Beschluss
1 L 1512/24.WI.A
VG Wiesbaden 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:1011.1L1512.24.WI.A.00
42Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
42 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken.
2. Die Gefahr eines Asylantragstellers wegen der Anfeindung von Kurden in der Türkei (landesweit) selbst von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden betroffen zu sein, ist unter Berücksichtigung der gesicherten Herkunftslandinformationen in der Regel offensichtlich unwahrscheinlich und daher für die Begründung seines Asylantrags offensichtlich nicht überzeugend i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG.
3. Bestehen an der Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylantragstellers keine Zweifel (hier: durch Vorlage einer Kimlik Kartı), obwohl dieser ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung dieser Angaben (auch) ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, so rechtfertigt diese Zerstörung oder Beseitigung nicht die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken. 2. Die Gefahr eines Asylantragstellers wegen der Anfeindung von Kurden in der Türkei (landesweit) selbst von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden betroffen zu sein, ist unter Berücksichtigung der gesicherten Herkunftslandinformationen in der Regel offensichtlich unwahrscheinlich und daher für die Begründung seines Asylantrags offensichtlich nicht überzeugend i. S. d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 3. Bestehen an der Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylantragstellers keine Zweifel (hier: durch Vorlage einer Kimlik Kartı), obwohl dieser ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung dieser Angaben (auch) ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, so rechtfertigt diese Zerstörung oder Beseitigung nicht die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerichteten Klage in Bezug auf die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung in die Türkei. Die 1997 in Deutschland geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Für sie war bereits im Säuglingsalter ein Asylantrag gestellt worden. Im Jahr 2003 verließ die Familie der Antragstellerin mit ihr das Bundesgebiet. Die Antragstellerin reiste nach eigenen Angaben am 00.00.0000 auf dem Landweg erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 00.00.0000 einen (weiteren) förmlichen Asylantrag, der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wie ein Erstantrag behandelt wurde. Im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 00.00.0000 gab die Antragstellerin an, vor ihrer Ausreise in der Region Kahramanmaras gelebt zu haben. Die Schule habe sie im Alter von 18 mit dem „Lise“-Diplom abgeschlossen. Zudem habe sie seitdem sie 15 war Kleidung verkauft. Ursprünglich habe Sie in ihrem Elternhaus gewohnt. Dieses sei infolge des Erdbebens im Jahr 2023 eingestürzt. Daraufhin habe die Familie in einem Zelt auf einem Feld gegenüber des eingestürzten Hauses gelebt, bis dieses im April 2023 durch einen Sturm beschädigt wurde. Die Antragstellerin habe die Türkei daraufhin gemeinsam mit ihrem Bruder am 00.00.0000 mit einem Flug von Istanbul nach Sarajewo verlassen und sei schließlich am 00.00.0000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik eingereist. Probleme mit der türkischen Grenzpolizei bei der Ausreise habe es nicht gegeben. Auch sonst habe die Antragstellerin nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen türkischen Behörden gehabt. Die Ausreise habe etwa 5.000 bis 6.000 Euro gekostet. Diese habe sie aufbringen können, da sie über sieben bis acht Jahre etwas von dem Gehalt ihrer Arbeit in einem Geschäft gespart sowie „etwas Geld“ von ihrem Bruder geliehen habe. Die Antragstellerin legte eine türkische (Türkiye Cumhuriyeti) Kimlik Kartı mit Gültigkeit bis 00.00.0000 vor, an der das Bundesamt bei einer Voruntersuchung am 28.06.2024 keine Manipulationen feststellen konnte. Befragt zu ihrem Pass, gab sie an, sich für den Flug nach Bosnien-Herzegowina zwar einen Reisepass besorgt zu haben, diesen aber entweder vernichtet oder dem Schleuser gegeben zu haben, wobei sie sich nicht mehr genau erinnere. Auf weitere Nachfragen gab die Antragstellerin als Grund dafür an, sie habe Angst vor Kontrollen gehabt. Die Frage, ob sie den Reisepass mutwillig entsorgt habe, um ein Hindernis gegen eine Abschiebung zu schaffen, bejahte die Antragstellerin. Schließlich gab sie an, den Pass höchstwahrscheinlich weggeworfen zu haben. Die Klägerin bejahte sowohl die Frage, ob sie die Türkei allein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe in der Hoffnung in Deutschland eine bessere Zukunft zu finden als auch die Nachfrage, ob sie allein aus wirtschaftlichen Gründen bzw. um einer sozialen Notlage zu entgehen ausgereist sei und gab an, der türkischen Wirtschaft gehe es sehr schlecht, in Deutschland sei es besser; wenn sie den Sprachtest auf dem Niveau B1 bestanden habe, wolle sie eine Ausbildung zur Friseuse machen. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Antragstellerin an, als Kurden seien sie und ihre Familie von den (ethnischen) Türken nicht gemocht worden. Im Jahr 2022 seien deshalb Steine auf ihr Haus geworfen worden, als ihr kleiner Bruder allein zu Hause gewesen sei. Außerdem sei ihr am 20.01.2023 von zehn bis 15 ihr unbekannten Personen – ihren Angaben zufolge Türken – in der Gegend ihres Hauses aufgelauert worden und diese hätten sie geschlagen. Gesagt hätten die Angreifer nur, dass sie sie umbringen würden, wenn Sie zur Polizei gehe. Die Antragstellerin gab aber an, dies sei ihr passiert, da sie Kurdin sei und die Türken keine Kurden mögen würden. Dem Rat ihrer Eltern, deshalb zur Polizei zu gehen, sei sie wegen der Drohung der Angreifer nicht gefolgt. Sie habe die Angreifer seitdem nicht wiedergesehen. Auf Nachfrage, inwiefern dieses Erlebnis eine Rolle bei der Entscheidung zur Ausreise gespielt habe, gab die Antragstellerin erneut an, wegen der wirtschaftlichen Lage hier zu sein. Auf die Frage, ob sie in Betracht gezogen habe, innerhalb der Türkei, etwa in den Westen oder Süden, umzuziehen, sagte die Antragstellerin, sie habe direkt Deutschland im Kopf gehabt, weil die Wirtschaft und die sozialen Bedingungen sehr gut seien und man hier eine Ausbildung machen könne. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte die Antragstellerin, sie könne ins Gefängnis kommen oder sterben, weil die (ethnischen) Türken keine Kurden mögen würden und sie sehr hart behandelten. Die Türkei sei ein beängstigender Ort geworden. Mit Bescheid vom 12.09.2024 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Die Antragstellerin wurde unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt wurden (Ziffer 5). Das Bundesamt ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt, eine zielgerichtete individuelle Verfolgung der Person der Antragstellerin aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Herkunftsland sei nicht geschehen. Eine staatliche Verfolgung durch die türkischen Behörden sei nach ihren eigenen Angaben nicht erfolgt. Das in der Anhörung vorgetragene einmalige Ereignis eines gewaltsamen Aufeinandertreffens mit ihr unbekannten Personen im Heimatort sei auch grundsätzlich nicht geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weder sei vernünftigerweise eindeutig anzunehmen, dass dieser Zwischenfall allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geschehen sein solle, noch habe die Antragstellerin von der ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeit einer Anzeige bei den türkischen Behörden hinsichtlich der erlittenen Körperverletzung Gebrauch gemacht. Eine kausale Ursache für die Ausreise selbst, stelle dieser einmalige Zwischenfall auch nach eigenen Angaben nicht dar. Die Zerstörung oder Beschädigung ihres Elternhauses durch eine Naturkatastrophe mitsamt den damit verbundenen wirtschaftlichen und sozialen Nachteilen stelle jedoch logischerweise eindeutig auch keine asylrechtlich relevante Verfolgungshandlung dar. Die subjektiv vorgetragene Befürchtung der Antragstellerin, bei einer Rückkehr in die Türkei ins Gefängnis zu kommen oder zu sterben, könne von Amts wegen nicht objektiv nachvollzogen werden. Auch die Zugehörigkeit der Antragstellerin zur kurdischen Volksgruppe sei allein nicht geeignet dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Stichhaltige Gründe für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zielgerichteten Wiederholung der vorgetragenen einmaligen und zufälligen gewältigen Auseinandersetzung mit ihr unbekannten Personen im Heimatort seien nicht erkennbar. Es könne daher nicht spekulativ unterstellt werden, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Zudem bestehe außerhalb der Gebiete mit einem erhöhten Gefahrenpotential im Südosten der Türkei und entlang der Grenze zu Syrien und dem Irak, etwa in Istanbul, grundsätzlich die Möglichkeit eines internen Schutzes. Der Asylantrag werde darüber hinaus nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, da die Antragstellerin nur Umstände vorgebracht habe, die für die Prüfung ihres Asylantrags nicht von Belang seien. Ihre Ausreise aus der Türkei sei nach eigenen Angaben im Wesentlichen allein aufgrund der wirtschaftlichen Lage in der Türkei erfolgt. Die Folgen des Erdbebens im Februar 2023 stellten als Naturkatastrophe keine zielgerichtete Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte dar und seien somit für die Prüfung des Asylantrages nicht von Belang. Hilfsweise werde der unbegründete Antrag auch gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Antragstellerin habe nach eigenen Angaben ihren Reisepass nach der Einreise auf dem Luftweg in Bosnien-Herzegowina mutwillig vernichtet, um sich etwaigen Kontrollen entziehen zu können und ein Abschiebungshindernis selbst zu schaffen. Auch führten die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die Antragstellerin sei grundsätzlich nicht als besonders vulnerable Person einzustufen. Sie verfüge nach eigenen Angaben über einen schulischen Lise-Abschluss, welcher sie in der Türkei grundsätzlich berechtigten würde, ein Hochschulstudium zu absolvieren. Sie habe zudem als Verkäuferin im Textileinzelhandel gearbeitet und im Elternhaus gelebt, wodurch es ihr möglich gewesen sei die Kosten der Ausreise von 5.000 bis 6.000 Euro oder ca. 200.000 türkische Lira aus eigenen Ersparnissen aufzubringen. Es könne daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit sicher davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht in die Gefahr geraten muss unterhalb der Schwelle des Existenzminimums zu geraten. Als türkische Staatsbürgerin wäre sie zudem im Falle einer unvorhersehbaren Notlage berechtigt von den existierenden staatlichen und gesellschaftlichen Sozialhilfeprogrammen unmittelbar zu profitieren. Auch die Zerstörung oder Beschädigung ihres Elternhauses durch das Erdbeben begründe keine andere Einschätzung, da staatlich organisierte Notunterkünfte und Wiederaufbauprogramme für die betroffenen Regionen betrieben würden und ein Umzug in andere Landesteile im Süden und Westen der Türkei in Betracht gekommen wäre. Der Bescheid wurde, adressiert an den Bevollmächtigten der Antragstellerin, laut Einlieferungsvermerk der Deutschen Post/ DHL am 16.09.2024 als „Brief / Einschrieben National“ eingeliefert. Die Antragstellerin hat am 25.09.2024 Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes bzw. Feststellung eines Abschiebungsverbotes erhoben (Az. 1 K 1511/24.WI.A), über die noch nicht entschieden worden ist. Zugleich hat sie das Gericht um die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin sei die Ausreise aus der Türkei nicht allein aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfolgt. Sie habe lediglich die ausdrücklichen Fragen des Bundesamtes beantwortet und auf ausdrückliche Nachfrage über das Erbeben in Kahramanmaras im Februar 2023 berichtet. Dieser Vortrag stelle nicht den hauptsächlichen Fluchtgrund dar. Entgegen der Behauptung der Antragsgegnerin habe die Antragstellerin auch ihren Reisepass nicht mutwillig vernichtet oder beseitigt. Sie habe vorgetragen, dass sie eben nicht wisse, was mit dem Reisepass passiert sei bzw. was der Schlepper damit gemacht habe. Ob der Reisepass durch den Schlepper vernichtet oder weggeworfen worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 12.09.2024 enthaltene Abschiebungsandrohung in die Türkei anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Klageverfahrens 1 K 1511/24.WI.A, der Behördenakte des Bundesamtes und der Erkenntnisse, die in der den Beteiligten übersandten Erkenntnisliste enthalten sind. Diese sind sämtlich Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung. II. Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO – über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet – hat in der Sache keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 12.09.2024 enthaltenen Abschiebungsandrohung. Nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1 S. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Ernstliche Zweifel sind dann anzunehmen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerwGE 94, 166, juris Rn. 99; Beschluss vom 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris). Die rechtliche Prüfung erstreckt sich dabei vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 GG auf alle wesentlichen Elemente der Verwaltungsentscheidung, also die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und die (weiteren) Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AufenthG (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 36 AsylG Rn. 21 f.). Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet durch das Bundesamt begegnet keinen Bedenken. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der hier maßgeblichen, am 27.02.2024 nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (RückVerbG) vom 21.02.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) in Kraft getretenen Fassung, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Dazu ist, sofern der Asylantragsteller mehrere Asylgründe gelten macht, erforderlich, dass nicht nur einzelne davon, sondern der gesamte Vortrag belanglos ist (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, § 30 AsylG Rn. 15 m.w.N.). Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Asylantragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist. Die Antragstellerin bejahte im Rahmen der Anhörung durch das Bundesamt mehrfach, allein aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist zu sein, weil die wirtschaftliche Lage in der Türkei schlecht, in Deutschland hingegen sehr gut sei und sie hier eine Ausbildung machen könne. Derartige wirtschaftliche Erwägungen spielen für die Prüfung des Asylgrundrechts bzw. des internationalen Schutzes per se keine Rolle, sind dafür also belanglos. Dieser bis zum 26.02.2024 in § 30 Abs. 2 AsylG (a.F.) ausdrücklich benannte Offensichtlichkeitsgrund wird von § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst (vgl. Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, § 30 AsylG Rn. 14). Es darf allerdings im vorliegenden Fall nicht ausgeblendet werden, dass die Antragstellerin neben den wirtschaftlichen Gründen in ihrer Anhörung als weiteren Fluchtgrund den ethnischen Konflikt zwischen Kurden und Türken geltend gemacht hat, der sich ihr gegenüber in einem Vorfall am 20.01.2023 manifestiert haben soll, bei dem zehn bis 15 (ethnische) Türken ihr aufgelauert und sie geschlagen und bedroht hätten. Jedoch bestehen auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags gegen die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragstellerin beruft sich damit zum einen auf eine vermeintliche Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei. Dieser Vortrag dürfte, entgegen der Begründung des Bescheides, nicht als für die Prüfung des Asylantrags belanglos gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzusehen sein (vgl. so aber in einem vergleichbaren Fall: VG Ansbach, Beschluss vom 07.03.2024 - AN 4 S 24.30528 -, juris Rn. 24 f.). Nach der Gesetzesbegründung des RückVerbG soll der auf Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) der Asylverfahrensrichtlinie beruhende § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die von § 30 Abs. 1, 2 und 5 AsylG a.F. geregelten Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit erfassen (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56). Nach Art. 30 Abs. 1 AsylG a.F. war ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorlagen. Diese Formulierung war auf die „Anerkennung“ der Asylberechtigung bzw. die „Zuerkennung“ internationalen Schutzes und damit das konkrete Ergebnis der Einzelfallprüfung gerichtet. Dies ist im Rahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in der nunmehr geltenden Fassung dagegen nicht mehr der Fall. Dieser stellt rein formal darauf ab, ob die vorgebrachten Umstände für die „Prüfung“ (und damit nicht erst die Anerkennung) belanglos sind. Damit erfasst die Vorschrift – entgegen der Auffassung des nationalen Gesetzgebers – gerade nicht alle Fälle, die bisher von der Auffangvorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG a.F. abgedeckt wurden (vgl. so auch VG Dresden, Beschluss vom 28.02.2024 - 2 L 49/24.A -, juris Rn. 15; VG Hannover, Beschluss vom 13.06.2024 - 10 B 1953/24 -, juris Rn. 22 ff.; Waldvogel, NVwZ 2024, 871, 872 f.), sondern nur solche, in denen sich die Erfolglosigkeit des Asylantrags aufdrängt, ohne dass es einer inhaltlichen Prüfung der Asylgründe oder einer Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Herkunftslandinformationen bedarf. Dies dürfte im Fall der Gruppenverfolgung von Kurden im Südosten der Türkei nicht der Fall sein. Die Gefahr einer Gruppenverfolgung ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht per se ohne Belang. Die Gefahr einer eigenen Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt, kann sich neben unmittelbar gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen auch aus gegen Dritte gerichtete Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der Schutzsuchende mit ihnen teilt, und wenn dieser sich mit jenen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Dies setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung – außer im Falle eines, hier nicht gegebenen (staatlichen) Verfolgungsprogramms – insbesondere eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" einer eigenen Verfolgung rechtfertigt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine derartige Gefahr der Antragstellerin, wegen der Anfeindung von Kurden in der Türkei (landesweit) selbst von Verfolgung oder einem ernsthaften Schaden – insbesondere, wie von ihr befürchtet, von einer Inhaftierung oder Tötung – betroffen zu sein, ist unter Berücksichtigung der gesicherten Herkunftslandinformationen aber jedenfalls offensichtlich unwahrscheinlich und daher für die Begründung ihres Asylantrags offensichtlich nicht überzeugend. Die Offensichtlichkeitsentscheidung kann somit auf § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Da § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 32 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 8 Buchst. e) der sog. Asylverfahrensrichtlinie RL 2013/32/EU umsetzt, insoweit § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG a.F. entspricht, als dieser ein Vorbringen verlangte, das offenkundig den Tatsachen nicht entspricht (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56; Bruns, in: Hofmann, NK AuslR, 3. Aufl. 2023, § 30 AsylG Rn. 23), können die zu der alten Rechtslage entwickelten Maßstäbe entsprechend übertragen werden. Danach war erforderlich, dass sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung (nach Stand von Rechtsprechung und Lehre) die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (st. Rspr., vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 25.02.2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18; BVerfGE 65, 76, 95 f. = NJW 1983, 2929; BVerfGE 71, 276, 293). Das ist hier der Fall. Unter Zugrundelegung des soeben beschriebenen Maßstabs, ist eine landesweite Gruppenverfolgung kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nach der einhelligen und gefestigten Rechtsprechung deutscher Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte nicht gegeben (vgl. u.a. OVG Saarland, Beschluss vom 03.09.2024 - 2 A 63/24 -, juris Rn. 22; OVG Bremen, Beschluss vom 01.03.2024 - 1 LA 268/23 -, juris Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.10.2022 - OVG 2 B 16/19 -, juris Rn. 31 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 - 5 LA 43/21 -, juris Rn. 15; Sächsisches OVG, Beschluss vom 09.04.2019 - 3 A 358/19 -, juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10.02.2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 6; VG Würzburg, Beschluss vom 02.10.2024 - W 8 S 24.31888 -, juris Rn. 26; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.08.2024 - 9 K 2711/23.F.A -, juris S. 8; VG Köln, Beschluss vom 09.01.2024 - 22 L 2642/23.A -, juris Rn. 10; VG Wiesbaden, Urteil vom 10.05.2021 - 3 K 6240/17.WI.A -, juris S. 10 ff.). Nach den aktuellen Erkenntnissen unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei zwar einer gewissen Diskriminierung. Es fehlt aber offensichtlich an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte. Kurden sind mit etwa 13 bis 15 Millionen Volkszugehörigen (wobei die Angaben zur Zahlenstärke recht unzuverlässig ist) die am stärksten vertretene ethnische Minderheit unter den ca. 83 Millionen türkischen Staatsangehörigen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 10). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich insbesondere auf Südostanatolien, wo sie sogar die Mehrheit bildet, und auf Nordostanatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit darstellt. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist aber auch in den südlichen und westlich gelegenen Großstädten Adana, Antalya, Gaziantep, Mersin, Istanbul und Izmir anzutreffen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 8, 03.07.2024, S. 188). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind rechtlich keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Die Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. Auch der (private) Gebrauch der in der Türkei gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmandschi und (des weniger verbreiteten) Zaza ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 10). In der Praxis sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwar sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der Westtürkei sind dabei nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Berichten zufolge kommt es immer wieder zu gewalttätigen Übergriffen, denen manche eine anti-kurdische Dimension zuschreiben (vgl. im Detail: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 8, 03.07.2024, S. 192 f.). Selbst wenn in diesen Fällen aber tatsächlich der teilweise vermutete ethnische Hintergrund gegeben sein sollte, so handelt es sich jedoch in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei immer noch um zweifellos schwerwiegende, aber vereinzelte Fälle. Diese sind aus Sicht des Einzelrichters – selbst bei kumulierender Betrachtung von Maßnahmen staatlicher und nicht-staatlicher Akteure (vgl. § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) – bei Weitem nicht ausreichend, um eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu vermitteln. Das gilt selbst für den Südosten der Türkei, aus dem die Antragstellerin ursprünglich stammt und in dem der Konflikt zwischen Regierung und Kurden, aufgrund von deren dortiger zahlenmäßiger Konzentration, besonders ausgeprägt ist. Der Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt insoweit ausdrücklich § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zur Anwendung gebracht hat. Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG begegnet keinen erheblichen rechtlichen Bedenken. Bereits unter der Geltung des § 30 AsylG a.F. war ein „Austausch“ von Offensichtlichkeitsgründen nach überwiegender, wenn auch nicht unumstrittener Auffassung der Verwaltungsgerichte zulässig (vgl. für die Zulässigkeit: VG München, Beschluss vom 04.02.2022 - M 4 S 21.32479 -, juris Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 23.07.2021 - 1 K 2380/20.TR -, juris S. 10; VG Hannover, Beschluss vom 13.08.2020 - 5 B 3113/20 -, juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 30.01.2020 - 38 L 549.19 A -, juris Rn. 14; jeweils m.w.N.; a.A.: VG Leipzig, Beschluss vom 26.09.2011 - A 1 L 451/11 -, juris Rn. 15; wohl auch VG Ansbach, Beschluss vom 24.10.2016 - AN 2 S 16.31586 -, juris Rn. 12; vgl. zum Streitstand: Fuerst, NVwZ 2012, 213). Soweit daran Kritik bestand, bezog sich diese im Wesentlichen darauf, dass nach alter Rechtslage der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 1 AsylG a.F. und des § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG a.F. erhebliche Auswirkungen insbesondere auf die Titelerteilungssperre nach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG in der bis zum 26.02.2024 geltenden Fassung hatte (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 24.10.2016 - AN 2 S 16.31586 -, juris Rn. 12; Fuerst, NVwZ 2012, 213, 215). Dieses Problem stellt sich infolge des Inkrafttretens des RückVerbG nach neuer Rechtslage jedenfalls in Bezug auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und § 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr. Sowohl was die Titelerteilungssperre des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung, als auch was den asylrechtlichen Ausschlusstatbestand nach § 30 Abs. 2 AsylG betrifft, werden diese Offensichtlichkeitsgründe gleich behandelt, sodass durch den „Austausch“ keine Verschlechterung der Rechtsposition des Schutzsuchenden droht (vgl. zum Ganzen bereits: VG Wiesbaden, Beschluss vom 23.04.2024 - 4 L 353/24.WI.A -, juris Rn. 21 ff.; sowie daran anknüpfend VG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2024 - 28 L 1283/24.A -, juris Rn. 22 f.; Beschluss vom 04.07.2024 - 28 L 1537/24.A -, juris Rn. 22 f.; VG Cottbus, Beschluss vom 22.07.2024 - 9 L 162/24.A -, juris Rn. 17). Soweit die Antragstellerin zum anderen auch geltend macht, am 20.01.2023 persönlich von dem Konflikt betroffen gewesen zu sein, weil Unbekannte sie geschlagen hätten, so hat das Bundesamt ihr Vorbringen zu Recht als belanglos i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG angesehen. Zwar kann eine körperliche Misshandlung, wie die Antragstellerin sie vortrug, unter bestimmten Umständen eine Zuerkennung sowohl der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 ff. AsylG als auch des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG rechtfertigen, derartige Umstände liegen aber nach dem Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Fall offensichtlich und ohne dass es dafür einer eingehenden Prüfung bedarf, nicht vor. Eine für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderliche Verfolgung der Antragstellerin ergibt sich aus dem Vorfall bereits deshalb nicht, weil ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG nicht erkennbar ist. Soweit die Antragstellerin behauptete, sie sei gerade wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit von (ethnischen) Türken geschlagen worden und sich damit auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG) bezieht, ist dieses Vorbringen rein spekulativ und wird durch keine von ihr vorgetragenen objektiven Gesichtspunkte gestützt. Die Antragstellerin gab im Rahmen der Anhörung an, ihre Angreifer seien ihr unbekannt gewesen und hätten nichts gesagt, außer, dass sie wüssten wo sie wohne und sie umbrächten, wenn sie zur Polizei gehe. Dieser Geschehensablauf lässt weder erkennen, dass die Angreifer der türkischen Ethnie angehörten, noch, dass sie gewusst hätten, dass die Antragstellerin Kurdin sei, noch, dass sie sie genau aus diesem Grund angegriffen haben. All dies mutmaßt die Antragstellerin lediglich. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft aber auch deswegen belanglos, weil die Antragstellerin nicht ansatzweise geltend gemacht hat, dass für sie in der Türkei kein Schutz durch einen Akteur (§ 3d AsylG) oder in einem anderen Landesteil (§ 3e AsylG) zu erlangen war. Da es sich bei ihren vermeintlichen Angreifern um private Akteure gemäß § 3c Nr. 3 AsylG handelte, drängt sich die Frage nach der Verfügbarkeit staatlichen, insbesondere polizeilichen Schutzes i.S.d. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG geradezu auf. Die Antragstellerin gab dazu lediglich an, aus Angst vor den Angreifern die Polizei, erst gar nicht aufgesucht zu haben. Vor dem Hintergrund, dass sie auch angab, niemals Probleme mit der Polizei oder sonstigen türkischen Behörden gehabt zu haben, ist für das Gericht ohne weiteren Vortrag der Antragstellerin nicht erkennbar, dass die Polizei nicht im Stande oder willens gewesen wäre, die Antragstellerin, auch vor der ihr von ihren Angreifern angedrohten Tötung, zu beschützen. Zudem hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht, dass ihr kein interner Schutz nach § 3e AsylG zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr gab sie an, einen Umzug in der Türkei von vornherein nicht in Betracht gezogen, sondern direkt eine Ausreise nach Deutschland im Kopf gehabt zu haben. Da die Antragstellerin damit auch nicht vorgetragen hat, dass interner Schutz für sie ausgeschlossen war, ist der Vortrag zu dem Angriff vom 20.01.2023, ohne dass es hierzu einer inhaltlichen Prüfung der Asylgründe oder einer Auseinandersetzung mit diesbezüglichen Herkunftslandinformationen bedarf, ungeeignet, einen Anspruch auf Asyl bzw. die Flüchtlingseigenschaft zu begründen und somit für die Prüfung belanglos. Dasselbe gilt auch für die Prüfung des subsidiären Schutzes, auf den die Regelungen zum internen Schutz nach §§ 3d und 3e AsylG gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG entsprechend anzuwenden sind. Es bestehen daher keine rechtlichen Bedenken gegen die Ablehnung des Asylantrags der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich die Offensichtlichkeitsentscheidung nicht auf § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, den das Bundesamt „hilfsweise“ zur Anwendung gebracht hat, stützen lässt. Vor dem Hintergrund der im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG drohenden Titelerteilungssperre (vgl. § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG) bestehen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit bereits erhebliche Bedenken dagegen, innerhalb des § 30 Abs. 1 AsylG einen der Gründe nach den Nummern 3 bis 7 neben den (eine Titelerteilung nicht ausschließenden) Nummern 1 und/oder 2 „hilfsweise“ (oder parallel) anzuwenden. Jedenfalls liegen aber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht vor. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Asylantragsteller ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Zwar gab die Antragstellerin auf mehrfache Nachfrage im Rahmen ihrer Anhörung an, dass sie den Reisepass, den sie sich zur Ausreise aus der Türkei auf dem Luftweg beschafft hatte, „höchstwahrscheinlich weggeworfen“ habe und bejahte die Frage, ob sie ihn mutwillig entsorgt habe, um ein Hindernis gegen eine Abschiebung zu schaffen. Jedoch händigte sie dem Bundesamt bereits vorher ihre Kimlik Kartı mit Gültigkeit bis 00.00.0000 aus, an der das Bundesamt im Rahmen seiner Voruntersuchung keine Manipulationen feststellen konnte. Bestehen an der Identität und Staatsangehörigkeit eines Asylantragstellers keine Zweifel, obwohl dieser ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung dieser Angaben (auch) ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, so rechtfertigt diese Zerstörung oder Beseitigung nicht die Anwendung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26.04.2024 - 10 L 265/24.A -, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.09.2024 - 19a L 1394/24.A -, juris Rn. 16; VG München, Beschluss vom 17. 09.2024 - M 25 S 24.32692 -, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2024 - 30 L 2228/24.A -, juris jeweils m.w.N.; Waldvogel, NVwZ 2024, 871, 873; a.A.: VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2024 - 22 L 1091/24.A -, juris Rn. 24; Beschluss vom 26.04.2024 - 26 L 912/24.A -, juris Rn. 14 ff.; offen gelassen von Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 42. Ed. 01.07.2024, § 30 AsylG Rn. 31). Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Identität und Staatsangehörigkeit der Antragstellerin ebenso sicher wie durch den höchstwahrscheinlich zerstörten Reisepass auch durch die vorgelegte Kimlik Kartı festgestellt werden konnte. Dies zumal die Republik Türkei auf Grundlage der Kimlik Kartı nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Anhang 1 Spiegelstrich 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (ABl. EU vom 07.05.2014, L 134/3) zu Rückübernahme der Antragstellerin im Falle eines entsprechenden Antrags der Antragsgegnerin verpflichtet wäre. Für dieses (enge) Verständnis von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der fordert, dass das vernichtete oder beseitigte Dokument die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers „ermöglicht hätte“. Diese Formulierung legt nahe, dass diese Feststellung ohne das Dokument nicht (sicher) möglich ist. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf – 30. Kammer – weist ergänzend zu Recht darauf hin, dass auch andere Sprachfassungen der durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG umgesetzten Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 Buchst. d) der Asylverfahrensrichtlinie (Englisch: „that would have helped establish his or her identity or nationality.“; Französisch: „qui aurait aidé à établir son identité ou sa nationalité.“; Spanisch: „que habría contribuido a establecer su identidad o nacionalidad.“) nahelegen, dass das vernichtete oder beseitigte Dokument einen – wie auch immer gearteten – Beitrag für Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit geleistet hätte (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2024 - 30 L 2228/24.A -, juris Rn. 18). Auch die Gesetzesbegründung deutet auf eine solche Auslegung hin. Danach wollte der Gesetzgeber durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die „die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit“ erfassen (BT-Drucks. 20/9463, S. 56). Eine Täuschung setzt aber das Hervorrufen oder Unterhalten eines Irrtums voraus, der im Falle der anderweitigen (gleichzeitigen und sicheren) Feststellung von Identität und Staatsangehörigkeit nicht besteht. Letztlich erscheint eine Offensichtlichkeitsentscheidung auch vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks unangemessen, wenn der Asylantragsteller auf andere Weise seine Identität und Staatsangehörigkeit nachweist. § 30 AsylG dient dazu „eine unberechtigte Berufung auf das Asylrecht zu verhindern“ (BT-Drucks. 12/4152, S.2), was solche Fälle betreffen soll, in denen dem Betroffenen eine mangelnde Mitwirkung bzw. missbräuchliche Antragstellung zu Last gelegt werden kann (vgl. Bruns, in: Hofmann, NK AuslR, 3. Aufl. 2023, § 30 AsylG Rn. 6). Ein solcher Vorwurf ist in Fällen wie dem vorliegenden nicht zu machen. Neben der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erweist sich auch die Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, als rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot kommt wegen der Unvereinbarkeit mit Art. 3 EMRK insbesondere dann in Betracht, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Falle einer Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, der Todesstrafe, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 212), was hier aufgrund der obenstehenden Ausführungen zur Offensichtlichkeitsentscheidung zu verneinen ist. In besonderen Ausnahmefällen können aber auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG begründen (vgl. u.a. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 127). Ein solcher besonderer Ausnahmefall kann aber nur dann angenommen werden, wenn ein sehr hohes Schädigungsniveau für Leib oder Leben gegeben ist (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 u.a. (Sufi und Elmi) -, juris Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2023 - A 11 S 1329/20 -, juris Rn. 127; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15.A -, juris Rn. 45). Diese Voraussetzung kann bei Würdigung aller konkreten und individuellen Umstände insbesondere dann erfüllt sein, wenn der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden und keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 - 1 C 10.21 -, juris Rn. 15; Bayerischer VGH, Urteil vom 08.11.2018 - 13a B 17.31918-, juris Rn. 20; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2019 - A 4 S 749/19 -, Juris Rn. 40: Fehlen von „Bett, Brot, Seife“). Ein Abschiebungsverbot besteht folglich bereits dann nicht, wenn der Betroffene bei seiner Rückkehr durch Gelegenheitsarbeiten, ggf. auch durch gewährte Rückkehrhilfen, auch nur ein kleines Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann, das seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum befriedigt (BVerwG, Beschluss vom 25.10.2012 - 10 B 16/12 -, juris Rn. 10; Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 39). Die Antragstellerin würde nach der Überzeugung des Gerichts im Falle ihrer Abschiebung in die Türkei keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse nicht gesichert wären und sie sich nicht einmal ein Leben am Rande des Existenzminimums aufbauen könnte. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine junge, gesunde und damit auch arbeitsfähige Frau, die zudem über einen Schulabschluss (Lise) und, als ehemalige Verkäuferin von Kleidung, langjährige Erfahrungen auf dem türkischen Arbeitsmarkt verfügt. Sie war nach eigenen Angaben in der Lage, die Kosten ihrer Ausreise in Höhe von 5.000 bis 6.000 Euro im Wesentlichen von eigenen Ersparnissen aus ihrer Arbeit zu bezahlen, was für einen durchschnittlichen bis guten Verdienst spricht. Das Gericht verkennt nicht, dass sich die Rahmenbedingungen für die Antragstellerin in ihrer Heimatregion seitdem verschlechtert haben, da ihr Elternhaus durch die Erdbeben am 06.20.2023 zerstört worden sein soll, die Beben für die Region Kahramanmaras, in der das Zentrum lag, und die humanitäre Lage der dort lebenden Menschen bis heute verheerende Folgen nach sich ziehen und die hohe Inflation in der Türkei seitdem (trotz Abschwächung in den letzten Monaten) angehalten hat. Doch selbst wenn diese Probleme der Antragstellerin ein Leben am Rande des Existenzminimums in ihrer Heimatregion (trotz der vom Bundesamt erwähnten staatlichen Notunterkünfte und Wiederaufbauprogramme) unmöglich machen sollten, so ist es ihr jedenfalls zuzumuten, sich in einer anderen Region ihres Heimatlandes, beispielsweise in der Westtürkei, niederzulassen und sich dort ihren essentiellen Lebensunterhalt durch Arbeit zu sichern. Diese Regionen sind sicher und legal erreichbar und stärker entwickelt, mit höheren Einkommen, geringeren Armutsraten, mehr Industrie und mehr staatlichen Investitionen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 8, 03.07.2024, S. 188). Darüber hinaus können türkische Staatsangehörige, auch Kurden, ihren Wohnort innerhalb der Türkei grundsätzlich frei wählen bzw. wechseln (im Detail: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 8, 03.07.2024, S. 188, 232 ff.). Zwar sind Frauen auf dem türkischen Arbeitsmarkt weiterhin deutlich benachteiligt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 8, 03.07.2024, S. 211), bei der Arbeitsplatzsuche kann aber die türkische Arbeitsagentur (İŞKUR) helfen, die auch Berufsausbildungen und Kurse anbietet. Darüber hinaus bestünde für die Antragstellerin die Möglichkeit, (ergänzend) staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch zu nehmen (ausführlich hierzu: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, Version 8, 03.07.2024, S. 256 f.) und es existieren diverse Rückkehr- und Reintegrationsprojekte, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, 20.05.2024, S. 21). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht, dass sie an einer dringend eine Behandlung erfordernden Krankheit leide, deren Behandlung in der Türkei nicht möglich bzw. ihm zugänglich wäre. Die Antragstellerin besitzt auch weder einen Aufenthaltstitel noch stehen ihrer Abschiebung die Belange des Kindeswohls, familiärer Bindungen oder des Gesundheitszustands entgegen. Damit sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG erfüllt. Die gewährte Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 36 Abs. 1 AsylG. Somit ist die Abschiebungsandrohung, gegen deren Vollziehung sich das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet, insgesamt rechtmäßig und der Antrag folglich abzulehnen. Die Kostenentscheidung zu Lasten der unterlegenen Antragstellerin ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).