Beschluss
4 L 893/20.WI
VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:0112.4L893.20.WI.00
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Leitsätze
1. Die Klage gegen die Anordnung eines befristeten, durch eine Abschiebung bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG erfasst nach Auffassung der Kammer nicht nur die dort ausdrücklich genannte Befristung, sondern auch die Anordnung des Verbotes (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 41ff.).
2. Der Ausreisepflicht einer Ausländerin steht Art. 6 GG nicht entgegen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ausländerin mit ihren in Deutschland aufenthaltsberechtigten ausländischen Familienangehörigen zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland oder in einem anderen Land, in dem die Ausländerin und ihre Familienangehörigen aufenthaltsberechtigt sind, geführt werden kann (vorliegend bejaht).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. August 2020 (4 K 892/20.WI) gegen den Bescheid der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2020 wird angeordnet, soweit darin in Ziffer 4 ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klage gegen die Anordnung eines befristeten, durch eine Abschiebung bedingten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG entfaltet nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG erfasst nach Auffassung der Kammer nicht nur die dort ausdrücklich genannte Befristung, sondern auch die Anordnung des Verbotes (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 41ff.). 2. Der Ausreisepflicht einer Ausländerin steht Art. 6 GG nicht entgegen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ausländerin mit ihren in Deutschland aufenthaltsberechtigten ausländischen Familienangehörigen zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland oder in einem anderen Land, in dem die Ausländerin und ihre Familienangehörigen aufenthaltsberechtigt sind, geführt werden kann (vorliegend bejaht). Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 4. August 2020 (4 K 892/20.WI) gegen den Bescheid der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin vom 25. Juni 2020 wird angeordnet, soweit darin in Ziffer 4 ein auf ein Jahr befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung angeordnet wird. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin zu 9/10 und die Antragsgegnerin zu 1/10 zu tragen Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist marokkanische Staatsangehörige. Sie begehrt einstweiligen Rechtschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Versagung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die daraufhin erlassene Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Die Antragstellerin ist im Besitz eines bis 21. Januar 2021 befristeten spanischen Aufenthaltstitels (sog. temporal cuenta ajena). Mit diesem Aufenthaltstitel reiste sie nach ihren Angaben am 31. Januar 2020 zu ihrem marokkanischen Ehemann in die Bundesrepublik ein. Am 12. Februar 2020 meldete sie ihren Wohnsitz in A-Stadt an. Ihr marokkanischer Ehemann ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG, die ihm aufgrund seiner langfristigen Aufenthaltsberechtigung in Spanien erteilt wurde. Der Ehemann hält sich bereits seit dem 3. Juni 2015 im Bundesgebiet auf. Die Ehe zwischen der Antragstellerin und ihrem Mann wurde am 8. August 2019 in Marokko geschlossen. Der Ehemann der Antragstellerin ist laut eines Schreibens seines Arbeitgebers vom 17. Dezember 2019 seit dem 8. September 2015 bei einer Brasserie bzw. einem Feinkost- und Partyservice in A-Stadt beschäftigt, wo er seit 1. Oktober 2019 in Vollzeit arbeitet. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 hatte die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und hierzu u.a. eine Kopie ihres Passes und ihrer spanischen befristeten Aufenthaltserlaubnis, der Heiratsurkunde mit Übersetzung, der Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes und dessen Arbeitsvertrages sowie Kopien von Gehaltsabrechnungen des Ehemanns vorgelegt. Die Antragsgegnerin stellte der Antragstellerin daraufhin am 1. April 2020 eine Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus. Am 15. Juni 2020 wurde ein gemeinsames Kind der Antragstellerin und ihres Ehemanns in Wiesbaden geboren. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 wurde der Antragstellerin zur beabsichtigten Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG binnen eines Monats gegeben. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 bat der Bevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin um erneute Prüfung und machte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG geltend. Mit Schreiben vom 23. Juni 2020, eingegangen am 24. Juni 2020, teilte der Bevollmächtigte der Antragstellerin zudem mit, dass diese ein Kind zur Welt gebracht habe. Dem Kind wurde am 13. August 2020 von der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 AufenthG, gültig bis zum 27. April 2021, erteilt. Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 lehnte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG ab (Ziff. 1), setzte der Antragstellerin eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Spanien bzw. Marokko an (Ziff. 3). Zudem ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristet auf ein Jahr gerechnet ab dem Tag der Abschiebung an (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f) AufenthG nicht vorlägen, weil die Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem Ehemann nicht bereits in dem Staat bestanden habe, der die Daueraufenthaltserlaubnis-EU erteilt habe. Die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise sei angesichts der Aufenthaltsdauer und des Aufenthaltszwecks ausreichend und angemessen. Die Antragstellerin sei am 31. Januar 2020 in das Bundesgebiet eingereist und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Daher sei eine Sperrfrist von einem Jahr hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbots angemessen. Positive Umstände, die für eine kürzere Sperrfrist sprechen würden, lägen der Behörde nicht vor. In den Gründen des Bescheids stellte sie außerdem fest, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG habe, da sie lediglich im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels aus Spanien sei. Der Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin nach seinen Angaben am 11. Juli 2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4. August 2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag, hat die Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 25. Juni 2020 erhoben und Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie am 15. Juni 2020 ein Kind zur Welt gebracht habe, das entweder die deutsche oder spanische Staatsbürgerschaft erhalten werde, und dass ihr Ehemann in Vollzeit arbeite, ca. 2000 € brutto verdiene und damit ausreichende Einkünfte zur Sicherung des Lebensunterhalts der Familie erziele. Die Miete betrage monatlich 581 €. Auf Nachfrage des Gerichts teilte sie zudem mit, dass sie sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Sie habe sich bereits im März 2020 zu einem Sprachkurs angemeldet. Corona-bedingt habe der Sprachkurs jedoch nicht stattgefunden. Die Antragstellerin nehme jedoch seit 1. September 2020 an einem Sprachkurs des Sozialdienstes katholischer Frauen teil. Hierzu legt sie eine Teilnahmebescheinigung vom 14. Dezember 2020 vor. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung der Beklagten vom 25. Juni 2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung vom 25. Juni 2020 sei offensichtlich rechtmäßig. Hierzu verweist die Antragsgegnerin zunächst auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass der Antragstellerin angesichts der Geburt ihres Kindes am 15. Juni 2020 ihre Schwangerschaft bereits vor ihrer Einreise am 31. Januar 2020 bekannt gewesen sein müsste und sie somit wissentlich die Einreisebestimmungen umgangen habe. Das Kind werde auch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StAG seien nicht erfüllt, da weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besäßen und sich auch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Ein Nachweis über die spanische Staatsangehörigkeit sei nicht erbracht worden. Die Antragstellerin könne auch keinen Anspruch nach § 36 Abs. 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen, da die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhaltes) und des § 5 Abs. 2 AufenthG (Visumspflicht) nicht vorlägen und auch nicht entbehrlich seien. Auf Nachfrage des Gerichts stellte die Antragstellerin in einem weiteren Schriftsatz vom 21. Dezember 2020 allerdings klar, dass sie nun davon ausgehe, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. § 36 Abs. 2 AufenthG finde auf die Antragstellerin schon keine Anwendung, da als sonstige Familienangehörige nur Familienmitglieder in Betracht kämen, die nicht Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten sind. Auch sei die Ausreise für die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Es läge auch keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG vor. Dies sei nur der Fall, wenn die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich seien, dass die Ablehnung der Erlaubnis zum Familiennachzug schlechthin unvertretbar wäre. Dies setze voraus, dass der im Bundesgebiet lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen könne, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen sei und diese Hilfe zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Vorliegend könne die Lebensgemeinschaft jedoch auch in Spanien oder in Marokko geführt werden. Die Familie könne auch zur Nachholung des Visumsverfahrens gemeinsam ausreisen. Im Fall der bewussten Umgehung des Visumsverfahrens komme auch ein Verzicht auf die Durchführung des Visumsverfahrens gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) AufenthG, da der nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erforderliche Sprachnachweis als Integrationsvorleistung entsprechend dem Gesetzeszweck noch vor der Einreise zu erbringen sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse bisher auch nicht nachgewiesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens sowie der Behördenakte der Ausländerbehörde (1 Hefter) Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft. Der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides kommt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung zu. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht insoweit auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin mit einem spanischen Aufenthaltstitel erlaubt visumsfrei eingereist ist (§ 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Verordnung (EG) Nr. 539/2001), ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folglich gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG Fiktionswirkung entfaltet hat und ihre Ausreisepflicht nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst mit der Vollziehbarkeit der Versagung des Aufenthaltstitels vollziehbar geworden ist. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis würde die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht wieder entfallen lassen. Der Klage gegen die Androhung der Abschiebung kommt als Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 16 Satz 1 HessAGVwGO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zu. Dasselbe gilt für die Klage gegen die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG, gegen die in Hauptsache eine Anfechtungsklage statthaft ist. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ist nach Auffassung der Kammer so auszulegen, dass er nicht nur die dort ausdrücklich genannte Befristung, sondern auch die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG umfasst (vgl. ebenso mit ausführlicher Begründung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019 - 11 S 2996/19 -, juris Rn. 41ff). Denn eine Befristung erfordert seit der Neufassung des § 11 AufenthG durch das Gesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1294) stets eine vorhergehende behördliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und gilt anders als zuvor nicht mehr von Gesetzes wegen. Zudem ist das Verbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG bei seinem Erlass stets von Amts wegen zu befristen, so dass es sich bei dem befristeten Verbot um einen einheitlichen belastenden Verwaltungsakt handelt. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG ist dementsprechend so auszulegen, dass er im Falle des Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes auch die Anordnung des Verbotes als solchen erfasst. Dies ist vom Wortsinn der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes noch gedeckt und ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte und Gesetzesbegründung (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2019, a.a.O., Rn. 43ff). Der Systemwechsel von einem kraft Gesetzes entstehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot zum im Einzelfall behördlich verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots war bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. August 2019 durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege einer unionsrechtskonformen Auslegung des bisher geltenden Rechts vollzogen worden, da das zuvor geltende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht im Einklang mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG stand, deren Artikel 3 Nummer 6 das Verbot als „behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme“ definiert. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine behördliche Befristungsentscheidung regelmäßig zugleich als der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 21.08.2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 25, und vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 42). Auf der Grundlage dieser Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts ist man sodann davon ausgegangen, dass § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG nicht nur auf den Widerspruch und die Klage Anwendung findet, soweit diese sich gegen die behördlichen Befristungsentscheidungen richten, sondern auch auf das konkludent zugleich mit der behördlichen Befristungsentscheidung erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot (vgl. z.B. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 – 13 ME 49/18 –, juris, Rn. 8f m.w.N. und Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: September 2019, § 84 Rn. 56 ff). Ausweislich der Gesetzesbegründung wollte der Bundesgesetzgeber durch die Neufassung des § 11 AufenthG der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 31). In der Gesetzesbegründung finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass – anders als bisher – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes eingeführt werden sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus den weiteren Gesetzesmaterialien. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Neufassung des § 11 AufenthG hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2019 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zwar eine Anpassung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AufenthG vorgeschlagen (vgl. BT-Drs. 19/10506, S. 8), mit der alle Anordnungen eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG ausdrücklich einbezogen worden wären. Diesen Vorschlag hatte die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung abgelehnt (vgl. BT-Drs. 19/10506, S. 11), allerdings ohne Begründung. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren ist das Thema, soweit aus den Gesetzesmaterialen ersichtlich, weder im Deutschen Bundestag noch im Bundesrat erörtert worden. Wie der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 13. November 2020 (a.a.O. Rn. 50f) zu Recht ausgeführt hat, liegt es angesichts der schon vor der Neufassung des § 11 Abs. 1 AufenthG praktizierten Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG auf die konkludente behördliche Anordnung eines Verbotes jedoch nahe, dass die Bundesregierung und ihr folgend auch der Gesetzgeber, davon ausgegangen sind, dass § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG auch ohne Änderung weiterhin behördliche Entscheidungen über die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG erfasst. Andernfalls würde § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG auch weitgehend leerlaufen, da die Klage gegen die Anordnung des Verbotes bereits aufschiebende Wirkung hätte, so dass mangels vollziehbarem Verbot auch die Befristung faktisch nicht vollzogen werden könnte. Der zulässige Antrag ist jedoch nur teilweise begründet. Die gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO setzt eine Abwägung des Interesses der Antragstellerin, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, und dem – im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 VwGO gesetzlich als grundsätzlich überwiegend eingestuften – öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids voraus. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende und ausreichende summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers angesichts der vom Gesetz vorgegebenen Wertung regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, kommt es auf eine umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen an (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2019 - BVerwG 1 VR 1.19 -, juris Rn. 6). Unter Beachtung dieser Grundsätze fällt die Interessenabwägung vorliegend zulasten der Antragstellerin aus, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG (Ziffer 1 des Bescheides – siehe unten 1.) sowie die Ausreiseaufforderung und Androhung der Abschiebung nach Spanien bzw. Marokko für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise (Ziffer 3 des Bescheides – siehe unten 2.) richtet. Denn insoweit ergibt eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage offensichtlich erfolglos bleiben wird. Der Antrag hat dagegen Erfolg, soweit er die Anordnung des auf ein Jahr befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes betrifft (Ziffer 4 des Bescheides – siehe unten 3.). 1. Die Verfügung in Ziffer 1 des Bescheides vom 25. Juni 2020, mit der die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde, ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG oder nach weiteren Vorschriften. Auch wenn sich die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Tenor des Bescheides vom 25. Juni 2020 ausdrücklich nur auf einen Anspruch nach § 30 AufenthG bezieht, ist die Verfügung dahingehend auszulegen, dass damit der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 20. Dezember 2019, der nicht auf § 30 AufenthG beschränkt war, umfassend abgelehnt wurde. Dies ergibt sich daraus, dass die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin in Ziffer 2 des Bescheides die Ausreisepflicht der Antragstellerin ab Zustellung der Verfügung festgestellt hat und somit offensichtlich davon ausgegangen ist, dass der Antrag vom 20. Dezember 2019 mit dem Bescheid umfassend abgelehnt und damit dessen Fiktionswirkung umfassend beseitigt wurde. Ein Anspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f) AufenthG kommt nicht in Betracht, da die eheliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin mit ihrem nach § 38a AufenthG aufenthaltsberechtigten Ehegatten noch nicht in Spanien als dem Mitgliedsstaat, in dem der Ehegatte der Antragstellerin die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, bestand. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid der Antragsgegnerin verwiesen. Ausweislich der Behördenakte wurde die Ehe am 8. August 2019 (in Abwesenheit der Eheleute) in Marokko geschlossen, während der Ehegatte der Antragstellerin sich seit 2015 ununterbrochen in Deutschland aufhält. Dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in Spanien bestanden habe, hat die Antragstellerin auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch nach einem anderen Buchstaben des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, insbesondere nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 d) AufenthG, da sie nicht nachgewiesen hat, dass sie sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach § 2 Abs. 9 AufenthG entsprechen einfache deutsche Sprachkenntnisse dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER). Der Sprachnachweis erfolgt grundsätzlich durch ein Sprachzeugnis, das auf einer standardisierten Sprachprüfung beruhen muss. Kann ein solches Zeugnis aufgrund der Gegebenheiten im Herkunftsstaat ausnahmsweise nicht vorgelegt werden, muss sich die zuständige Auslandsvertretung vom Vorliegen der Sprachkenntnisse im Rahmen einer persönlichen Vorsprache überzeugen (vgl. BeckOK AuslR/Tewocht, 27. Ed. 1.7.2020, AufenthG § 30 Rn. 20a). Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Sprachnachweis vorgelegt oder auf andere Weise erbracht, sondern lediglich behauptet, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Sie hat zudem lediglich angegeben, dass sie sich im März 2020 zu einem Sprachkurs angemeldet habe, der jedoch bedingt durch die Corona-Pandemie nicht stattgefunden habe. Seit 1. September 2020 nehme sie an einem Mütter-Sprach-Treff des Sozialdienstes katholischer Frauen teil. Bei diesem handelt es sich ausweislich der vorgelegten Teilnahmebescheinigung jedoch nicht um einen regulären Sprachkurs, sondern ein niederschwelliges Angebot im Rahmen der Elternbildung. Ein Zeugnis über Sprachkenntnisse nach dem Niveau A 1 hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Auch aus der Teilnahmebescheinigung des Sozialdienstes katholischer Frauen vom 14. Dezember 2020 ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Auf die