Beschluss
28 L 42/22.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2023:0120.28L42.22.WI.D.00
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Leitsätze
1. Der Antragsteller hat durch die Vergleiche von Ungeimpften bzw. der 2G- und 3G-Regelungen mit dem Holocaust und dem Tragen eines Judensterns gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen.
2. Indem sich der Antragsteller im Unterricht einseitig gegen das Maskentragen, die Corona-Testung und das Impfen ausgesprochen hat, hat er gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoßen.
3. Durch die Weigerung, Tests an der Schule zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu dokumentieren, hat der Antragsteller gegen seine aus § 35 Abs. 1 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antragsteller hat durch die Vergleiche von Ungeimpften bzw. der 2G- und 3G-Regelungen mit dem Holocaust und dem Tragen eines Judensterns gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. 2. Indem sich der Antragsteller im Unterricht einseitig gegen das Maskentragen, die Corona-Testung und das Impfen ausgesprochen hat, hat er gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoßen. 3. Durch die Weigerung, Tests an der Schule zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu dokumentieren, hat der Antragsteller gegen seine aus § 35 Abs. 1 BeamtStG folgende Pflicht verstoßen. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung seiner Dienstbezüge durch Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.00. Der am 00.00.00 geborene Antragsteller besuchte von 00 bis 00 die Grundschule und anschließend bis 00 das Gymnasium, das er am 00.00.00 mit dem Abitur (Gesamtnote X) abschloss. Nach Ableistung des Wehrdienstes absolvierte er von 00.00.00 bis 00.00.00 eine Ausbildung zum medizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten. Im Anschluss an die Ausbildung war der Antragsteller bis 00 als medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent tätig. Von Oktober 1989 bis November 1994 studierte der Antragsteller an der TU Darmstadt Biologie und Chemie und schloss das Studium mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien am 00.00.00 mit der Note „X“ ab. Nach einer Wartezeit konnte der Antragsteller im 00 das Referendariat beim D. in D-Stadt antreten; die Ernennung zum Studienreferendar unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erfolgte mit Urkunde vom 00.00.00 am 12. September 1995. Während des Referendariats wurde am 00.00.00 ein Entlassungsverfahren des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder Eignung angestrengt. Es bestanden Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund religiöser Überzeugung die Evolutionstheorie im vorgeschriebenen Umfang unterrichte bzw. unterrichten werde. Die in der Folgezeit von dem Antragsteller beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde am 00.00.00 wirksam. Seine nachfolgende Bewerbung beim Regierungspräsidium Darmstadt war schlussendlich erfolgreich, so dass der Antragsteller zum 00.00.00 zum pädagogischen Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zugelassen und der Vorbereitungsdienst auf 12 Monate verkürzt wurde (Bl. 37 bis 60 Personalakte [PA]). Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand der Antragsteller am 00.00.00 mit der Gesamtbewertung „befriedigend bestanden“ (Gesamtnote 2,55). … Ab September 2004 wurde der Antragsteller am E. in A-Stadt als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit Wirkung vom 23. August 2006 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt (Bl. 208 PA). Seinen Dienst trat der Antragsteller am E. in A-Stadt an. Am 18. Februar 2008 wurde der Antragsteller unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesG und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat ernannt (Bl. 229 PA). Vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 war der Antragsteller zur Betreuung oder Pflege eines minderjährigen Kindes mit 10 von 25,5 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt. Vom 1. August 2019 bis 31. Juli 2024 wurde dem Antragsteller eine Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen im Umfang von 50 % der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bewilligt. Für den Zeitraum vom 27. April 2020 bis 3. Juli 2020 wurde der Antragsteller mit 12,75 Wochenstunden vom E. an den Kreis C. zur Unterstützung des Gesundheitsamtes abgeordnet. Die Abordnung wurde im Umfang von 12,75 Wochenstunden zunächst bis zum 31. Januar 2021 und sodann im Umfang von 6,5 Wochenstunden bis zum 31. Juli 2021 verlängert (Bl. 290 ff. PA). Der Antragsteller ist verheiratet und hat einen erwachsenen Sohn (*0000). Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Mai 2021 wies der Schulleiter des E. den Antragsteller an, das Thema Corona und Corona-Maßnahmen nicht mehr in seinem Unterricht zu behandeln (Bl. 79 Personal-Nebenakte [PA-N]). Mit E-Mail vom 19. Mai 2021 wiederholte der Schulleiter die am 17. Mai 2021 mündlich erteilte Anweisung gegenüber dem Antragsteller (Bl. 82 PA-N). Am 17. Juli 2021 leitete eine Tutorin per E-Mail die bei ihr eingegangene Beschwerde einer namentlich nicht genannten Schülerin aus dem Chemie-Kurs des Antragstellers, ebenfalls vom 17. Juli 2021 datierend, an den Schulleiter weiter (Bl. 84 PA-N). Die Schülerin beschwerte sich darüber, dass in den letzten 6 bis 8 Wochen das Thema Impfen zur politischen Diskussion geworden sei. Ein anderer Schüler habe sich bereits an die Schulleitung gewandt, weil der Unterricht unangemessen sei. Neben graphischen Darstellungen hätten sie sich auch Videos über Nebenwirkungen der Corona-Impfung anschauen müssen. Die Videos hätten viele aus dem Kurs nicht nur verunsichert, sondern einzelnen Schülern Angst gemacht. Mit Schreiben vom 20. Juli 2021 wandte sich der Schulleiter an das Staatliche Schulamt, da der Antragsteller nach seiner Rückkehr aus der Abordnung an das Gesundheitsamt dadurch aufgefallen sei, dass er sich in seinem Unterricht gegen Corona-Maßnahmen und gegen Impfungen ausgesprochen habe. Nach Schüler- und Elternbeschwerden habe er mehrere Gespräche mit dem Antragsteller geführt, in denen er ihn aufgefordert habe, die vorgeschriebenen Inhalte des Chemie- und Biologieunterrichts zu vermitteln und das Thema Corona nicht mehr zu behandeln. Daran habe sich der Antragsteller anscheinend nicht gehalten, wie durch Beschwerden von Schülern deutlich geworden sei (Bl. 2 Disziplinarakte [DA]). Der Antragsteller teilte dem Schulleiter mit E-Mail vom 30. August 2021 mit, dass die durch die Lehrkraft veranlasste Aufforderung zur unmittelbaren Durchführung des Tests durch die Schüler entweder als Ordnungswidrigkeit und/oder als strafbewehrte Handlung zu bewerten sei. Er würde mit einer von ihm in diesem Zusammenhang geleisteten Unterschrift die volle persönliche Verantwortung und Haftung dafür übernehmen. Eine vollständige und persönliche Haftungsübernahme durch die verantwortliche Stelle würde das Problem gegenstandslos machen (Bl. 88, 89 PA-N). Der Schulleiter antwortete darauf am 1. September 2021, dass Unfallversicherungsschutz bestehe und eine Haftung nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflichten in Betracht komme (Bl. 90 PA-N). Nach Beginn des neuen Schuljahres wandte sich die Mutter der Schülerin F. am 2. September 2021 per E-Mail an den Schulleiter und äußerte ihr Befremden darüber, dass der Antragsteller erklärt habe, die Verantwortung für die Aufsicht über die Corona-Tests zu verweigern und diese nicht durchzuführen (Bl. 91 PA-N). In einer weiteren Biologie-Stunde am Nachmittag habe der Antragsteller die Schülerinnen und Schüler über eine höchst fragwürdige und inzwischen von Wissenschaftlern widerlegte Studie eines kanadischen Forschers informiert, wonach das Spike-Protein, das bei einer Corona-Impfung in den Körper gelange, toxisch sei und sich im Gewebe mehrerer Organe anreichere. Der Antragsteller missbrauche seine Position als Autoritätsperson und seine Unterrichtszeit zur Verbreitung unbestätigter bzw. widerlegter angeblich wissenschaftlicher Erkenntnisse, die jede Schülerin und jeden Schüler, die/der bereits geimpft sei oder darüber nachdenke, sich impfen zu lassen, verunsichern müsse, abgesehen davon, dass jede zukünftige mündliche und schriftliche Mitarbeit der Schüler immer überschattet sein werde von der Befürchtung, von einem mutmaßlichen Querdenker bewertet zu werden. Am 3. September 2021 berichtete der Schulleiter dem Staatlichen Schulamt über diese Elternbeschwerde hinsichtlich des Biologieunterrichts des Antragstellers in der E-Phase (Bl. 6 DA). Nachdem der Antragsteller in einer Vertretungsstunde am 3. September 2021 keine Tests in der ersten Stunde durchgeführt hatte, fand ein Gespräch mit dem Schulleiter statt, in dem dieser dem Antragsteller die Verletzung seiner Dienstpflichten vorwarf und darauf hinwies, dass die Weigerung des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfalte (Bl. 92, 93 PA-N). Am 7. September 2021 fand ein dienstliches Gespräch zwischen dem Schulleiter und dem Antragsteller unter Anwesenheit zweier Lehrerinnen statt, in dem der Schulleiter den Antragsteller aufforderte, das Thema Corona aus dem Unterricht herauszuhalten sowie die Schülerselbsttests zu beaufsichtigen und diese zu dokumentieren (Bl. 105 ff. PA-N). Am 17. September 2021 beschwerte sich der Antragsteller, er sei fälschlicherweise beschuldigt worden, im Unterricht von der Impfung abgeraten zu haben (Bl. 107 PA-N). In einem Gespräch mit dem Schulleiter am 20. September 2021 wiederholte dieser gegenüber dem Antragsteller den Hinweis, dass er sich zurückhalten und das Thema Corona mit all seinen Facetten aus dem Unterricht heraushalten solle (Bl. 98 PA-N). Der Vater der Schülerin G. wandte sich per WhatsApp-Nachricht an den ihm persönlich bekannten Schulleiter und teilte mit, dass der Antragsteller am 22. September 2021 im Biologie-Unterricht mit der Pausenklingel den Namen „Dr. Mylo Canderian“ an die Tafel geschrieben habe, mit dem Hinweis, man solle das „googeln“, es wäre unfassbar, was in der Welt passiere. Canderian sei ein Phantom-Chiffre für Verschwörungstheorien des „Great Reset“, also der These, dass Bill Gates, die Juden und sicher auch Angela Merkel die Welt radikal reduzieren wollten und dafür die Corona-Impfungen nutzten. Jedenfalls komme man auf diesen Spuren in einen Kosmos der Verschwörungen, der als weiter unkommentierter Recherche-Hinweis durch einen Biologielehrer der Oberstufe mit der Vorgeschichte und der gesellschaftlichen Situation nicht hinnehmbar sei (Bl. 108 PA-N). Am 10. November 2021 erhielt der Schulleiter eine Nachricht eines Elternpaares, deren Sohn ebenfalls das E. besucht. Frau H. berichtete, dass sie mit ihrem Ehemann am Abend des 8. November 2021 eine Person beobachtete, die Straßenlaternen mit Aufklebern versehen habe. Ihr Mann habe diese Person angesprochen und den Antragsteller erkannt, der weitergegangen sei und unbeirrt Aufkleber angebracht habe. Ein Foto mit den Aufklebern, von denen sie selbst mehr als ein Dutzend wieder von den Straßenlaternen entfernt hätten, wurde beigefügt (Bl. 109, 110 PA-N). Der Aufkleber zeigt ein kleines Mädchen, das die bunt bemalten Hände vorstreckt, ist betitelt mit „impf-frei gesund & glücklich“ und trägt den Hinweis auf die Seite „www.impfen-nein-danke.de“. Zahlreiche Eltern und Schüler wandten sich am 10. November 2021 an den Schulleiter, ein davon die Schülerin I.. In ihrer E-Mail teilte sie mit, der Antragsteller habe in dem Biologie-Kurs in Q3 in den letzten 10 Minuten über die Grenze zwischen 2G- und 3G-Regelungen gesprochen und erklärt, dass es unfair sei, die Leute auszuschließen. Dann habe er gesagt: „Da wird ja der Judenstern ausgeteilt“. Sie habe sich gemeldet und dem Antragsteller gesagt, dass dies nicht angehe, ihre Situation mit der Situation der Juden zu vergleichen und dass sie dies sehr unangebracht finde. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte der Schulleiter dem Staatlichen Schulamt mit, dass sich der Antragsteller nach zahlreichen dienstlichen Gesprächen in den letzten Wochen zurückgehalten habe (Bl. 10 DA). Er habe jedoch am gestrigen Tag eine Meldung einer Schülerin des Biologie-Kurses in Q3 erhalten, die nicht hinnehmbar sei und zudem eine Nachricht bekommen von Eltern, die am Montagabend auf dem Nachhauseweg den Antragsteller beobachtet hätten, wie er Aufkleber verteilt habe. (Bl. 12 DA). Mit Beginn der 3G-Regel meldete sich der Antragsteller bis zu den Weihnachtsferien krank (Bl. 13 DA). Mit weiterem Schreiben vom 8. Dezember 2021 wandte sich der Schulleiter an das Staatliche Schulamt und berichtete über Äußerungen, die der Antragsteller angeblich gegenüber Schülerinnen und Schülern getätigt habe (Bl. 15 DA). Mit Verfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes vom 9. Dezember 2021 wurde gemäß § 20 Abs. 1 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet (Bl. 17 DA). Der Beamte sei hinreichend verdächtig, seine Pflicht zur politischen Mäßigung und Zurückhaltung, die sich aus seiner Stellung als verbeamteter Pädagoge gegenüber der Allgemeinheit und insbesondere gegenüber seinen Schülerinnen und Schülern ergebe, nicht gewahrt zu haben und damit die Pflichten seines Amtes verletzt zu haben (§ 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG]). Sein dienstliches Verhalten am E. könne wiederholt dem Vertrauen und der Achtung nicht gerecht geworden sein, welche sein Beruf als Lehrkraft erforderten (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG). Ferner stehe der Verdacht im Raum, dass der Beamte gegen seine Verpflichtung, die dienstlichen Anweisungen des Schulleiters als seinem Vorgesetzten auszuführen und dessen allgemeine Richtlinien zu befolgen, verstoßen habe (§ 35 Abs. 1 BeamtStG). Dadurch – es hätten sich mehrere Schülerinnen und Schüler sowie Eltern mit Beschwerden an den Schulleiter gewandt – dass der Antragsteller massiv gegen die Schutzwirkung der Impfungen gegen das Coronavirus referiert, unangebrachte Vergleiche zur NS-Zeit angestellt, sich offen als erklärter Impfgegner gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern geriert und sich geweigert habe, die gemäß Coronavirus-Schutzverordnung vorgesehenen regelmäßigen Testungen der Schülerinnen und Schüler in der Schule zu beaufsichtigen und anzuleiten, scheine der Antragsteller seiner Vorbildfunktion im Rahmen der Schutz- und Verhaltensmaßnahmen anlässlich der bestehenden pandemischen Lage in keiner Weise gerecht geworden zu sein. Auch gegenüber dem Schulleiter als seinem Vorgesetzten lasse der Antragsteller vermissen, dass er dessen Anweisungen folge und das Seine dazu beitrage, bestmöglich durch die Gefahrenlage zu kommen und die von ihm unterrichteten Kinder dazu anzuhalten, nach den derzeit gebotenen Regeln zu leben und zu handeln. Dass der Antragsteller angeblich abends Impfgegner-Aufkleber in seiner Nachbarschaft platziere, könne nicht nur den Straftatbestand der Sachbeschädigung darstellen, sondern auch dafür sprechen, dass keinerlei Änderung mehr in seinem Verhalten durch weitere Dienstgespräche und Anweisungen oder auch gegebenenfalls milde disziplinarische Maßnahmen zu erwarten sei, da er zutiefst von seinem Tun und seinen Thesen überzeugt zu sein scheine. Als Ermittlungsführerin wurde Frau J. eingesetzt (Bl. 17 ff. DA). Die Einleitungsverfügung vom 9. Dezember 2021 enthielt eine Belehrung gemäß § 20 Abs. 3 HDG und wurde dem Antragsteller zugleich mit der Anhörung zur vorläufigen Dienstenthebung und Anordnung der Einbehaltung von bis zu 50 % seiner monatlichen Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 1, 2 und 5 HDG übersandt (Bl. 20 ff. DA). Die Verfügung wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 14. Dezember 2021 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. Dezember 2021 bestellte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers (Bl. 39 ff. DA) und trug vor, der Antragsteller habe weder gegen das BeamtStG noch gegen die geltenden Corona-Bestimmungen verstoßen. Die Sachverhaltsdarstellung sei teilweise nicht korrekt und unzureichend. Soweit auf eine E-Mail vom Juli 2021 aus dem Kreis der Schülerinnen und Schüler verwiesen worden sei, bleibe offen, wer die Mail geschrieben und ob es sich überhaupt um einen Schüler des Antragstellers gehandelt habe. Es treffe nicht zu, dass der Antragsteller den Chemieunterricht nicht abgehalten bzw. den Unterricht zum Abhalten von politischen Diskussionen benutzt habe. Es bleibe auch offen, welche Mutter sich angeblich am 3. September 2021 über den Antragsteller beschwert habe und ob sie eine Mutter eines Schülers des Antragstellers sei. Zutreffend sei insoweit nur, dass sich der Antragsteller geweigert habe, die Verantwortung für die Aufsicht der Tests zu übernehmen. Er habe keine – im Sinne eines Arztes – medizinische Ausbildung und sei insoweit nicht in der Lage, die Durchführung von entsprechenden Corona-Tests zu beaufsichtigen. Fraglich sei auch, ob die in der Schule angebotenen Tests medizinisch korrekt arbeiteten und zu belastbaren Ergebnissen führten. Sofern der Dienstherr entsprechende Test in der Schule durchführen wolle, sei hierfür entsprechend qualifiziertes medizinisches Personal und geeignetes Material einzusetzen. Richtig sei, dass der Antragsteller im Rahmen des Biologie-Kurses über die Impfung gelehrt habe, jedoch nicht außerhalb des Lehrplans. Vielmehr habe der Antragsteller im Rahmen der Wiederholung des vorangegangenen Themas der Genetik über die Risiken und Nebenwirkungen zu den Impfungen gelehrt, was durchaus vom Lehrplan gedeckt sei. Er wehre sich gegen den Vorwurf, er habe wissenschaftlich ungesicherte Kenntnisse verbreitet. Soweit eine Meldung vom 10. November 2021 angeführt werde, sei nicht ersichtlich, welche Personen hier tätig geworden seien. Im Übrigen führe eine einzelne Aussage zum Judenstern nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst. Soweit Frau H. den Antragsteller in der Nacht beobachtet haben wolle, sei hier offen, an welchem Montagabend und wo genau Frau H. den Antragsteller gesehen habe. Im Übrigen sei eine negative Einstellung zum Impfen von der Meinungsfreiheit gedeckt und beziehe sich insbesondere auf den Sachverhalt, dass man ohne diese Impfung dennoch robuste Immunität und damit im Zusammenhang dauerhafte Gesundheit erreiche. Insoweit sei noch nicht einmal ein Bezug zu Covid vorhanden. Insgesamt könne nicht nachvollzogen werden, dass der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben und ein Teil der Dienstbezüge einbehalten werden solle. Der Sachverhalt sei bislang relativ wenig ausermittelt, schriftliche Zeugenvernehmungen lägen nicht vor. Es handele sich vielmehr um vage Anschuldigungen, die nicht konkret mit Daten belegt worden seien. Mit Verfügung der Leiterin des Staatlichen Schulamtes vom 5. Januar 2022 wurde der Antragsteller vorläufig des Dienstes enthoben und seine monatlichen Dienstbezüge um 50 vom 100 einbehalten Auf den Inhalt der Verfügung wird Bezug genommen (Bl. 43 ff. DA). Die Verfügung wurde dem Antragsteller zu Händen seines Bevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 8. Januar 2022 zugestellt (Bl. 53 DA). Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17. Januar 2022 hat der Antragsteller den Antrag gemäß § 68 HDG auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gestellt. Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, die Antragsgegnerin habe abweichende Ermächtigungsgrundlagen verwendet. In der Anhörung sei noch mitgeteilt worden, dass § 43 Abs. 1 S. 1 HDG einschlägig sei, da im Disziplinarverfahren mit der Entfernung aus dem Dienst zu rechnen sei. Im Bescheid sei nunmehr auf § 43 Abs. 1 S. 2 HDG abgestellt worden, da der Dienstbetrieb und die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt seien, sofern der Antragsteller im Dienst verbleibe. Hierzu habe sich der Antragsteller bei der Anhörung aber nicht äußern können, da die Antragstellerin nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Dienstbetrieb am Rande erwähnt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Dienstbetrieb durch den Antragsteller wesentlich beeinträchtigt werde; dies werde von der Antragsgegnerin nicht ausreichend begründet. Der Umstand, dass der Sachverhalt noch weiter ausermittelt werden müsse, spreche gegen eine vorläufige Dienstenthebung. Soweit ausgeführt werde, dass das Vertrauen in den Antragsteller als Beamten völlig zerstört sei, werde wieder auf § 43 Abs. 1 S. 1 HDG Bezug genommen, obwohl die Dienstenthebung auf § 43 Abs. 1 S. 2 HDG gestützt werde. Die Voraussetzungen für einen Einbehalt von Dienstbezügen seien nicht gegeben, da im Disziplinarverfahren nicht auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden würde. Verstöße gegen das Beamtenstatusgesetz und gegen die geltenden Corona-Bestimmungen seien nicht gegeben; hier wird der Vortrag aus der Stellungnahme vom 21. Dezember 2021 wiederholt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 hat der Antragsteller eine Teilnahmebescheinigung der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in K-Stadt vorgelegt (Bl. 100 Gerichtsakte [GA]) und trägt vor, dass er vom 2. bis 3. Februar 2021 an einer Online-Fortbildungsveranstaltung zum Thema „Impfen zum Schutz vor Covid-19“ teilgenommen habe, demzufolge in dem Thema fachlich versiert sei und hierzu Unterricht in der Schule halten könne. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die mit Bescheid der Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den C. vom 5. Januar 2022 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und Einbehaltung von 50 vom 100 seiner monatlichen Dienstbezüge auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Sowohl die vorläufige Dienstenthebung als auch die teilweise Einbehaltung der Bezüge des Antragstellers seien aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller sei aus derzeitiger Sicht voraussichtlich wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die vorläufige Dienstenthebung mit Verfügung vom 5. Januar 2022 sei formell und materiell rechtmäßig erfolgt. Aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhaltes müsse es überwiegend wahrscheinlich sein, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden würde. Vorliegend handele es sich um den Vorwurf von Verstößen gegen im Zuge der Corona-Pandemie neu statuierte Pflichten der Lehrkräfte und um im Zusammenhang mit der gegen das Corona-Virus entwickelten Impfung stehende Fehlverhaltensweisen und Vertrauensbrüche. In diesem Bereich existiere noch nicht viel an disziplinarrechtlicher Rechtsprechung; diesbezüglich werde auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt zum Az. 9 Ca 163/21 vom 9. November 2021 hingewiesen, da der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt dem vorliegenden sehr ähnlich sei. Der Antragsteller habe selbst zugegeben, dass er die vorgeschriebenen regelmäßigen schulischen Testungen im Hinblick auf Anleitung, Erklärung und Beaufsichtigung sowie anschließender Dokumentation im Testheft der Schülerinnen und Schüler konsequent verweigere. Er begründe dies mit seiner Meinung, die Tests seien gesundheitsgefährdend. Diesbezüglich sei aus Sicht des Antragsgegners nicht einmal mehr eine Zeugenvernehmung erforderlich, da der Antragsteller die permanente und durchgängige Verletzung dieser Pflicht selbst einräume und sie für gutheiße. Die in der Schule verwendeten Antigen-Selbsttests seien vom Hessischen Kultusministerium zentral eingekauft worden. Die Infragestellung deren Funktionalität durch den Antragsteller widerspreche der von den zuständigen Stellen durchgeführten Zertifizierung und der Antragsteller stelle seine Meinung mithin über wissenschaftlich erarbeitete Erkenntnisse. Sowohl die von der Firma L.bis zum 20. August 2021 als auch die nachfolgend von der Firma M. verwendeten Test verfügten über das CE-Zeichen, was bedeute, dass der Hersteller durch ein festgelegtes Bewertungsverfahren nachgewiesen habe, dass sein Produkt alle EU-weiten Anforderungen an Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz erfülle. Die beiden genannten Selbsttests hätten zuvor im Frühjahr 2021 eine Sonderzulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erhalten. Damit seien sie frei verkäuflich und nicht verschreibungspflichtig gewesen, Nachweise über medizinische Vorbildung und ähnliches seien von der zuständigen Behörde als nicht erforderlich angesehen worden. Dass der Antragsteller dennoch die Auffassung vertrete, die Testdurchführung erfordere entsprechend qualifiziertes medizinisches Personal und es sei fraglich, ob die Tests korrekt arbeiteten und zu belastbaren Ergebnissen führten, sei in keiner Weise nachvollziehbar. Seine konsequente Weigerung, die Tests der Schülerinnen und Schüler anzuleiten, zu beaufsichtigen und in deren Testheften zu dokumentieren, stelle eine anhaltende Dienstpflichtverletzung dar und führe zu erheblicher Mehrbelastung seiner Kolleginnen und Kollegen, welche gezwungen seien, die Testungen anstatt des Antragstellers mit den Lerngruppen durchzuführen. Seine Weigerung und seine Haltung führten auch zur Verunsicherung in der Schülerschaft, welche es nicht nachvollziehen könne, dass sich ihr Lehrer weigere, die laut Coronavirus-Schutzverordnung vorgesehenen Testungen abzuhalten. In diesem Zusammenhang sei auffällig, dass der Antragsteller genau zu dem Zeitpunkt für einen Monat bzw. bis zum Beginn der Weihnachtsferien in den Krankenstand getreten sei, als er angehalten gewesen sei, im Zuge der in Kraft getretenen 3G-Regelung selbst täglich eine aktuelle negative Testung unter Aufsicht oder aber per Bürgertest nachzuweisen. Nach Dafürhalten des Antragsgegners seien beide Alternativen des § 43 Abs. 1 HDG zutreffend. Die in der Anhörung genannte Begründung, dass aus Sicht des Antragsgegners eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wahrscheinlich sei, sei noch schwerwiegender, als die dann weiterhin angeführte Begründung, dass ein weiterer Verbleib des Antragstellers im Unterrichtsbetrieb die Ermittlungen beeinträchtigen werde. Eine vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2022 fehlende Anhörungsmöglichkeit zu § 43 Abs. 1 S. 2 HDG lasse die Maßnahme als solche nicht rechtswidrig werden, da beide Gründe vorliegend als gegeben angesehen würden. Hinsichtlich der vorgenommenen Kürzung der Dienstbezüge habe der Antragsteller auch im gerichtlichen Verfahren keine Umstände vorgetragen, die der Antragsgegner berücksichtigen könne. Die von dem Antragsteller gerügte Ermessensausübung im Hinblick auf die vorläufige Dienstenthebung sei nicht zu beanstanden. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des 43 Abs. 1 S. 1 HDG seien an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung keine übermäßigen Anforderungen mehr zu stellen. Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2022 ergänzt der Antragsgegner, der Antragsteller scheine sehr tief davon überzeugt zu sein, dass die Schutzimpfung gesundheitsschädlich sei und zum Tode führen könne. Dies ergebe sich aus den Dokumenten und Unterlagen, die der Antragsteller der Ermittlungsführerin per E-Mail vom 21. März 2022 übersendet habe (u.a. Schreiben des Antragstellers an die Ermittlungsführerin vom 18. März 2022 mit weiteren Anlagen, Stellungnahme des Antragstellers vom 28. April 2022). Am 30. März 2022 hat eine Befragung von Schülerinnen des Biologie-Grundkurses des Antragstellers in der Q2 und Q3 stattgefunden; es sind die Schülerinnen N., I., O. und P. als Zeuginnen vernommen worden (Bl. 129 bis 145 GA). Am 3. Juni 2022 sind die Schülerinnen und Schüler Q., R., S., T. und U. aus dem Chemie-Kurs des Antragstellers in der E-Phase als Zeugen befragt worden (Bl. 157 bis 178 GA). Am 9. November 2022 sind die Schülerinnen und Schüler V., W., X. und Y. aus dem Biologiekurs des Antragstellers in Q1 als Zeugen vernommen worden (Bl. 218 bis 238 GA). Der Antragsteller hat mit Schriftsätzen vom 7. Juni 2022 (Bl. 106 ff. GA), 23. August 2022 (Bl. 180 ff. GA) und 21. November 2022 (Bl. 212 GA) Stellungnahmen zu den Zeugenvernehmungen abgegeben, auf die Bezug genommen wird. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsätzen vom 1. August 2022 (Bl. 152 ff. GA), 6.Oktober 2022 (Bl. 197 ff. GA) und 25. November 2022 (Bl. 215 ff. GA) erwidert, auf die das Gericht Bezug nimmt. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat mit Schreiben vom 28. September 2022 die am 3. Juni 2022 vernommenen Zeugen angeschrieben und von ihnen den Widerruf der getätigten Aussagen und die Unterlassung zukünftiger Aussagen verlangt (Bl. 199 bis 202 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalakten, 1 Band Personal-Nebenakte und 1 Akte Disziplinarverfahren) Bezug genommen. Diese sind sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen. II. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 Abs. 1 S. 1 HDG ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung im Sinne des § 68 Abs. 2 HDG keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 5. Januar 2022 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der Einbehaltung von Bezügen im Sinne von § 68 Abs. 2 HDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 43 HDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, 22; VGH Kassel, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017 § 38 Rn. 14, 17). Hierbei bedeutet das Merkmal „voraussichtlich“ in § 43 HDG, dass die Möglichkeit der Höchstmaßnahme überwiegend wahrscheinlich sein muss. Es verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. hier die Aberkennung des Ruhegehalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, m. w. N.). Die Höchstmaßnahme muss nach der danach gebotenen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist das Ergebnis dieser Prüfung hingegen offen, d. h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis bzw. die Aberkennung des Ruhegehalts im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn. 12). Die angegriffene Anordnung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Leiterin des Staatlichen Schulamtes für den C. war für die streitgegenständliche Verfügung zuständig. Nach § 43 Abs. 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen, § 38 Abs. 2 S. 2 HDG. Dies ist vorliegend durch Erlass der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016, (GVBl. S. 127 – KMinBeamtRZustV 2015 –, erfolgt. Den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter und der Hessischen Lehrkräfteakademie werden nach § 11 Nr. 2 der Verordnung, soweit in § 15 Abs. 1 der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, jeweils für ihren Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzten unter anderem die Befugnis übertragen, nach § 38 Abs. 2 S. 1 HDG Disziplinarklage zu erheben. Auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung liegen vor. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist zunächst die wirksame Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens. Vorliegend hat die Leiterin des Staatlichen Schulamtes mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 gemäß § 20 Abs. 1 HDG ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Zeitlich nach der Einleitungsverfügung hat sie mit Verfügung vom 5. Januar 2022 den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von Bezügen angeordnet. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nach 43 Abs. 1 S. 1 HDG setzt weiter voraus, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Die Disziplinarkammer geht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Weiß in: GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Bd. II, Stand: November 2022, § 63 Rn. 51) davon aus, dass im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist eine Prognose anzustellen, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Dabei genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen oder dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Es ist aber auch nicht notwendig, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2009 - 83 DB 1/09 -, juris) beziehungsweise das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 – DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Dabei sei vorangeschickt, dass es der Disziplinarkammer bei der Überprüfung der behördlichen Prognoseentscheidung nach § 68 Abs. 2 HDG verwehrt ist, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 26. Mai 2016 - 15 B 8/16 MD -, juris Rn. 27; Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, § 63 Rn. 16). Prüfungsmaßstab ist vielmehr die Frage, ob die Prognoseentscheidung den rechtlich zwingenden Vorgaben für die Ermessensentscheidung genügt und eine danach nachvollziehbare und tragfähige Entscheidung getroffen wurde. Hinsichtlich des dem Beamten zur Last gelegten Dienstvergehens genügt die Feststellung, dass er dieses Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen hat. Da im gerichtlichen Verfahren nach § 68 HDG für eigene Beweiserhebungen im Regelfall kein Raum ist, muss das Gericht anhand einer ihrer Natur nach nur kursorisch möglichen Prüfung des Sachverhalts aufgrund der gerade aktuellen Aktenlage entscheiden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Oktober 2019 - 16a DS 19.1720 -, juris Rn. 5 ff). Ausgehend hiervon teilt die Disziplinarkammer die Auffassung des Antragsgegners, dass das Disziplinarverfahren hier voraussichtlich mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 13 HDG) enden wird (sog. Höchstmaßnahmeprognose). Dabei ist es unschädlich, dass der Antragsgegner eingangs der Begründung der Verfügung vom 5. Januar 2022 zunächst auf § 43 Abs. 1 S. 2 HDG als Rechtsgrundlage abstellt, da der Antragsteller durch sein Verhalten den Dienstbetrieb störe. Im weiteren Verlauf der Verfügung legt der Antragsteller jedoch ausdrücklich auch dar, dass aufgrund des endgültigen Vertrauensverlustes mit der Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen sei und gründet hierauf auch die Entscheidung hinsichtlich des Einbehalts von 50% der Bezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG. In tatsächlicher Hinsicht geht die Disziplinarkammer von dem Sachverhalt aus, der der Einleitungsverfügung vom 9. Dezember 2021 zugrunde gelegt wurde und der durch die zwischenzeitlich am 30. März 2022, 3. Juni 2022 und 9. November 2022 durchgeführten Zeugenvernehmungen von Schülerinnen und Schülern bestätigt worden ist. Für die Überprüfung einer Dienstenthebung durch die Verwaltungsgerichte ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 - 80 SN 1.05 -, juris Rn. 13; zu § 126 WDO: BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1.02 -, juris Rn. 5). Danach hat der Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Beaufsichtigung, Anleitung und Dokumentation von Corona-Testungen an der Schule verweigert und die Corona-Schutzimpfungen nicht nur als nutzlos, sondern als schädlich bzw. tödlich bezeichnet, auf Impfgegner aktiv hingewiesen und Vergleiche zum Dritten Reich für den Umgang mit Nichtgeimpften herangezogen sowie aufgrund der Befassung mit dem Thema den im Lehrplan vorgesehenen Unterrichtsstoff vernachlässigt. Das Gericht geht nach vorläufiger Einschätzung davon aus, dass der diesbezüglich zugrundeliegende Sachverhalt von dem Antragsgegner zum derzeitigen Verfahrensstand ausreichend ermittelt und daher zutreffend zur Begründung der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen herangezogen worden ist. Soweit dem Antragssteller vorgehalten wird, dass er sich geweigert habe, die gemäß der Coronavirus-Schutzverordnung derzeit erforderlichen Selbsttests der Schülerinnen und Schüler zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu dokumentieren, hat der Antragsteller diesen Sachverhalt selbst schriftsätzlich bestätigt. Hierzu hat er ausgeführt, er habe sich geweigert, die Verantwortung für die Aufsicht der Tests zu übernehmen, da er keine entsprechende Ausbildung habe und insoweit nicht in der Lage sei, die Durchführung von entsprechenden Corona-Test zu beaufsichtigen. Überdies sei fraglich, ob die in der Schule angebotenen Tests medizinisch korrekt arbeiteten und zu belastbaren Ergebnissen führten. Wolle der Dienstherr entsprechende Tests in der Schule durchführen, sei hierfür entsprechend qualifiziertes medizinisches Personal und geeignetes Material einzusetzen. Die Auswertung der Aussagen der Schülerinnen und Schüler, die von der Disziplinarbehörde bereits am 30. März 2022 (N., I., O., P., Bl. 129 bis 145 GA), am 3. Juni 2022 (Q, R., S., T., U., Bl. 157 bis 178 GA) und am 9. November 2022 (V., W., X., Y., Bl. 218 bis 238 GA) zu den Vorwürfen als Zeugen vernommen worden sind, hat den Folgendes ergeben: Im Biologie-Grundkurs Q2 und Q3 im Jahr 2021 hat der Antragsteller nach den Angaben der Schülerinnen am 10. November 2021 im Zusammenhang mit den 2G- und 3G-Regeln geäußert, es sei unfair, Leute auszuschließen, „da wird der Judenstern ausgeteilt“ (E-Mail vom 10. November 2021, N., I., O.). Im Chemie-Grundkurs in der Phase im Jahr 2021 habe der Antragsteller einen Vergleich zwischen den Ungeimpften und dem Holocaust gezogen, wonach die Ungeimpften wie einen Judenstern tragen und ausgegrenzt würden (Q., R., S., U.). Übereinstimmend berichten die Schülerinnen und Schüler, dass der Unterricht einseitig von der Meinung des Antragstellers geprägt gewesen sei. Er habe Filme und Videos gezeigt von Corona-Gegnern (E-Mail vom 17. Juli 2021, E-Mail von I. vom 10. November 2021, Aussagen N., I., O., P., U.) und Namen von Virologen an die Tafel geschrieben (WhatsApp-Nachricht vom 22. September 2021, Aussage N.). Im Unterricht seien die Nebenwirkungen der Corona-Impfungen behandelt worden (E-Mail vom 2. September 2021, Aussagen N., I., P., V., X.). Videos, grafische Darstellungen und Ärzte und Politiker, die Gründe aufgelisteten, warum man sich nicht gegen Corona impfen lassen solle und dass dies sehr gefährlich sei, seien gezeigt worden (E-Mail vom 17. Juli 2021, E-Mail vom 2. September 2021, Aussage I., O.), was einige Schülerinnen und Schüler verunsichert und teilweise verängstigt habe. Geimpften Schülerinnen habe er empfohlen, sich auf bestimmte Nebenwirkungen der Impfung von ihrem Arzt testen zu lassen (Aussage N., I.). Der Antragsteller habe von seinem Ordner des Grauens erzählt, worin er Informationen über Corona gesammelt habe (Aussage N., I., O.). Einige Schüler hätten den Antragsteller gebeten, das Gezeigte auszuschalten, da es nichts mit Biologie zu tun gehabt habe (Aussage N.) bzw. wieder mehr Unterricht zu machen (Aussage I., S.). Der Unterricht im Zusammenhang mit Corona sei einseitig gewesen (Aussage N.), sei politisch gewesen (E-Mail vom 2. September 2021, WhatsApp vom 22. September 2021, Aussage I., O., Q., R.). Der eigentliche Unterrichtsstoff sei hierdurch vernachlässigt worden (Aussage N., I., O., P., Q., R., S., T., U.). Nach dem Lehrerwechsel sei der Unterricht wieder normal (Q., U., X). Die Maske habe er nicht immer richtig getragen, da „es sowieso nichts bringe“ (Aussage N., I., O., P., Q., R., W.) und den Masken negative Begriffe gegeben wie Merkel-Maulkorb, Mundbinde (Aussage N.), Binde oder Windel (Aussage I., R., T.), Maulkorb (Aussage O., X.), schmutzige Windel (Aussage Q., U.), Gesichtswindel (Aussage S.). Er habe sich negativ über den Sauerstoffgehalt unter Masken geäußert (Aussage N., Q., T., U.), dass CO2 bei Kindern im Hirn etwas auslösen könne (Aussage I.), dass die Gefahr bestehe, Multiorganversagen zu bekommen (Aussage Q., R., S., U., T.). Man habe gemerkt, dass er gegen das Impfen sei (Aussage I., P., U., V., X., Y.). Über die Corona-Tests habe er schlecht gesprochen, z.B. das Hirnwasser austreten könne (Aussage N., O.), etwas mit der Gehirnmem-bran auslösen könne (Aussage I), sie schädlich seien (Aussage P.). Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, an der Richtigkeit der Aussagen der Schülerinnen und Schüler zu zweifeln. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen der Detailreichtum, die vielfältigen und differenzierten Beobachtungen und Wahrnehmungen aus den vom Antragsteller erteilten unterschiedlichen Kursen, die zusammen gesehen ein einheitliches und in sich stimmiges Bild des Verhaltens des Antragstellers ergeben. Obwohl einige der Schülerinnen und Schüler nach ihren Angaben große Sympathien für den Antragsteller hegten (so Aussagen N., I.) und ihn für einen guten Lehrer hielten (P., S., Y.), hat sich beispielsweise die Schülerin I. an den Schulleiter gewandt, um das Verhalten des Antragstellers anzuzeigen. Soweit der Antragsteller einwendet, dass die Vernehmung der Schülerinnen vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides hätte erfolgen müssen und die objektive Auswahl der Zeugen hinterfragt werden müsse, tritt er hierdurch den ihm in den Aussagen und Schreiben vorgeworfenen Äußerungen nicht substantiiert entgegen, ebenso wenig durch seine Behauptung, der Antragsteller sei ein angesehener Lehrer und von Schülern und Kollegen sehr geschätzt gewesen und bei Übernahme des Kurses durch ihn hätten die Schüler schon drei Lehrerwechsel hinter sich gehabt, weshalb sich erfahrungsgemäß unter solchen Umständen der behandelte Stoff nicht in dem erwünschten Maße verfestige. Auch dass sich die Schüler insgesamt emotionalisiert geäußert hätten und das Thema Covid an der Schule kontrovers diskutiert worden sei, entlastet den Antragsteller von den Vorwürfen nicht. Der Antragsteller geht nicht auf die ihm gemachten konkreten Vorwürfe ein, sondern greift die jeweiligen Schülerinnen oder Schüler persönlich an. Inhaltlich zieht er sich darauf zurück, dass er die Schüler nie zu etwas gezwungen habe, dass zu keinem Zeitpunkt etwas Unwissenschaftliches oder gar emotional-polarisierendes Material dargeboten worden sei. Die Schüler hätten zur genannten Situation die freie Wahl gehabt, sich einer Aneignung von anderweitigen fachlichen Inhalten in Eigenarbeit zu widmen. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe im Zusammenhang mit der Maske von einem Multiorganversagen mit anschließender Todesfolge gesprochen, weise er dies aufs Schärfste von sich. Im Übrigen habe er seinen Unterricht ordnungsgemäß abgehalten, was sich anhand der Fotos von Tafelbildern nachweisen lasse. Diesem pauschalen Vorbringen stehen jedoch die Beschwerden der Schülerinnen und Schüler gegenüber, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken; hierbei geben die Schülerinnen und Schüler durchaus an, dass der Antragsteller insbesondere nach Gesprächen mit der Schulleitung immer wieder ordnungsgemäßen Unterricht gemacht habe, aber dann erneut in die alten Muster zurückgefallen sei. Auch das übrige Verhalten des Antragstellers, der der Ermittlungsführerin beim Staatlichen Schulamt zahlreiche und umfangreiche Dokumente und Unterlagen zu den angeblichen gesundheitlichen Gefahren der Coronavirus-Schutzimpfung übersandt hat, die aus der Querdenker- und Coronagegner-Szene stammen, lässt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit den Schluss zu, dass die Äußerungen der Schülerinnen und Schülerinnen zutreffen. So sind an der „Pathologie-Konferenz“, auf die der Antragsteller in seinem Schreiben an die Ermittlungsführerin verweist, Gruppen beteiligt, die in der Vergangenheit mit Falschbehauptungen zu Corona aufgefallen sind; eine Gruppe darunter ist eine bekannte Größe in der Querdenken-Bewegung, die immer wieder irreführende Informationen verbreitet (vgl. Faktenfuchs, BR 24 vom 16. November 2022; Correctiv, Faktencheck vom 18. Februar 2022). Eine ebenfalls in Bezug genommene Internetseite stammt von Z., einer Publizistin, die durch rechtspopulistische und verschwörungstheoretische Thesen in Erscheinung tritt (vgl. Wikipedia, Abruf am 19. Januar 2023). Gestützt wird dies zudem durch die Beobachtung eines Elternpaares, der zufolge der Antragsteller Aufkleber der Initiative „www.impfen-nein-danke.de“ an Laternenmasten anbrachte. Soweit der Antragsteller vorträgt, aus den zuletzt erfolgten Zeugenvernehmungen ergebe sich, dass der Antragsteller normalen Unterricht gemacht habe und das Thema Covid nur am Rande im Rahmen des Unterrichtsplanes erörtert worden sei, trifft es zu, dass die zuletzt befragten Schülerinnen und Schüler große Erinnerungslücken aufweisen und nur vage Angaben gemacht haben. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer sind diese Aussagen unter dem Eindruck von zivilrechtlichen Unterlassungserklärungen, Strafanzeigen wegen angeblich falscher Verdächtigung (gegen die Schülerinnen Q. und T.) sowie zivilrechtlichen Gerichtsverfahren getätigt worden, wodurch die Zeugen massiv eingeschüchtert worden sind. Können die Sachverhalte in der Einleitungsverfügung vom 9. Dezember 2021 somit zugrunde gelegt werden, besteht vorliegend ein hinreichender Grad an Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, indem er aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Schulleitung und den Schülern im Unterricht gegen seine Pflichten aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG (1) sowie gegen die Pflicht zur politischen Mäßigung nach § 33 Abs. 2 BeamtStG (2) und durch sein Verhalten gegen die Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 BeamtStG (3) verstoßen hat, und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf die Höchstmaßnahme, d. h. auf Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis, erkannt werden wird (4). Nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Begriff des Dienstvergehens umfasst alle disziplinarrechtlich bedeutsamen Dienstpflichtverletzungen der Beamtin. (1) Der Antragsteller hat durch die Vergleiche von Ungeimpften bzw. der 2G- und 3G Regelungen mit dem Holocaust und dem Tragen eines Judensterns, widerholt in dem Schreiben an die Ermittlungsführerin vom 18. März 2022 (Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 1. Juni 2022, Bl. 102 ff. GA) gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr bzw. sein Beruf erfordern. Bei und im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit tritt der Beamte als Repräsentant des Staates auf, wobei von ihm ein unparteiisches, gerechtes und vertrauenswürdiges Verhalten erwartet werden darf. Seine Meinungsäußerungsfreiheit ist deshalb nach Maßgabe der Erfordernisse seines Amtes Einschränkungen unterworfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 1047/06 -, juris; Beschluss vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 -, juris). Das bedeutet nicht, dass es ihm verwehrt wäre, Maßnahmen seines Dienstherrn zu kritisieren. Wegen der beamtenrechtlichen Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn muss er bei seiner Kritik aber sachlich bleiben. Die Grenze zur Pflichtverletzung ist jedenfalls dann überschritten, wenn er wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt oder sich zu Beleidigungen hinreißen lässt (vgl. Hermann, in: Hermann/Sandkuhl, Beamtendisziplinarrecht, Beamtenstrafrecht, 2. Aufl. 2021, Rn. 955). Dieser Anforderung ist der Antragsteller nicht gerecht geworden, als er die getroffenen Corona-Schutzmaßnahmen der Bundesregierung, insoweit sie eine Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften bzw. die 2G- und 3G-Regelung betrafen, mit den Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft auf eine Ebene gestellt hat. Hierbei handelt es sich um eine unter keinem denkbaren Gesichtspunkt sachlich nachvollziehbare Bewertung. Derartige Äußerungen sind, zumal wenn sie von einem Lehrer im Unterricht getätigt worden ist, geeignet, zu einem erheblichen Achtungs- und Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zu führen. Denn entweder liegt in ihnen eine Verharmlosung der Verbrechen und Gewalttaten der nationalsozialistischen Herrschaft (vgl. zum Fall der Verharmlosung durch Erwecken von Zweifeln an der Zahl der Opfer VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1997 - D 17 S 24/96 -, juris Rn. 50), was im Fall des Antragstellers eher fernliegt, oder ein die Sphäre der Sachauseinandersetzung bewusst verlassendes, böswilliges Verächtlichmachen der im Interesse des Gesundheitsschutzes getroffenen Maßnahmen der Bundesregierung. (2) Der Antragsteller hat, indem er sich im Unterricht einseitig gegen das Maskentragen, die Corona-Testung und das Impfen ausgesprochen hat, gegen das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot verstoßen. Gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben. Dies betrifft – wie vorliegend – auch private politische Meinungsäußerungen während des Dienstes. Für Beamte darf die Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG in zulässiger Weise beschränkt werden, um die Erhaltung eines durch Art. 33 Abs. 5 GG statuierten, für den Staat unentbehrlichen, ihn tragenden, verlässlichen Beamtentums zu sichern. Jedes Verhalten, das als politische Meinungsäußerung gewertet werden muss, ist danach nur dann durch Art. 5 GG gedeckt, wenn es nicht unvereinbar ist mit den von Art. 33 Abs. 5 GG geforderten besonderen Pflichten des Beamten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn. Für die Anwendung und Auslegung der die Meinungsfreiheit des Beamten einschränkenden Vorschrift des § 33 Abs. 2 BeamtStG ist jeweils im konkreten Fall das Interesse des Beamten an der Betätigung der Meinungsfreiheit seinen besonderen Dienst- und Treuepflichten gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der zu beachtende Schutzzweck besteht darin, die Funktionsfähigkeit des Beamtentums dadurch zu gewährleisten, dass zum einen im Rahmen des Dienstbetriebes störende politische Auseinandersetzungen vermieden werden, andererseits die politische Neutralität der Amtsführung und das Vertrauen der Öffentlichkeit hierauf nicht gefährdet oder auch nur in Zweifel gezogen werden kann. Eine politische Meinungsäußerung liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn sie sich auf die Darstellung von Programmen und politischen Zielen solcher Gruppierungen bezieht, die die Beteiligung an der politischen Meinungsbildung in den Institutionen der repräsentativen Demokratie – wie die hergebrachten politischen Parteien – erstreben, sondern auch bei Äußerungen und Aktivitäten von Gruppierungen, die solches nicht anstreben, wenn durch sie der Schutzzweck der Norm berührt wird. Dazu gehören Fragen, die von grundlegender Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bürger sind, die innerhalb und außerhalb politischer Parteien kontrovers diskutiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 50.88 -, juris Rn. 18 f.). Der Maßstab für das politische Mäßigungsgebot wird neben Art und Inhalt der politischen Betätigung auch durch das jeweilige Amt im statusrechtlichen und funktionellen Sinn sowie den Bezug der politischen Betätigung zum Amt konkretisiert. Für Lehrerinnen und Lehrer gelten zunächst die allgemeinen Beamtenpflichten. Darüber hinaus sind die Stellung der Lehrkräfte gegenüber der Allgemeinheit wie auch ihre besonderen Amtspflichten in erster Linie nach dem Leitbild zu bemessen, das Verfassung und Gesetz für das Lehramt an Schulen bestimmen. Das in Konkretisierung von Art. 33 Abs. 5 GG in § 33 Abs. 2 BeamtStG formulierte politische Mäßigungsgebot findet daher für Lehrkräfte zusätzlich seine Inhaltsbestimmung in dem Elternrecht und dem festgelegten Erziehungsauftrag der Schule sowie in den – möglicherweise – kollidierenden Grundrechten von Eltern und Schülern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 50.88 -, juris Rn. 22). In Ansehung von Art. 56 Hessische Landesverfassung (LV) und § 2 Hessisches Schulsetz (HSchG) folgt, dass die Schule ihrem gesetzlichen Auftrag, die jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, ihre berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten zum selbständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit nur genügen kann, wenn die Schule ihnen auch die Grundlagen der politischen Bildung vermittelt und sie so in die Lage versetzt, politische Auffassungen zu werten und darauf aufbauend eigene sachlich fundierte Ansichten zu entwickeln. Das setzt eine Auseinandersetzung auch mit politisch in der Gesellschaft kontrovers diskutierten Fragen voraus, bei denen sich die Lehrkräfte kaum werden darauf beschränken können, die möglichen Standpunkte und die für und gegen sie sprechenden Argumente darzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 50.88 -, juris Rn. 23 ff.). Denn die Unterrichtsgestaltung in den Fächern, in denen die politischen Aspekte des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags berührt werden, steht im besonderen Maße im Spannungsfeld zwischen der pädagogischen Freiheit der Lehrkraft einerseits und ihren dienstlichen Pflichten zu Objektivität, Neutralität, Toleranz und politischer Zurückhaltung andererseits. Deshalb ist die Lehrkraft, die sich zur Erfüllung ihres pädagogischen Auftrags in gewissem Maße auch mit ihrer Persönlichkeit einbringen muss, in den Schranken des Mäßigungsgebotes berechtigt, sich – im Rahmen der Grundwerte der Verfassung – zu ihrer eigenen politischen Auffassung zu bekennen; eine vollständige politische Enthaltsamkeit im Unterricht wird von ihr nicht verlangt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 1984 - DH 18/83 -, NJW 1985, 1661 m.w.N.). Der einer Lehrkraft einzuräumende Spielraum ist aber überschritten, wenn sie die ihr anvertrauten Schüler zugunsten einer Meinung aus dem Spektrum der Anschauungen in einer pluralistisch-demokratischen Gesellschaft einzunehmen versucht. Mit dem Gebot der politischen Neutralität der Lehrkräfte im Dienst, das in § 86 Abs. 3 HSchG ausdrücklich formuliert wird und das nicht zuletzt dem Elternrecht und seinem Verhältnis zum verfassungsrechtlich festgelegten Erziehungsauftrag der Schule (Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 GG) Rechnung trägt, verträgt sich eine Unterrichtsgestaltung nicht, mit der die Gefahr einhergeht, dass Schülerinnen und Schüler in gesellschaftspolitisch grundlegenden Kontroversen in der Schule einseitig indoktriniert werden. Der Staat hat daher die Pflicht, die Neutralität der Schule insoweit sicherzustellen, als für eine angemessene Rücksichtnahme auf die in einer pluralen Gesellschaft sehr unterschiedlichen Auffassungen gesorgt und jede einseitige Werbung politischer Art seitens der Lehrerschaft unterbunden wird. Die Akzeptanz des öffentlichen Schulsystems sowie das Vertrauen in die Objektivität und politische Neutralität der Schule kann nachhaltig erschüttert werden, wenn Lehrkräfte politische Auseinandersetzungen in die Schule hineintragen und dadurch die ihnen anvertrauten Kinder indoktrinieren. Der Dienstherr darf nicht hinnehmen, dass ihm politische Äußerungen zugerechnet werden oder auch nur der Eindruck erweckt wird, er stehe hinter ihnen, erst recht dann nicht, wenn ihm dadurch ein empfindlicher Vertrauensschaden in der Öffentlichkeit droht. Er kann deshalb verlangen, dass Lehrerinnen und Lehrer es unterlassen, ihr Amt und das mit diesem verbundene Ansehen und Vertrauen dazu zu benutzen und einzusetzen, politische Auffassungen wirksamer als der „Normalbürger“ durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1990 - 2 C 50.88 -, juris Rn. 22 ff. unter besonderer Betonung des Erziehungsrechts der Eltern). Innerdienstliche politische Meinungsäußerungen des Beamten unterliegen zusätzlichen Beschränkungen, die sich aus den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs ergeben. Die Mäßigungs- und Neutralitätspflicht des Beamten gebieten, dass er durch seine politische Betätigung im Dienst seine Arbeitsleistungspflicht nicht verletzt, den Dienstbetrieb nicht beeinträchtigt sowie keine Störung des Arbeitsfriedens hervorruft. Grundsätzlich gilt, dass sich der Beamte einer politischen Betätigung im Dienst regelmäßig zu enthalten hat (vgl. dazu VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Mai 2022 - DL 11 K 2735/21 -, juris). Das Verhalten des Antragstellers war politisch im vorgenannten Sinne, weil es sich bei der Sinnhaftigkeit der staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen, der Maskenpflicht, der Corona-Tests und der Corona-Schutzimpfung im Jahr 2021 um Fragen von grundlegender Bedeutung für die gesamte Bevölkerung gehandelt hat, die Gegenstand lebhafter gesellschaftlicher wie politischer Kontroversen gewesen sind. Der Antragsteller hat bei der Behandlung derselben die sich aus seinem Amt als Studienrat ergebende Zurückhaltung vermissen lassen. Der Antragsteller hat sein Amt als Lehrer unzulässig zur Werbung für seine politische Auffassung, die er aus der Querdenken-Bewegung und Impfgegner-Szene zieht, gegenüber den Schülerinnen und Schülern eingesetzt. Damit setzte er sich auch in Widerspruch zum gesetzlich festgelegten Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule sowie dessen Verhältnis zum Elternrecht. Der Antragsteller hat seine persönliche Auffassung zu den Corona-Schutzmaßnahmen, insbesondere zu dem Nutzen von Masken, Corona-Tests und den Coronavirus-Schutzimpfungen den Schülerinnen und Schülern immer wieder vor Augen geführt und mit den Unterrichtsinhalten des Biologie- und Chemieunterrichts in einer Weise verknüpft, dass der eigentliche Unterricht aufgrund dessen stark vernachlässigt worden ist. Zwar hat der Antragsteller nach Gesprächen mit dem Schulleiter bzw. einer Schülerin die Thematik für einige Zeit in den Hintergrund treten lassen, dann jedoch wieder damit angefangen. Der Antragsteller hat damit – von seiner persönlichen Auffassung geleitet – unternommen, die ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler insbesondere von der Corona-Schutzimpfung abzuhalten. Hierzu hat er Videos und Podcasts aus der Corona-Leugner- und Impfgegner-Szene im Unterricht gezeigt und die Schüler angehalten, sich im Internet diesbezüglich weiter zu informieren. Entgegen der Darstellung des Antragstellers erfolgte dies jedoch nicht mit der Absicht, die Schülerinnen und Schüler ausgewogen im Hinblick auf das für und Wider der Schutzmaßnahmen zu informieren, sondern in einer einseitigen und politisch motivierten Art und Weise. Der Antragsteller hat das Mäßigungsgebot grob missachtet. Er ist der Versuchung erlegen, das Klassenzimmer zu einem Forum für eine einseitige Beeinflussung der ihm anvertrauten Schülerinnen und Schüler zu machen. Dass der Antragsteller nicht um Neutralität und Ausgewogenheit der Information der Schülerinnen und Schüler bemüht war, wird auch durch sein Eintreten für die Interessen von Impfgegnern durch das Anbringen von entsprechenden Aufklebern an Straßenlaternen untermauert. Disziplinarrechtliche Bedeutung kommt diesem Verstoß gegen das Mäßigungsgebot gerade auch deshalb zu, weil die Äußerung in einer Zeit ohnehin bestehender gesellschaftlicher Unsicherheit hinein getätigt worden ist, so dass eine Desinformation der in ihrer Meinungsbildungsfähigkeit noch nicht gereiften Schülerinnen und Schüler besonders schwere Folgen für deren Gesundheit und das öffentliche Gesundheitswesen hätte haben können (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 13. Mai 2022 - DL 11 K 2735/21 -, juris Rn. 85). (3) Der Antragsteller hat durch die Weigerung, Tests an der Schule zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu dokumentieren, gegen seine aus § 35 Abs. 1 BeamtStG folgende Pflicht – die beamtenrechtliche Weisungsgebundenheit – verstoßen. Nach § 3 Abs. 4a der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung [GVBl. S. 826 vom 26. November 2020, geändert durch die 31. VO zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 12. April 2021, GVBl. 205-211, gültig ab dem 19. April 2021), durften am Präsenzunterricht und an der Notbetreuung nur Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Diese Regelung wurde später abgelöst durch § 13 Abs. 1 S. 1 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Schutzverordnung - CoSchuV -), gültig vom 24. November 2021 bis 1. April 2022], wonach am Präsenzunterricht Schülerinnen und Schüler sowie Kinder in den Vorklassen, Vorlaufkursen und schulischen Sprachkursen für schulpflichtige Kinder teilnehmen durften, die zu Beginn des Schultages über einen Nachweis verfügen, dass keine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliegt, und diesen auf Anforderung der Lehrkraft vorweisen oder in der Schule unter Anleitung einen Antigen-Test zur Eigenanwendung durch Laien mit negativem Ergebnis vorgenommen haben. Mit Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom 30. März 2021 an die Leiterin und Leiterin der öffentlichen Schulen in Hessen wurden die Lehrkräfte im Hinblick auf die vorgeschriebenen regelmäßigen schulischen Testungen verpflichtet, deren Durchführung zu erläutern und zu begleiten. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller in einem dienstlichen Gespräch mit dem Schulleiter am 7. September 2021 darauf hingewiesen hat, dass er dem Schulleiter eine E-Mail geschrieben und hierdurch remonstriert habe, weil die Testung eine strafwürdige Handlung oder Ordnungswidrigkeit sei, ist ein Verstoß gegen die Folgepflicht gegeben, weil Beamte grundsätzlich auch zur Befolgung rechtswidriger Weisungen verpflichtet sind (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, DVBl. 1995, 192 = juris Rn. 5 ff., und Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, juris Rn. 16). Dem kam der Antragsteller bewusst nicht nach. Dem Beamten stehen insoweit zwar die Möglichkeit des Remonstrationsverfahrens nach § 36 Abs. 2 BeamtStG (mit der Folge der Freistellung eigener Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen Verhaltens, vgl. § 36 Abs. 2 S. 3 BeamtStG) oder die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes zur Seite. Auch diese Schritte entbinden ihn allerdings grundsätzlich nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung einer Weisung. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur, wenn die streitige Weisung als offenkundig rechtswidrig bewertet werden muss (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 1925/06 -, a. a. O.), bzw. gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 BeamtStG, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein. Die von dem Antragsteller als rechtswidrig erachtete Regelung der Corona-Einrichtungsschutzverordnung bzw. Corona-Schutzverordnung zur Durchführung von sog. Selbsttests auf das SARS-CoV-2-Virus an Schulen ist wiederholt gerichtlich überprüft und für rechtmäßig erachtet worden (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2021 - 13 B 559/21.NE -, vom 4. Mai 2021 - 13 B 600/21.NE -, vom 6. Mai 2021 - 13 B 619/21.NE - und vom 28. Mai 2021 - 13 B 695/21.NE -, juris). Dem schließt sich die Disziplinarkammer an. Soweit der Antragsteller meint, er habe zu einer Tätigkeit verpflichtet werden sollen, die außerhalb seiner Ausbildung liege und entsprechend qualifiziertes medizinisches Personal und geeignetes Material einzusetzen sei, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Gemäß § 4 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4. November 2011, ABl. 2011, 870 (LDO) haben Lehrkräfte die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Anordnungen der Schulaufsichtsbehörden, Weisungen der Schulleiterin oder des Schulleiters und die Beschlüsse der Schulkonferenz und der Lehrerkonferenzen zu beachten, wozu auch die Beratungs-, Betreuungs- und Aufsichtspflicht im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Durchführung der Selbsttests gehört. Die Beaufsichtigung stellt eine amtsangemessene Aufgabe für den Antragsteller dar. Der Aufgabenbereich einer Lehrkraft erstreckt sich auf die organisatorische Unterstützung des allgemeinen Schulbetriebs. Gemäß § 6 LDO ist auch (in einem gewissen Rahmen) ein Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherstellung der Gesundheit der Schüler dem typischen Tätigkeitsfeld einer Lehrkraft zuzuordnen. Von einer Tätigkeit im Bereich der allgemeinen Gesundheitspflege kann keine Rede sein. Die Schülerinnen und Schüler führen den Test selbst durch und werden hierbei nur von den Lehrern beaufsichtigt und ggf. angeleitet. Zudem können diese Tests von jeder Person ohne medizinische Vorkenntnisse an sich selbst durchgeführt werden, sodass von den Lehrkräften kein besonderer medizinischer Sachverstand verlangt wird. Eine Grenze wäre hier folglich erst zu ziehen, wenn vom Antragsteller eine körperliche Interaktion mit den Schülern verlangt worden wäre, was aber hier gerade nicht der Fall gewesen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 8. Februar 2022 - 7 K 3107/21.TR -, juris). Im Übrigen hat es insoweit mit dem durchgeführten Remonstrationsverfahren nach § 36 Abs. 2 BeamtStG sein Bewenden (vgl. VG Münster, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 5 L 276/21 -, juris Rn. 22). Vor diesem Hintergrund besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass im gerichtlichen Disziplinarverfahren auf die Höchstmaßnahme, d.h. auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, erkannt werden wird. Nach § 16 Abs. 1 HDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang die Beamtin oder der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Nach § 16 Abs. 2 HDG sind Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Vorliegend besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsgegner und die Allgemeinheit das Vertrauen in den Antragsteller endgültig verloren haben. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten oder der Beamtin noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen kann, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -; Beschluss vom 2. März 2012 - 2 B 8/11 -, juris). Für die danach gebotene objektive Bewertung der Vertrauensbeeinträchtigung ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62/11 -; Beschluss vom 20. Juni 2017 - 2 B 84/16 -, juris). Der Antragsteller hat durch seine generelle und hartnäckige Verweigerungshaltung, die Selbsttests der Schüler zu beaufsichtigen, anzuleiten und zu dokumentieren, durch den einseitig gehaltenen Unterricht, um die Schülerinnen und Schüler von der angeblichen Schädlichkeit der Coronavirus-Schutzimpfung zu überzeugen sowie durch den wiederholten Vergleich von Corona-Maßnahmen mit Maßnahmen gegen Juden im Dritten Reich zu erkennen gegeben, dass er sich nicht mehr an den dienstlichen Pflichtenkreis gebunden fühlt und damit ein derart schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, dass dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eine Weiterverwendung des Antragstellers nicht mehr zumutbar erscheint. Das von dem Antragsteller über einen Zeitraum von fast einem Jahr gezeigte hartnäckige und uneinsichtige Verhalten, das Thema Corona aus dem Unterricht herauszuhalten und somit seiner Neutralitätsverpflichtung nachzukommen, wiegt schwer. Gerade im Zusammenhang mit einem schwerwiegenden nationalen Ereignis wie der Corona-Pandemie ist es unverzichtbar, dass staatliche Organisationen im Rahmen ihrer Möglichkeiten funktionieren und den bestehenden Gefahren begegnen. Das ist Kernaufgabe der staatlichen Organisation und Gefahrenabwehr; eng verbunden damit ist auch das Vertrauen der Öffentlichkeit und der Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates. Aufgrund ohnehin bestehender beschränkender Rahmenbedingungen und der damit verbundenen teilweisen länger dauernden Entscheidungsprozesse ist es auch in der Öffentlichkeit nicht vermittelbar, dass sich möglichst schnell umzusetzende gefahrenabwehrende oder Nachteile verhindernde neue Vorgehensweisen dadurch verzögern, dass Beschäftigte des öffentlichen Dienstes fachlich „anderer Meinung“ sind, und sich dadurch die Durchsetzung beschlossener Maßnahmen noch weiter verzögert (vgl. VG Regensburg, Urteil vom 18. Oktober 2021 - RO 10 A DB 20.2790 -, juris Rn. 80). Ist demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Höchstmaßnahme Ausgangs-punkt der Maßnahmebemessung für das dem Antragsteller mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris). Milderungsgründe, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von der disziplinaren Höchstmaßnahme geboten erscheinen lassen, sind derzeit weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere sind die langjährige Dienstzeit, die positiven Beurteilungen und die bisherige Unbescholtenheit des Antragstellers nicht geeignet, den durch die Schwere des Dienstvergehens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in unheilbarer Weise eingetretenen Vertrauensverlust auszugleichen. Schließlich sind im Hinblick auf die Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers keine Ermessensfehler erkennbar. Beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 43 Abs. 3 HDG hat die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen („kann … anordnen“) zu entscheiden, ob - und bejahendenfalls für welche Zeit und in welcher Höhe – die Dienstbezüge einbehalten werden. Dementsprechend bedarf es nicht nur für die Höhe des Einbehaltungssatzes, sondern auch für die Einbehaltung dem Grunde nach (das „Ob“ der Einbehaltung) einer Ermessensentscheidung (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - D 6 B 403/13 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Der Antragsgegner hat sein Ermessen gemäß § 43 Abs. 3 HDG („kann“) vorliegend ordnungsgemäß ausgeübt. Ist die Prognose, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, wie vorliegend sachlich gerechtfertigt, sind weitere Ermessenserwägungen regelmäßig nicht indiziert (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 ZD 10/17 -, juris Rn. 30). Auch hinsichtlich der Höhe der Einbehaltung der monatlichen Dienstbezüge hat der Antragsgegner sein Ermessen gemäß § 43 Abs. 3 HDG ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat bei der Höhe des Einbehaltungsbetrages beachtet, dass dieser von Gesetzes wegen auf höchstens 50 Prozent der Dienstbezüge begrenzt ist. Der Antragsgegner hat in seiner Verfügung vom 5. Januar 2022 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Antragsteller der Aufforderung, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, überhaupt nicht nachgekommen sei, so dass auch keine Berücksichtigung eventueller Belastungen habe erfolgen können. Anhaltspunkte dafür, dass die Einbehaltung zu einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung führt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 31. März 2004 - 80 A 37.03 -, juris Rn. 22), sind weder ersichtlich, noch von dem Antragsteller im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren substantiiert vorgetragen worden. Die angeordnete Einbehaltung der Dienstbezüge erweist sich auch im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Disziplinarverfahrens nicht als unverhältnismäßig. So hat diese im Regelfall keinen Einfluss auf den Fortbestand der Einbehaltung der Bezüge. Anders wäre dies etwa dann, wenn nach zehnjähriger Einbehaltung in höchstmöglicher Form sich die als vorläufig gedachte Bezügekürzung faktisch wie eine auf Dauer verhängte Disziplinarmaßnahme auszuwirken beginnt (vgl. GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 4/10 - VII.10, M § 38 Rn. 112). Hiervon kann aber vorliegend nicht die Rede sei, da die Einbehaltung der Bezüge erst mit Verfügung des Antragsgegners vom 5. Januar 2022 erfolgt ist. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO). Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben.