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Urteil

3 K 1656/18.WI.A

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2022:0506.3K1656.18.WI.A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) entscheidet über die Klage auf der Grundlage einer in Anwendung von § 102a Abs. 1 S. 1 VwGO durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die zulässige Klage ist unbegründet. In dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Nr. 1. des angegriffenen Bescheides ist rechtmäßig. Zu Recht geht die Beklagte von einer Zuständigkeit Polens für die Bearbeitung der Asylanträge der Kläger nach Art. 3 Abs. 1 S. 2 Dublin III-VO und Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO aus. Gemäß Art. 12 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO ist für die Prüfung der Asylanträge solcher Personen, die im Besitz eines gültigen Visums sind, grundsätzlich derjenige Mitgliedstaat zuständig, der dieses Visum erteilt hat. Die Kläger waren im Besitz von Schengen-Visa, ausgestellt durch das polnische Konsulat in Istanbul am 5. Juni 2018 mit der Gültigkeitsdauer 11. Juni 2018 bis 4. Juli 2018. Die Zuständigkeit Polens ist auch nicht infolge Zeitablaufs auf die Beklagte übergegangen. Das Aufnahmegesuch vom 26. Juli 2018 wurde innerhalb der Drei-Monats-Frist des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO nach der Antragstellung (Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO) an die polnischen Behörden gestellt. Ein Übergang der Zuständigkeit gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO ist nicht erfolgt. Die Zuständigkeit für die Prüfung der Asylanträge ist auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO infolge des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist auf Polen übergegangen, weil die vorliegende Klage gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 S. 1 AsylG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 27 Dublin III-VO hat. Die Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG wird von der Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG erfasst (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 3. April 2020 - W 10 K 19.30677 -, juris Rdnr. 34 f.; VG Frankfurt (Oder), Gerichtsbescheid vom 16. März 2021 - 2 K 1468/19.A -, juris Rdnr. 21). Es liegen keine Umstände vor, die eine Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO begründen würden. Das polnische Asylverfahren und die dortigen Aufnahmebedingungen weisen keine systemischen Schwachstellen auf, die für die Kläger mit der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einhergingen. Nach dem System der normativen Vergewisserung (siehe dazu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 -, juris Rdnr. 181 ff.) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (siehe dazu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, - C-493/10 - juris, Rdnr. 75 ff.; Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rdnr. 80 ff.) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entspricht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unwiderlegliche Vermutung; vielmehr obliegt es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Antragsteller tatsächliche Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, - C-493/10 -, juris Rdnr. 105 f.; Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rdnr. 84 f.). Allerdings fallen solche Schwachstellen nur dann unter Art. 4 GRC, Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen. Dies wird indessen erst dann anzunehmen sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass sich eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-16/17 -, juris Rdnr. 91 f.). Ausgehend von diesen Maßstäben sind für das Gericht unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnislage keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass den Klägern bei einer Überstellung nach Polen wegen dort bestehender systemischer Schwachstellen im Asylverfahren oder in den Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC drohen würde. Es wird insoweit auf die Gründe des Bescheids vom 3. August 2018 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird diese Einschätzung überwiegend geteilt (VG Osnabrück, Beschluss vom 31. März 2022 - 5 B 38/22 -; VG Ansbach, Beschluss vom 1. Oktober 2020 - AN 18 S 19.50476 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 - 22 K 87672/18.A -; VG Regensburg, Beschluss vom 5. Februar 2020 - RO 12 S 20.50020 -; VG Würzburg, Beschluss vom 3. Januar 2020 - W 8 S 19.50825 -; VG Ansbach, Beschluss vom 3. Juni 2019 - AN 18 S 18.50559 -; VG Augsburg, Beschluss vom 21. Mai 2019 - Au 6 S 19.50444 -; VG Cottbus, Beschluss vom 30. November 2018 - 5 L 601/18.A -; VG Aachen, Beschluss vom 12. Oktober 2018 - 6 L 1206/18.A -, jeweils juris). Ergänzend gilt Folgendes: Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, können bei der Grenzwache einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von neun Monaten ab dessen Einstellung möglich. Sind diese neun Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Im Jahr 2020 wurden 1.044 Entscheidungen (betreffend 1.556 Personen) bezüglich Einstellung von Asylverfahren getroffen; in der überwiegenden Mehrheit der Fälle, weil die Antragsteller nach Antragsstellung nicht in einer Aufnahmeeinrichtung ankamen bzw. diese verließen und nicht binnen sieben Tagen zurückkehrten. Im Jahr 2020 beantragten 124 Personen innerhalb von 9 Monaten eine Wiedereröffnung ihres Verfahrens. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einem Asylverfahren vor (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zu Polen vom 7. Dezember 2021, S. 3 ff. m.w.N). 2019 haben 294 Personen innerhalb der Neun-Monatsfrist einen Antrag auf Wiedereröffnung ihres Verfahrens gestellt. Viele Rückkehrer ziehen die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland einer Wiedereröffnung ihrer Verfahren vor. Das medizinische Personal der Grenzwache beurteilt den Gesundheitszustand eines Rückkehrers nach seiner Überstellung nach Polen, auch im Hinblick auf seine speziellen Bedürfnisse. Außerdem werden im Einvernehmen mit dem Fremdenamt und dem medizinischen Personal die Möglichkeiten der Anpassung der Aufenthaltsverhältnisse in Polen an die gesundheitliche Situation des Antragstellers bzw. die eventuelle Notwendigkeit, ihn in einer fachlichen medizinischen Einrichtung unterzubringen, abgesprochen. Abhängig vom Zustand der motorischen Fähigkeit des Ausländers stellt die Grenzwache den Transport eines bedürftigen Rückkehrers zum Aufnahmezentrum, einer medizinischen Einrichtung (falls er einer sofortigen Hospitalisierung bedarf) oder einer fachlichen medizinischen Einrichtung sicher. Personen mit einer vorübergehenden oder dauerhaften motorischen Behinderung, die eines Rollstuhls bedürfen, werden in einem für die Bedürfnisse der motorisch Behinderten angepassten Zentrum untergebracht. Falls der Ausländer einer Rehabilitation bedarf, wird medizinische Ausrüstung sichergestellt. Das medizinische Personal des Flüchtlingszentrums bestimmt die Bedürfnisse des Rückkehrers im Bereich der Rehabilitation und der medizinischen Ausrüstung. Es besteht die Möglichkeit, eine vom Arzt verordnete Diät anzuwenden. Ein Transport zu fachärztlichen Untersuchungen oder Rehabilitation wird garantiert. Der Transport zu ärztlichen Terminen in medizinischen Einrichtungen wird garantiert. Antragsteller, die schwer behindert, pflegebedürftig oder bettlägerig sind, deren Pflege in einem Flüchtlingszentrum nicht gewährleistet werden kann, werden in speziellen Pflegeanstalten oder Hospizen untergebracht. Diese Einrichtungen garantieren medizinische Leistungen samt der notwendigen Rehabilitation für Behinderte rund um die Uhr und professionell ausgebildetes Personal (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zu Polen vom 4. September 2020, S. 6 ff. m.w.N). Auch die aktuelle Covid-19 Pandemie vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da es sich insoweit um ein weltweites Geschehen handelt, mit dem aktuell alle Mitgliedstaaten zu kämpfen haben. Asylwerber in Polen haben zudem ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder eingestellt wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern wird öffentlich finanziert. Die medizinische Grundversorgung wird über die Krankenreviere der Unterbringungszentren gewährleistet, in denen der Arzt pro 120 Asylwerber sechs Ordinationsstunden und die Pflegekraft 20 Ordinationsstunden leisten. Für je 50 weitere Asylwerber sind je 3 Stunden mehr für Arzt und Pflegekraft vorgesehen. Zusätzlich sind für je 50 Kinder im Zentrum vier Ordinationsstunden/Woche für einen Kinderarzt mit zusätzlichen zwei Stunden für je 20 weitere Kinder vorgesehen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zu Polen vom 7. Dezember 2021, S. 13 ff. m.w.N). Die Versorgung und Unterbringung während des laufenden Asylverfahrens ist als ausreichend zu bewerten und zwar auch trotz der aktuellen Flüchtlingswelle aus der Ukraine. Anderslautende Berichte konnten nicht ausfindig gemacht werden und wurden auch von den Klägern nicht vorgelegt. Asylbewerber müssen sich binnen zwei Tagen ab Antragstellung in einem Erstaufnahmezentrum registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Der Transport muss in der Regel auf eigene Faust und Kosten erfolgen. Nur Schwangere, Alte, Alleinerziehende und Behinderte müssen von Gesetzes wegen behördlich dorthin transportiert werden. Ab Registrierung im Erstaufnahmezentrum besteht das Versorgungsrecht während des gesamten Verfahrens, inklusive einer ersten Beschwerde (nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu; in der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen). Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu zwei Monate nach der endgültigen positiven Entscheidung im Asylverfahren gewährt; oder bis zu 14 Tage nach einer endgültigen Entscheidung das Verfahren zu beenden (z.B. Zulassungsverfahren); oder bis zu 30 Tage nach einer endgültig inhaltlich negativen Entscheidung. Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis ist der Zugang zum Arbeitsmarkt aber eingeschränkt, weil die Unterbringungszentren weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt und in strukturschwachen Gegenden liegen oder wegen der Sprachbarriere. Auch Diskriminierung von Fremden bei der Bezahlung ist ein Problem. Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten. Asylsuchende werden in Polen entweder in einer Aufnahmeeinrichtung oder auf Wunsch (Antrag) privat untergebracht. Die meisten dieser Anträge werden angenommen. Im Jahr 2020 hat die Ausländerbehörde aufgrund der COVID-19-Pandemie Asylbewerber sogar ermutigt, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben. Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,-). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern). Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber liegt unter dem sogenannten ’sozialen Minimum’ und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Während der COVID-19- Pandemie haben zudem viele Asylwerber ihre Jobs verloren. Während Sozialhilfe für polnische Staatsangehörige auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung des besonderen Bedarfs berechnet wird, ist die Höhe der Zulagen für Asylbewerber generell standardisiert und wurden seit 2003 nicht erhöht. Die Unterstützung für ein Leben außerhalb eines Zentrums wird durch die Post ausgezahlt, das geschieht aber mitunter unregelmäßig. Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylbewerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien in der Regel im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.). In Polen gibt es zehn Unterbringungszentren mit insgesamt 1.962 Plätzen. Zwei der Zentren (Debak und Biala Podlaska) dienen der Erstaufnahme. Von den übrigen acht Zentren dient das Zentrum in Warschau speziell der Unterbringung von alleinstehenden Müttern. Nur drei der Zentren liegen in Städten, der Rest auf dem Lande und sind zum Teil schwer zu erreichen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, sechs der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen werden von den Untergebrachten generell eher niedrig bewertet, die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die medizinische Versorgung. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden. Ende 2020 waren 819 Asylwerber in Zentren untergebracht, während 2.225 Asylwerber außerhalb der Zentren Unterstützung erhielten. Polen verfügt außerdem über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 595 Plätzen, von denen Ende 2020 insgesamt 248 belegt waren. Weiters existiert ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 33 Plätzen. Das rigorose Haftzentrum ist gefängnisähnlicher als geschlossene Zentren und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen aus einer Reihe von Gründen (z.B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate möglich (18 Monate für Schubhäftlinge). Es ist aber in den meisten Fällen unwahrscheinlich, dass ein Asylwerber sein gesamtes Asylverfahren über in geschlossener Unterbringung bleiben muss (vgl. Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich zu Polen vom 7. Dezember 2021, S. 10 ff. m.w.N.). Besondere, die persönliche Situation der Kläger betreffende humanitäre Gründe, die die Beklagte ausnahmsweise zu einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichten würden, sind ebenso wenig ersichtlich. Abweichendes gilt schließlich auch nicht vor dem Hintergrund des Flüchtlingsstroms nach Polen infolge des Kriegs in der Ukraine. Die ausgelöste Fluchtbewegung erfolgt insbesondere in die westlichen Nachbarländer der Ukraine. Polen und die Ukraine verbindet eine mehr als 500 Kilometer lange Staatsgrenze. Der polnische Staat verzeichnet aktuell einen in der jüngeren europäischen Geschichte einzigartigen Zustrom von Geflüchteten. Belief sich die Zahl Geflüchteter aus der Ukraine zum Zeitpunkt des Rundschreibens der polnischen Behörden vom 25. Februar 2022 noch auf ca. 200.000, halten sich nach Angaben der polnischen Regierung bereits über 2,48 Millionen ukrainische Geflüchtete in Polen auf (vgl. https:// tagesschau.de/ausland/ukraine-fluechtlinge-polen-101.html, Stand 4. April 2022). Die Entwicklung der Flüchtlingszahlen aus der Ukraine nach Polen kann derzeit nicht hinreichend sicher prognostiziert werden, da die Dauer und die Folgen der Kriegshandlungen in der Ukraine auf die Bevölkerung nicht absehbar sind. Es ist derzeit nicht zu prognostizieren, dass sich durch die Flüchtlingsbewegungen die Aufnahme und Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Polen so weitreichend verändern und verschlechtern, dass von einer ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK auszugehen wäre (vgl. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 4. März 2022 - 6 B 48/22 -, juris m.w.N.). Die Kläger können sich nicht darauf berufen, dass ihrer Überstellung derzeit tatsächliche Hindernisse entgegenstünden. Die polnischen Behörden haben mit Schreiben vom 25. Februar 2022 mitgeteilt, dass Polen aufgrund der Situation auf dem Territorium der Ukraine ab sofort keine Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO bis auf weiteres („until further notice“) mehr entgegennehmen werde. Im Rundschreiben vom 25. Februar 2022 ist weder ein Datum genannt, wann sich Polen wieder zur Entgegennahme von Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO bereit erklären wird, noch ist ein Datum genannt („until further notice“), noch wurden sonstige Bedingungen für eine baldige Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen skizziert (VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 - 22 L 750/22.A -; VG Aachen, Beschluss vom 18. März 2022 - 6 L 156/22.A -, jeweils juris). Unabhängig davon, ob die Anzahl der Geflüchteten rückläufig sind, weil einige Geflüchtete zurückkehren oder sich weiter in andere Länder begeben – worauf sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2022 bezogen hat, ohne konkrete Zahlen benennen zu können – gilt jedenfalls, dass Überstellungen nach Polen derzeit faktisch nicht möglich sind. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert allerdings nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Beklagten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris Rdnr. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris Rdnr. 37-; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris Rdnr. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2022 - 22 L 759/22.A -, juris Rdnr. 34; a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. April 2022 - 12 L 627/22.A -, juris). Eine Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung oder ein Anspruch auf einen Selbsteintritt der Beklagten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO folgt auch nicht aus der langen Verfahrensdauer zwischen dem Asylantrag der Kläger vom Juni 2018 und dem Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens mit dem vorliegenden Urteil. Die Beschleunigungsmaxime im 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände weder den Übergang der Zuständigkeit für die Prüfung eines Asylgesuchs auf einen anderen Mitgliedstaat noch einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu begründen. Dieser Grundsatz steht in einem Spannungsverhältnis mit der – ebenfalls im 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO verankerten – Vorgabe, dass die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren soll, sowie mit den in Art. 27 der Dublin III-VO gewährleisteten Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2022 - 22 K 2834/18.A -, juris Rdnr. 59; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2020 - A 1 K 1026/20 -, juris Rdnr. 56). Das Gleiche gilt für die Vorgaben aus Art. 31 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes). Nach dieser Vorschrift stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Soweit in der Rechtsprechung des EuGH der asylrechtliche Beschleunigungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsbestimmung oder der Pflicht zum Selbsteintrittsrecht herangezogen wurde, erfolgte dies in Bezug auf solche Fälle, in denen die Verletzung von Grundrechten des Asylsuchenden in dem für die Prüfung seines Schutzgesuches zuständigen Staat droht; diese Situation – so der EuGH – darf nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats verschlimmert werden (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 - und - C-493/10 -; EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - C-4/11 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. März 2022 - 22 K 2834/18.A -, juris Rdnr. 62). Dieser Fall liegt nicht vor. Die lange Verfahrensdauer steht in keinem Zusammenhang mit den Verhältnissen in Polen. Es ist nicht zu befürchten, dass sich die Kläger zu „refugees in orbit“ entwickeln – bei denen sich für die sachliche Prüfung der Asylanträge kein Mitgliedstaat als zuständig ansieht – (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 27. April 2016 - 1 C 24.15 -, juris Rdnr. 20, und vom 25. Mai 2021 - 1 C 39.20 -, juris Rdnr 15). Nach einem etwaigen Ablauf der Überstellungsfrist geht nämlich die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO auf die Beklagte über. Ein effektiver Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes und eine zügige Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO) ist nach Auffassung des Gerichts nicht gefährdet. Dass die Klägerin zu 3. in Deutschland zur Schule gehen möchte, Familienangehörige in Deutschland leben würden, die die Familie unterstützten, ist ebenso wie der Wunsch, das Asylverfahren in Deutschland zu betreiben, unerheblich. Die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine Überstellung in den jeweiligen Zielstaat sowohl rechtlich zulässig als auch zeitnah – mit großer Wahrscheinlichkeit – tatsächlich möglich ist (vgl. Pietzsch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Januar 2022, § 34a AsylG Rdnr. 9; Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, § 34a AsylG Rdnr. 11 ff.; Bergmann in Dienelt/Bergmann, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 34a AsylG Rdnr. 3). Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 15. April 2019 - AN 14 S 19.50278 -, juris Rdnr. 17). Da der Überstellung nach Polen derzeit ein faktisches Hindernis entgegensteht, ist die Abschiebungsandrohung jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung liegen unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen aufgrund des „Überstellungsstopps“ nach Polen gegenwärtig nicht vor. Es kann daher offen bleiben, ob die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 3. August 2018 vor dem Hintergrund, dass die zum damaligen Zeitpunkt bestehende Schwangerschaft der Klägerin zu 2. zwar kurzfristig eine Überstellung nach Polen ausgeschlossen hat, aber eine Überstellung innerhalb weiterer sechs Monate nach dem Erlass des Bescheides zu einem Zeitpunkt nach dem Ablauf der Mutterschutzfristen voraussichtlich noch möglich gewesen wäre, statt einer Abschiebungsandrohung eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG hätte erfolgen müssen. Denn es kommt auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an. Die Beklagte kann auch nicht zu der mit dem Hilfsantrag begehrten Feststellung verpflichtet werden, da die Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG haben. Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegt nicht vor. Wie oben dargestellt, besteht für die Kläger bei einer Rückkehr nach Polen im Hinblick auf die dortigen Lebensumstände für Asylsuchende nicht die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG liegt auch nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wie sich aus § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG ergibt, besteht eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlimmern würden. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, das heißt dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 - 10 B 13.11 -, juris Rdnr. 3). Dass eine Abschiebung nach Polen für die Klägerin zu 2., die in der mündlichen Verhandlung am 6. Mai 2022 hat vortragen lassen, dass sie unter Schlafstörungen, Alpträumen und Panikattacken leide und täglich 15 mg Mirtazapin einnehmen müsse, mit einer derart erheblichen und existenzbedrohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustands einherginge, ist schon nicht zu erkennen. Eine erforderliche medikamentöse Behandlung erhält sie unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnisse ebenso in Polen (vgl. Republik Österreich - BFA, Länderinformationsblatt Polen, Gesamtaktualisierung, 7. Dezember 2021, S. 13 f.; Republik Österreich - BFA, Länderinformationsblatt Polen, Gesamtaktualisierung, 27. Juni 2019, S. 1, 7 und 12 f.). Im Übrigen ist es nach § 60 Abs. 7 S. 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die in Polen zur Verfügung stehende medizinische Versorgung mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich auch nicht aus den gesundheitlichen Gefahren im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. Die Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wird durch § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG gesperrt. Die Gefahr einer Infektion betrifft die gesamte Bevölkerung allgemein. Es liegt auch keine Extremgefahr vor, die es verfassungsrechtlich gebieten würde, die Sperrwirkung von § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG ausnahmsweise entfallen zu lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris). Das Risiko eines besonders schweren Verlaufs nach einer Infektion mit Covid-19 ist bei den Klägern mangels besonderer Angaben nicht besonders erhöht. Überdies hätten die Kläger im Fall einer etwaigen Erkrankung Anspruch auf medizinische Versorgung in Polen. Zudem besteht für die Kläger auch in Deutschland das allgemeine Risiko einer Ansteckung. Auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung (Nr. 4) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Als unterliegender Teil haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 23.06.1984 geborene Kläger 1., die am 03.01.1997 geborene Klägerin zu 2. und der am 01.11.2016 geborene Kläger zu 3. sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit. Sie stellten mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Juni 2018 förmlich Asylanträge (Bl. 87 d. Bundesamtsakte). Nach Erkenntnissen des Bundesamtes lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Polens gemäß der Dublin III-Verordnung vor. Die Kläger waren im Besitz von Schengen-Visa, ausgestellt durch das polnische Konsulat in Istanbul am 5. Juni 2018 mit der Gültigkeitsdauer 11. Juni 2018 bis 4. Juli 2018 (Bl. 51 f. d. Bundesamtsakte). Im Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 21. Juni 2018 und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages (Bl. 58 d. Bundesamtsakte) gaben die Kläger an, dass sie am 11. Juni 2018 von Istanbul nach Berlin geflogen seien. Bei der Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 AsylG am 25. Juli 2018 (Bl. 124 f. d. Bundesamtsakte) gaben die Kläger an, sie hätten gerne, dass ihre Asylanträge in Deutschland bearbeitet würden, nicht in einem anderen Land der Europäischen Union, erst recht nicht in Polen, denn zu diesem Land hätten sie keinen Bezug und würden sich dort nicht zurechtfinden. In Deutschland würden eine Schwester des Klägers zu 1. und eine Tante der Klägerin zu 2. leben, die die Familie unterstützen könne. Aufgrund der Probleme in der bestehenden Schwangerschaft der Klägerin zu 2. würde die medizinische Versorgung in Polen nicht so sein, dass sie dort ausreichend Unterstützung bekommen würden. Am 26. Juli 2018 wurde ein Übernahmeersuchen an Polen gerichtet (Bl. 146 f. d. Bundesamtsakte). Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 1. August 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO (Bl. 161 f. d. Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 3. August 2018 lehnte die Beklagte die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Zugleich drohte sie unter Fristsetzung die Abschiebung vornehmlich nach Polen an (Nr. 3) und bestimmte eine Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbot (Nr. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanträge seien gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Polen auf Grund der ausgestellten Visa gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Abschiebungsverbote würden nicht vorliegen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Polen führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliege. Da es sich bei Polen um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und somit um einen sicheren Drittstaat i.S.d. Art. 16a Abs. 2 GG bzw. § 26a AsylG handle, sei aufgrund des diesen Vorschriften zugrundeliegenden normativen Vergewisserungskonzepts davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK sichergestellt sei. Es bestünden auch keine systemischen Mängel, die die Sicherheitsvermutung widerlegen würden. Der Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren und adäquater Versorgung sei in Polen für reguläre Antragsteller wie auch für Dublin-Rückkehrer gewährleistet. Die offenen und geschlossenen Unterbringungszentren entsprächen internationalen Standards. Den gegenwärtig noch bestehenden Schwierigkeiten für Schutzberechtigte auf dem polnischen Wohnungsmarkt (von denen auch Einheimische betroffen seien) werde durch kommunale Bauprogramme, die Bereitstellung von Übergangswohnungen wie auch durch Hilfe bei der Wohnungssuche seitens Behörden und NGOS entgegengewirkt. Die Kläger hätten nicht substantiiert darlegen können, inwiefern ihnen in Polen eine individuelle Gefahr drohe. Es sei nicht davon auszugehen, dass den Klägern im Fall einer Überstellung nach Polen eine menschenunwürdige oder verfahrenswidrige Behandlung drohe. Zudem reiche eine wirtschaftliche Schlechterstellung im zuständigen Mitgliedstaat nicht aus, um eine Verletzung des Art. 3 EMRK festzustellen. Die Schwangerschaft der Klägerin 2. stelle per se kein Überstellungshindernis dar. Bezüglich der medizinischen Beschwerden sei die Klägerin 2. im Bedarfsfalle auf das polnische Gesundheitssystem zu verweisen. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung nach Polen beruhe auf §§ 34a Abs. 1 S. 4, 34 AsylG. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. August 2018 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. August 2018, bei dem Verwaltungsgericht B-Stadt eingegangen am 20. August 2018, haben die Kläger Klage bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. September 2018 an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht B-Stadt verwiesen. Zur Begründung der Klage beziehen sich die Kläger auf die Angaben in der Anhörung bei dem Bundesamt. Die Kläger beantragen zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 03.08.2018 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2022 hat Polen mit Rundschreiben an alle Dublin-Einheiten mitgeteilt, dass Polen aufgrund der Situation auf dem Territorium der Ukraine ab sofort keine Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO („until further notice“) mehr entgegennehmen werde. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 23. Mai 2019 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.