Urteil
DL 16 S 821/22
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 16. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:0213.DL16S821.22.00
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Leitsätze
1. Die förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 10 Abs 1 und Abs 3 LDG (juris: DG BW) ist für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutiv. Die unterbliebene förmliche Ausdehnung kann nicht als unwesentlicher beziehungsweise unerheblicher Verfahrensfehler eingestuft werden. (Rn.60)
2. § 21 S 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) ermöglicht den Disziplinargerichten die Änderung der Disziplinarverfügung auch dahingehend, dass das Verfahren nach § 37 Abs 1 Nr 2 LDG (juris: DG BW) eingestellt wird. (Rn.79)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2020 - DL 23 K 1602/20 - geändert.
Die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Februar 2020 wird geändert:
1. Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG eingestellt.
2. Der Kläger trägt 1/8, der Beklagte 7/8 der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt 1/8, der Beklagte 7/8 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens gemäß § 10 Abs 1 und Abs 3 LDG (juris: DG BW) ist für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutiv. Die unterbliebene förmliche Ausdehnung kann nicht als unwesentlicher beziehungsweise unerheblicher Verfahrensfehler eingestuft werden. (Rn.60) 2. § 21 S 2 AGVwGO (juris: VwGOAG BW 2008) ermöglicht den Disziplinargerichten die Änderung der Disziplinarverfügung auch dahingehend, dass das Verfahren nach § 37 Abs 1 Nr 2 LDG (juris: DG BW) eingestellt wird. (Rn.79) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2020 - DL 23 K 1602/20 - geändert. Die Disziplinarverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. Februar 2020 wird geändert: 1. Das Disziplinarverfahren wird gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG eingestellt. 2. Der Kläger trägt 1/8, der Beklagte 7/8 der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Kläger trägt 1/8, der Beklagte 7/8 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Danach muss die Berufung nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses durch einen gesonderten Schriftsatz innerhalb eines Monats begründet werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (vgl. § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO). Der Kläger hat mit seiner fristgerecht eingegangenen Berufungsbegründung einen konkreten Antrag formuliert und dargelegt, weshalb er das angefochtene Urteil für fehlerhaft hält. II. Die Berufung ist überwiegend begründet. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 28.10.2020 ist wegen eines Bemessungsfehlers rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 2 LDG). Der Senat ändert die Disziplinarverfügung jedoch gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO in der aus dem Tenor ersichtlichen Form ab. Soweit die Berufung die vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung begehrt, ist sie daher (im Übrigen) zurückzuweisen. 1. Rechtsgrundlage für den gegen den Kläger ausgesprochenen Verweis ist § 27 i.V.m. § 26 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes - LDG - in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts vom 14.10.2008 (GBl. S. 343). Danach kann dem Beamten, wenn er durch ein leichtes Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt, eine ausdrücklich als Verweis bezeichnete schriftliche Rüge erteilt werden, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten. 2. Die Disziplinarverfügung wurde von der zuständigen Stelle erlassen. Die Zuständigkeit für den Erlass einer Disziplinarmaßnahme liegt bei der nach §§ 4 bis 7 LDG zu bestimmenden Disziplinarbehörde. Die Aufgaben der Disziplinarbehörde gegenüber Beamten des Landes werden grundsätzlich von dem jeweiligen Dienstvorgesetzten als untere Disziplinarbehörde wahrgenommen (vgl. § 4 Satz 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 1 LDG). Dienstvorgesetzter des Klägers ist gemäß § 3 Abs. 3 LBG, § 4 Satz 2 BeamtZuVO der Regierungspräsident. Dieser kann nach § 3 Abs. 3 Satz 3 LBG Beamtinnen oder Beamte seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten beauftragen. Dies gilt auch im Disziplinarverfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2011 - DL 13 S 1826/10 -, juris Rn. 50 ff.). Der Geschäftsverteilungsplan des Regierungspräsidiums weist die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten der Schulen und Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz dem Referat 71 der Abteilung 7 „Schule und Bildung“ zu. Nach den Zeichnungsregelungen in Personalangelegenheiten für das Regierungspräsidium Stuttgart vom 14.03.2014 und 11.04.2019 ist auch die Zeichnungsbefugnis in Disziplinarangelegenheiten der Abteilungsleitung zugewiesen. Die Abteilungspräsidentin der Abteilung 7 war demnach für den Erlass der Disziplinarverfügung gegen den Kläger zuständig. 3. Die Disziplinarverfügung erweist sich, soweit sie die Vorwürfe Ziffer 4 und 5 betrifft, als verfahrensfehlerhaft. Die genannten Vorwürfe, welche sich auf die E-Mails des Klägers vom 19.03.2018 und 29.03.2018 beziehen, können die Disziplinarverfügung nicht tragen, weil sie nicht wirksam in das Disziplinarverfahren einbezogen wurden. Dieser Verfahrensfehler führt zur materiellen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung, da die Ermessensausübung des Beklagten insoweit auf einer unzutreffenden Entscheidungsgrundlage beruhte (siehe dazu sogleich auch unter 4. g)). a) Nach § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 und Abs. 3 LDG ist die Einleitung und Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens aktenkundig zu machen. Dementsprechend ist eine förmliche Einbeziehung der als Dienstvergehen sanktionierten Handlungen in das Disziplinarverfahren erforderlich. Aus dem Aktenvermerk muss klar hervorgehen, wann der Dienstvorgesetzte seine Entscheidung getroffen hat, dass er die Verantwortung für die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Disziplinarverfahrens übernommen hat und auf welche konkreten Sachverhalte sich die Anschuldigung (nach Zeit, Ort und Geschehen) bezieht (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: Juli 2017, § 19 BDG, Rn. 7). Eine Unterrichtung des Beamten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens, die den Anforderungen des § 11 Abs. 1 und 2 LDG genügt, kann zugleich als einleitender Aktenvermerk im Sinne des § 8 Abs. 1 LDG gewertet werden, sofern ein solcher nicht eigens erstellt wird (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: April 2020, § 17 BDG, Rn. 22c). Eine Ausdehnung des Verfahrens ist gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 LDG bis zum Erlass der Abschlussverfügung möglich. b) Eine wirksame Einbeziehung der vom Kläger am 19.03.2018 und 29.03.2018 versendeten E-Mails in das Disziplinarverfahren ist nach diesen Maßgaben nicht erfolgt. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass weder der Einleitungsvermerk vom 20.02.2019 noch die Ausdehnungsvermerke vom 06.03.2019, 05.07.2019 und 29.07.2019, welche jeweils konkrete Handlungen beziehungsweise Unterlassungen des Klägers beanstandeten, die E-Mails vom 19.03.2018 und 29.03.2018 als beanstandete Handlungen benannt haben. Die erstmalige Benennung der E-Mails vom 19.03.2018 und 29.03.2018 in der abschließenden Anhörung des Klägers genügt den Anforderungen des § 10 Abs. 1 und Abs. 3 LDG an die förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ebenfalls nicht. Weder der diesbezügliche, von der Abteilungspräsidentin abgezeichnete Aktenvermerk noch das übermittelte Ermittlungsergebnis lassen erkennen, dass die Abteilungspräsidentin als Vertreterin des Dienstvorgesetzten des Klägers eine Entscheidung über eine weitere Ausdehnung des Disziplinarverfahrens beabsichtigt hatte. Die abschließende Anhörung nach § 20 LDG ist im Unterschied zu einer Erstanhörung und Belehrung nach § 11 LDG auch nicht für sich genommen bereits auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gerichtet. Schon im Hinblick auf die an die Einleitung beziehungsweise Ausdehnung eines Disziplinarverfahrens nach §§ 11 ff. LDG anknüpfenden Verfahrensschritte sowie der mit der Einleitung beziehungsweise Ausdehnung des Verfahrens verbundenen Hemmung der Fristen für den Eintritt eines Disziplinarmaßnahmeverbots gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 LDG bedarf es für die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens weitergehender Anhaltspunkte als die bloße Auflistung weiterer Vorwürfe im dem Betroffenen zur Anhörung übersandten Ermittlungsergebnis (vgl. im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2021 - DL 16 S 1268/19 -, juris Rn. 90 unter Verweis auf Urteil vom 03.06.2014 - DL 13 S 150/14 -, juris Rn. 28, 31). Solche Anhaltspunkte lassen sich der Anhörung des Klägers nach § 20 LDG nicht entnehmen. Die unterbliebene förmliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens kann schon wegen ihrer dargelegten Bedeutung für den weiteren Verfahrensablauf auch nicht ausnahmsweise als unwesentlich beziehungsweise unerheblich eingestuft werden (vgl. allgemein zur Unerheblichkeit von Verfahrensfehlern: VG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2013 - DL 11 K 572/10 -, juris Rn. 65). Es handelt sich vielmehr um ein für die wirksame Einbeziehung eines disziplinarisch relevanten Sachverhalts in das behördliche Disziplinarverfahren konstitutives Erfordernis (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.11.2008 - 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399, Leitsatz 1 und Beschluss vom 27.10.2016 - 2 B 66/16 -, juris Rn. 8 sowie OVG Schlesw.-Holst., Beschluss vom 06.10.2021 - 16 MB 1/21 -, juris Rn. 9 f.). Eine Nachholung der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil § 10 Abs. 4 LDG eine Ausdehnung des Disziplinarverfahrens ausdrücklich nur bis zum Erlass der Abschlussverfügung vorsieht. 4. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.02.2020 erweist sich auch insoweit als materiell rechtswidrig, als die im Ermessen des Beklagten stehende Bemessung der Disziplinarmaßnahme auf einer rechtsfehlerhaften Bewertung der Vorwürfe Ziffer 1 bis 3 und Ziffer 6 bis 8 beruht. a) Hinsichtlich der Vorwürfe Ziffer 1 bis 3 sowie Ziffer 8 fehlt es bereits an einer (die Bagatellschwelle überschreitenden) Dienstpflichtverletzung. Der Senat folgt dabei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und sieht insoweit von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (vgl. § 130b Satz 2 VwGO). Nur ergänzend weist der Senat hinsichtlich des Vorwurfs Ziffer 3 betreffend die gegen den Schüler H. ergriffenen Maßnahmen darauf hin, dass es bereits fraglich sein dürfte, ob sich die im Hinblick auf die damals umstrittene Internatsfähigkeit der Schülerin A. ergangene „Weisung“ vom 13.06.2017 zur Beratungspflicht bei Unsicherheiten über die Internatsfähigkeit auch auf andere Schüler bezog. Eine solche umfassende Weisung dürfte erst mit Schreiben vom 11.05.2018 erfolgt sein. Diese Weisung bezog sich allerdings allein auf den „Schul- bzw. Internatsausschluss“ von Schülern. Im Fall des Schülers H. war ein solcher Internatsausschluss am 21.06.2018 aber noch nicht erfolgt. Dies folgt für den Senat bereits aus der anschließend vom Kläger durchgeführten Anhörung der Eltern gemäß § 90 SchulG sowie deren Stellungnahmen im Verfahren. Vielmehr dürfte – selbst wenn man von einer streitigen Entscheidung des Klägers am 21.06.2018 ausginge – allenfalls eine vorläufige Untersagung des Internatsbesuchs in Anlehnung an § 90 Abs. 9 SchulG vorgelegen haben. Den „Weisungen“ vom 13.06.2017 und 11.05.2018 lässt sich jedoch nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass dem Kläger eine solche vorläufige Maßnahme gegenüber jedem Schüler seiner Schule nur nach Beratung durch das Regierungspräsidium möglich sein sollte. Eine solche aufsichtsbehördliche Weisung griffe erheblich in die Kompetenz des Schulleiters nach § 90 Abs. 2 und Abs. 9 SchulG ein, da sie ihm letztlich die Kompetenz zur Gefahrenabwehr nähme. Sie hätte daher einer hinreichend eindeutigen Formulierung unter Bezugnahme auch auf vorläufige Maßnahmen bedurft. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Gegen eine entsprechende Weisung spricht auch, dass das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 05.09.2018 konkret über § 90 Abs. 2 Satz 1 lit. d SchulG hinausgehende Maßnahmen unter einen Rücksprachevorbehalt gestellt hat. Diese vom Regierungspräsidium wohl als Klarstellung verstandene Weisung stützt die Einschätzung, dass dem Kläger die dort nicht genannten vorläufigen Maßnahmen entsprechend § 90 Abs. 9 SchulG nicht untersagt waren. Zudem war ihm nach der Weisung vom 05.09.2018 weiterhin eigenständig der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht von bis zu fünf Tagen möglich. Auch dies spricht dafür, dass vorläufige und damit ebenfalls zeitlich begrenzte Maßnahmen weiterhin ohne Rücksprache möglich sein sollten. Der Senat sieht schließlich im Hinblick auf den Vorwurf Ziffer 1, den Schul- und Internatsausschluss der Schülerin A. mit Bescheid vom 16.03.2018, keine Veranlassung zur weiteren Aufklärung des Inhalts des mit einer Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums am 02.03.2018 geführten Telefongesprächs. Der Beklagte hat seinen Vortrag hierzu im Berufungsverfahren nicht weiter substantiiert und keine Notwendigkeit zur Vernehmung der Sachbearbeiterin gesehen. Der Senat kann daher auch mit Blick auf die Formulierung der E-Mail vom 02.03.2018, welche bereits das Verwaltungsgericht in den Blick genommen hatte, keine konkreten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass eine Weisung zur Vorabübersendung der Verfügung bereits telefonisch erteilt worden war. b) Auch soweit der Beklagte im Rahmen des Vorwurfs Ziffer 6 davon ausgeht, der Kläger habe mit der erneuten Information der Polizei über Vorfälle betreffend die Schülerin A. mit E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 gegen die Weisung des Regierungspräsidiums vom 13.06.2017 verstoßen, liegt eine Dienstpflichtverletzung des Klägers nicht vor. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Kläger hat mit der Information der sachbearbeitenden Polizeibeamtin über neuerliche die Schülerin A. betreffende Vorfälle aber nicht gegen eine Anordnung des Regierungspräsidiums als ihm sachlich vorgesetzter Stelle (vgl. § 34 Abs. 2 Nr. 1 SchulG; § 3 Abs. 3 Satz 1 LVG) verstoßen. aa) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Unter allgemeinen Richtlinien in diesem Sinne sind untergesetzliche abstrakte Rechtsnormen zu verstehen, die eine unbestimmte Zahl von Fällen betreffen, typischerweise in Form von Verwaltungsvorschriften/Rundschreiben oberster Dienstbehörden. Dienstliche Anordnungen sind hingegen allgemeine Weisungen oder Einzelweisungen vorgesetzter Stellen. Dabei erschöpft sich der Anordnungsbereich der sachlich-vorgesetzten Stelle in sachlichen Weisungen für die dienstliche Tätigkeit der jeweils nachgeordneten Beamten (sachlicher Vorgesetzter) und in mündlichen hinweisenden und missbilligenden Äußerungen wegen des dienstlichen Verhaltens (vgl. Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, Stand: 01.02.2022, BeamtStG § 35 Rn. 7 m.w.N.). Eine (mündliche oder schriftliche) Äußerung oder ein sonstiges Verhalten des Vorgesetzten eines Beamten diesem gegenüber ist eine dienstliche Anordnung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wenn sie den untergebenen Beamten nach ihrem objektiven Erklärungswert in Bezug auf dessen dienstliche Tätigkeit zu einem bestimmten Verhalten (Tun oder Unterlassen) rechtlich verpflichten will. Voraussetzung für den Eintritt der gewollten rechtlichen Bindung ist, dass die dienstliche Anordnung bei der gebotenen Auslegung nach ihrem Wortlaut und erkennbaren Sinn (vgl. §§ 133, 157 BGB) als solche aufzufassen und ihr Inhalt eindeutig und unmissverständlich ist. Sie muss dem angewiesenen Beamten hinreichend klarmachen, was von ihm verlangt wird und dass ihm insoweit eigenes Ermessen nicht eingeräumt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.08.2019 - 1 A 1666/16 -, juris Rn. 46 ff. m.w.N.). bb) Die „Weisung“ vom 13.06.2017, wiederholt mit Schreiben des Regierungspräsidiums vom 11.05.2018, lässt hinsichtlich der Information der Polizei über die Eigen-/Fremdgefährdung eines Schülers keine hinreichend konkreten Vorgaben erkennen. Sie bezieht sich – worauf der Kläger zutreffend hingewiesen hat – unmittelbar auf den Vollzug von Ausschlussmaßnahmen durch die Polizei und führt dann im Stil eines Hinweises weiter aus, dass „diese [die Polizei] in aller Regel nur bei Gewaltvorfällen hinzugezogen werde“. Schon dies spricht dafür, dass dem Kläger über den Vollzug von Ausschlussmaßnahmen hinaus keine weiteren Vorgaben hinsichtlich seiner Dienstausübung gemacht wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2018 seine Beweggründe für die Information der Polizei erläutert hatte und ausdrücklich um Prüfung und „konkrete Rückmeldung“ zu seinen Beweggründen gebeten hatte. Dabei hatte er auch ausdrücklich dargelegt, dass die Information der Polizei gerade nicht dem Vollzug einer Ausschlussmaßnahme gedient habe. Das Regierungspräsidium hat in Erwiderung hierzu in seinem Schreiben vom 11.05.2018 allein ausgeführt: „In der genannten elektronischen Nachricht wurden Sie bereits darauf hingewiesen, dass ein Vollzug von Ausschlussmaßnahmen durch die Polizei zu unterbleiben hat. Diese wird in aller Regel nur bei Gewaltvorfällen eingeschaltet. Ich bitte Sie, diese Anweisung künftig zu beachten.“ In dieser Bitte auf „künftige“ Beachtung klingt zwar an, dass der Kläger aus Sicht des Regierungspräsidiums in der Vergangenheit den bisherigen Vorgaben nicht hinreichend nachgekommen sein soll. Es lässt sich daraus jedoch weiterhin keine hinreichend konkrete Vorgabe für das zukünftige dienstliche Verhalten des Klägers ableiten. Insbesondere konnte der Kläger dieser Aussage keine Vorgabe für den Umgang mit konkreten Anzeichen für neuerliche Selbstverletzungen der Schülerin A., wie sie im Zusammenhang der E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 vorlagen, entnehmen. Denn seine zuvor möglicherweise beanstandete Information der Polizei mit E-Mail vom 19.03.2018 wies einen solchen engen zeitlichen Bezug zu durch die Schule selbst festgestellten selbstverletzenden Handlungen nicht auf. Weiterhin blieb auch völlig unklar, ob eine mögliche Eigengefährdung eines Schülers die Vorabinformation der Polizei rechtfertigen können sollte oder woran sich die Gefahrenbeurteilung des Schulleiters aus Sicht des Beklagten orientieren sollte. c) Der Kläger hat mit der Information der Polizei durch seine E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 jedoch gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. aa) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG hat jeder Beamte über die bei oder bei Gelegenheit seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den Kernpflichten des Beamten und entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG. Sie dient der Funktionsfähigkeit der Verwaltung ebenso wie dem Persönlichkeitsschutz der Verwaltungsadressaten und der Verwaltungsbediensteten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 19.80 -, DVBl 1983, 505 ; OVG NRW, Urteil vom 30.11.2022 - 31 A 691/21.O -, juris Rn. 72 f.). Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit trifft den jeweiligen Beamten – wie schon § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zeigt – grundsätzlich auch in Bezug auf andere Bedienstete, selbst wenn diese ihrerseits der Amtsverschwiegenheit unterliegen. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG greift die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind. „Dienstlicher Verkehr“ ist jede Kommunikation, die zu dienstlichen Zwecken und in Ausübung dienstlicher Obliegenheiten erfolgt (vgl. Adam, in: BeckOK Beamtenrecht BW, Stand: 01.02.2022, LBG § 57 Rn. 17 m.w.N.). Zwischen Behörden, die nicht in einem Über- und Unterordnungsverhältnis stehen, ist dienstlicher Verkehr grundsätzlich nur dann zulässig, wenn für die Zusammenarbeit eine Rechtsgrundlage besteht. Eine nicht aufgabenbezogene Rechtsgrundlage enthalten beispielsweise die Vorschriften über die Amtshilfe. Dienstlicher Verkehr ist außerdem dann zulässig, wenn für die mitgeteilte Angelegenheit die informierte Behörde selbst zuständig oder mitbetroffen ist. Zum dienstlichen Verkehr kann auch der allgemeine Informationsaustausch zwischen Fachbehörden gehören. Unberührt bleiben dabei die sich aus datenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen (Zängl, in: GKÖD, Stand: Mai 1999, § 61 BBG Rn. 31; vgl. auch Metzler-Müller, BeamtStG, 5. Aufl. 2010, § 37, S. 385 f.; Grigoleit, in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Aufl. 2022, § 67 Rn. 8; Weinrich, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: 01.11.2022, BeamtStG § 37 Rn. 59). bb) Die Mitteilung der vom Kläger neu gewonnenen Erkenntnisse über die Schülerin A. an die sachbearbeitende Polizeibeamtin mit E-Mail vom 13.01.2019 war danach nicht als Mitteilung im dienstlichen Verkehr „geboten“. Es ist nicht erkennbar, dass hier ein Zusammenhang mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben durch den Kläger oder den Polizeivollzugsdienst bestand. Weder forderte der Kläger ein Einschreiten der Polizei – sei es im Wege eigener Zuständigkeit oder zur Amtshilfe – noch bestand hierfür Anlass angesichts der seit März 2018 unveränderten (abstrakten) Gefahrenlage und der in der konkreten Situation fehlenden akuten Hilfsbedürftigkeit der Schülerin. Der Lehrer, welcher die Schülerin persönlich angetroffen hatte, hatte zudem schon deren Eltern über die Verletzungen informiert und selbst keine Veranlassung für weitere Maßnahmen gesehen. Die E-Mail stellte sich auch vor diesem Hintergrund als bloße Information über die aus Sicht des Klägers fortbestehende Gefahrenlage dar, ohne dass sich hieraus – auch aus Sicht des Klägers – eine Grundlage für ein Tätigwerden des Polizeivollzugsdienstes (vgl. zu dessen Zuständigkeiten § 105 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5, § 33 Abs. 2 PolG) ergab. Eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. §§ 1, 3 PolG) bestand nicht. Es gab auch keine Anhaltspunkte für eine drohende, über die nichtsuizidale Selbstverletzung der Schülerin hinausgehende Eskalation der Situation, nachdem die selbstverletzenden Handlungen der Schülerin A. bereits seit mehr als zwei Jahren andauerten. Hiergegen spricht auch, dass der Kläger mit seinem Verweis auf die weiterhin fehlende Verantwortungsübernahme durch die Schule bei fortgesetzter Unterbringung im Internat die Information allein zur Dokumentation und Absicherung der Schulleitung im Hinblick auf die von ihm angenommene Gefahrenlage nutzte. Insoweit hätte jedoch die ebenfalls erfolgte Information des Regierungspräsidiums und gegebenenfalls erneute Remonstration gegenüber der dort angenommenen fortbestehenden Internatsfähigkeit der Schülerin ausgereicht. Hiermit hätte sich der Kläger auch von der eigenen Verantwortung für die fortdauernde Betreuung der Schülerin im Internat der Schule und eine etwaig daraus resultierende Gefahrenlage befreien können (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG). Eine Beendigung der Unterbringung der Schülerin im Internat fällt jedoch ersichtlich nicht in den Aufgabenbereich des Polizeivollzugsdienstes. cc) Nach vorstehenden Ausführungen stellte sich die Information der Polizei durch die E-vom 14.02.2019 ebenfalls als Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Auch hier bestand insbesondere im Hinblick darauf, dass die Schülerin bereits von ihren Eltern abgeholt worden war, kein Anlass zur Einbeziehung des Polizeivollzugsdienstes. Denn eine Wiederanreise zum Internat hätte – wie bereits in der Vergangenheit – unter ärztlicher Abklärung einer etwaigen Suizidgefahr beziehungsweise der Gefahr einer Fremdgefährdung erfolgen können. d) Daneben hat der Kläger mit seinen E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 auch gegen Art. 9 DSGVO i.V.m. § 2 Abs. 4 LDSG verstoßen. Danach ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person untersagt. Gesundheitsdaten sind alle Informationen über den früheren, gegenwärtigen und zukünftigen Gesundheitszustand der betroffenen Person (vgl. Klabunde, in: Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 61). Die Informationen über die selbstverletzenden Handlungen der Schülerin A. stellen Gesundheitsdaten in diesem Sinne dar. Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO lagen nach vorstehenden Erwägungen nicht vor. Insbesondere war die Weitergabe der Daten an die Polizei nicht zu Zwecken der Gefahrenabwehr erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO). Auch eine Verarbeitung zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person war danach nicht erforderlich (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c DSGVO). e) Hinsichtlich des Vorwurfs Ziffer 7 – Weiterleitung dienstlicher E-Mails an seinen Rechtsanwalt – liegt hingegen kein vorwerfbarer Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des Klägers nach § 37 Abs. 1 BeamtStG vor. aa) Der konkrete Inhalt des unmittelbar vor Versand der E-Mails mit dem Kläger in Anwesenheit seines Rechtsanwalts geführten Personalgesprächs wurde von dem Beklagten nicht dokumentiert. Der Beklagte hat auch sonst keine Angaben zum konkreten Inhalt des Gesprächs machen können. Nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung betraf das Personalgespräch unter anderem seine persönliche Belastung durch die Stellensituation an der Schule. An weitere konkrete Einzelheiten könne er sich aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht erinnern. Weitere Möglichkeiten zur Sachaufklärung sind für den Senat danach nicht ersichtlich. Es ist daher nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass der Kläger mit der Weiterleitung der E-Mails keine über den Inhalt des Personalgesprächs hinausgehende Informationen über die Stellensituation an der Schule an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet hatte und jedenfalls insoweit ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 37 Abs. 1 BeamtStG nicht erwiesen ist. bb) Selbst wenn der Kläger in seinen E-Mails weitere, noch nicht in dem Personalgespräch thematisierten, Details zur geplanten Stellenbesetzung und Stellensituation an der Schule sowie innerbehördlichen Abläufen an seinen Rechtsanwalt übermittelt haben sollte, vermag der Senat darin keinen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht des § 37 Abs. 1 BeamtStG zu erkennen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass ein Beamter im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG seinem Verteidiger oder Prozessbevollmächtigten, der ebenso wie die Gerichte einer beruflichen Schweigepflicht unterliegt, die Informationen geben darf, die lediglich dem allgemeinen Schweigegebot unterliegen, wenn nicht eine Verteidigung im Disziplinarverfahren oder eine angemessene Vertretung in beamtenrechtlichen Verfahren gegenstandslos werden soll (vgl. BDiszG, Beschluss vom 03.12.1991 - IX BK 9/91 -, NJW 1992, 2107). Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt hinsichtlich der aus seiner Sicht fehlenden Unterstützung durch seine Vorgesetzten und seiner direkten und indirekten Belastung als Dienststellenleiter zu dem Personalgespräch mit seiner Dienststelle hinzugezogen. Hier besteht zumindest im Hinblick auf die damit im Raum stehende Überlast und daraus eventuell resultierendes Fehlverhalten des Klägers die Möglichkeit einer über die bloße Binnenorganisation der Behörde hinausgehenden Angelegenheit, welche den Kläger in eigenen Rechten betreffen konnte. Zumindest zur (erstmaligen) Prüfung einer solchen Betroffenheit und Beratung über das weitere Vorgehen (z.B. einer den Kläger entlastenden Überlastungsanzeige, vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11.03.2008 - 2 BvR 263/07 -, NVwZ-RR 2008, 505 ) durfte der Kläger seinen anwaltlichen Beistand über die konkrete Situation an der Schule und seine insoweit ergriffenen Maßnahmen informieren. Dies gilt umso mehr, als sich in der E-Mail des zuständigen Referatsleiters vom 06.11.2018 persönliche Konflikte andeuten, deren weitere Eskalation Rückwirkungen auf das Beamtenverhältnis befürchten ließen. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, dass die Namen der betroffenen Lehrkräfte und Bediensteten des Landes in den weitergeleiteten E-Mails hätten anonymisiert werden müssen, vermag der Senat selbst bei einem insoweit angenommenen Verstoß gegen § 6 LDSG beziehungsweise hier naheliegender Art. 5 DSGVO, eine Überschreitung der Bagatellschwelle nicht zu erkennen. Es handelt sich bei den Namen der betroffenen Mitarbeiter nicht um besonders schutzbedürftige Informationen, was schon daraus ersichtlich wird, dass die Namen der Lehrkräfte der Schule auf deren Homepage aufgeführt werden und der Weggang der jeweiligen Lehrkräfte zumindest schulöffentlich bekannt gewesen sein dürfte. Die zuständigen Ansprechpersonen des Referats 75 sind im Internet ebenfalls unter vollständiger Namensnennung öffentlich abrufbar. Im Weiteren ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger mit E-Mail des Referatsleiters vom 06.11.2018 nicht etwa aufgefordert wurde, eine Weiterleitung persönlicher Daten an seinen Rechtsanwalt zu unterlassen, sondern allein auf eine juristische Prüfung verwiesen wurde. Die unterlassene Anonymisierung der Namen der betroffenen Lehrkräfte und Bediensteten des Beklagten vermag daher – auch unter Berücksichtigung der zuvor festgestellten, hiermit aber nicht im Zusammenhang stehenden weiteren Dienstpflichtverletzungen (vgl. oben unter c) und d)) – die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit nicht zu überschreiten. f) Die nach vorstehenden Ausführungen als disziplinarrechtlicher Vorwurf allein verbleibende Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und zur Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben durch Versendung der E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 erfolgte auch schuldhaft. Anhaltspunkte für eine (bedingt) vorsätzliche Dienstpflichtverletzung liegen zwar nicht vor. Der Kläger handelte allerdings fahrlässig, da er die für die Wahrnehmung seines Amtes erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Dem Kläger hätte es oblegen, sich – zumal nach den wiederholten Hinweisen des Regierungspräsidiums auf die „in aller Regel“ nicht einzuschaltende Polizei – über seine Amtspflichten im Verkehr mit anderen Behörden kundig zu machen. Eine solche Beratung hat er jedoch nicht eingeholt. Hiervon entband ihn auch nicht die fehlende konkrete Rückantwort des Regierungspräsidiums zu seinen Darlegungen im Schreiben vom 28.04.2019. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit seinen privaten dienstrechtlichen Angelegenheiten zudem schon vor Versendung der fraglichen E-Mails Rechtsrat eingeholt. Es ist für den Senat daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger in dienstlichen Angelegenheiten die bereits angebotene rechtliche Beratung durch das Regierungspräsidium nicht erneut eingefordert hat. Dies ist von einer Führungskraft auch bei bestehenden Meinungsverschiedenheiten mit der übergeordneten Behörde zu erwarten und gilt umso mehr, als der Kläger nach dem vom Senat in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck eloquent und selbstbewusst seine Anliegen zu vertreten weiß. Hinzu kommt, dass der Kläger aus der bisherigen Korrespondenz mit dem Regierungspräsidium zumindest hätte ableiten müssen, dass eine sorgfältige Prüfung der Einschaltung der Polizei erforderlich gewesen wäre. Hierbei hätte der Kläger – selbst mit nur überblicksartiger Kenntnis des Behördenaufbaus des Landes und der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes – erkennen können und müssen, dass zu einer weiteren Information des Polizeivollzugsdienstes kein Anlass bestand. Denn mit der Information der Polizei konnte er – aufgrund der gewählten Kommunikation per E-Mail und der fehlenden konkreten Gefahrenlage – weder ein (unmittelbares) Tätigwerden noch die Entlastung von seiner Verantwortung als Schulleiter für den weiteren Internatsbesuch der betroffenen Schülerin erreichen (vgl. § 36 Abs. 2 BeamtStG). g) Die schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten des Klägers durch die Versendung der E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 begründet ein leichtes Dienstvergehen, welches das Vertrauen des Dienstherrn in eine pflichtgemäße Amtsführung geringfügig beeinträchtigt hat (siehe dazu sogleich unter 5.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 LDG sind damit gegeben. Die Ermessensausübung der Disziplinarbehörde bei der Entscheidung über den Ausspruch der Disziplinarmaßnahme erweist sich jedoch als rechtsfehlerhaft, weil sie sich maßgeblich auf weitere Vorwürfe sowie insbesondere auf das vermeintlich weisungswidrige Verhalten des Klägers stützt. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.06.2022 vorgetragen hat, dass sich die Vorwürfe unter Ziffer 6 und Ziffer 7 als schwer genug darstellten, um einen Verweis zu rechtfertigen, liegt darin schon keine ergänzende Ermessensausübung. Zudem berücksichtigt der Beklagte weiterhin nicht, dass sich nach vorstehenden Ausführungen das maßgebliche Dienstvergehen allein auf einen Teil des Vorwurfs Ziffer 6 beschränkt. 5. Der Senat ändert die danach rechtswidrige Verfügung vom 25.02.2020 in Ausübung seiner Befugnis aus § 21 Satz 2 AGVwGO dahingehend ab, dass statt einem Verweis die Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG erfolgt. a) Auch wenn die vom Kläger angegriffene Disziplinarverfügung rechtswidrig ist und ihn insoweit in seinen Rechten verletzt, muss der Senat die Verfügung nicht aufheben, sondern kann nach § 21 Satz 2 Alt. 2 AGVwGO die Verfügung zu Gunsten des Klägers ändern, wenn mit der gerichtlichen Entscheidung die Rechtsverletzung beseitigt ist. § 21 Satz 2 AGVwGO erweitert dabei als Ergänzung zur „Grundregel“ des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Entscheidungsmöglichkeiten der Disziplinargerichte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77). Die Disziplinargerichte sollen unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes und aus Gründen der Prozessökonomie in Ausübung ihres richterlichen Ermessens regelmäßig von der Möglichkeit des § 21 Satz 2 AGVwGO Gebrauch machen, wenn sich eine Abschlussverfügung als rechtswidrig erweist und die Rechtsverletzung mit der gerichtlichen Entscheidung beseitigt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.07.2017 - DL 13 S 552/16 -, juris Rn. 45). § 21 Satz 2 AGVwGO ermöglicht dabei auch die Einstellung des Verfahrens nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG (vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2020, § 60 BDG, Rn. 54; Burr, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 21 AGVwGO Rn. 9). b) Da das Regierungspräsidium die Sachverhalte betreffend der Vorwürfe Ziffern 1 bis 5 und 8 sowie teilweise hinsichtlich Ziffer 6 zu Unrecht bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt hat, liegt ein materieller Bemessungsfehler im Rahmen der §§ 26 ff. LDG vor (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2016 - DL 13 S 1279/15 -, juris Rn. 77). Dass die Disziplinarbehörde bei der Bemessung der Maßnahme sogar zu Unrecht bestimmte Sachverhalte zu Lasten des Beamten berücksichtigt hat und nicht lediglich Fehler bei Bewertung einer einzigen schuldhaften Dienstpflichtverletzung begangen hat, steht der Anwendung des § 21 Satz 2 AGVwGO nicht entgegen. Ein materieller Bemessungsfehler liegt auch dann vor, wenn das Gericht bei einem Dienstvergehen, das sich aus mehreren Pflichtwidrigkeiten zusammensetzt, zu dem Ergebnis kommt, dass einzelne Pflichtverstöße nicht erwiesen sind oder aus rechtlichen Gründen nicht vorliegen oder ins Gewicht fallen, die verbliebenen Pflichtenverstöße jedoch weiterhin das in der Verfügung dargelegte Dienstvergehen tragen, jedoch dessen Einstufung dann einer milderen Disziplinarmaßnahme unterliegt (vgl. Burr, in: von Alberti u.a., Disziplinarrecht Baden-Württemberg, 1. Aufl. 2021, § 21 AGVwGO Rn. 9). Dies entspricht dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens, wonach Pflichtverletzungen eines Beamten einheitlich zu würdigen sind (vgl. § 47 BeamtStG und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.11.2016 - DL 13 S 1510/16 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 - 2 C 25.17 - BVerwGE 160, 370 m.w.N.). c) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme übt der Senat sein eigenes Ermessen gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO aus (vgl. LT-Drs. 14/2996, S. 149). Indem der Senat die Disziplinarverfügung dahingehend abändert, dass das Disziplinarverfahren eingestellt wird, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich das Dienstvergehen des Klägers auf einen Teil der Vorwürfe Ziffer 6 beschränkt. Ferner berücksichtigt der Senat, dass dem Kläger im Hinblick auf die fehlende klare Kommunikation des Regierungspräsidiums nur ein geringer Schuldvorwurf zu machen ist und im Weiteren zu seinen Gunsten die zwischenzeitlich überlange Verfahrensdauer des Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen ist. aa) Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 26 LDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Für die Schwere des Dienstvergehens können bestimmend sein die objektive Handlung (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, zum Beispiel die Verletzung einer Kern- oder einer Nebenpflicht, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, wie etwa Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und Dritte, zum Beispiel der materielle Schaden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2022 - DL 16 S 1567/20 -, juris Rn. 42 f. m.w.N.). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das vom Kläger begangene Dienstvergehen als leichtes Dienstvergehen einzustufen und erfordert unter Berücksichtigung der bloß fahrlässigen Begehung und des zwischenzeitlichen Zeitablaufs keine Erteilung eines Verweises, um den Kläger zur künftigen Pflichterfüllung anzuhalten. Vielmehr stellt sich im Hinblick auf das erwiesene Dienstvergehen die Einstellung des Verfahrens als sachgerecht dar. Die Übersendung der E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 an die Polizeibehörde ist nach den Gesamtumständen des Falles maßgeblich der unklaren Kommunikation sowohl durch das Regierungspräsidium als auch durch den Kläger sowie daraus resultierend einer vom Kläger als ungenügend wahrgenommenen Unterstützung durch das Regierungspräsidium in einer für die unmittelbar betroffenen Lehrkräfte der Schule sehr herausfordernden Betreuungssituation geschuldet. Der Senat ist nach dem vom Kläger gewonnenen Eindruck in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass es diesem in der Sache allein um das Wohl der ihm anvertrauten Schülerin und der unmittelbar in die Betreuung der Schülerin eingebundenen Mitarbeiter ging. Die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ist dabei auch deshalb als minderschwer einzustufen, weil die adressierte Polizeibeamtin bereits mit dem Fall befasst war und selbst einer Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterlag. Für den Dienstbetrieb oder die betroffene Schülerin nachteilige Folgen haben sich soweit ersichtlich nicht ergeben. Mildernd ist schließlich die zwischenzeitliche Dauer des Disziplinarverfahrens von nunmehr insgesamt vier Jahren zu berücksichtigen. Denn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit Nachteilen verbunden, welche das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. ausführlich BVerwG, Urteil vom 24.01.2018 - 2 WD 11.17 -, juris Rn. 43). Der Senat geht hierbei jedenfalls von einer dem Kläger nicht zurechenbaren Überlänge des Berufungsverfahrens aus, welche sich im Hinblick auf das gemäß § 42 LDG bereits nach zwei Jahren eintretende Verwertungsverbot als erheblich darstellt. Zudem ist – auch nach dem Eindruck, den der Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger gewonnen hat – schon von einer hinreichend eingetretenen Pflichtenmahnung auszugehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 22 AGVwGO, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die geänderte Kostenentscheidung hinsichtlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens ergibt sich aus § 39 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LDG, § 21 Satz 2 AGVwGO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Kläger wendet sich gegen einen ihm erteilten Verweis. Der am ... geborene Kläger legte am 18.06.1991 seine Abiturprüfung ab. In den Jahren 1991 und 1992 absolvierte er seinen Wehrdienst. Sein anschließendes Hochschulstudium schloss er am 29.11.2002 mit dem Staatsexamen Geschichte und Latein (... ...) und am 30.05.2003 mit dem Staatsexamen in Politikwissenschaft (... ...) ab. Am 25.07.2007 legte er im Anschluss an das Referendariat die Zweite Staatsprüfung (... ...) ab. Mit Wirkung vom 03.09.2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienassessor ernannt. Am 16.09.2008 erfolgte die Ernennung zum Studienrat. Am 10.03.2009 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im Jahr 2010 wurde er zum Dr. phil. promoviert (... ... ... ...). Am 07.12.2010 erfolgte die Ernennung zum Oberstudienrat und am 10.07.2012 zum Studiendirektor. Ab dem Jahr 2010 leitete er ... ...-... xx ...... ... ...xx. Seit dem 09.09.2013 ist der Kläger Schulleiter am ...... und wurde in dieser Funktion mit Wirkung vom 21.04.2015 zunächst zum Oberstudiendirektor (A16) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und mit Wirkung vom 09.09.2015 zum Oberstudiendirektor ernannt. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung (Anlassbeurteilung vom 05.02.2013) erhielt der Kläger das Gesamturteil „sehr gut“. Der Kläger ist bis zum streitgegenständlichen Verweis disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dem Kläger wurde nach einem Aktenvermerk des Beklagten bereits am 17.10.2013 – vor dem Hintergrund von ihm ergriffener schulrechtlicher Maßnahmen, welche das Regierungspräsidium als rechtswidrig erachtete – in einem Gespräch mitgeteilt: „Ihm wurde verdeutlicht, dass RP päd. Maßnahmen mitträgt, so sie rechtlich durchsetzbar sind. Er wurde gebeten, die rechtliche Beratung künftig anzunehmen und umzusetzen.“ Der Kläger verfügte im Jahr 2017 den Internats- und Schulausschluss der sich selbstverletzenden, minderjährigen Schülerin A., welche sich zu diesem Zeitpunkt in einer „Findungsphase“ bezüglich ihrer Geschlechtsidentität befand. Die Schülerin hatte mehrfach Klingen ins Internat mitgebracht und diese auch weitergegeben. Da sich die Schülerin weigerte das Internat zu verlassen, zog der Kläger die Polizei hinzu, um sein Hausrecht durchzusetzen. Das Regierungspräsidium vereinbarte im Nachgang hierzu mit den Eltern der Schülerin die Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Frage möglicher Suizidalität und den Nachweis psychotherapeutischer Betreuung und kündigte dem Kläger mit E-Mail vom 13.06.2017 die Wiederanreise der Schülerin an. Hierbei teilte es dem Kläger mit: „Das Regierungspräsidium bittet Sie […], bei Unsicherheiten bezüglich der Internatsfähigkeit vor einer ggf. zu treffenden Ausschlussmaßnahme mit dem Regierungspräsidium Stuttgart Kontakt zu Beratung aufzunehmen. Bitte beachten Sie, dass ein Vollzug von Ausschlussmaßnahmen durch die Polizei zu unterbleiben hat. Diese wird in aller Regel nur bei Gewaltvorfällen eingeschaltet.“ Nachdem es im Sommer 2017 zu wiederholtem Alkoholmissbrauch durch die Schülerin A. gekommen war und sie ... ... ...... am 21.02.2018 wegen übermäßigem Alkoholkonsum und Cannabiskonsum im Krankenhaus notfallmäßig versorgt werden musste, verfügte der Kläger mit Bescheid vom 16.03.2018 erneut den Schulausschluss der Schülerin A. und wies darauf hin, dass er bei einer Rückkehr der Schülerin an die Schule die Polizei hierüber in Kenntnis setzen werde. Hinsichtlich des Vorfalls vom 21.02.2018 stand der Kläger bereits am 02.03.2018 in telefonischem Kontakt zu einer Sachbearbeiterin des Regierungspräsidiums. Eine danach – ohne explizite Bezugnahme auf dieses Telefonat – versandte E-Mail der Sachbearbeiterin vom 02.03.2018 mit der Weisung, eine etwaige Verfügung vorab abzustimmen, erhielt der Kläger aufgrund eines Schreibfehlers der verwendeten E-Mail-Adresse nicht. Der Kläger teilte der örtlichen Polizeidienststelle über deren allgemeine E-Mail-Adresse mit E-Mail vom 19.03.2018 unter Beifügung seines Bescheids vom 16.03.2018 die akute Eigen- und Fremdgefährdung der Schülerin A. unter Beschreibung bisheriger Vorfälle und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Schülerin mit. Die E-Mail versandte der Kläger in Kopie auch an mehrere Mitarbeiter des Regierungspräsidiums. In einem anschließend mit der Schülerin geführten Gespräch konnte die sachbearbeitende Polizeibeamtin keine Anzeichen für eine akute Eigen- und Fremdgefährdung der Schülerin erkennen und teilte dies dem Regierungspräsidium mit. Nachdem der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hatte, wies er die Polizeibeamtin mit E-Mail vom 29.03.2018 auf die Vorgeschichte des Drogen- und Alkoholkonsums bei der Schülerin sowie die gegenteilige Einschätzung seines Schulpsychologen hin. Das Regierungspräsidium forderte den Kläger danach auf, dem gegen den Schulausschluss gerichteten Widerspruch der Schülerin abzuhelfen und bat um Mitteilung, weshalb personenbezogene Daten an die Polizei übermittelt worden seien. Der Kläger teilte darauf mit Schreiben vom 28.04.2018 unter anderem mit: „Was die gesundheitliche Situation von […] betrifft, habe ich mich der verantwortlichen Polizeibeamtin gegenüber auch im Nachhinein schriftlich abgesichert und meine Bedenken zu Ihrer Einschätzung vorgebracht. Die Weiterleitung personenbezogener Daten an die verantwortliche Polizeibeamtin rechtfertigte sich aus der besonderen Situation: Aufgrund der Anwesenheit von […] am ...... liegt eine deutliche erkennbare Eigengefährdung und eine spürbare Fremdgefährdung vor. Was die Weitergabe des Bescheids vom 16.03.2018 an die Polizei betrifft, ist auch hier der Grund offensichtlich: Es ging darum, den begründeten Verdacht auf Eigen- und Fremdgefährdung zu melden. Es ging nicht darum, den Vollzug einer Ausschlussmaßnahme durchzusetzen. […] Ich wäre Ihnen dankbar, wenn meine Ausführungen vom 19.03.2018 entsprechend geprüft und eine konkrete Rückmeldung zu den Beweggründen, die zur Benachrichtigung der Polizei geführt haben, erfolgen könnte.“ Das Regierungspräsidium hob mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2018 den Bescheid vom 16.03.2018 auf und teilte dem Kläger im entsprechenden Übersendungsschreiben unter Verweis auf die E-Mail vom 13.06.2017 und die für den Beklagten bei einem erfolgreichen Widerspruch anfallenden Kosten mit: „Aus den genannten Gründen werden Sie aufgefordert, die Rechtsberatung durch das Regierungspräsidium Stuttgart in Anspruch zu nehmen, bevor Sie eine Entscheidung über einen Schul- oder Internatsausschluss treffen, damit geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für eine solche Maßnahme vorliegen. In der genannten elektronischen Nachricht wurden Sie bereits darauf hingewiesen, dass ein Vollzug von Ausschlussmaßnahmen durch die Polizei zu unterbleiben hat. Diese wird in aller Regel nur bei Gewaltvorfällen eingeschaltet. Ich bitte Sie, diese Anweisung künftig zu beachten.“ Am 21.06.2018 fand zwischen dem Kläger und der Mutter eines weiteren Schülers (H.) ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Die Mutter teilte dem Regierungspräsidium hierzu am 05.07.2018 mit, dass sie ihren Sohn am 21.06.2018 mit nach Hause habe nehmen müssen und ihm ein Verbot erteilt worden sei, das Internat zu betreten. Der Kläger macht geltend, dass sich die Mutter aufgrund des Fehlverhaltens des Schülers – dieser hatte Mitschülerinnen sexuell belästigt – bereit erklärt habe, ihren Sohn (vorläufig) aus dem Internat zu nehmen. Bereits am 28.06.2018 hatte der damalige Rechtsanwalt der Familie dem Kläger mitgeteilt: „Sowohl die Eltern unserer Mandantschaft als auch unsere Mandantschaft erklären sich mit ihrem Vorgehen dahingehend einverstanden, dass unsere Mandantschaft vorläufig das Internat verlassen hat und auch an der Klassenfahrt nicht teilnehmen kann. Dies sehen wir als sinnvolle Maßnahme an, um die Gesamtsituation zu beruhigen und etwas Gras über die Sache wachsen zu lassen.“ Der Kläger benachrichtigte nachfolgend die Eltern des Schülers H. mit Schreiben vom 28.06.2018 über ihr Anhörungsrecht bezüglich eines bevorstehenden Schulausschlusses und übersandte dieses Schreiben in Kopie auch dem Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium forderte am 04.07.2018 einen Sachstandsbericht an, welchen der Kläger am 05.07.2018 vorlegte. Es teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 11.07.2018 mit, es bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens, weil er – entgegen vorheriger Weisungen – vor einem Schulausschluss des Schülers H. nicht über den Sachverhalt und das von ihm beabsichtigte Vorgehen informiert habe. Hierzu nahm der Kläger unter dem 19.07.2018 Stellung. Das Regierungspräsidium teilte dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2018 mit: „Aufgrund ihrer restriktiven Auslegung der Anweisungen vom 13.06.2017 und 11.05.2018 werden Sie aufgefordert, künftig - das Regierungspräsidium Stuttgart über Ihnen bekanntgewordene schwerwiegende Fehlverhaltensweisen von Schülerinnen oder Schülern umgehend zu informieren. […] - die fernmündliche oder schriftliche Beratung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur weiteren Vorgehensweise hinsichtlich des geschilderten Sachverhalts einzuholen. - das Regierungspräsidium Stuttgart über die weitere Entwicklung des Sachverhalts umgehend zu informieren - vor der Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart keinen Ausschluss aus dem Internat und keine Maßnahmen, die über die des § 90 Abs. 3 Nr. 2 lit. d SchulG hinausgehen, auszusprechen.“ Mit Schreiben vom 08.10.2018 teilte das Regierungspräsidium dem Kläger auf dessen Rückfrage mit, man habe mit dem Schreiben vom 05.09.2018 die bestehenden Informations- und Unterstützungspflichten weiter konkretisiert, jedoch von der Einleitung weiterer Maßnahmen abgesehen, wenngleich der Kläger gegen die ihm obliegende Dienstpflicht verstoßen habe. Nach einem Personalgespräch mit dem Kläger am 05.11.2018, an dem unter anderem sein Rechtsanwalt teilnahm, stellte der Kläger mit E-Mail vom 05.11.2018 im Regierungspräsidium eine Nachfrage zur Nachbesetzung der Internatsleiterstelle, kündigte die Information der zuständigen Ministerin an und wies unter namentlicher Nennung verschiedener Lehrkräfte auf unbesetzte A14-Stellen hin. Die Nachricht übersandte er seinem damaligen Rechtsanwalt in Kopie. Der zuständige Referatsleiter teilte dem Kläger daraufhin unter anderem mit, dass er die Weiterleitung dienstlicher Daten juristisch prüfen lassen werde. Der Kläger erwiderte hierauf wiederum unter Einbeziehung seines Rechtsanwalts, dass er eine juristische Prüfung begrüße und erläuterte dem Referatsleiter unter namentlicher Nennung einer Beschäftigten des Regierungspräsidiums und einer Lehrkraft seine Nachfrage. Er wies insbesondere auf seine erhöhte Arbeitsbelastung seit dem Weggang dieser Lehrkraft hin. Das Regierungspräsidium teilte dem Kläger mit Schreiben vom 09.11.2018 mit, dass aufgrund der Weiterleitung der E-Mails der Verdacht der Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bestehe. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 28.12.2018 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. Der Kläger teilte mit E-Mail vom 13.01.2019 der sachbearbeitenden Polizeibeamtin sowie in Kopie dem Regierungspräsidium im Hinblick auf die Schülerin A. mit: „[…] bei […] sind erneut schwere Schnittwunden festgestellt worden. Bei fortgesetzter Unterbringung im Internat werden wir weiterhin keine Verantwortung für die körperliche oder seelische Gesundheit des Schülers übernehmen zu können.“ Mit E-Mail vom 14.02.2019 teilte er der sachbearbeitenden Polizeibeamtin sowie in Kopie dem Regierungspräsidium einen erneuten Vorfall in Bezug auf die Schülerin A. mit. Diese sei stark alkoholisiert und mit roten Schnittwunden am Oberarm und blutenden Fingern angetroffen worden. Sie habe einen Alkoholtest verweigert und sei dann von ihrem Vater abgeholt worden. Im zuvor geführten Telefonat mit ihren Eltern habe sie intensiv die Option erörtert, wie ihre Abholung vom Internat z.B. auch durch die Polizei für die Schule möglichst belastend ausfallen könne, was erneut auf nicht vorhandene Kooperationsbereitschaft in kritischen Situationen hindeute. Das Regierungspräsidium leitete am 20.02.2019 ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und setzte diesen hiervon mit Schreiben vom 04.03.2019 in Kenntnis. Ihm wurde vorgeworfen, am 16.03.2018 die Schülerin A. aus der Schule und dem Internat und am 21.06.2018 den Schüler H. aus dem Internat ausgeschlossen zu haben, ohne hierzu unter Verstoß gegen die Weisungen des Regierungspräsidiums vom 13.06.2017 und 11.05.2018 dessen Beratung eingeholt zu haben. Des Weiteren wurde ihm vorgeworfen, die Polizei mit E-Mail vom 13.01.2019 über die Schülerin A. informiert zu haben und eine Verantwortung für die Gesundheit der Schülerin abgelehnt zu haben. Schließlich habe er mit E-Mails vom 05.11.2018 und 07.11.2018 innerdienstliche Informationen über Stellenbesetzungen und die Stellensituation an der Schule und am Internat sowie vertrauliche personenbezogene Daten über einzelne Schüler und Lehrkräfte nachrichtlich an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet. Mit Vermerk vom 06.03.2019 wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf die mit E-Mail vom 14.02.2019 erfolgte Weitergabe vertraulicher Informationen über die Schülerin an die Polizei ausgedehnt (1. Ausdehnung). Der Kläger wurde hierüber mit Schreiben vom 08.03.2019 informiert. Mit Vermerk vom 05.07.2019 wurde das Disziplinarverfahren auf Antrag des Klägers erneut ausgedehnt (2. Ausdehnung), worüber dieser mit Schreiben vom 09.07.2019 informiert wurde. Hintergrund war der Verdacht eines Dienstvergehens aufgrund fehlender Unterstützung des Dienstherrn in einem Stellenbesetzungsverfahren. Der Kläger hatte zuvor dem Regierungspräsidium mitgeteilt: „Unabhängig davon bleibt die Einstellung von Frau […] ein Rückschlag für die ......x, die das Land auf Jahre zurückwerfen wird.“ Auf die Bitte des Regierungspräsidiums, diese Aussage zu erläutern, und den Hinweis auf ein mögliches Dienstvergehen durch Verletzung seiner Beratungspflicht, hatte der Kläger innerhalb der hierzu gesetzten Frist nur mitgeteilt, dass er ein Selbstreinigungsverfahren beantrage und sich im Rahmen des Disziplinarverfahrens äußern werde. Im Disziplinarverfahren äußerte er sich anschließend ausführlich zu seinen (zuvor geäußerten) Bedenken hinsichtlich der Stellenbesetzung. Mit Vermerk vom 29.07.2019 wurde das Disziplinarverfahren erneut ausgedehnt (3. Ausdehnung) und der Kläger hierüber mit Schreiben vom 31.07.2019 informiert. Der Kläger könne mit seinem im Disziplinarverfahren überprüften Verhalten auch gegen weitere Weisungen des Regierungspräsidiums vom 17.10.2013 und 02.03.2018 verstoßen haben. Dem Kläger wurde mit der Mitteilung über die Einleitung und die Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens jeweils die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und es erfolgte jeweils eine Belehrung nach § 11 Abs. 2 LDG. Das Regierungspräsidium teilte dem Kläger am 25.09.2019 zum Zweck der Anhörung das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen und die beabsichtigte Erteilung eines Verweises mit. Mit von der Präsidentin der Abteilung 7 „Schule und Bildung“ des Regierungspräsidiums gezeichneten Verfügung vom 25.02.2020 erteilte der Beklagte dem Kläger einen Verweis und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Kläger mit Verfügung vom 16.03.2018 den Schul- und Internatsausschluss der Schülerin A. verfügt habe, ohne das Regierungspräsidium im Vorfeld einzuschalten. Damit habe er gegen die Weisungen vom 17.10.2013, 13.06.2017 und 02.03.2018 und damit gegen seine Gehorsamspflicht und die Pflicht zur Unterstützung und Beratung seines Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 BeamtStG verstoßen (Vorwurf Ziff. 1). Mit Schreiben vom 28.06.2018 habe er die Eltern des Schülers H. ohne vorherige Abstimmung mit dem Regierungspräsidium zu einem bevorstehenden Schulausschluss angehört und damit gegen die Weisungen vom 13.06.2017 und 17.10.2013 und damit gegen die Gehorsamspflicht und seine Pflicht zur Unterstützung und Beratung seines Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 BeamtStG verstoßen (Ziff. 2). Bereits zuvor habe er den Schüler H. am 21.06.2018 aus dem Internat verwiesen. Dies sei wiederum ohne Einschaltung des Regierungspräsidiums unter Verstoß gegen die Weisungen vom 17.10.2013, 13.06.2017 und 11.05.2018 und damit unter Verstoß gegen seine Gehorsamspflicht und seine Pflicht zur Unterstützung und Beratung seines Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 BeamtStG geschehen (Ziff. 3). Mit seiner am 19.03.2018 an die Polizei übersandten E-Mail habe der Kläger gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 37 BeamtStG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, § 6 LDSG sowie gegen die Weisung vom 13.06.2017 verstoßen (Ziff. 4). Ebenso habe er mit E-Mail vom 29.03.2018 Daten an die Polizei übermittelt und dadurch gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 37 BeamtStG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, § 6 LDSG sowie gegen die Weisung des Regierungspräsidiums vom 13.06.2017 verstoßen (Ziff. 5). Mit den E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 habe er erneut gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 37 BeamtStG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO sowie gegen die Weisung vom 13.06.2017 verstoßen (Ziff. 6). Mit E-Mail vom 05.11.2018 und 07.11.2018 habe der Kläger gegen § 6 Abs. 1 LDSG und somit gegen seine Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 37 BeamtStG i.V.m. § 6 LDSG verstoßen (Ziff. 7). Mit Nichtbeantwortung der Anfrage des Regierungspräsidiums vom 07.06.2019 habe er schließlich gegen die Beratungs- und Unterstützungspflicht gegenüber seinem Vorgesetzten gemäß § 35 BeamtStG verstoßen (Ziff. 8). Die Weisungen des Regierungspräsidiums seien nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt nicht als bloße Empfehlungen interpretierbar. Die Weisung vom 02.03.2018 sei jedenfalls auch in telefonischer Form erteilt worden. Im Hinblick auf die Einbeziehung des Regierungspräsidiums gelte, dass jedenfalls aufgrund der bereits in den Jahren 2016 und 2017 verfügten Ausschlüsse gegenüber der Schülerin A. von Unsicherheiten bezüglich der Bewertung der Internatsfähigkeit der Schülerin auszugehen gewesen sei. Ob die Internatsfähigkeit der Schülerin wegen Suizidalität oder Eigengefährdung vorliege oder nicht, sei zwischen dem Kläger, der Universitätsklinik sowie den Eltern der Schülerin von Anfang an streitig gewesen. In Bezug auf die Übersendung von Daten an die Polizei habe kein Gewaltvorfall und keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Die Übersendung des Bescheids vom 16.03.2018 sei zudem keine geeignete Maßnahme gewesen, das Leben oder die Gesundheit der Schülerin zu schützen. Im Hinblick auf den Schüler H. habe die Pflicht, sich durch das Regierungspräsidium beraten zu lassen, nur erfüllt werden können, solange der Ausschluss des Schülers noch im Sinne einer Möglichkeit geprüft und erwogen worden sei. Davon könne im Zeitpunkt des Hinweisschreibens vom 28.06.2018 nicht mehr ausgegangen werden, da mit der Mitteilung über die Rechte bei dem bevorstehenden Ausschluss das Verfahren zum Ausschluss des Schülers bereits eingeleitet worden sei. Die bloße Übersendung des Elternschreibens vom 28.06.2018 genüge auch der Informations- und Beratungspflicht nicht. Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen zur Stellensituation an der Schule sei kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die personenbezogenen Daten der Lehrkräfte sowie die innerdienstlichen Informationen über Stellenbesetzungen für seinen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Mandats erforderlich gewesen sein könnten. Selbst bei Vorliegen eines berechtigten Interesses wäre die Weiterleitung dienstlicher Informationen nur unter gleichzeitiger Schwärzung der Namen zulässig gewesen. Die Beantwortung der Fragen seines Dienstvorgesetzten habe der Kläger schließlich nicht mit dem Verweis auf das Disziplinarverfahren ablehnen können. Der Kläger habe durch sein Verhalten mehrfach schuldhaft gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht und Pflicht zur Unterstützung und Beratung seines Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 BeamtStG sowie gegen die ihm obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 37 BeamtStG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, § 6 LDSG verstoßen und damit ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Bei seinen Pflichtverstößen habe er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt. Als erschwerender Umstand müsse berücksichtigt werden, dass er mehrfach vorsätzlich gegen Weisungen verstoßen habe und im Hinblick auf die E-Mails an seinen Rechtsanwalt trotz mitgeteilter Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit eine weitere Nachricht an diesen gesendet habe. Da die Missachtung der Weisungen über einen längeren Zeitraum von März 2018 bis Februar 2019 erfolgt sei und hierdurch eine Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn herbeigeführt worden sei, sei die Erteilung eines Verweises erforderlich. Sie sei ferner notwendig und angemessen, um auf eine Verhaltensänderung des Klägers hinzuwirken. Hierbei sei berücksichtigt worden, dass das Regierungspräsidium in seinem Dienstbericht vom 07.08.2019 den Kläger als Schulleiter geschildert habe, der die Schule zuverlässig unter Wahrung der erforderlichen Verwaltungs- und Organisationsaufgaben leite und erfolgreiche Ansätze zur Weiterentwicklung des ......x bewirkt habe. Andererseits sei im Dienstbericht festgestellt worden, dass das Schulleiterhandeln Defizite in den Bereichen Kommunikation, Wahrnehmung und rechtsrelevantes Verwaltungshandeln aufweise und in Konfliktfällen mit Eltern ein hartes und wenig empathisches und gegenüber Polizeibeamten und medizinischem Personal ein konfrontatives Kommunikationsverhalten feststellbar sei. Die Zusammenarbeit des Regierungspräsidiums mit dem Kläger stelle sich als schwierig dar, da er auf mehrfach angebotene juristische Beratung des Regierungspräsidiums verzichtet habe und Gespräche bislang wenig Wirkung zeigten. Die Teilnahme an einem Coaching-Gespräch mit dem Leiter des Gymnasialreferats habe der Kläger verweigert. Ansätze einer Bereitschaft zur Zusammenarbeit in Fragen der Schulorganisation seien neuerdings aber perspektivisch erkennbar. Die Disziplinarbehörde sei im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein Verweis geeignet und erforderlich sei, um den Kläger in Zukunft dazu anzuhalten, ein pflichtgemäßes Verhalten an den Tag zu legen. Der Kläger hat am 23.03.2020 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob die mit bloßem Abzeichnungsvermerk vorgenommenen Ausdehnungen des Disziplinarverfahrens wirksam seien. Die Wirksamkeit der Weisungen sei fraglich. Sie seien ihm teilweise nicht zur Kenntnis gelangt, zu unbestimmt und missverständlich. Er habe sich entsprechend der ihm erteilten Weisungen verhalten. Hinsichtlich des Schulausschlusses der Schülerin A. habe nach dem Vorfall am 21.02.2018 keine Unsicherheit bei ihm bestanden. In einer extrem belastenden Situation habe er in vollem Einvernehmen mit allen Verantwortlichen an der Schule Maßnahmen zur Ahndung von schwerem, den Internatsbetrieb massiv beeinträchtigendem Fehlverhalten ergriffen. Der Beklagte ist der Klage im Wesentlichen unter Verweis auf seine Disziplinarverfügung entgegengetreten. Eine Dienstpflichtverletzung liege zudem selbst dann vor, wenn keine ausdrückliche Weisung erfolgt sei, da der Kläger mit seinem Verhalten über Jahre hinweg seiner Pflicht zur Unterstützung und Beratung seines Vorgesetzten nach § 35 Abs. 1 BeamtStG nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe die Beratung durch das Regierungspräsidium abgelehnt und die angebotene Teilnahme an einem Coaching-Gespräch verweigert. Darüber hinaus habe er unbestritten gegen die Verschwiegenheitspflichten nach § 37 BeamtStG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO, § 6 LDSG verstoßen. Mit Urteil vom 28.10.2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Disziplinarverfügung unter keinen formellen Mängeln leide. Die Ausdehnungsvermerke vom 06.03.2019, 05.07.2019 und 29.07.2019 seien jeweils von der Präsidentin der zuständigen Abteilung des Regierungspräsidiums oder deren Vertreter paraphiert beziehungsweise unterschrieben worden. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass das Disziplinarverfahren erst auf Antrag des Klägers eingeleitet worden sei. Die Disziplinarverfügung sei auch materiell rechtmäßig. Die Kammer sehe die Pflichtverletzungen bei den Vorwürfen in Ziffer 4 bis 7 der angegriffenen Verfügung als gegeben an. Das vorgeworfene Verhalten zu Ziffer 1 stelle hingegen keine disziplinarrechtlich relevante Pflichtverletzung dar. Insbesondere sei ein Weisungsverstoß des Klägers durch den Internatsausschluss der Schülerin A. mit Verfügung vom 16.03.2018 nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Im Rahmen des mit dem Kläger am 17.10.2013 geführten Gesprächs sei diesem keine Weisung im Sinne einer verbindlichen dienstlichen Anordnung erteilt worden. Auch gegen die „Weisung“ vom 13.06.2017, soweit sie sich auf Ausschlussmaßnahmen beziehe, habe der Kläger mit dem Internatsausschluss nicht verstoßen. Die „Weisung“ lasse sich allenfalls dann noch als dienstliche Anordnung ansehen, wenn man zugunsten des Klägers darauf abstelle, dass es auf seine subjektive Beurteilung der Sach- und Rechtslage ankomme. In diesem Fall habe der Kläger aber nicht gegen sie verstoßen. Auch am 02.03.2018 sei dem Kläger keine dienstliche Anordnung erteilt worden, gegen die er durch den Schulausschluss vom 16.03.2018 verstoßen habe. Das Regierungspräsidium habe nicht den Nachweis geführt, dass in einem Telefonat zwischen dem Kläger und einer Mitarbeiterin des Regierungspräsidiums eine dienstliche Anordnung erteilt worden sei, welche über den durch den Kläger behaupteten Inhalt, im Falle eines Ausschlusses einen schriftlichen Abschlussbericht aufzusetzen und diesen dem Regierungspräsidium zukommen zu lassen, hinausgegangen sei. Einen Beweis, insbesondere durch Zeugenvernehmung der Mitarbeiterin, für einen darüberhinausgehenden Inhalt des Telefonats, habe das Regierungspräsidium nicht angeboten. Die E-Mails vom 02.03.2018 und 07.03.2018, aus deren Text sich eine weitergehende Anordnung gegenüber dem Kläger ergebe, habe dieser aufgrund der Verwendung einer fehlerhaften E-Mail-Adresse nicht erhalten. Der Vorwurf Ziffer 2 könne ebenfalls keinen Verstoß gegen die „Weisungen“ vom 17.10.2013 und 13.06.2017 begründen. Selbst wenn man die Weisung vom 13.06.2017 als dienstliche Anordnung zur Kontaktaufnahme vor einer Ausschlussmaßnahme ansehe, habe das Regierungspräsidium dem Kläger gegenüber nicht mitgeteilt, in welchem Stadium des Verfahrens dies zu geschehen habe. Allein die Benachrichtigung der Eltern über die Möglichkeit einer Anhörung durch die Schulkonferenz stelle deshalb noch keinen Verstoß gegen die Anordnung dar. Im Fall des Vorwurfs Ziffer 3 sei nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen, dass am 21.06.2018 tatsächlich ein mündlicher Internatsausschluss des Schülers A. (gemeint: H.) erfolgt sei. Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers sei nicht durch andere aktenkundige Vorgänge wiederlegt. Es bestünden durchgreifende Zweifel an der Darstellung der Mutter des Schülers, weil der frühere Rechtsanwalt der Familie H. mit Schreiben vom 28.06.2018 dem Kläger insbesondere mitgeteilt habe, man erkläre sich mit dessen Vorgehen einverstanden. Das dem Kläger mit Ziffer 4 vorgeworfene Verhalten stelle demgegenüber ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Die „Weisung“ in der E-Mail vom 13.06.2017, dass ein Vollzug von Ausschlussmaßnahmen durch die Polizei zu unterbleiben habe und diese in der Regel nur bei Gewaltvorfällen eingeschaltet werde, stelle eine für den Kläger verbindliche dienstliche Anordnung dar. Gegen diese habe der Kläger durch die Kontaktaufnahme mit der Polizei verstoßen. Dem Kläger habe es sich geradezu aufdrängen müssen, dass er mit Versendung der E-Mail gegen die Anordnung verstoßen würde. Durch die Verwendung des Begriffes „Gewaltvorfall“ sei seitens des Regierungspräsidiums klargestellt worden, dass es dem Kläger bei einer abstrakt bestehenden Gefahrenlage, bei der nicht absehbar sei, in welcher Weise und zu welchem Zeitpunkt Gewalt gegen ein bestimmtes Rechtsgut ausgeübt werden würde, nicht erlaubt sein sollte, die Polizei einzuschalten. Einen Gewaltvorfall in diesem Sinne habe der Kläger in seiner E-Mail nicht geschildert. Konkrete Anhaltspunkte auf eine bevorstehende Gewalthandlung gegenüber Dritten oder ein selbstverletzendes Verhalten ließen sich weder seiner E-Mail noch seinem Vortrag im Disziplinar- und Gerichtsverfahren entnehmen. Im Übrigen seien auch keine Gründe dafür ersichtlich, dass es dem Kläger am 19.03.2018 nicht mehr möglich gewesen sei, die Beratung des Regierungspräsidiums in Anspruch zu nehmen und sich im Hinblick auf die Reichweite der dienstlichen Verfügung abzusichern. Die dienstliche Anordnung lasse zwar ausdrücklich auch Ausnahmefälle zu, in denen dem Kläger die Möglichkeit offenstehen solle, die Polizei ohne das Vorliegen eines Gewaltvorfalls einzuschalten. Hierzu könnten aber nur Fälle zählen, in denen die Polizei aufgrund ihrer Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr tätig werden könne. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Versendung der E-Mail vom 19.03.2018 in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Der Kläger habe mit seiner E-Mail persönliche Informationen und sensible Daten über eine seiner Schule anvertraute Schülerin an die Polizei weitergegeben. Die Weitergabe der persönlichen Daten sei auch nicht nach § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG geboten, weil zum Zwecke der Gefahrenabwehr erforderlich gewesen. Selbst wenn man unterstelle, dass es eine Gefährdungslage gegeben habe, hätte es ausgereicht, die Polizei – unter Verzicht auf die Angabe persönlicher Daten – darüber zu informieren, dass im Internat eine Schülerin untergebracht sei, von der möglicherweise eine Selbst- und Fremdgefährdung ausgehe. Das dem Kläger in Ziffer 5 der Verfügung zur Last gelegte Verhalten stelle ebenfalls ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Insoweit habe sich der Kläger entgegen der dienstlichen Anordnung vom 13.06.2017 und unter Verletzung von § 37 Abs. 1 BeamtStG an die Polizei gewandt. Mit Blick auf eine Abwehr etwaiger Gefahren durch die Polizei sei es nicht erforderlich gewesen, eine Gegendarstellung zur Einschätzung der sachbearbeitenden Polizeibeamtin unter Preisgabe persönlicher Informationen abzugeben. Es seien keine Maßnahmen erkennbar, welche die Polizei hätte ergreifen können. Der gegenüber dem Kläger in Ziffer 6 erhobene Vorwurf stelle ebenfalls ein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten dar. Die Feststellung von Wunden oberhalb des linken Handgelenks bei der betroffenen Schülerin stellten für den Kläger erkennbar keinen Gewaltvorfall oder einen vergleichbar gelagerten Ausnahmefall dar. Es sei kein konkreter Handlungsbedarf durch die Polizei ersichtlich gewesen und der Kläger habe gegenüber der Polizeibeamtin auch nicht mitgeteilt, in welcher Form die Polizei seiner Auffassung nach reagieren sollte. Vielmehr lasse sich der E-Mail vom 13.01.2019 entnehmen, dass er Verantwortung an die Polizei abgeben wollte. Dieses Ansinnen rechtfertige es nicht, Informationen über die körperliche Verfassung der Schülerin weiterzugeben. Das gelte auch für die E-Mail vom 14.02.2019. Die Schülerin sei zu diesem Zeitpunkt bereits von ihren Eltern abgeholt gewesen. Eine Straftat sei ersichtlich nicht begangen worden. Allein der Umstand, dass die Klinge, mit der sich die Schülerin verletzt habe, noch nicht gefunden worden war, stelle keine Gefahrenlage dar, die ein Einschreiten der Polizei erforderlich gemacht hätte. Den Vorwurf Ziffer 7 habe das Regierungspräsidium ebenfalls zu Recht erhoben. Mit seiner E-Mail vom 05.11.2018 habe sich der Kläger ausführlich und unter Nennung von Namen zur Stellensituation an der Schule geäußert. Ferner habe er in seiner E-Mail vom 07.11.2018 Ausführungen zu Problemen hinsichtlich der Stellenbesetzung gemacht. Die Versendung der E-Mails (auch) an seinen Rechtsanwalt stelle einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Der Umstand, dass der Rechtsanwalt im Vorfeld an Gesprächen mit den Vorgesetzten des Klägers teilgenommen habe, bedeute nicht, dass damit gleichsam eine Einwilligung verbunden gewesen sei, auch im Nachgang Informationen über innerdienstliche Angelegenheiten an diesen weiterzugeben. Die leichtfertige Weiterleitung ohne die vorherige Einholung einer Rechtsauskunft sei deshalb zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Bei Versendung der E-Mail vom 07.11.2018 sei der Kläger zusätzlich durch einen entsprechenden Prüfhinweis des Referatsleiters sensibilisiert gewesen. Das Disziplinarverfahren habe zum Zeitpunkt der Absendung der E-Mails auch noch keinen Bezug zur Stellensituation an der Schule gehabt. Hinsichtlich des Vorwurfs Ziffer 8 sehe die Kammer jedenfalls die Bagatellschwelle als nicht überschritten an. Der Kläger habe auf die Aufforderung zur Beantwortung von Fragen innerhalb der gesetzten Frist auf das Selbstreinigungsverfahren verwiesen und die Absicht zur vollumfänglichen Stellungnahme bekundet. Die Ahndung als Dienstpflichtverletzung wäre daher allenfalls dann verhältnismäßig, wenn dem Kläger zumindest mitgeteilt worden wäre, dass man trotz des Selbstreinigungsverfahrens an der Frist festhalte. Die nachgewiesenen Pflichtverletzungen Ziffer 4 bis 7 rechtfertigten die Verhängung eines Verweises. Dem Kläger komme dabei zugute, dass er bei Weitergabe der Daten der Schülerin A. den ordnungsgemäßen Schul- und Internatsbetrieb im Blick gehabt habe. Auch im Hinblick auf die Informationen zur Stellensituation habe er mit dem Ziel gehandelt, eine angemessene Stellenbesetzung zu gewährleisten. Dem Kläger fielen allerdings mehrere Verstöße gegen seine Verschwiegenheitspflicht zur Last. Betreffend die Schülerin A. sei dies besonders gravierend, weil der Kläger zuvor explizit darauf hingewiesen worden sei, die Polizei nur in Ausnahmefällen einzuschalten. Zudem habe er intime Informationen an eine E-Mail-Adresse gesendet, ohne zu wissen, wer seine Nachricht letztlich öffnen und gegebenenfalls auch weitersenden werde. Bei der Weiterleitung der Informationen an seinen Rechtsanwalt falle bedeutsam ins Gewicht, dass der Kläger den Hinweis, die Weitergabe dienstlicher Angelegenheiten werde juristisch geprüft, nicht zum Anlass genommen habe, bis auf Weiteres von einer Weiterleitung abzusehen. Durch die mehrfachen Verstöße gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit teilweise unter Verstoß gegen dienstliche Anordnungen und über einen längeren Zeitraum sei das Vertrauen zwischen dem Kläger und dem Dienstherrn beeinträchtigt. Auch nach Erteilung des Verweises und Erörterung im gerichtlichen Verfahren habe der Kläger sein Fehlverhalten nicht eingesehen. Für die Erforderlichkeit eines Verweises spreche zudem, dass der Kläger aufgrund seiner Führungsstellung eine besondere Verantwortung trage und deshalb auch in besonderem Maße eine Vorbildfunktion gegenüber nachgeordneten Bediensteten habe. Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 04.04.2022 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich der Vorwürfe Ziffer 4 bis 6 zu Unrecht davon ausgegangen, dass die den Vorwürfen zugrundeliegenden Handlungen gegen die Weisung vom 13.06.2017 und gegen § 37 Abs. 1 BeamtStG verstießen. Es sei bereits nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Vorwürfe Ziffer 4 und 5 in die Disziplinarverfügung aufgenommen worden seien. Die Vorwürfe seien erstmals in der abschließenden Anhörung vom 23.09.2019 erhoben worden. Er habe mit der Information der Polizei durch die E-Mail vom 19.03.2018 aber auch keine Dienstpflichten verletzt. Es sei keineswegs von einer eindeutigen und unmissverständlichen Weisung auszugehen, die hinsichtlich der Schülerin A. jegliche Kontaktaufnahme mit der Polizei außer bei Gewaltvorfällen untersagt habe. Die „Weisung“ vom 13.06.2017 umfasse nicht den vom Verwaltungsgericht festgestellten Inhalt. Eindeutig werde auf den Vollzug von Ausschlussmaßnahmen abgestellt, zu dem die Polizei nicht herangezogen werden solle. Er habe mit der E-Mail aber nur auf die besondere Gefährdung der/durch die Schülerin A. hingewiesen. Zudem habe sich die Schülerin weiterhin im Internat befunden, weshalb ihm und seinen Mitarbeitern eine Verantwortung für die Schülerin rund um die Uhr oblegen habe. Der Dienstherr habe ihm trotz der längeren Vorgeschichte zu keinem Zeitpunkt in dieser heiklen Angelegenheit Unterstützung zuteilwerden lassen. Die Schülerin habe sich jeder medizinischen Hilfe seitens der Schule entzogen. Gleichzeitig seien insgesamt 250 Schüler zu beaufsichtigen gewesen. Die spontanen Selbstverletzungen und die fehlende Einsicht der Schülerin hätten es für die Mitarbeiter der Schule unmöglich gemacht, die Unversehrtheit der Schülerin guten Gewissens zu gewährleisten. Damit sei ihm nur die Möglichkeit geblieben, die Polizeidienststelle zu informieren, um zumindest ein gewisses Maß an Prävention und gegebenenfalls die Möglichkeit eines schnellen Einschreitens zu schaffen beziehungsweise zu gewährleisten. Es wäre ihm – etwa bei einem Tod der Schülerin – immer vorgeworfen worden, er hätte nicht sämtliche Möglichkeiten zu ihrem Schutz ergriffen. Auch der leitende Schulpsychologe habe in einer E-Mail vom 19.03.2018 seine Auffassung zur Eigen-/Fremdgefährdung gestützt. Zum Zeitpunkt des Versands der E-Mail habe ihm außerdem keine andere (verlässliche) Einschätzung als die des an der Schule tätigen Schulpsychologen vorgelegen. Er habe mit seiner E-Mail vom 19.03.2018 auch nicht gegen seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verstoßen. Die Mitteilung sei gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im innerdienstlichen Verkehr geboten gewesen. Die auf der Polizeidienststelle tätigen Personen seien zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen. Er habe die Polizeidienststelle von der vermuteten Eigen- und Fremdgefährdung durch die Schülerin in Kenntnis gesetzt. Seine Befürchtung habe auf konkreten Fakten und der Einschätzung seines Schulpsychologen beruht. Der Vorwurf des Verstoßes gegen Dienstpflichten durch die E-Mail vom 29.03.2018 greife danach ebenfalls nicht durch. Die Polizeibeamtin sei damals bereits mit der Angelegenheit betraut gewesen. Der Vorwurf der Weitergabe persönlicher Daten sei zudem erst mit der Einleitungsverfügung vom 04.03.2019 erhoben worden. Zuvor sei lediglich die Weitergabe von Daten an seinen Rechtsanwalt thematisiert worden, obwohl die Mitarbeiter der zuständigen Referate die E-Mails in Kopie erhalten hätten. Wenn der Verstoß gegen die Weisung so eindeutig wäre, wie es dargestellt werde, hätte aber ein entsprechender Hinweis nahegelegen. Dies alles gelte auch hinsichtlich des mit Ziffer 6 erhobenen Vorwurfs. Soweit ihm eine Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werde, weil er vertrauliche personenbezogene Daten und Daten zur Stellensituation am ...... an seinen Rechtsanwalt weitergeleitet habe, liege ebenfalls kein disziplinarrechtlich zu ahndendes Verhalten vor. Bei dem vorangegangenen Dienstgespräch habe es sich um eine beamtenrechtliche Angelegenheit gehandelt, in der er sich durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen dürfen. Wie die sachgerechte Vertretung erfolgen solle, wenn der Beamte seinem Rechtsanwalt keine Informationen zukommen lassen dürfe, sei nicht nachvollziehbar. Auch der Rechtsanwalt sei zur Verschwiegenheit verpflichtet. Entscheidend sei, dass nur durch die Benennung von konkreten Beispielen habe dargelegt werden können, wie defizitär die Stellensituation an der Schule gewesen sei und dass eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorliege. Dafür hätten die entsprechenden Informationen weitergegeben werden dürfen und müssen. Hinzu komme, dass die Vertreter des Beklagten keine Bedenken hinsichtlich der Teilnahme des Rechtsanwalts an dem Dienstgespräch gehabt hätten. Bei diesem Gespräch sei die Personalsituation an der Schule intensiv erörtert worden. Aufgrund des Gesprächsverlaufs habe er sich veranlasst gesehen, zu der für ihn unzumutbaren Situation im Hinblick auf die Nichtbesetzung von Stellen, die u.a. mit erheblicher Mehrarbeit für ihn persönlich verbunden gewesen sei, Stellung zu nehmen. Er habe dabei nur Informationen weitergegeben, welche einen Bezug zu seiner direkten und indirekten Belastung als Dienststellenleiter aufgewiesen hätten. Das Verwaltungsgericht habe schließlich nicht mildernd berücksichtigt, dass er bei rechtzeitiger Einleitung eines Disziplinarverfahrens die beiden E-Mails vom 13.01.2019 und 14.02.2019 nicht verfasst und versandt hätte. Ferner dürfe ihm die Wahrnehmung seiner Rechte durch Vertretung seiner Auffassung im Disziplinarverfahren nicht entgegengehalten werden. Er habe bis zum heutigen Tage keine weiteren Dienstpflichten verletzt und auch die im Streit befindlichen Vorgaben des Beklagten zur Amtsverschwiegenheit beachtet. Soweit der Beklagte meine, dass allein auf Grundlage der Vorwürfe Ziffer 6 und 7 der Ausspruch eines Verweises gerechtfertigt sei, zeige dies, dass eine Ermessensausübung hinsichtlich der verbleibenden Vorwürfe offensichtlich nicht erfolgt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 2020 - DL 23 K 1602/20 - zu ändern und die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.02.2020 aufzuheben, hilfsweise die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25.02.2020 zu ändern und das Verfahren nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 LDG einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Disziplinarverfügung und seinen bisherigen Vortrag im gerichtlichen Verfahren. Ergänzend gelte, dass hinsichtlich der Vorwürfe Ziffer 4 und 5 keine Aussagen des Klägers zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden seien. Hinsichtlich der E-Mail vom 19.03.2018 werde auf die Stellungnahme vom 22.02.2021 im Berufungszulassungsverfahren verwiesen. Dort hatte der Beklagte vorgetragen, dass in Bezug auf die Schülerin A. keine konkreten Anhaltspunkte für einen Gewaltvorfall vorgelegen hätten. Außerdem habe das Regierungspräsidium dem Kläger zuvor mitgeteilt, dass die Schülerin aufgrund einer ärztlichen und psychotherapeutischen Stellungnahme, in welcher klargestellt worden sei, dass diese sich nur oberflächlich und nicht in suizidaler Absicht ritze, zum Schulbesuch zuzulassen sei. Eine medizinische Abklärung habe daher zum Zeitpunkt der Mitteilungen des Klägers an die Polizei bereits vorgelegen. Dem Kläger habe daher klar sein müssen, dass keine abstrakte Gefahrenlage vorliege. In der Information der Polizei liege auch kein „niederschwelliges“ Agieren. Es liege ferner ein Verstoß gegen die Pflicht des Klägers zur Amtsverschwiegenheit vor. Die Übermittlung der überwiegend gesundheitsbezogenen Daten sei nicht zum Schutz von Leib und Leben der Schülerin erforderlich gewesen. Bei der vom Kläger in Bezug genommenen E-Mail des Schulpsychologen des Referats 77 handele es sich im Übrigen um eine recht pauschal gehaltene fachlich-psychologische Einschätzung, in der auf die Zuständigkeit des Referats 75 hingewiesen werde. Es sei in diesem Zusammenhang auch irrelevant, ob dem Kläger die ärztliche Stellungnahme vom 06.03.2018 vorgelegen habe. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Information der Polizei gewusst, dass eine Gefahrenlage aus Sicht des Regierungspräsidiums nicht vorgelegen habe. Zu dem Vorwurf Ziffer 7 lasse der Vortrag des Klägers weiterhin eine schlüssige Argumentation vermissen, inwiefern die weitergeleiteten Daten einen Bezug zu einer konkreten beamtenrechtlichen Angelegenheit gehabt haben könnten. Das „Wohlverhalten“ des Klägers stelle außerdem keinen Milderungsgrund dar, sondern sei Mindestvoraussetzung im Rahmen der Wohlverhaltenspflicht eines jeden Beamten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die Vorwürfe unter Ziffer 6 und 7 stellten schließlich für sich betrachtet bereits ein zumindest leichtes Dienstvergehen dar und wögen schwer genug, um einen Verweis als mildeste Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffende Personalakte und die Disziplinarakte des Beklagten sowie vier Konvolute „E-Mail-Korrespondenz“ des Regierungspräsidiums zu den Schülern A. und H. und der „Weisung 2013“ vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze im vorliegenden Verfahren verwiesen.