschversuchs, habe man ihm eine Waffe in die Hand gedrückt und ihm aufgegeben, auf die Bevölkerung zu schießen. Er habe sich zu dieser Zeit in Ankara befunden. Weil er sich geweigert habe, habe man ihn Vaterlandsverräter genannt und zusammengeschlagen. Er habe davon auch eine Narbe am Bein davongetragen. Nach seinem Wehrdienst habe er kein normales soziales Leben und keine soziale Sicherheit mehr gehabt. Es sei ihm schwergefallen, eine Arbeit zu finden. Er habe an der Schulter operiert werden müssen. Seine Familie sei jedoch nicht krankenversichert, weil sie unter Terrorverdacht stehe. Deshalb habe die Operation nicht stattfinden können, man habe zu ihm gesagt, dass er nicht Bürger dieses Landes sei. Später habe er nach Deutschland kommen wollen, weil er zwischenzeitlich seine Ehefrau kennengelernt und das Bedürfnis gehabt habe, diese von Angesicht zu Angesicht sprechen zu wollen. Leider habe er das zu diesem Zweck beantragte Visum nicht erhalten. Daraufhin habe er sich in Mersin der HDP angeschlossen und sei Mitglied geworden. Er habe deren Zeitschrift verteilt. Dann habe es eine Razzia gegeben. Diese habe eigentlich seinem Mitbewohner gegolten. Er sei jedoch ebenfalls dort gewesen und deshalb auch mitgenommen worden. Die Polizei habe ihn mit der Faust und dem Schlagstock geschlagen, ihn zudem gewürgt und zudem mündlich bedroht. Nach weniger als 48 Stunden sei er freigelassen worden. Seinen Mitbewohner habe man jedoch verhaftet. Dies sei etwa Anfang des Jahres 2020 geschehen. Auch danach habe er weiter die Zeitung der Partei verteilt. Aus diesem Grund hätten ihn Polizisten in Zivilkleidung erneut zwei weitere Male aufgegriffen, ihn bedroht und wiederum geschlagen. Er habe dann zwar wieder gehen dürfen, man habe ihm aber gesagt, dass man noch nicht mit ihm fertig sei. Zudem hätten sie verlangt, dass er als Spitzel arbeite. Dies habe er nicht gewollt und sich deshalb zur Flucht entschlossen. Zudem hätten Parteifreunde und Bekannte ihn gewarnt und ihm geraten, dass er besser das Land verlasse. Man habe ihn auch daran gehindert, seine Eltern in seinem Heimatdorf zu besuchen. Im Bus hätten immer wieder Kontrollen stattgefunden, dabei sei er gezwungen worden, auszusteigen und habe nicht weiterreisen dürfen. Nachdem er nach Deutschland gekommen sei, sei seine Familie zweimal aufgesucht und nach seinem Verbleib gefragt worden. Am 15.11.2020 habe er in der Moschee des islamischen Kulturvereins Jena religiös geheiratet. Seine Frau lebe bereits seit fünf Jahren in Deutschland und habe ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 17.03.2021 lehnte das BAMF die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), auf Anerkennung als Asylberechtigter (2.) sowie auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes (3.) ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (im Folgenden: AufenthG) nicht vorlägen (4.). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung – unter Aussetzung dieser Frist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist – und im Falle einer Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, an (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen das Folgende aus: Der Kläger sei nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. Die von ihm geschilderten Begebenheiten erreichten nicht die erforderliche Schwere, um diese als Verfolgungshandlung ansehen zu können. Zwar sei er geschlagen und beleidigt worden, diesen Handlungen fehle es jedoch an der Zielgerichtetheit. Die von ihm geschilderte Razzia habe seinem Mitbewohner gegolten. Zwar sei der Kläger ebenfalls festgenommen, kurze Zeit später aber ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens wieder freigelassen worden. Auch bei den beiden Festnahmen durch Zivilpolizisten im Jahr 2020 sei der Kläger nicht gezielt aufgesucht worden, sondern es sei lediglich zufällig auf der Straße zur Konfrontation gekommen. Der Kläger sei nur einfaches HDP-Mitglied gewesen und habe Zeitungen ausgeteilt. Es sei zu keinem Zeitpunkt ein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet, ein Haftbefehl erlassen oder Anklage erhoben worden. Nach dem Vorbringen des Klägers habe er offenbar zunächst auch nicht selbst beabsichtigt, das Land zu verlassen, sondern dies lediglich auf Anraten von Freunden getan. Dass dem Kläger Verfolgung drohe, weil er sich in der Nacht des Putschversuchs geweigert habe, auf die Zivilbevölkerung zu schießen, sei nicht ersichtlich. Die Flüchtlingseigenschaft sei dem Kläger auch nicht wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zuzuerkennen, eine Gruppenverfolgung der Kurden sei in der Türkei nicht gegeben. Dem Kläger sei auch kein Schutz nach § 25 AsylG zu gewähren, da dieser das Bestehen der Ehe bereits im Staat der Verfolgung voraussetze. Der Kläger habe jedoch erst in Deutschland geheiratet und die eheliche Lebensgemeinschaft auch zuvor weder in der Türkei noch im Heimatland seiner Frau geführt. Aus diesen Gründen sei dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuzuerkennen. Zudem bestehe in der Türkei kein bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG. Ebenso wenig lägen Abschiebungsverbote vor. Es sei davon auszugehen, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei gelingen werde, seinen existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, so wie ihm dies auch vor seiner Ausreise möglich gewesen sei. Zudem könne er auf ein funktionierendes familiäres Netzwerk zurückgreifen. Gründe für eine kürzere Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots lägen nicht vor. Dabei habe Berücksichtigung gefunden, dass sich die Frau, mit der der Kläger religiös verheiratet sei, im Bundesgebiet aufhalte. Am 22.03.2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er vor, dass er bei der Armee jeden Tag unterdrückt und geschlagen worden sei. Man habe ihn dort nicht haben wollen, weil er Kurde und HDP-Mitglied gewesen sei. Nach seiner Armeezeit habe er sich wesentlich intensiver in der Opposition engagiert und bei der Werbung der Partei mitgeholfen. Deshalb sei er bereits 2017 einmal aufgegriffen worden. Polizeibeamte seien auf ihn eingestürmt und hätten ihn geschlagen und ihm den Mitgliedsausweis weggenommen. Etwas Ähnliches sei auch 2019 noch einmal passiert, als die Polizei die Wohnung gestürmt habe. Auch bei dieser Begebenheit habe man seinen Mitgliedsausweis weggenommen. Dennoch habe er im Anschluss weiter für die HDP gearbeitet, deren Zeitschriften verteilt und bspw. für Demonstrationen Schilder hergestellt. Die Inhalte der Schilder seien ihm von höheren Männern in der Partei diktiert worden. Auch sei er für Demonstrationen vorab die Strecke abgelaufen und habe geschaut, ob alles in Ordnung ist. Es habe dann eine Warnung von dem regionalen Präsidenten der HDP in Mersin gegeben. Er habe gesagt, dass es einen Suchbefehl für die HDP-Anhänger der Region gäbe. Daraufhin seien 61 Leute verhaftet worden und auch er habe mündlich eine Vorladung erhalten. Zu diesem Zeitpunkt seien Polizisten auch zum Haus seiner Eltern gekommen. Er habe deshalb große Angst bekommen und aus diesem Grund etwa zwei Monate nach der Warnung plötzlich das Land verlassen. In der Zwischenzeit habe er sich versteckt gehalten und seine Ausreise organisiert. Sein Vater arbeite ebenfalls für die HDP. Für ihn sei es auch sehr gefährlich geworden, er werde als Terrorist beschimpft. Zudem würden seit vielen Jahren die Felder der Familie von türkischen Polizisten verbrannt. Aus diesen Gründen sei eine Verfolgung des Klägers im Falle seiner Rückkehr hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 2. hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; 3. äußerst hilfsweise: den Bescheid der Beklagten vom 17.03.2021 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, zugunsten des Klägers ein Abschiebungsverbot festzustellen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.10.2024 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beklagte hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Mit der Ladung hat das Gericht die Beteiligten darauf hingewiesen, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- sowie die beigezogene Akte des BAMF, die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zur Lage in der Türkei sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 06.11.2024 verwiesen.