Urteil
1 S 2263/02
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Feuerwehreinsatz zur Bekämpfung eines offenbar bestehenden Gartenhausbrands ist eine Pflichtleistung der Feuerwehr nach § 2 Abs.1 FwG; Kostenersatz nach § 36 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FwG ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich.
• Der Anschein eines Schadenfeuers kann einen Einsatz rechtfertigen und Kostenersatz begründen, sofern der Anschein schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) herbeigeführt wurde.
• Ein Verstoß gegen Verordnungsbestimmungen (z. B. nächtliches Verbrennen pflanzlicher Abfälle) begründet allenfalls einfache Fahrlässigkeit; für Kostenersatz nach § 36 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FwG bedarf es eines qualifizierten Verschuldens.
• Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu gewähren; Zinssatz ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenerstattung durch Kläger bei fehlender grober Fahrlässigkeit beim Gartenabfallverbrennen • Ein Feuerwehreinsatz zur Bekämpfung eines offenbar bestehenden Gartenhausbrands ist eine Pflichtleistung der Feuerwehr nach § 2 Abs.1 FwG; Kostenersatz nach § 36 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FwG ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich. • Der Anschein eines Schadenfeuers kann einen Einsatz rechtfertigen und Kostenersatz begründen, sofern der Anschein schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) herbeigeführt wurde. • Ein Verstoß gegen Verordnungsbestimmungen (z. B. nächtliches Verbrennen pflanzlicher Abfälle) begründet allenfalls einfache Fahrlässigkeit; für Kostenersatz nach § 36 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FwG bedarf es eines qualifizierten Verschuldens. • Prozesszinsen sind ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB zu gewähren; Zinssatz ist mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der Kläger verbrannte am 22.10.1999 auf einem gepachteten Gartengrundstück Abfälle und Brombeerzweige; das Feuer brannte teils nach Sonnenuntergang. Ein Feuerwehrangehöriger meldete einen angeblichen Gartenhausbrand, worauf die freiwillige Feuerwehr ausrückte; Löscharbeiten waren nicht erforderlich, der Kläger wurde nur angewiesen, das Feuer zu löschen. Die Gemeinde forderte per Kostenbescheid 514,50 DM Ersatz nach § 36 FwG und setzte Widerspruch durch. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Klägers statt und verurteilte die Gemeinde zur Rückzahlung mit Zinsen. Die Gemeinde legte Berufung ein und rügte unter anderem das Fehlen einer Zeugenvernehmung; der Senat bestätigte die Entscheidung mit Anpassung des Zinssatzes. • Leistung der Feuerwehr erfolgte als Pflichtaufgabe nach § 2 Abs.1 FwG, damit grundsätzlich unentgeltlich (§ 36 Abs.1 Satz1 FwG). • Die Leitstelle durfte ex ante vom Vorliegen eines Schadenfeuers ausgehen, weil die Alarmierung durch einen Feuerwehrangehörigen mit der Meldung "Gartenhausbrand" erfolgte; der Einsatz war daher gerechtfertigt. • Kostenersatz nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus; diese Voraussetzungen sind wegen des Regel-Ausnahme-Verhältnisses restriktiv auszulegen und vom Träger der Feuerwehr zu beweisen. • Der bloße Anschein eines Schadenfeuers kann Kostenansprüche begründen, jedoch nur wenn dieser Anschein vom Verursacher vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. • Der Kläger hat durch das Verbrennen nach Sonnenuntergang gegen eine Verordnung verstoßen, dies begründet aber nur einfache Fahrlässigkeit; angesichts Tageszeit, Brennmaterial, Entfernung zu Gebäuden und der Einschätzung eines Beobachters lag keine grobe Fahrlässigkeit vor. • Die Berufungsbegründung rechtfertigt keine andere Würdigung; die Vernehmung des von der Gemeinde benannten Zeugen war entbehrlich, weil dessen Aussage die grobe Fahrlässigkeit nicht hätte begründen können. • Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Kosten einschließlich Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB; der Zinssatz ist mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für Kostenersatz nach § 36 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) nicht gegeben sind. Der Kläger erhält die gezahlten 514,50 DM sowie Prozesszinsen ab 30.08.2000, wobei der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz beträgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.