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Beschluss

25 L 10/21.WI.D

VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0323.25L10.21.WI.D.00
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Leitsätze
1. Die Wirkung der Aussetzung erstreckt sich ausschließlich auf die Zukunft. 2. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus einem rechtskräftigen Strafbefehl. 3. Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB a. F. stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert.
Tenor
Soweit der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Wirkung der Aussetzung erstreckt sich ausschließlich auf die Zukunft. 2. Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus einem rechtskräftigen Strafbefehl. 3. Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB a. F. stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Soweit der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich nach seiner bestandskräftigen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des Monats Juni 2021 wegen Dienstunfähigkeit mit dem vorliegenden Antrag nur noch gegen die Einbehaltung des Ruhegehalts i.H.v. 25 Prozent durch abändernden Bescheid der Antragsgegnerin vom 00.00.0000. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller besuchte von 1976 bis 1984 die Grund- und Hauptschule, die er am 00.00.0000 abschloss. Den Realschulabschluss erwarb er nachträglich. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 absolvierte er eine Ausbildung zum Maschinenschlosser bei Ausbesserungswerk in B-Stadt und bestand am 00.00.0000 die Abschlussprüfung (Bl. IV/7, XIIa 1 Personalakte, im Folgenden: PA). Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Reservelokomotivführer auf Widerruf ernannt (Bl. 31 PA). Die Prüfung für die Laufbahn der Lokomotivführer bestand er am 00.00.0000 (Bl. IX c, 65 PA). Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lokomotivführer zur Anstellung ernannt (Bl. 71 PA); nach Ablauf der Probezeit erfolgte am 00.00.0000 die Ernennung zum Lokomotivführer (Bl. 109 PA). Vom 00.00. bis 00.00.0000 leistete der Antragsteller den Grundwehrdienst ab. Rückwirkend zum 00.00.0000 wurde der Antragsteller zum Oberlokomotivführer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 BBesG eingewiesen (Bl. 126 PA). Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte mit Wirkung vom 00.00.0000 (Bl. 134 PA). Die Beförderung zum Hauptlokomotivführer erfolgte mit Wirkung vom 00.00.0000 (A 8 BBesG, Bl. 144 PA). Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller innerhalb der DB Regio AG, Deutsche Bahn Gruppe, Regionalbereich Rhein-Main von der RNZ Frankfurt am Main zur RNZ B-Stadt versetzt (Bl. 146 PA). Zuletzt war er als zugewiesener Beamter bei der DB Regio AG, Standort C-Stadt, als Triebfahrzeugführer beschäftigt. Der Antragsteller erhielt verschiedene Belobigungen und Erhöhungen in der Leistungsstufe: im Jahr 0000 erhielt er 200 DM für vorbildliche Leistungsbereitschaft, im Jahr 0000 erhielt er 150 € als einmalige Entgeltzulage für eine überdurchschnittliche Arbeitsleistung, im Jahr 0000 erhielt er 200 € als einmalige Entgeltzulage in Anerkennung besonderer Leistung, im Jahr 0000 erhielt er 200 € und 250 € jeweils als einmalige Entgeltzulage für besonderes Engagement und umsichtiges Handeln zur Abwendung einer Betriebsgefahr, im Jahr 0000 erhielt er eine einmalige Entgeltzulage für besondere Leistungen i.H.v. 150 €, ebenso wie in den Jahren 0000 i.H.v. 100 €, 0000 i.H.v. 150 € und 0000 i.H.v. 100 €. Mit Wirkung vom 00.00.0000 und 00.00.0000 erhielt er aufgrund dauerhaft herausragender dienstlicher Leistungen jeweils das Grundgehalt der nächst höheren Stufe (Grundgehalt Stufe 07 bzw. Grundgehalt Stufe 08) als Leistungsstufe gewährt. Seit dem 00.00.0000 war der Antragsteller dienstunfähig erkrankt (Blatt V 10-1 PA Bundeseisenbahnvermögen, im Folgenden: PA BEV) Mit Ablauf des 00.00.0000 wurde der Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt (Bl. V 15-5 PA BEV). Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales B-Stadt vom 00.00.0000 wurde bei dem Antragsteller einen Grad der Behinderung von 40 festgestellt (Bl. V 3-2 PA BEV), mit Bescheid vom 00.00.0000 ein Grad der Behinderung von 50 (Bl. 213 PA). Der Antragsteller ist seit dem 00.00.0000 verheiratet. Seine Ehefrau bezieht seit dem 00.00.0000 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Bei ihr wurde durch das Hessische Amt für Versorgung und Soziales B-Stadt ein Grad der Behinderung von 50 (Bl. 129 Disziplinarakte, im Folgenden: DA) festgestellt. Mit Schreiben von Pro Familia – Ortsverband B-Stadt – vom 00.00.0000 wurde bestätigt, dass der Antragsteller Beratungsgespräche im Rahmen der Fachberatung Täterarbeit bei häuslicher und sexualisierter Gewalt wahrnehme. Es hätten bislang insgesamt 3 Termine stattgefunden (Bl. 96 DA). Der Antragsteller ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet gewesen. Dem vorliegenden Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Die DB Regio AG erhielt von der Staatsanwaltschaft B-Stadt gemäß Nr. 15 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen mit Schreiben vom 00.00.0000 zunächst einen Strafbefehlsentwurf des Amtsgerichts B-Stadt, mit dem der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt werden sollte (Bl. 4 DA). Mit Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt – Az.: 222 Js 20752/17 – vom 00.00.0000, rechtskräftig geworden am selben Tage, wurde der Antragsteller wegen sexuellen Missbrauchs seiner am 00.00.0000 geborenen Großnichte H. durch 6 selbstständige Handlungen in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 zu einer Gesamtheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, die für 4 Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde (Bl. 134 ff. Kopie der Strafakte). Mit Verfügung der Leiterin der Dienststelle Mitte vom 00.00.0000 wurde gegenüber dem Antragsteller das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG ausgesprochen (Bl. 15 DA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch (Bl. 25 DA). Mit Verfügung der Leiterin der Dienststelle Mitte vom 00.00.0000 wurde gegen den Antragsteller gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Bl. 34 ff. DA). Unter Bezugnahme auf den Strafbefehl des AG B-Stadt vom 00.00.0000 – Az.: 222 Js 20752/17 – bestehe der begründete Verdacht, dass der Antragsteller vorsätzlich gegen die ihm obliegenden außerdienstlichen Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BBG) verstoßen und damit ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe (§ 77 Abs. 1 BBG). Nach § 23 Abs. 2 BDG könnten die im vorliegenden Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen bei der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrundegelegt werden. Der Antragsteller habe gegen den Strafbefehl keinen Rechtsbehelf eingelegt. Vielmehr habe er über seinen Anwalt mitgeteilt, dass er mit dem Strafbefehl einverstanden sei. Vor diesem Hintergrund könne auf weitergehende disziplinarrechtliche Ermittlungen und Zeugenvernehmungen verzichtet werden. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung (§ 38 Abs. 1 BDG) und der Einbehaltung eines Teils seiner Bezüge (§ 38 Abs. 2 BDG) angehört. Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 00.00.0000 mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung zugestellt (Bl. 41 DA). Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mit, dass er sich nicht mündlich, sondern schriftlich zur Sache einlassen werde (Bl. 44 DA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 90 ff. DA) gab der Antragsteller an, es sei zutreffend, dass er durch Strafbefehl vom 00.00.0000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt worden sei. Er bestreite jedoch die in dem genannten Strafbefehl aufgeführten Taten, denn der Strafbefehl sei lediglich aus „taktischen Gründen“ akzeptiert worden, um eine weitergehende Verurteilung zu vermeiden. Ferner habe er den Strafbefehl auch deshalb akzeptiert, um seiner Nichte eine Aussage zu ersparen. Insoweit werde auf das dem Strafverfahren zugrundeliegende aussagepsychologische Gutachten verwiesen, in welchem unter anderem ausgeführt sei, dass „dieses keine Aussage über die Faktizität eines Ereignisses zu treffen“ vermöge und dass „die abschließende Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer Zeugenaussage von juristischer Seite vorzunehmen sei“. Er habe sich eines außerdienstlichen, sehr schweren Dienstvergehens schuldig gemacht. Bei außerdienstlichen Verfehlungen müssten zu einer Vertrauensbeeinträchtigung auf die Eignung bezogene Umstände zu der Straftat hinzutreten. Die im Strafbefehl vorgeworfenen Taten stünden in keinem Bezug zu der von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeit. Im Übrigen komme bei der Bestimmung der Schwere von außerdienstlich begangenen Straftaten der konkreten Strafzumessung eine indizielle Bedeutung zu. Es sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei den jeweils gebildeten Einzelstrafen von 6 Monaten um das Mindeststrafmaß der Strafandrohung des § 176 StGB handele. Es müssten auch entlastende Umstände für den Antragsteller berücksichtigt werden. So sei er durch die aus dem Strafbefehl ersichtliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten belastet. Er habe zudem an seine Nichte 5.000,- € gezahlt und nehme Termine bei pro Familia war. Auch habe er bereits sämtliche Verfahrenskosten i.H.v. 7.378,45 € bezahlt. Schließlich sei das bisherige Dienstverhalten des Antragstellers zu berücksichtigen. Hier werde auf seine zahlreichen herausragenden Leistungen Bezug genommen. Der Antragsteller sei schwer krank. Hierzu werde auf die beigefügten Arztberichte Bezug genommen. Durch den Strafbefehl sei der Antragsteller nicht nur im nahen und weiten familiären Umfeld, sondern auch gesellschaftlich dämonisiert, so dass bereits durch diese Doppelbestrafung die Grenze des Zumutbaren überschritten sei. Die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme würde sich für den Antragsteller als existenzvernichtend darstellen und wäre zudem völlig unverhältnismäßig. Am 00.00.0000 ordnete die Leiterin der Dienststelle Mitte die vorläufige Dienst-enthebung des Antragstellers und die Einbehaltung von 50% seiner Dienstbezüge an (Bl. 161 ff. DA). Zur Begründung führte sie aus, dass in der Regel der mit einer Freiheitsstrafe geahndete sexuelle Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB auch ohne Bezug auf das konkrete Amt des Beamten zu einer schwerwiegenden Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums führe und als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrundegelegt werden könne, wenn es in der Gesamtheit an gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehle. Das sei hier der Fall. Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde eine Kürzung der Bruttobezüge i.H.v. 3.632,84 € um 50 Prozent auf brutto 1.819,75 € für angemessen gehalten. Nach Abzug von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Krankenversicherungsbeitrag und Pflegeversicherung verbleibe noch ein Betrag von 1.448,08 € netto im Monat. Hinzu kämen die Einkünfte der Ehefrau i.H.v. 1.677,30 €. Somit stünden den Eheleuten 3.124,38 € zur Verfügung. Nach Abzug von sehr großzügig anerkannten Aufwendungen i.H.v. 897,19 € verbleibe ein Betrag i.H.v. 2.228,19 €. Dieser liege deutlich über der Mindestversorgung der Beamten, die derzeit 1.844,52 € brutto betrage. Zudem liege der verbleibende Betrag auch deutlich über der vergleichsweise heranzuziehenden Regelbedarfsstufe nach § 28 SGB XII, die im Fall des Antragstellers 821 € betragen würde. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zu Händen seiner Bevollmächtigten am 00.00.0000 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilte die Leiterin der Dienststelle Mitte dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. Er werde um Mitteilung gebeten, ob er die Mitwirkung der zuständigen Personalvertretung nach § 78 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG beantragen wolle (Bl. 174 DA). Mit Schreiben vom 00.00.0000 stellte der Antragsteller den dementsprechenden Antrag (Bl. 180 DA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.00.0000 hat der Antragsteller zunächst beim Verwaltungsgericht Gießen „Anfechtungsklage“ gegen den „Beschluss“ vom 00.00.000 erhoben. Das Verfahren wurde nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 00.00.0000 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen (Bl. 27 Gerichtsakte, im Folgenden: GA). Nach entsprechender Verfügung der Disziplinarkammer vom 00.00.0000 beantragte der Antragsteller sodann mit Schriftsatz vom 00.00.0000, die vorläufige Dienstenthebung sowie die Anordnung der Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge des Antragstellers auszusetzen. Er ist der Auffassung, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme. Die Suspendierungsverfügung sei aufzuheben, weil nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass das gegen den Antragsteller eingeleitete Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen werde. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller die in dem Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt – Aktenzeichen: 222 Js 20752/17 – aufgeführten Taten begangen habe. Zwar sei der genannte Strafbefehl rechtskräftig geworden. Jedoch sei dies erfolgt, weil der Antragsteller das Risiko einer weiteren Verurteilung ausschließen und im Übrigen dem Kind eine Aussage habe ersparen wollen. Dies sei mit dem jetzigen Bevollmächtigten als damaligem Verteidiger so abgestimmt gewesen. Dieser „Deal“ ergebe sich unter anderem auch aus dem Vermerk der damals zuständigen Staatsanwältin auf Bl. 170 der Ermittlungsakte (Bl. 131 der kopierten Strafakte). In diesem Zusammenhang weise der Antragsteller nochmals ausdrücklich auf die gesundheitliche Vorgeschichte seine Nichte hin, wie sie richtig in dem Gutachten von Frau Diplom-Psychologin Parr dargestellt werde. Im Übrigen werde auf die als bekannt vorausgesetzten Auswirkungen der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung zum Gegenstand des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern hingewiesen. Das mediale Interesse an solchen Verfahren sei derart gravierend, dass regelmäßig schon allein die Anklageerhebung zu einer Vorverurteilung führe und der Angeklagte bereits vor der Urteilsverkündung quasi dämonisiert werde. Selbst wenn man unterstellte, dass der Antragsteller die in dem genannten Strafbefehl aufgeführten Taten begangen hätte, würden diese bei prognostischer Beurteilung weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit ein so schweres Dienstvergehen darstellen, dass nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Maßnahme wäre. Die vorgeworfenen Taten hätten keinen Bezug auf die von dem Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten und somit auf sein funktionelles Amt. Vor den angeklagten Taten habe er sich nichts zuschulden kommen lassen. Er sei durch zahlreiche Belobigungsschreiben überdurchschnittlich positiv in Erscheinung getreten. An seine Nichte habe er 5.000,- € gezahlt sowie an den Pro Familia -Terminen teilgenommen. Er sei gesundheitlich stark eingeschränkt. Der festgestellte Grad der Behinderung betrage nunmehr 50 v.H. laut Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales B-Stadt vom 00.00.0000. Nach alledem sei festzustellen, dass es zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass der Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen sein werde. Daher sei die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen. Aus diesem Grund seien gleichfalls die Voraussetzungen für die Einbehaltungsanordnung nicht gegeben. Ergänzend trägt der Antragsteller vor, es habe sich bei dem Strafbefehl um eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO gehandelt, der Antragsteller habe die Taten nicht begangen. Das behauptete Dienstvergehen sei einer vollen Überprüfung durch das Gericht zugänglich. Bei einem sexuellen Missbrauch eines Kindes sei die Höchstmaßnahme lediglich indiziert, weshalb hier die entlastenden Gesichtspunkte – wie die schwierige gesundheitliche Situation des Antragstellers – zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Die gesundheitliche Situation seiner Ehefrau habe sich ebenfalls verschlechtert, auch in psychischer Hinsicht, so dass ihr völlige Erwerbsunfähigkeit drohe. Sollte die Verfügung der Antragsgegnerin Bestand haben, drohten dem Antragsteller und seiner Ehefrau existenzielle Nachteile. Nachdem der Antragsteller mit Ablauf des Monats 00.0000 wegen Dienstunfähigkeit bestandskräftig in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, änderte die Antragsgegnerin die Einbehaltungsverfügung vom 00.00.0000 durch Bescheid vom 00.00.0000 dergestalt ab, dass nunmehr ab dem 00.00.0000 25 Prozent des Ruhegehalts des Antragstellers gemäß § 38 Abs. 3 BDG einbehalten werden (Bl. 226 ff. DA). Nach Abzug der nachgewiesenen Verbindlichkeiten in Höhe von 857,19 € verbleibe ein Betrag in Höhe von 2.101,38 € – einschließlich des Nettoeinkommens der Ehefrau des Antragstellers in Höhe von 1.677,30 € –, der zur zumutbar eingeschränkten Lebensführung ausreiche. Dieser Betrag liege zudem über der Mindestversorgung der Beamten. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000 den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zurückgenommen und mitgeteilt, dass er sich nunmehr gegen den Einbehalt der Dienstbezüge bis zum 0000.0000 und gegen den angeordneten Einbehalt des Ruhegehalts in Höhe von 25 Prozent an dem 00.00.0000 wende (Bl. 106 GA). Der Antragsteller beantragt zuletzt sinngemäß, die Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Antragstellers bis zum 00.00.0000 in Höhe von 50 Prozent und die Anordnung der Einbehaltung des Ruhegehalts des Antragstellers ab dem 00.00.0000 in Höhe von 25 Prozent auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt die Antragsgegnerin Bezug auf den rechtskräftigen Strafbefehl des AG B-Stadt – Az.: 222 Js 20752/17 – und führt aus, der mit einer Freiheitsstrafe geahndete außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB bewirke eine schwerwiegende Ansehensschädigung des Beamtentums. Es könne als Richtschnur für die Maßnahmebemessung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts zugrunde gelegt werden, wenn es in der Gesamtheit an entlastenden Gesichtspunkten fehle. Der Antragsteller habe über einen längeren Zeitraum ein Sexualdelikt gegen ein Kind begangen und sei aufgrund der Ansehensschädigung für das Beamtentum nicht mehr tragbar. Soweit sich der Antragsteller darauf berufe, dem Strafbefehl läge ein Deal zugrunde, der nur eine Vorverurteilung und eine Dämonisierung des Antragstellers habe vermeiden sollen, werde dem entgegengehalten, dass der Antragsteller den Strafbefehl einschließlich der damit verbundenen Auflagen akzeptiert habe. Es stehe außer Frage, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen begangen habe. Die Einlassungen des Antragstellers zu der Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes führten nicht zu einer anderen Einschätzung, denn daraus ergäben sich keine durchgreifenden Milderungsgründe. Durch Überprüfung des Einbehalts der Dienstbezüge bzw. Anpassung an das Ruhegehalt komme die Antragsgegnerin ihrer sozialen Verpflichtung nach, damit der Antragsteller nicht in seinen existenziellen Rechten verletzt werde. Der besondere Personalrat bei der Antragsgegnerin hatte bereits am 00.00.0000 der Erhebung der Disziplinarklage gegen den Antragsteller zugestimmt (Bl. 194 DA). Mit Schreiben vom 00.00.0000 wurde die besondere Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen nach der Vorlage des Bescheids vom 00.00.0000 über den Grad der Behinderung des Antragstellers von 50 über das Disziplinarverfahren informiert, welches mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst kurz vor der Disziplinarklageerhebung stehe (Bl. 218 DA). Mit Schriftsatz vom 00.00.0000, der am 00.00.0000 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, hat die Leiterin der Dienststelle Mitte des Bundeseisenbahnvermögens Disziplinarklage gegen den Antragsteller mit dem Ziel der Aberkennung des Ruhegehalts erhoben (Az.: 25 K 1215/21.WI.D). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akte des Klageverfahrens 25 K 1215/21.WI.D sowie der vorgelegten Behörden (1 Leitzordner mit Disziplinarakte und Kopie der Strafakte, 2 Hefter Fortsetzung der Disziplinarakte, 1 Band Personalakte Deutsche Bundesbahn, 1 Band Personalakte Bundeseisenbahnvermögen) Bezug genommen. II. Soweit der Antragsteller den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung mit Schriftsatz vom 00.00.0000 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 6 HDG, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag auf Aussetzung der Einbehaltung von Bezügen gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HS 2 BDG zulässig, aber unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung des Ruhegehaltes. Die Wirkung der Aussetzung erstreckt sich ausschließlich auf die Zukunft; dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 63 Abs. 2 BDG (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 00.00.0000 - AN 13b DA 07.01191 -, juris Rn. 71). Überdies folgt es auch daraus, dass § 40 Abs. 2 BDG abschließend die Frage der Nachzahlung regelt, was nur nach Abschluss des Disziplinar- (Hauptsache-) verfahrens in Betracht kommen kann (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Januar 2022, § 63 Rn. 63). Dementsprechend ist der vom Antragsteller formulierte Antrag im Sinne des § 3 BDG, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er die Aussetzung der der Anordnung der Einbehaltung des Ruhegehalts in Höhe von 25 Prozent beantragt. Nach § 38 Abs. 3 BDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Diese Anordnung ist nach § 63 Abs. 2 BDG auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 63 Abs. 2 BDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 38 BDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, 22; VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017 § 38 Rn. 14, 17). Die angegriffene Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war die Leiterin der Dienststelle Mitte für die Anordnung der Einbehaltung des Ruhegehalts zuständig, denn sie ist die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 BDG i.V.m. § 84 BDG wird die Disziplinarklage bei Ruhestandsbeamten von der zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständigen obersten Dienstbehörde erhoben, die nach § 84 Satz 2 BDG ihre Befugnisse durch allgemeine Anordnung, die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen ist, ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen kann. Vorliegend hat der Präsident des Bundeseisenbahnvermögens als zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständige oberste Dienstbehörde sowie oberster Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter aller Beamten des Bundeseisenbahnvermögens (vgl. § 10 Abs. 1 und Abs. 2 BEZNG) den Leiterinnen und Leitern der Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens nach § 84 Satz 2 BDG die Befugnis übertragen, Disziplinarklage zu erheben (III. 2 der Delegationsanordnung BEV in der Fassung vom 24. August 2005, BGBl. I, 2515). Auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung liegen vor. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der Einbehaltung des Ruhegehalts ist zunächst die wirksame Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß §§ 17 ff. BDG. Vorliegend hat die Leiterin der Dienststelle Mitte mit Verfügung vom 00.00.0000 gemäß § 17 BDG ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Zeitlich danach hat sie zunächst mit Verfügung vom 00.00.0000 die Einbehaltung von 50 Prozent der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet; nach Ruhestandsversetzung des Antragstellers hat sie mit Verfügung vom 00.00.0000 die Einbehaltung von 25 Prozent des Ruhegehalts des Antragstellers angeordnet. Die Anordnung der teilweisen Einbehaltung des Ruhegehalts nach § 38 Abs. 3 BDG setzt weiter voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Disziplinarkammer geht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: Januar 2022, § 63 Rn. 51) davon aus, dass im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich auf die Aberkennung des Ruhegehaltes erkannt werden wird. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist eine Prognose anzustellen, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Dabei genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen oder dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Es ist aber auch nicht notwendig, dass die Aberkennung des Ruhegehalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2009 - 83 DB 1/09 -, juris) bzw. das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass er dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 63 BDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 - juris Rn. 5 ff). Eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Dienstvergehens ergibt sich regelmäßig aus der Erhebung der öffentlichen Klage (§ 170 Abs. 1 StPO) bzw. aus der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO), die einen hinreichenden Tatverdacht voraussetzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 16a DS 18.928 -, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 7; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Januar 2018 - 14 MB 3/17 -, juris Rn. 4); entsprechendes gilt auch für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, mit dem gemäß § 407 Abs. 1 Satz 4 StPO die öffentliche Klage erhoben wird (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. März 2019 - 16b DS 18.2579 -, juris Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 10 L 130/02 -, juris Rn. 6); erst recht gilt dies für einen rechtskräftigen Strafbefehl. Ausgehend hiervon teilt das Gericht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass das Disziplinarverfahren hier voraussichtlich mit der Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12 BDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht – wie die Antragsgegnerin – von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht B-Stadt dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 00.00.0000 im Verfahren mit dem Az. 222 Js 20752/17 zugrundegelegt hat. Die Einwendungen des Antragstellers führen zu keinem anderen Ergebnis. Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG eingeschränkt. Danach sind – sofern kein Lösungsbeschluss erfolgt – die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend; insoweit ist jedwede neue Ermittlungstätigkeit unzulässig. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren – wie hier in einem Strafbefehl – getroffen worden, können sie der Entscheidung gemäß § 57 Abs. 2 BDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14/14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Erforderlich ist vielmehr eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhaltes, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31/14 -, juris Rn. 7). Vorliegend enthält der Vortrag des Antragstellers derartige substantiierte Einwände gegen die vorgenommenen Tatsachenfeststellungen nicht. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, es sei nicht nachgewiesen, dass er die im Strafbefehl aufgeführten Taten begangen habe bzw. er bestreite, die Taten begangen zu haben, genügt das nicht, um das Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte zu bejahen und eine Verwertbarkeit der Feststellungen im Strafbefehl auszuschließen. Dies gilt insbesondere unter dem Aspekt, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Mai 2020 gegenüber dem Amtsgericht B-Stadt ausdrücklich erklärt hatte, mit dem Strafbefehl einverstanden zu sein (Bl. 181 der kopierten Strafakte). Die Vorgehensweise, einen Strafbefehl zu erlassen, erfolgte auf Initiative des Verteidigers des Antragstellers, der anfragte, wie im Falle einer geständigen Einlassung weiterverfahren werden könne (Bl. 170 der kopierten Strafakte). Allein die dargestellten Motive des Antragstellers, sich die Auswirkungen der Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung im Hinblick auf seine Person sowie der betroffenen Großnichte eine Aussage ersparen zu wollen, sprechen nicht gegen die Richtigkeit der Feststellungen in dem Strafbefehl. Soweit der Antragsteller – ohne weitere Ausführungen hierzu zu machen – auf die gesundheitliche Vorgeschichte der Zeugin verweist, „wie sie richtig in dem Gutachten der Diplom-Psychologin E. (Bl. 159 ff. der kopierten Strafakte) dargestellt“ sei, werden hierdurch die Aussagen der Zeugin im Strafverfahren nicht infrage gestellt. Der Antragsteller greift hiermit die in dem genannten Gutachten, das im Strafverfahren nach Exploration der Zeugin am 00.00.0000 erstellt worden ist, getroffenen Aussagen nicht substantiiert an. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach aussagepsychologischer Wertung eine Beeinträchtigung oder gar Aufhebung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin (allgemein und auf die forensisch relevanten Zeitpunkte bezogen) nicht zu diskutieren sei. Zusammenfassend erfülle die Aussage die Anforderungen einer hinreichenden Detailliertheit in Bezug auf das strittige Geschehen, um eine Analyse vornehmen zu können. Die Tathergangsschilderungen wiesen dabei für sich genommen keine hohe qualitative Ausprägung auf. Daneben sei aber auch zu beachten, dass es sich um kein komplexes Handlungsgeschehen gehandelt haben solle (Berührungen; sexualisierte Fragen, die der Beschuldigte an die Zeugin gerichtet haben soll), was für sich genommen bereits den zu erwartenden Aussageumfang begrenzen würde. Die Qualität der Aussage erhöhe sich jedoch durch unterschiedliche benannte Tatsituationen und erfahre eine bedeutsame Qualitätssteigerung durch eine deliktstypische Gesamtaussage, die vor allem viktimotypische Erlebens- und Verhaltensweisen aufweise, schemaabweichende Details beinhalte, eine strategische Selbstpräsentation der Zeugin nicht erkennen lasse und die mit vor allem den Beschuldigten entlastenden Äußerungen sehr ausgewogen erscheine. Auch weise die Aussage unter gedächtnispsychologischen Gesichtspunkten eine gute Stimmigkeit auf. Zusammenfassend sei damit eine Zeugenaussage von konstanter Darstellung in vielen Details gegeben, ohne das gedächtnispsychologisch erwartungswidrige Inkonstanzen vorlägen, was infolge des insgesamt großen Aussageumfangs hohe Anforderungen an einen lügenden Zeugen stellen würde. In Bezug auf die Hypothese unabsichtlicher Falschangaben (Suggestionshypothese) sei in der Gesamtschau festzuhalten, dass diese durch die vorliegenden Befunde nicht gestützt werde und zurückzuweisen sei. Die Erörterungen von Aussagequalität und Rahmenbedingungen der Aussage führten zu dem Schluss, dass der zentrale Kern der Zeugenaussage der betroffenen Großnichte, wonach der Beschuldigte sie wiederholt an der nackten Scheide berührt und sie gefragt habe, ob er sie unten küssen dürfe und ob sie seinen Penis anfassen wolle, und dass es einmalig zum versuchten Anfassen im Schwimmbad gekommen sei, jeweils für sich genommen keine hohe Qualität aufweise und auch keine hohen Anforderungen an ein konstantes Darbringen stelle. Das dem Beschuldigten jeweils zugeschriebene Verhalten sei in den Schilderungen von geringem Umfang geblieben und mute nicht als komplexe Handlungsbeschreibung einzelner Situationen an. Eine solche Aussage würde nicht über den Falschaussagekompetenzen der Zeugin liegen. Gleichwohl sei darauf zu verweisen, dass bei hypothetischer Wahrunterstellung des Tatvorwurfs ebenso alternative Erklärungen für die geringe Qualität des Kerngeschehens bestehen bleiben würden, wie die von der Zeugin teilweise beschriebene angstbedingte Weglenkung ihrer Aufmerksamkeit von jenen Handlungen, gedankliche Vermeidung bezüglich des Tatgeschehens in der Folgezeit und die geringe Komplexität der behaupteten Handlungen bzw. verbalen Äußerungen des Beschuldigten. Im Weiteren sei festzuhalten, dass sich die Quantität und Qualität der Aussage und damit die Anforderungen an einen falschaussagenden Zeugen erheblich erhöhten, wenn die weiteren tatvorwurfsbezogenen Angaben der Zeugin ebenfalls Beachtung fänden, wie der Aspekt, dass mit der Zeugenaussage nicht nur eine, sondern gleich mehrere Situationen angesprochen worden seien, wobei derartige Bezugnahmen auf wiederholte sich jeweils ähnliche und davon auch distinkte Ereignisse eine gedächtnispsychologisch stimmige Struktur aufwiesen, ferner solche Inhalte, die einer schematischen Aussage über einen sexuellen Missbrauch entgegenstünden, aber eine gute Ausprägung deliktstypischer Inhalte, die über eine bloße Handlungsbeschreibung, die auch in erfundenen Aussagen gegeben sein müsse, weit hinausgingen und die psychische Situation im Falle eines mehrjährigen sexuellen innerfamiliären Missbrauchs anschaulich verdeutlichten, und eine sehr ausgewogene Aussagehaltung, die eine strategische Selbstpräsentation der Zeugin nicht erkennen lasse. Ohne dass erkenntlich sei, dass der Zeugin erinnerungsauffrischende Aufzeichnungen oder Ähnliches zur Verfügung stünden oder dass sie über vertieftes sachverhaltsspezifisches Wissen verfüge und obschon des Bekundens, eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem geltend gemachten Geschehen weitgehend vermieden zu haben, und solcher Persönlichkeitsbesonderheiten, die das Vorbringen einer Falschaussage kognitiv zusätzlich deutlich erschweren würden (wie soziale Ängste; Probleme, öffentlich zu sprechen), sei sie zu einer konstanten Darstellung vieler Details über die Befragungen hinweg in der Lage gewesen. Diese Aspekte einbezogen, werde die Hypothese einer erfundenen Gesamtaussage nicht gestützt. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das Gutachten selbst darauf hinweise, „dass ein aussagepsychologisches Gutachten keine Aussage über die Faktizität eines Ereignisses zu treffen vermag“ und „dass die abschließende Glaubhaftigkeitsbeurteilung einer Zeugenaussage (…) von juristischer Seite vorzunehmen“ sei, führt dies nicht dazu, Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin zu wecken. Wie das Gutachten weiter selbst erläutert, besteht die Aufgabe des aussagepsychologischen Sachverständigen darin, relevante Informationen aus psychologischer Perspektive beizusteuern, damit eine fundierte rechtliche Entscheidung getroffen werden könne. Ein aussagepsychologisches Gutachten begrenze sich somit auf die Beurteilung von Gedächtnisrepräsentationen (Erinnerungen), die im gegebenen Fall weder mit dem Erklärungsmodell einer auf Suggestion basierenden Aussage noch mit einer erfundenen Aussage korrespondieren. Dieser Ausschluss denkbarer Alternativerklärungen führe dazu, dass der Aussage nach aussagepsychologischer Wertung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Erlebnisbezug zuzuschreiben sei. Hinweise auf gravierende Verfälschungen einer erlebnisbasierten Aussage seien nach sachverständiger Wertung ebenfalls nicht gegeben, mit Ausnahme der von der Zeugin vorgenommenen Häufigkeitseinschätzungen der Tatbegehung, für die relevante Verzerrungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies sei jedoch im Gutachten diskutiert worden (Bl. 240, 241 der kopierten Strafakte). Kann somit der Strafbefehl – wie die Antragsgegnerin es getan hat – gemäß § 57 Abs. 2 BDG zugrundegelegt werden, besteht vorliegend ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass auf die Höchstmaßnahme für den im vorzeitigen Ruhestand befindlichen Antragsteller erkannt werden wird. Danach hat der Antragsteller durch die Begehung der Straftaten außerhalb des Dienstes ein vorsätzliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit ein Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG (§ 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG in der hier maßgeblichen Fassung vom 5. Februar 2009, BGBl. I S. 160, geändert durch Gesetz vom 18. März 2021, BGBl. S. 353, gültig bis 6. Juli 2021, im Folgenden: BBG a. F.) begangen. Das Verhalten des Antragstellers stellt sich als außerdienstliches Dienstvergehen dar, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. regelmäßig anzunehmen, wenn das Fehlverhalten strafrechtlich mit einer Strafandrohung von mindestens zwei Jahren belegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 12/19 -, BVerwGE 168, 254-270, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12, juris Rn. 17 f.). Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13/10 -, juris Rn. 17). Der außerdienstliche sexuelle Missbrauch eines Kindes im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB (in der Fassung vom 31. Oktober 2008, gültig ab dem 5.November 2008 bis zum 26. Januar 2015, im Folgenden: § 176 StGB a.F.) stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Ein außerdienstliches Sexualdelikt gegen ein Kind beeinträchtigt Achtung und Vertrauen in einer für das Amt des Beamten und das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise. Dies folgt aus der in hohem Maße schädlichen Wirkung eines sexuellen Missbrauchs für die Persönlichkeit des Kindes (Art. 2 Abs. 1 GG), verbunden mit einer schweren Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die auch in dem hohen Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB (zum Tatzeitpunkt: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren) zum Ausdruck kommt. Die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 13.a). Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst seiner Schwere einer der einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Mit Blick auf den zum Tatzeitraum geltenden Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe gilt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bei wie hier fehlendem Dienstbezug ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. bei einem Ruhestandsbeamten bis zur Aberkennung des Ruhegehalts reicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 22, und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3.18 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 B 28.12 -, juris Rn. 12 b). Beim sexuellen Missbrauch von Kindern, der mit einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der betroffenen Kinder verbunden ist, war die Verhängung der Höchstmaßnahme jedenfalls nach früherer Rechtsprechung des BVerwG indiziert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C83.08 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 28. Juni 2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 15). Denn der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeitsschädigend, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind kann wegen seiner fehlenden bzw. noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Zugleich benutzt der Täter sein kindliches Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. In dieser Herabminderung zum bloßen Objekt seines eigenen Sexualverhaltens liegt eine grobe Missachtung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte des betroffenen Kindes. Sexualdelikte gegen Kinder unterliegen einer starken gesellschaftlichen Ächtung. Der Gesetzgeber hat in Reaktion hierauf Kinder unter 14 Jahren unter einen uneingeschränkten strafrechtlichen Schutz gestellt. Der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 StGB) bezweckt, die Entwicklung des Kindes vor vorzeitigen sexuellen Erlebnissen zu schützen. Deshalb führt auch der außerhalb des Dienstes begangene sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust, also zu einem Verlust des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität des Beamtentums. Insbesondere in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat ist das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft für den geordneten Ablauf der öffentlichen Verwaltung unabdingbar. Dieses Vertrauen wird auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 19). Auch unabhängig von dieser „Richtschnur“ ist die begangene Tat so schwerwiegend, dass sie die Höchstmaßnahme indiziert. Dies entspricht auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Zeugin sich nach der Offenbarung der Taten wegen einer fortschreitenden Angstsymptomatik und zunehmend gedrückter Stimmung mit suizidalen Gedanken zunächst vom 00. bis 00.00.0000 vollstationär in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufgehalten hat und vom 00.00. bis 00.00.0000 eine teilstationäre Behandlung erfolgte. So hat sich bei ihr die oben genannte Gefahr verwirklicht, dass ein Kind das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Diese Folgen der Tat sind bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 -, juris Rn. 24). Der Antragsteller hat keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht aufgezeigt, die dazu führen, dass eine andere als die Höchstmaßnahme indiziert ist. Solche Umstände ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unabhängig davon, dass der im Strafverfahren ausgesprochenen Freiheitsstrafe keine Indizwirkung für die im Disziplinarverfahren zu verhängende Maßnahme zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, BVerwGE 166, 389-402), ist die hier ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Monaten auf Bewährung so hoch, dass die Tat dadurch nicht in einem milderen Licht erscheint. Mit ihr hat das Strafgericht - dem Strafrahmen der verletzten Vorschrift folgend - zum Ausdruck gebracht, dass der bis dahin straflose Antragsteller durch seine Tat erhebliches strafrechtliches Unrecht verwirklicht hat. Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Antragsteller zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 - 2 A 11.10 -, juris Rn. 71). Milderungsgründe, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten erscheinen lassen, sind derzeit nicht ersichtlich. Insbesondere sind die langjährige Dienstzeit, die positiven Beurteilungen und Belobigungen und die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers nicht geeignet, den durch die Schwere des Dienstvergehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in unheilbarer Weise eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen. Auch führen die sozialen Folgen seines Verhaltens nicht zu einem Absehen von der Aberkennung des Ruhegehalts. Es kann entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mildernd berücksichtigt werden, dass er durch den Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten und Familie möglicherweise bereits „genug gestraft“ ist. Unabhängig hiervon fällt dieser Aspekt angesichts des Schweregrades der Tat ohnehin nicht deutlich ins Gewicht. Gleiches gilt für die gesundheitlichen Beschwerden des Antragstellers und dessen Ehefrau sowie für etwaige finanzielle Auswirkungen bei Verhängung der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahme. Soweit der Antragsteller anführt, an einigen Pro Familia-Terminen teilgenommen zu haben, die Bestandteil der strafrechtlichen Bewährungsauflagen gewesen sind, kann dies die durch das Fehlverhalten des Antragstellers herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums nicht wiedergutmachen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18 und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 18). Schließlich sind im Hinblick auf die Einbehaltung des Ruhegehalts keine Ermessensfehler erkennbar. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 38 Abs. 3 BDG hat die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen („kann … anordnen“) zu entscheiden, ob - und bejahendenfalls für welche Zeit und in welcher Höhe - das Ruhegehalt einbehalten wird. Dementsprechend bedarf es nicht nur für die Höhe des Einbehaltungssatzes, sondern auch für die Einbehaltung dem Grunde nach (das „Ob“ der Einbehaltung) einer Ermessensentscheidung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen gemäß § 38 Abs. 3 BDG („kann“) vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt. Ist die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, wie vorliegend sachlich gerechtfertigt, sind weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 -3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der Verfügung vom 10. Juni 2021 unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 6. November 2020 deutlich gemacht, dass sie das ihr zustehende Ermessen erkannt und ausgeübt hat. Auch hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung des Ruhegehaltes hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen gemäß § 38 Abs. 3 BDG ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat bei der Höhe des Einbehaltungsbetrages beachtet, dass dieser von Gesetzes wegen auf höchstens 25% des Ruhegehaltes begrenzt ist. Die Verfügung vom 00.00.0000 enthält gerichtlich nicht zu beanstandende, ausführliche Erwägungen zum einzubehaltenden Teil des Ruhegehaltes des Antragstellers. Insbesondere wird der fortbestehende Alimentationsgrundsatz des Dienstherrn unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller geltend gemachten finanziellen Belastungen beachtet und festgestellt, dass dieser nicht angetastet wird. Allerdings muss der Beamte gewisse Einschränkungen in seiner Lebensführung hinnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbehaltung zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2004 - 80 A 37.03 -, juris Rn. 22), sind weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller substantiiert vorgetragen worden. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 77 Abs. 1 BDG i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO).