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Beschluss

5 B 2364/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0123.5B2364.18.00
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Leitsätze
Ob die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein ohne Begründung und ohne Ankündigung, dass eine solche nicht erfolgen soll, gestellter Aussetzungsantrag führt nicht dazu, dass grundsätzlich bereits nach einem Monat die angemessene Frist zur Entscheidung durch die Behörde verstrichen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2018 - 4 L 140/18.DA - mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.482,34 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob die Behörde in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ein ohne Begründung und ohne Ankündigung, dass eine solche nicht erfolgen soll, gestellter Aussetzungsantrag führt nicht dazu, dass grundsätzlich bereits nach einem Monat die angemessene Frist zur Entscheidung durch die Behörde verstrichen ist. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2018 - 4 L 140/18.DA - mit Ausnahme der Entscheidung über den Streitwert abgeändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des gesamten Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 39.482,34 € festgesetzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 17. Oktober 2018, mit dem dieses die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 6. November 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. März 2018 angeordnet hat, ist zulässig und begründet. Nach den im Beschwerdeverfahren allein zu überprüfenden vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen, teilt der Senat nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Entgegen dessen Auffassung ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin - später ihrer Klage - (§ 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bereits unzulässig. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entfällt die grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage zukommende aufschiebende Wirkung bei Bescheiden über die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. In diesen Fällen kann das Gericht die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anordnen. Zulässig ist ein derartiger Antrag allerdings gemäß § 80 Abs. 6 VwGO in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur, wenn die Behörde einen an sie gerichteten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dabei handelt es sich nach einhelliger Rechtsprechung um eine für das betreffende Eilverfahren nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung, um die mit dieser Vorschrift rechtspolitisch beabsichtigte Entlastung der Gerichte zu gewährleisten (vgl. bereits: Beschluss des Senats vom 26. Juli 1993 - 5 TH 826/92 -, HSGZ 1993, 461; auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 1 M 406/15 -, NordÖR 2016, 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, NVwZ-RR 2008, 594 , sämtlich Juris). Ausnahmen von dieser Prozessvoraussetzung gibt es gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO nur, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2). Das Verwaltungsgericht hat hier zu Unrecht das Vorliegen einer Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO angenommen. Was dabei unter einer "angemessenen Frist" im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist, richtet sich - wie auch das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, a.a.O.; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 186 m.w.N.). Es handelt sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der anhand der Umstände des Einzelfalls vom Gericht zu konkretisieren ist (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16. Oktober 2015 - 1 M 406/15 -, a.a.O.). Ob dabei eine Frist von einem Monat nach Antragsbegründung (so das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Schenke, a.a.O.) oder länger (drei Monate) als Anhaltspunkt dienen kann - der Senat hatte in seinem oben genannten Beschluss vom 26. Juli 1993 auf die damalige Kommentarliteratur verwiesen, die drei Monate angenommen hatte -, kann hier letztlich offenbleiben, da die Umstände im vorliegenden Fall eindeutig dafür sprechen, dass eine angemessene Frist zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag noch nicht abgelaufen war. Mit Schreiben vom 29. November 2017 hatte die Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners über Gebühren für Abwasser, Niederschlagswasser und Trinkwasser vom 6. November 2017 ohne jegliche Begründung Widerspruch eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung ebenfalls ohne Begründung beantragt. Daraufhin hatte der Antragsgegner mit Schreiben ebenfalls vom 29. November 2017 wunschgemäß den Eingang bestätigt und um Mitteilung des Widerspruchsgrundes gebeten. Außerdem hatte er darauf hingewiesen, dass für die Widersprüche gegen die Festsetzung der Gebühren für Abwasser und Niederschlagswasser die jeweiligen Kommunen zuständig seien und um Stellungnahme bis zum 4. Dezember 2017 gebeten. Am 6. Dezember 2017 hat die Antragstellerin den geforderten Betrag überwiesen. Am 16. Januar 2018 hat sie - ohne eine Stellungnahme gegenüber dem Antragsgegner abzugeben - den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht gestellt. Würdigt man diese Umstände, kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass bereits nach eineinhalb Monaten nach Antragstellung ohne Begründung die angemessene Frist zur Entscheidung des Aussetzungsantrags für den Antragsgegner vergangen war und die Voraussetzungen für die Ausnahmevorschrift des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO erfüllt waren. Aus dem Schreiben vom 29. November 2017 war schon nicht erkennbar, wogegen im Einzelnen sich der Widerspruch richtete und worauf der Aussetzungsantrag abzielte, ob gegen die festgesetzten Gebühren insgesamt oder nur gegen eine der drei festgesetzten Gebührenarten. Erst mit Stellung des Antrags bei Gericht wurde dieser auf die Heranziehung zu Trinkwassergebühren konkretisiert. Genau deshalb hatte der Antragsgegner dazu auch um eine Stellungnahme der Antragstellerin gebeten. Auch ist zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass das Jahresende und die damit verbundenen Weihnachts- und Neujahrsfeiertage in diesen Zeitraum fielen. Da die Antragstellerin auch bereits am 6. Dezember 2017 den geforderten Betrag überwiesen hatte, brauchte der Antragsgegner nicht damit zu rechnen, dass die Antragstellerin die erbetene Begründung für Widerspruch und Aussetzungsantrag ihm gegenüber gar nicht mehr abgeben wollte, und konnte noch davon ausgehen, dass er diese Gründe im Rahmen der Entscheidung über den Aussetzungsantrag berücksichtigen können würde. Dies gilt insbesondere, weil auch der Gesetzeswortlaut von einer Pflicht der Behörde zur "sachlichen", also inhaltlichen, Entscheidung ausgeht. Wollte man die reine Antragstellung bei der Behörde ohne Begründung und ohne Erklärung, dass eine solche nicht erfolgen soll, mit einer kurz bemessenen Entscheidungsfrist ausreichen lassen, liefe der Zweck des § 80 Abs. 6 VwGO - Vorprüfung durch die Behörde - häufig leer. Vor einer drohenden Vollstreckung ist der Abgabenschuldner durch die Ausnahme des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ausreichend geschützt. Somit ist der am 16. Januar 2018 beim Verwaltungsgericht gestellte Eilantrag bereits unzulässig und - wie bereits oben ausgeführt - auch nicht durch die inzwischen vorliegende Ablehnung des Aussetzungsantrags durch den Antragsgegner zulässig geworden. Der Antragsgegner hat allerdings mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2018 inzwischen auch den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt, so dass ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO inzwischen zulässig sein dürfte. Deshalb weist der Senat darauf hin, dass er erhebliche Bedenken hat, ob sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss und unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit an dem in § 3 Abs. 1 der Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung des Antragsgegners festgelegten Gebührensatz von netto 1,68 €/m³ ergeben, die zu ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu den festgesetzten Trinkwassergebühren führen würden. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht dargestellt, ist die Überprüfung derartiger Gebührensätze nach der Rechtsprechung des Senats Ergebnis- und nicht Verfahrenskontrolle. Das heißt, dass überprüft wird, ob sich der festgesetzte Gebührensatz im Ergebnis als rechtmäßig erweist, d.h. nicht zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung führt. Der hessische Gesetzgeber hat nämlich dem Berechnungsverfahren, dass zur Ermittlung der zulässigen Gebührenhöhe führt, keinen so überragenden Stellenwert eingeräumt, dass allein das Fehlen einer ordnungsgemäßen Gebührenkalkulation im Zeitpunkt des Satzungserlasses - ohne Rücksicht auf ein gleichwohl richtiges Ergebnis - zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes führen kann (vgl. Urteile des Senats vom 16. Oktober 1997 - 5 UE 1593/94 -, HSGZ 1998, 197 = NVwZ-RR 1999, 197 ; vom 8. April 2014 - 5 A 1994/12 -, HSGZ 2014, 379; Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 1471/15.Z -, DÖV 2016, 487 [nur LS], alle auch Juris). Hier hat der Antragsgegner - insbesondere auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens - Unterlagen vorgelegt, die - zumindest bei einer im Eilverfahren möglichen summarischen Überprüfung - eher Anhaltspunkte für eine Kostenunterdeckung durch den festgesetzten Gebührensatz im Jahr 2017 bieten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).