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Beschluss

2 O 154/09

OVG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten können nach §118 Abs.1 VwGO berichtigt werden, wenn offenbare Unrichtigkeiten vorliegen. • Eine Berichtigung kann die Rechtsmittelfrist neu beginnen, wenn die ursprüngliche Fassung für den Beteiligten nicht klar genug war, um über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden. • Bei Erstattung von Anwaltskosten sind nach BRAGO und RVG jeweils die für den konkreten Rechtszug und Zeitpunkt maßgebenden Gebührentatbestände sowie etwaige Ermäßigungen (z. B. Einigungsvertrag) zu beachten. • Erhöhungen von Gebühren wegen Vertretung mehrerer Auftraggeber sind nur möglich, soweit die anwaltliche Tätigkeit denselben Gegenstand betrifft; bei individuellen Widersprüchen liegt regelmäßig kein gemeinsamer Gegenstand vor. • Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Zinsansprüche entsprechend §104 Abs.1 Satz2 ZPO durchzusetzen.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenkundiger Fehler bei Kostenfestsetzung; korrekte Anrechnung und Gebührenermittlung • Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten können nach §118 Abs.1 VwGO berichtigt werden, wenn offenbare Unrichtigkeiten vorliegen. • Eine Berichtigung kann die Rechtsmittelfrist neu beginnen, wenn die ursprüngliche Fassung für den Beteiligten nicht klar genug war, um über die Einlegung eines Rechtsmittels zu entscheiden. • Bei Erstattung von Anwaltskosten sind nach BRAGO und RVG jeweils die für den konkreten Rechtszug und Zeitpunkt maßgebenden Gebührentatbestände sowie etwaige Ermäßigungen (z. B. Einigungsvertrag) zu beachten. • Erhöhungen von Gebühren wegen Vertretung mehrerer Auftraggeber sind nur möglich, soweit die anwaltliche Tätigkeit denselben Gegenstand betrifft; bei individuellen Widersprüchen liegt regelmäßig kein gemeinsamer Gegenstand vor. • Im Kostenfestsetzungsverfahren sind die Zinsansprüche entsprechend §104 Abs.1 Satz2 ZPO durchzusetzen. Kläger begehrten Erstattung von Prozess- und Vorverfahrenskosten nach Abweisung bzw. Aufhebung eines Bescheids; der Urkundsbeamte des Verwaltungsgerichts setzte mehrere Kostenbeträge fest, ordnete diese aber teils falsch den Instanzen zu und erließ Korrekturen. Der Beklagte legte gegen die Kostenfestsetzungsbeschlüsse Erinnerungen ohne nähere Begründung ein; das Verwaltungsgericht wies diese als unzulässig bzw. verfristet zurück. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Berichtigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig war, ob die Erinnerungen fristgerecht und begründet sind und ob die angesetzten Erstattungsbeträge rechtlich zu halten sind. Streitgegenstand war insbesondere die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren im Vorverfahren, in erster und zweiter Instanz sowie in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter Anwendung von BRAGO, Einigungsvertrag und RVG. Die Parteien stritten ferner um die Frage, ob wegen Vertretung mehrerer Kläger erhöhte Gebühren anzusetzen sind. • Erinnerungen des Beklagten sind zulässig: Eine erst in der Beschwerdebegründung präzisierte Begründung ist nachholbar und ausreichend. • Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2007 enthielt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des §118 Abs.1 VwGO, weil die Begründung dem Inhalt des Tenors widersprach und die Zuordnung der Beträge zu den Instanzen unklar war; Berichtigung durch den Urkundsbeamten war zulässig. • Die Berichtigung hatte in diesem Fall Fristneuenöffnenden Charakter: Erst die berichtigte Fassung machte für den Beklagten eindeutig erkennbar, welche Beträge welcher Instanz zuzuordnen waren; damit begann die Zweifwochenfrist des §151 VwGO erst mit Zustellung des berichtigten Beschlusses. • Bei der materiellen Bewertung der erstattungsfähigen Anwaltskosten sind die maßgeblichen Gebührenregeln des anwendbaren Zeitpunkts zu beachten: für frühe Rechtszüge BRAGO mit gegebenenfalls 10% Ermäßigung nach Einigungsvertrag, für nach dem 01.07.2004 geführte Rechtszüge Regelungen des RVG. • Erhöhungen der Gebühren wegen Vertretung mehrerer Mandanten scheiden hier aus, weil die anwaltliche Tätigkeit nicht denselben Gegenstand betraf; bei individuellen Widersprüchen ist nur einmalig die Gebühr nach §6 BRAGO bzw. die dortige Begrenzung anzuwenden. • Konkrete Neuberechnung: Vorverfahren nur 7,5/10 Geschäftsgebühr (ermäßigt um 10%) zuzüglich Pauschalen und USt; erstinstanzliche Gebühren ebenfalls um 10% gemindert; Berufungsverfahren und die nach Zurückverweisung entstehenden Gebühren sind unter Berücksichtigung von Anrechnungen zwischen BRAGO- und RVG-Gebühren zu bemessen; Nichtzulassungsbeschwerdegebühren nach VV-RVG sind gesondert zu berechnen und ggf. hälftig aufzuteilen bei Verfahrensabtrennung. • Zinsansprüche sind der Entscheidung nach entsprechend §104 Abs.1 Satz2 ZPO zuzuordnen. • Kosten des Erinnerungsverfahrens sind vom Beklagten zu tragen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sollen nicht erstattungsfähig bleiben, da dieser sich nicht an der Kostenfestsetzung beteiligt hat. Die Beschwerde des Beklagten ist teilweise erfolgreich: Die Erinnerungen waren zulässig und begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist dort zu korrigieren, wo Gebührensätze und Zuordnungen zu Instanzen fehlerhaft ermittelt wurden. Konkret sind die für das Vorverfahren, die erste Instanz, die zweite Instanz und die Nichtzulassungsbeschwerden zu erstattenden Beträge nach den dargestellten Regeln (BRAGO mit 10% Ermäßigung für vor dem RVG liegende Rechtszüge, RVG für nachfolgende Rechtszüge, keine Mehrfacherhöhung wegen mehrerer Auftraggeber, Anrechnung bereits entstandener Gebühren) neu festzusetzen; die hälftigen Erstattungsanteile des Beklagten sind entsprechend zu berechnen. Zinsansprüche sind zudem zu berücksichtigen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Beklagte; die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen werden nicht erstattet.