Frage, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse in bestimmten Fällen wie denen des § 39 Nr. 6 AufentV, in denen sich der Ausländer mit einem von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel rechtmäßig in Deutschland aufhält, auch noch nach der Einreise während des 90-tätigen rechtmäßigen visumsfreien Aufenthalts (vgl. hierzu Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 i.V.m. § 15 AufenthV) nachgewiesen werden können (so z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Februar 2011 - 10 CS 10.3149 u.a. -, juris, Rn. 30 m.w.N.; ähnlich für einen Fall des § 39 Nr. 3 AufentV: VGH Kassel, Beschluss vom 22. September 2008 - 1 B 1628/08 -, ZAR 2008, 402), kommt es vorliegend daher nicht an. Dieser Nachweis ist auch nicht nach § 30 Abs. 1 Satz 2 AufenthG unbeachtlich, da – wie ausgeführt ein Fall des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 f) AufenthG – hier nicht gegeben ist. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ein Fall des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG vorliegt, bei dem der Nachweis von Sprachkenntnissen entbehrlich ist. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass es der Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder zumutbar gewesen sein könnte, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Insbesondere bestanden vor ihrer Einreise im Januar 2020 keine Beschränkungen durch die Corona-Pandemie. Die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie haben im Übrigen auch nicht dazu geführt, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen bzw. der Erwerb von Nachweisen hierzu generell unmöglich oder unzumutbar geworden ist. Denn verschiedene Institutionen, wie unter anderen das Goethe-Institut, bieten auch Online-Kurse an (vgl. z.B. die Webseite des Goethe-Instituts https://www.goethe.de, zuletzt abgerufen am 8. Januar 2021). Die Antragstellerin kann auch keinen Anspruch von ihrem in Deutschland geborenen Kind ableiten. Ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG kommt insoweit nicht in Betracht, weil das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit insbesondere nicht durch Geburt erlangt, da weder ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG) noch ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 StAG). Dass das Kind die spanische Staatsangehörigkeit erworben haben könnte, mit der möglichen Folge, dass die Antragstellerin ein Aufenthaltsrecht aus dem Unionsbürgerstatus ihres Kindes ableiten könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Hierzu wurden keine Nachweise vorgelegt. Angesichts der Tatsache, dass kein Elternteil die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, das Kind in Deutschland geboren ist und seit Geburt hier lebt und sich auch der in Spanien längerfristig aufenthaltsberechtigte Kindsvater seit 2015 in Deutschland aufhält, bestehen hierfür auch keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder § 36 Abs. 2 AufenthG. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Insoweit fehlt es bereits an der tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise. Hinsichtlich einer tatsächlichen Unmöglichkeit ist nichts vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich. Die Ausreise ist der Antragstellerin auch nicht rechtlich unmöglich, insbesondere steht einer Ausreise nicht Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 ff. m.w.N. und vom 22. Mai 2018 - 2 BvR 941/18 -, juris Rn. 5 m.w.N.) gewährt Art. 6 GG zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den Aufenthalt begehrenden Ausländers pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers bzw. der Trägerin des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine bzw. ihre familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Für die Entfaltung dieser ausländerrechtlichen Schutzwirkungen ist die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern entscheidend, wobei eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Soweit der Umgang mit einem Kind betroffen ist, ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass das Kind beide Eltern braucht und der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils nicht durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil oder dritte Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes hat. Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden – etwa weil ihm im Herkunftsland flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht –, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange regelmäßig zurück (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 ). Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt dagegen nicht vor, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3/08 -, juris Rn. 18 f m.w.N). Auch allein aus dem Umstand, dass die anderen Familienmitglieder über (befristete oder unbefristete) Aufenthaltstitel verfügen, folgt noch nicht, dass eine gemeinsame Rückkehr von vornherein unzumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O.; auch OVG Sachsen, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 3 B 191/10 - juris Rn. 6). Für das Recht der Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt im Ergebnis nichts Anderes (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18 sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 2018 - 11 S 1224/18 -, juris Rn. 24 f m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen stehen einer Ausreise der Antragstellerin Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK nicht entgegen. Es ist zwar davon auszugehen, dass Art. 6 GG vorliegend die Lebensgemeinschaft zwischen der Antragstellerin, ihrem Kind und dem Kindsvater schützt, da diese in einem gemeinsamen Haushalt leben und damit angesichts fehlender gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, das eine persönliche Verbundenheit zwischen dem wenige Monate alten Kind und seinen Eltern besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Durch eine Ausreise der Antragstellerin muss in diese Lebensgemeinschaft jedoch nicht eingegriffen werden, denn es ist sowohl dem Kind als auch dem Ehmann möglich und zumutbar, gemeinsam mit der Antragstellerin auszureisen und die Lebensgemeinschaft in Spanien oder auch in Marokko zu führen. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Lebens- und Erziehungsgemeinschaft nur in Deutschland verwirklicht werden kann. Die Antragstellerin verfügt über eine noch gültige Aufenthaltserlaubnis in Spanien. Der Kindsvater ist in Spanien nach der Richtlinie 2003/109 langfristig aufenthaltsberechtigt. Das Kind verfügt über einen derzeit bis 21. April 2021 gültigen deutschen Aufenthaltstitel, mit dem es sich gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zunächst für 90 Tage visumsfrei in Spanien aufhalten kann, um den weiteren Aufenthaltsstatus zu klären. Wie sich aus der Stellung des Ehegatten der Antragstellerin als langfristig Aufenthaltsberechtigter in Spanien ergibt, hat dieser sich vor seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2015 mindestens 5 Jahre rechtmäßig in Spanien aufgehalten und musste dort auch über feste und regelmäßige Einkünfte zur Deckung seines Lebensunterhaltes verfügt haben, um die Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2003/109/EG). Warum ihm dies künftig nicht erneut möglich sein sollte, ist nicht vorgetragen oder ersichtlich. Alternativ ist es der Familie auch möglich und zumutbar, die familiäre Lebensgemeinschaft in Marokko zu führen. Sowohl der Ehemann als auch das Kind der Antragstellerin sind marokkanische Staatsangehörige. Dass eine Rückkehr nach Marokko einem der Familienangehörigen nicht zumutbar sein könnte, ist nicht vorgetragen, noch sonst aus den Akten ersichtlich. Offensichtlich verfügen die Eheleute weiterhin über Kontakte nach Marokko, da ihre Eheschließung ausweislich der im Verwaltungsverfahren in Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde durch Vertreter der Eheleute in Marokko erfolgte. Anhaltspunkte für eine besondere Verwurzelung der Antragstellerin, ihres Ehegatten und des gemeinsamen Kindes in Deutschland, mit der diese faktisch Inländern gleichzustellen wären, so dass ihnen das Verlassen des Bundesgebietes nicht zugemutet werden könnte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die Antragstellerin befindet sich erst seit Januar 2020 in Deutschland und geht hier keiner Beschäftigung nach. Das im Juni 2020 geborene Kind ist erst wenige Monate alt, so dass eine verfestigte Integration noch nicht stattfinden konnte. Der Aufenthalt des Ehemannes der Antragstellerin, der über eine Aufenthaltserlaubnis § 38a AufenthG verfügt und seit fünf Jahren in Deutschland beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, erscheint zwar aufenthaltsrechtlich längerfristig gesichert. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass seine Integration in Deutschland derart verfestigt ist, dass ihm eine Ausreise unzumutbar wäre. Der 1979 geborene Ehemann ist erst 2015, das heißt erst mit 36 Jahren in die Bundesrepublik eingereist, hat also den überwiegenden Teil seines Lebens außerhalb Deutschlands verbracht. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Ausland geführt werden, ist die Ausreise nicht nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich. Aus denselben Gründen kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG nicht in Betracht. Es fehlt am Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte, so dass dahinstehen kann, ob § 36 Abs. 2 AufenthG auch auf Eltern minderjähriger Kinder anwendbar ist (so etwa Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 36 Rn. 10, a.A. Bergmann/Dienelt/Dienelt, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 36 Rn. 23) und ob das in § 36 Abs. 2 AufenthG eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. Eine außergewöhnliche Härte liegt nur in seltenen Ausnahmefällen vor, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts im Lichte des Art. 6 GG und Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Eine außergewöhnliche Härte in diesem Sinne setzt grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - EZAR NF 34 Nr. 47 - und Urteil vom 10. März 2011 - BVerwG 1 C 7.10 -, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr. 5 Rn. 10). Wie ausgeführt, kann die Antragstellerin die Lebenshilfe für ihr Kind, das noch kein eigenständiges Leben führen kann, nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland erbringen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis nach weiteren Vorschriften zu erteilen wäre. Ein Anspruch nach § 38a AufenthG kommt – wie bereits im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin nur über einen befristeten Aufenthaltstitel (sog. temporal cuenta ajena) in Spanien verfügt. 2. Auch die Aufforderung zur Ausreise binnen 30 Tagen nach Zustellung der Verfügung und Androhung der Abschiebung nach Spanien bzw. Marokko für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise (Ziffer 3 des Bescheides) ist offensichtlich rechtmäßig. Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Der Erlass einer solchen Abschiebungsandrohung setzt eine Ausreisepflicht voraus. Mangels Aufenthaltstitel oder anderweitigem Aufenthaltsrecht ist die Antragstellerin gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die gesetzte Ausreisefrist von 30-Tagen, die der Höchstfrist nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht, ist nicht zu beanstanden. Dass besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die (eine ermessenfehlerfreie Entscheidung über) eine Verlängerung der 30-Tagesfrist gemäß § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erforderlich gemacht hätten, ist nicht ersichtlich oder vorgetragen. 3. Die aufschiebende Wirkung der Klage war jedoch anzuordnen, soweit sie sich gegen das in Ziffer 4 für den Fall einer Abschiebung angeordnete und auf 1 Jahr befristete Einreise- und Abschiebungsverbot richtet. Ein solches Verbot für den Fall der Abschiebung konnte zwar grundsätzlich zusammen mit der Abschiebungsandrohung angeordnet werden. Denn nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Dieses soll nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG zusammen mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung erlassen werden und ist von Amts wegen zu befristen. In Ziffer 4 des Bescheides wurde zwar ausdrücklich nur das Einreiseverbot auf ein Jahr befristet. Die Verfügung ist jedoch dahingehend auszulegen, dass die Befristung auch das Aufenthaltsverbot umfassen sollte. Denn die Ausländerbehörde spricht in ihrer Verfügung von „diesem Einreiseverbot“ und bezieht sich insoweit auf den vorhergehenden Satz, in dem sie das in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot umschreibt. Dies deckt sich auch mit der Begründung des Bescheides, in der einheitlich von einer Sperrfrist von einem Jahr gesprochen wird. Die Befristung des Verbotes auf ein Jahr, über die nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen zu entscheiden ist, ist jedoch ermessenfehlerhaft. Nach § 114 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessenentscheidungen auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 Satz 1 VwGO), wobei die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Einer entsprechenden Überprüfung hält die Entscheidung über die Länge der Frist nicht stand. Denn die Ausländerbehörde hat vorliegend nicht alle für die Befristung wesentlichen Belange in ihre Entscheidung eingestellt und ihre Erwägungen insoweit auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt. Bei der Entscheidung über die Fristlänge sind jeweils die Umstände des Einzelfalls und insoweit wegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK (vgl. hierzu bereits oben) insbesondere auch familiäre Belange des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 27. Ed. 1.10.2020, AufenthG § 11 Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Überprüfung des Ermessens auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen, sodass die Behörde während des laufenden Verfahrens „zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen“ verpflichtet ist (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - EZAR NF 45 Nr. 23). Insoweit wäre im vorliegenden Fall insbesondere die Beziehung der Antragstellerin zu ihrem am 15. Juni 2020 geborenen Kind, das über einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG verfügt, sowie ihrem in Deutschland nach § 38a AufenthG aufenthaltsberechtigten Ehemann zu berücksichtigen gewesen. Dies hat die Antragsgegnerin unterlassen. Ausweislich der Begründung der Verfügung vom 25. Juni 2020 hat die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung über die Länge der Frist lediglich die Aufenthaltsdauer der Antragstellerin in Deutschland (Einreise am 31. Januar 2020) sowie die Tatsache berücksichtigt, dass die Antragstellerin nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und ausdrücklich festgestellt, dass der Ausländerbehörde keine positiven Umstände vorliegen, die für eine kürzere Sperrfrist sprechen würden. Die Antragsgegnerin hat ihre Erwägungen diesbezüglich auch nicht nachträglich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt, obwohl ihr die Geburt des Kindes bereits mit Schreiben des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 23. Juni 2020, eingegangen am 24. Juni 2020, mitgeteilt wurde. Ob die Berücksichtigung dieser familiären Beziehungen zur Festsetzung einer anderen Frist geführt hätte, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Befristung nicht entscheidend, da das Gericht bei einer solchen Erwägung eine eigene Ermessenentscheidung treffen müsste, die ihm versagt ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Satz 1 VwGO, wobei der Anteil des Obsiegens der Antragstellerin, der sich allein auf die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes bezieht, mit 1/10 veranschlagt wurde. Dies erscheint angemessen, da das Antragsbegehren im einstweiligen Rechtsschutz vorrangig auf den vorläufigen Verbleib der Antragstellerin in Deutschland gerichtet ist. 5. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 8.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und beträgt die Hälfte des sogenannten Auffangstreitwerts. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wurde wie die Abschiebungsandrohung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt.