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Urteil

4 K 2354/17.WI.A

VG Wiesbaden 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:1202.4K2354.17.WI.A.00
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Leitsätze
Die derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Afghanistan kann im Einzelfall eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender junger Frauen begründen. Dies gilt insbesondere für solche, die längere Zeit im westlichen Ausland gelebt haben.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2017 (Geschäftszeichen: …….–423) wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen zu 2. und zu 3. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1. zu 3/9, die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils zu 1/9 und die Beklagte zu 4/9 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2017 (Geschäftszeichen: …….–423) wird die Beklagte verpflichtet, den Klägerinnen zu 2. und zu 3. die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1. zu 3/9, die Klägerinnen zu 2. und zu 3. jeweils zu 1/9 und die Beklagte zu 4/9 zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 VwGO). Zwar hatten die Kläger, beziehungsweise ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich eine teilweise Rücknahme der Klage erklärt, doch muss eine solche nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch, so auch hier, zum Beispiel in der Stellung eines verminderten Klageantrags erfolgen (vgl. dazu etwa Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, § 92 VwGO, Rn. 8). Zunächst begehrten die Kläger ausweislich ihrer Klageschrift vom 10. April 2017 ausdrücklich auch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Dieses Begehren wurde ausweislich ihres in der mündlichen Verhandlung sodann gestellten Klageantrages, welcher nur den internationalen Schutz beinhaltete, nicht mehr gestellt, sodass sich ein „Weniger“ des klägerischen Begehrens ergibt. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten auf diese Möglichkeit zuvor in der Ladung hingewiesen worden sind, § 102 Abs. 2 VwGO. Der Einzelrichter konnte über den Rechtsstreit entscheiden, da die Kammer ihm diesen zur Entscheidung übertragen hat (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamtes erweist sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) insoweit als rechtswidrig, als den Klägerinnen zu 2. und zu 3. nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuerkannt worden ist. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. haben Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger zu 1. hat jedoch weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch des subsidiären Schutzes. 1. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. haben Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK (BGBl. 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Die Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Dabei muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die begründete Furcht vor Verfolgung muss mit dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit vorliegen. Dies setzt voraus, dass bei einer Würdigung des jeweiligen Lebenssachverhaltes die Umstände, die für eine Verfolgung sprechen, jene Umstände überwiegen, die dagegensprechen. Insoweit muss der Ausländer die Gründe seiner Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten darlegen. Voraussetzung hierfür ist ein glaubhafter und schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche oder Steigerungen insbesondere gegenüber der Anhörung beim Bundesamt. Aus dem geschilderten Sachverhalt muss sich bei Wahrunterstellung ergeben, dass die Furcht vor Verfolgung begründet und dem Ausländer nicht zuzumuten ist, in seinem Herkunftsstaat zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Das Gericht muss nach freier Würdigung des Vortrags von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals überzeugt sein. Nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - (QRL) ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde, bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Ausländer erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Diese Vermutung stellt für den Vorverfolgten eine Beweiserleichterung dar, indem er von der Notwendigkeit entlastet wird, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Eine Anerkennung als Flüchtling scheidet jedoch aus, wenn dem Ausländer nach § 3e AsylG in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung droht oder er Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hiervon ausgehend sind im Falle der Klägerinnen zu 2. und zu 3. die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung gegeben. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sind insofern zwar nicht bereits vorverfolgt ausgereist, zumal sie im Iran geboren wurden und sich nach glaubhafter Schilderung noch nie in Afghanistan aufgehalten haben. Gleichwohl droht ihnen im Falle einer „Rückkehr“ nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Es besteht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungshandlung, also Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 AsylG). Die derzeitige politische und gesellschaftliche Situation in Afghanistan kann im Einzelfall eine geschlechtsspezifische Verfolgung alleinstehender junger Frauen, insbesondere solcher, die - wie die Klägerinnen - längere Zeit im (westlichen) Ausland gelebt haben, begründen (vgl. zuletzt etwa VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08. November 2021 – 5a K 6223/17.A; VG Freiburg, Urteil vom 11. Oktober 2021 – A 15 K 4778/17), da der Einzelrichter nach derzeitiger Erkenntnislage, jedenfalls seit der Machtübernahme durch die Taliban, davon ausgeht, dass zumindest solchen afghanische Frauen, deren Identität in einer Weise westlich geprägt ist, dass sie in Afghanistan, auch ohne Vorverfolgung, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nichtstaatlicher und nunmehr auch staatlicher Akteure jedenfalls in der Form von Menschenrechtsverletzungen oder Diskriminierungen, die in ihrer Kumulierung einer schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschenrechte gleichkommen (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), ausgesetzt sein können. Insbesondere drohen ihnen die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG) und sonstige Handlungen, die an ihre Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Bereits vor der Machtergreifung der Taliban im Sommer des Jahres 2021 sahen sich Frauen in Afghanistan - trotz aller vorausgegangenen Reformen - erheblichen gesellschaftlichen und sozialen Diskriminierungen ausgesetzt. Zwar hatte die zuvor geltende Verfassung und Gesetzgebung Afghanistans zunehmend die Rechte der Frauen gestärkt, doch konnten sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft tatsächlich oft nur eingeschränkt verwirklichen. Frauen wurden nach wie vor in vielfältiger Hinsicht diskriminiert und verfolgt. So führt etwa das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Berufung auf UNAMA aus: „Frauen trugen auch die Hauptlast der breiteren Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, die sich negativ auf die Wahrnehmung einer breiten Palette von Menschenrechten auswirkten, einschließlich der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu Bildung, Gesundheitsversorgung und Justiz sowie des Rechts, nicht aufgrund des Geschlechts oder der sexuellen Orientierung diskriminiert zu werden. Frauen waren auch im Jahr 2020 konfliktbedingter sexueller Gewalt ausgesetzt. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die gemeldeten Zahlen das wahre Ausmaß der konfliktbedingten sexuellen Gewalt in Afghanistan widerspiegeln. Tief konservative Geschlechternormen, Stigmatisierung und ein Mangel an speziell auf Opfer ausgerichteten Diensten tragen dazu bei, dass es wahrscheinlich eine hohe Dunkelziffer gibt (UNAMA 2.2021a).“ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Wien, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 81; Asylfact-DokNr: 310693). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen, so auch aktueller Presseberichte, hat sich die Situation für Frauen in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban extrem verschlechtert. So wurde etwa bei der Ernennung der Übergangsregierung das unter der Vorgängerregierung vorhandene Frauenministerium nicht berücksichtigt. Am 17. September 2021 wurde der ehemalige Sitz des Frauenministeriums in den Sitz des neuen „Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und Verhinderung des Lasters“ umgewandelt. Diese Institution hatte bereits im ersten Talibanregime Verstöße gegen die Einhaltung religiöser Vorschriften verfolgt (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan Stand: 21.10.2021, Seite 11, Asylfact-DokNr: 311985). Aus von den Taliban kontrollierten Gebieten sei berichtet worden, dass die persönlichen und sozialen Freiheiten eingeschränkt und die Rechte der Frauen sowie ihr Zugang zu Dienstleistungen, einschließlich zu Bildung, beschnitten worden seien (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteuure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424, Seite 2). Auch laut dem Auswärtigen Amt zeichneten sich „deutliche Beschränkungen bisher zumindest gesetzlich verankerter Freiheiten ab“ (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan Stand: 21.10.2021, Seite 11, Asylfact-DokNr: 311985). Quellen berichteten, dass die Taliban Mädchen „vorerst“ vom Besuch der wieder eröffneten Sekundarschulen ausschlossen. Laut einem BBC-Bericht forderte der von den Taliban eingesetzte Kabuler Bürgermeister weibliche Angestellte der Stadtverwaltung dazu auf, zu Hause zu bleiben, sofern ihre Stelle auch von einem Mann besetzt werden könne (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424, Seiten 6, 7). Gleichwohl ist auch derzeit nicht davon auszugehen, dass jede afghanische Frau, gleichsam automatisch, einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr unterliegt, in flüchtlingsrechtlich relevanter Art und Weise in Afghanistan verfolgt zu werden. Dies gilt derzeit im Ergebnis aber für junge, alleinstehende, mithin unverheiratete Frauen, die sich in ihrer persönlichen Prägung durch eine derartige Verwestlichung auszeichnen, dass ihnen eine (Re-) Integration in Afghanistan nicht (mehr) möglich ist und damit einer besonders hohen Wahrscheinlichkeit unterliegen Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden. So wird etwa berichtet, dass die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Kabul mit Listen von Haus zu Haus gehen. Auf diesen stünden auch viele Frauen wie Aktivistinnen für Frauenrechte, aber auch gebildete junge Frauen, die im Ausland studiert haben oder für internationale Organisationen arbeiten und mit ihrem modernen Lebensstil das konservative Frauenbild der Islamisten herausfordern (vgl. https://www.nzz.ch/international/afghanistan-die-frauen-haben-grosse-angst-vor-den-taliban-ld.1642070?trco=21021291-05-18-0001-0004-009651-00000009&s_kwcid=AL%216521%213%21514185926100%21%21%21g%21%21&gclid=EAIaIQobChMI24_NqcHg9AIVhRoGAB2JewDhEAMYASAAEgL09vD_BwE). Des Weiteren werden Frauen aufgrund ihrer Bekleidung von Taliban-Anhängern schikaniert. Einrichtungen zum Schutz von Frauen und Mädchen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, wurden systematisch geschlossen (ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424, Seite 8). Weiter liegen auch dem Auswärtigen Amt Berichte über unterschiedlich ausgeprägte Repressionen und Einschränkungen für Frauen vor, die Kleidungsvorschriften, die Pflicht zu männlicher Begleitung in der Öffentlichkeit, Einschränkung von Schulbesuch und Berufsausübung bis hin zur Zwangsverheiratung mit Talibankämpfern betreffen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan Stand: 21.10.2021, Seite 11, Asylfact-DokNr: 311985, Seite 11). In Afghanistan ist es für weibliche Gewaltopfer seit der Machtübernahme der islamistischen Taliban laut Amnesty International (ai) fast unmöglich geworden, Hilfe zu bekommen. Unterstützungsnetzwerke für Überlebende von Gewalt in Beziehungen oder Zufluchtsorte wie Frauenhäuser seien so gut wie verschwunden, heißt es in einem von ai veröffentlichten Bericht. Die Frauenhäuser hätten Frauen und Mädchen zu ihren Familien zurückschicken müssen, andere Opfer seien von ihren Familienmitgliedern gewaltsam weggebracht worden, heißt es weiter. Wieder andere seien seither auf der Straße gelandet. Amnesty habe zudem glaubwürdige Berichte erhalten, Taliban hätten betroffene Frauen in Gefängnisse gebracht (vgl. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/amnesty-afghanistan-frauen-101.html; amnesty international, Afghanistan: Survivors of gender-based violence abandoned following Taliban takeover – new Research; Asylfact-DokNr: 313661). Eine Integration und Anpassung an die im Heimatland erwarteten Verhaltensweisen nach einer Rückkehr ist nicht mehr zumutbar, wenn der inzwischen angenommene westliche Lebensstil die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, das heißt auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht. In diesem Falle würde umgekehrt der Zwang, sich im Heimatland dennoch an nicht gewünschte Verhaltensweisen anpassen zu müssen, eine hinreichend schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen. Dies ist dabei stets im Einzelfall zu entscheiden und Tatfrage, denn ob eine Frau in identitätsprägender Weise den westlichen Lebensstil angenommen hat und die in ihrem „Herkunftsland“ vorherrschenden Verhaltensweisen ablehnt, ist anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Gemessen daran haben die Klägerinnen zu 2. und zu 3. in identitätsprägender Weise einen westlichen Lebensstil angenommen. Ihnen würde im Falle einer Rückkehr kein hinreichender Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen zugutekommen können. Die derzeit 21 und 22 Jahre alten unverheirateten Klägerinnen würden als alleinstehende Frauen nach Afghanistan zurückkehren. Sie haben nach ihren glaubhaften Angaben keine ihnen bekannte, insbesondere männlichen, Angehörigen in Afghanistan und verfügen somit bereits über kein soziales Netz, mit deren Hilfe sie sich in Afghanistan in die dortige Gesellschaft integrieren könnten. Erschwerend kommt hier dazu, dass die Klägerinnen niemals in Afghanistan gelebt haben. Sie waren vielmehr im Iran geboren und aufgewachsen. Sie unterhalten weiterhin auch keine Bindungen zu Afghanistan und sind mit den Gepflogenheiten der afghanischen Gesellschaft nicht vertraut. Die beiden Klägerinnen, die auf eigenen Wunsch hin die informatorische Befragung des Gerichts in deutscher Sprache durchgeführt haben, erweckten in der mündlichen Verhandlung bereits vom ihrem äußeren Erscheinungsbild her den Eindruck einer tiefgreifenden Verwestlichung, beziehungsweise Abwendung von traditionellen Rollenbildern. Dass dieser Eindruck nicht lediglich auf das äußere Erscheinungsbild zurückzuführen ist, zeigte sich auch weiter in der Befragung, etwa nach dem Tragen, beziehungsweise Nichttragen eines Kopftuches befragt. Hierbei gaben die Klägerinnen an, bei ihrer Ankunft in Deutschland noch ein Kopftuch getragen zu haben, was sie jedoch nach einem längeren Diskussionsprozess mit ihrem Vater schließlich abgelegt hatten. Beide Klägerinnen konnten aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass es ihnen zum einen praktisch unmöglich erscheine, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Afghanistan wieder ein Kopftuch zu tragen, als dass dies weitergehend auch für ihre innere Einstellung gilt. So hatte die Klägerin zu 3. auch verdeutlicht, dass es ursprünglich die Entscheidung ihrer Familie gewesen war, dass sie ein Kopftuch trägt, nicht aber ihre eigene. Es sei ihr jedoch ein Anliegen, selbst darüber entscheiden zu können. Eine solche freie Entscheidung sei ihnen in Afghanistan jedoch nicht möglich, so die Klägerin zu 2. Dort wären sie gezwungen ein Kopftuch zu tragen und zu heiraten, lediglich weil sie ein Mädchen, beziehungsweise eine Frau sei. In Afghanistan sei sie gezwungen zu Hause zu bleiben. Zwar mag den Klägerinnen grundsätzlich zugemutet werden, aufgrund örtlicher Kleidungsvorschriften und -gepflogenheiten (in der Öffentlichkeit) im Herkunftsland ein Kopftuch zu tragen, doch haben sich die Klägerinnen nach dem Eindruck des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters nicht nur durch das Ablegen des Kopftuches derart weit von der Wirklichkeit der afghanischen Gesellschaft entfernt, was nur äußeres Symbol ihrer inneren Einstellung ist, dass ihnen eine (Re-) Integration in diese nicht gelingen würde und überdies zu erwarten steht, dass sie aufgrund ihrer von der Öffentlichkeit und insbesondere den Taliban wahrgenommenen Andersartigkeit einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt sein werden. Mit ihrer westlichen Prägung und ihres nicht im Herkunftsland bereits erprobten Verhaltens würden die Klägerinnen im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan unweigerlich auffallen und wären mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifischen Gewaltakten, Belästigungen und Diskriminierungen ausgesetzt, die in ihrer Kumulation einer schweren Menschenrechtsverletzung gleichkämen. Weder die bereits relativ alten Eltern der Klägerinnen noch sonstige Familienmitglieder, von denen es nach der klägerischen Schilderung in Afghanistan keine bekannten mehr gäbe, könnten sie dauerhaft und wirksam gegen Verfolgungshandlungen schützen. Ein solcher Schutz bestünde praktisch nur, wenn die Klägerinnen die Öffentlichkeit völlig meiden würden, was praktisch kaum möglich und im Übrigen auch unzumutbar wäre. Anknüpfend an ihr – weibliches – Geschlecht liegt auch der für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft notwendige Verfolgungsgrund vor, Dieser ergibt sich aus der Zugehörigkeit der Klägerinnen zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 1 Nr. 4 AsylG. Eine bestimmte soziale Gruppe liegt nach der Vorschrift des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG insbesondere dann vor, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (Buchst. a), und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Buchst. b). Zudem wird in § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG weiter klargestellt, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. Die Klägerinnen würden als Zugehörige zur sozialen Gruppe der alleinstehenden, in Afghanistan nicht sozialisierten und zwischenzeitlich stark verwestlichten Frauen verfolgt, die aufgrund der kulturellen und religiösen Gepflogenheiten in der strikt patriarchalisch geprägten Gesellschaft Afghanistans sowie der derzeitigen politischen Lage tiefgreifend diskriminiert werden und eine deutlich abgegrenzte Identität haben sowie von der sie umgebenden Bevölkerung als andersartig betrachtet werden. Insofern besteht auch die notwendige Verknüpfung zwischen Verfolgungsgrund und Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG. Mit dem Zusammenbruch der bisherigen Regierung, der Flucht der (früheren) Regierungsspitze und der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Taliban Mitte August 2021, der Ausrufung des Islamischen Emirats Afghanistan sowie der Vorstellung einer neuen Regierung sind die Taliban nunmehr als staatlicher Akteur im Sinne von § 3c Nr. 1 AsylG anzusehen, so dass eine unmittelbar staatliche Verfolgung vorliegt. Eine interne Schutzmöglichkeit in anderen Landesteilen im Sinne des § 3e AsylG existiert damit nicht mehr, ein geeigneter Schutzakteur im Sinne des § 3d AsylG ist nicht erkennbar. Den Klägerinnen zu 2. und zu 3. ist folglich die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. 2. Der Kläger zu 1. hat weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, noch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. a. Ausgehend von den vorstehend dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind diese in der Person des Klägers zu 1. nicht gegeben. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hält dabei das Vorbringen des Klägers zu 1., auch nach dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, nicht für glaubhaft. Es erschließt sich dem Gericht nicht, dass der Kläger einfach so aus einer Verschleppung befreit worden sein solle, wobei die Rolle des Befreiers und die Frage, ob dieser nicht zur Gruppe der Entführer zählte, völlig im Unklaren bleibt. Überdies ist der Vortrag des Klägers dergestalt widersprüchlich, als dieser nach den Hintergründen der Entführung des Sohnes befragt, antwortete, dass man versucht habe Jugendliche zu rekrutieren, andererseits aber davon sprach, dass die Gruppe der IS-Anhänger, die sich den Taliban angeschlossen haben sollen, Hazara oder Personen, die man als solche ansehe, verfolgt habe (vgl. Seite 6 des Protokolls der mündlichen Verhandlung). Im Übrigen ist selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages kein hier erforderlicher Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG ersichtlich. So geht aus dem Vortrag des Klägers zu 1. nicht hervor, dass man ihn gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu den Bayat oder wegen seiner schiitischen Religionszugehörigkeit und auch nicht wegen einer unterstellten Zugehörigkeit zum Volk der Hazara mitgenommen und gefoltert hätte. Dem Vorbringen des Klägers ist vielmehr zu entnehmen, dass Hintergrund seiner Entführung die Flucht des Sohnes gewesen war. Hierüber habe der Kläger. seinen Entführern aber keine Auskünfte geben können. Daraufhin hätten sie ihn geschlagen und gefoltert sowie anschließend mit sich mitgenommen. Es ist insofern auch nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr nach Afghanistan, vor der er aufgrund des bereits festgestellten Abschiebungsverbotes ohnehin nachhaltig geschützt ist, einem nachhaltigen Verfolgungsinteresse der von ihm geschilderten Entführer unterläge. Aus dem dem Vortrag des Klägers zu 1. wird nicht ersichtlich, dass diese ein bestimmtes Interesse an konkreten Personen gehabt hätten, sondern eher willkürlich „Hazara“ aufgegriffen hätten. Weiter ist auch nicht davon auszugehen, dass eine wie von dem Kläger beschriebene Kooperation von IS und Taliban noch aktuell wäre, da sich diese nach übereinstimmenden (Medien-) Berichten vielmehr eine Auseinandersetzung um die Vorherrschaft im Land liefern und als Konkurrenten zu betrachten sind. Darüber hinaus ist nach der Beurteilung des Einzelrichters auch keine generelle Verfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara, oder auch angeblichen Mitgliedern dieser Volksgruppe, also solchen, denen diese Gruppenzugehörigkeit durch einen Verfolgungsakteur unterstellt wird, anzunehmen. Zwar ergibt sich aus den Erkenntnisquellen durchaus eine Vielzahl von Fällen, in denen Mitglieder der Hazara gleichsam „Verfolgungshandlungen“ ausgesetzt waren und sind (vgl. nur etwa ACCORD, Themendossier zu Afghanistan: Überblick über aktuelle Entwicklungen und zentrale Akteuure in Afghanistan, Asylfact-DokNr: 311424; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Wien, Länderinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Seite 78; Asylfact-DokNr: 310693), sodass auch durch aus von einer Zunahme solcher Fälle gesprochen werden kann, doch ist für das Gericht in der Gesamtschau keine solche Verfolgungsdichte ersichtlich, die eine, vom Einzelfall losgelöste, beachtliche Wahrscheinlichkeit einer (Gruppen-) Verfolgung einer jeden, dem hazarischen Volk zugehörigen oder jedenfalls zugerechneten Person, ergeben würde. Gleiches gilt auch für Bayat sowie Schiiten allgemein. Es bedarf damit im Ergebnis auch keiner Beweisaufnahme hinsichtlich der von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 aufgelisteten Ereignisse, wie sie der Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt hatte. Der Hilfsbeweisantrag, welcher dahingehend auszulegen ist, dass der Beweisantrag für den Fall gestellt wird, dass dem Begehren des Klägers zu 1. nicht stattgegeben wird, ist abzulehnen. Die Beweistatsachen – dass, die in dem genannten Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 genannten Ereignisse so stattgefunden haben – sind für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zum einen beziehen sie sich auf Ereignisse aus den verschiedensten Teilen Afghanistans und gerade nicht nur auf den früheren, kurzzeitigen, Wohnort des Klägers zu 1., welcher zunächst einmal als potenzieller Ort einer hypothetischen Rückkehr des Klägers zu 1. anzusehen ist, zum anderen würde sich eine Gruppenverfolgung der Hazara auch dann nicht ergeben, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangen würde, dass alle Ereignisse so, wie sie in den vom Kläger angeführten Beweismitteln beschrieben sind, stattgefunden hätten. Nach den vorstehenden Erwägungen kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger zu 1. nicht in Betracht. b. Der Kläger zu 1. hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gelten als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG). Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan durch einen Akteur im Sinne des § 3c AsylG die Todesstrafe oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 u. 2 AsylG). Für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens muss dem Schutzsuchenden ein solcher mit dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit drohen. Unter Verweis auf die obigen Ausführungen zur Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht von einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr von derartigen Handlungen zu Lasten des Klägers zu 1. auszugehen. Eine Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Afghanistan in Betracht, da es insoweit am erforderlichen Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG fehlt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17, Rn. 69 ff.; VG Lüneburg, Urteil vom 15. Mai 2017 – 3 A 156/16, juris, Rn. 48 ff.; dazu Broscheit/Gornik, ZAR 2018, 302 ff.). Die humanitäre Lage und die prekären Lebensumstände sind keinem der Akteure nach § 3c AsylG bzw. Art. 6 QRL zuzurechnen. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist subsidiärer Schutz zuzuerkennen, wenn der Ausländer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner (Zivil-) Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Es genügt dabei nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13, juris Rn. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichten. Eine solche Verdichtung, beziehungsweise Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben, etwa, weil er sich von Berufs wegen (z.B. als Arzt oder Journalist) näher an der Gefahrenquelle aufhält. Möglich ist ebenso, dass der Betroffene zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte ausgesetzt ist, etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10, juris Rn. 18 m.w.N.). Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (EuGH Urteil vom 17. Februar 2009, Rs. C-465/09 – Elgafaji; BVerwG Urteil vom 14. Juli 2009, 10 C 9/08). Die Anforderungen an den Nachweis der individuellen Gefährdung hängen demnach wesentlich davon ab, wie hoch das allgemeine Gefahrenniveau eingestuft wird. Unabhängig von der Ursache der Bedrohungssituation sind Feststellungen über das Niveau der willkürlichen Gewalt im jeweiligen Gebiet zu treffen. Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich; liegen gefahrerhöhende persönliche Umstände vor, genügt auch ein geringeres Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09; BVerwGE 136, 360, Rn. 33). Nach den Ausführungen des EuGH im Urteil vom 10. Juni 2021 ist insoweit, entgegen der grundsätzlich anderslautenden, bisherigen, bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine, gegebenenfalls annäherungsweise, quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, vorzunehmen um wiederum als Bewertungsgrundlage für die Frage der Wahrscheinlichkeit zu dienen, ob gerade dem Kläger zu 1. bei einer Rückkehr in sein Heimatland ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Diesbezüglich gilt es vielmehr, eine Gesamtbetrachtung der Lage durchzuführen (vgl. dazu auch schon BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13, Rn. 24). Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Region im Herkunftsland, in die der Ausländer typischerweise zurückkehren wird. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Betroffenen. Fehlt es beispielsweise wegen eines langjährigen Auslandsaufenthaltes an einer solchen Herkunftsregion, ist auf die Region abzustellen, in der der Ausländer aufgrund der sonstigen Umstände des Einzelfalls typischerweise zurückkehren wird. Hiervon ausgehend ergibt sich aus der aktuellen Erkenntnisquellenlage nicht, dass die Situation in der Provinz Gazhni aus der der Kläger zu 1. stammt und in die er voraussichtlich zurückkehren würde, einen so hohen Gefahrengrad erreicht hat, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer dortigen Anwesenheit einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Da vorliegend auch keine besonderen, in der Person des Klägers zu 1. liegenden, individuellen Umstände ersichtlich sind, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, ergibt sich aus einer wertenden Gesamtbetrachtung nicht, dass der Kläger zu 1. im Sinne des § 4 AsylG mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, Gefahr läuft, durch seine schlichte Anwesenheit vor Ort, Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden. Eine diesbezüglich gefahrerhöhende Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa ist insoweit nicht gegeben. Solches lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG scheidet damit auch aus. 3. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bei der Bildung der Kostenquote ist das Gericht davon ausgegangen, dass die ursprünglichen jeweils drei Begehren der insgesamt drei Kläger mit jeweils 1/9 zu werten sind. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit, schiitischer Konfession vom Volk der Bayat. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzes. Die Kläger verließen Afghanistan nach eigenen Angaben am ... Dezember 2014 und reisten über den Iran, die Türkei und Griechenland schließlich am ... Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am ... September 2016 stellten die Kläger Asylanträge. Zur Begründung ihres Asylantrages gab der Kläger zu 1. bei der Anhörung durch das I. (nachfolgend: Bundesamt) am ... Oktober 2016 in Offenbach am Main im Wesentlichen an, dass er das erste Mal Afghanistan verlassen habe, weil er für ein Gericht gearbeitet habe. Es habe seinerzeit viele politische Gruppierungen gegeben. Seine Cousins hätten auch eine politische Partei gegründet und gewollt, dass er seine Arbeit aufgebe und sich ihnen anschließe. Diese Gruppe sei eine sehr radikale und gewalttätige Gruppierung gewesen. Der Bruder des Klägers sei beim Militär gewesen. Eines Tages hätten sie ihn entführt und umgebracht. Danach habe man dem Kläger gedroht, dass ihm das Gleiche passiere, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Es sei zu gefährlich für ihn geworden. Deshalb habe er das Land verlassen und sei in den Iran gegangen. Eigentlich habe er nur eine kurze Zeit im Iran bleiben wollen und nach Afghanistan zurückkehren, wenn sich die Lage verbessert hätte, es sei aber alles nur noch schlimmer geworden. Er sei 22 Jahre im Iran geblieben. Eines Tages sei der Kläger mit seiner Frau und seinem Sohn auf dem Weg nach Mahschad gewesen. Die iranische Polizei habe sie aufgehalten, ihren Aufenthaltstitel für ungültig erklärt und sie nach Afghanistan abgeschoben. Sie seien zurück nach Gazhni gegangen. Dort habe sein Vater ein Haus gehabt. Der Kläger habe zuerst auch seine Töchter holen wollen und sei zurück in den Iran gegangen, um sie abzuholen. Am zweiten Tag seines Aufenthaltes im Iran habe seine Frau angerufen und berichtet, dass bewaffnete Männer ihr Haus gestürmt und ihren Sohn …… mitgenommen hätten, woraufhin der Kläger sofort zurückgekehrt sei. Zu Hause angekommen, habe er bewaffnete Männer gesehen, die alle ihr Gesicht vermummt gehabt hätten. Sie hätten den Kläger gepackt, auf ihn eingeschlagen und nach seinem Sohn gefragt, welcher geflohen sei. Man habe von ihm wissen wollen, ob er ihn verstecke. Sie hätten ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen. Als der Kläger wieder zu sich gekommen sei, seien seine Hände und Füße gefesselt gewesen. Er habe nicht gewusst, wo er sei. Sie hätten ihn wieder gefragt, wo sein Sohn sei. Dieser sei mit anderen Gefangenen geflüchtet. Danach habe man mit der Folter angefangen. Sie hätten auf seinem Bauch glühende Metallteile gelegt und ihn verbrannt. Der Kläger habe die Schmerzen nicht ertragen und sei wieder bewusstlos geworden. Als er zu sich gekommen sei, sei er voller Blut gewesen. Sie hätten ihm seinen Finger abgetrennt. Sein ganzer Körper habe gebrannt. Ein Mann sei bei ihm gewesen. Der Kläger habe angefangen zu schreien und den Mann gefragt, was sie von ihm wollten. Der Mann habe gesagt, dass er den Vater des Klägers kenne und ihn retten wolle. Die Männer, die ihn entführt hätten, seien von der IS-Taliban. Sie würden hauptsächlich Hazara und Schiiten verfolgen und der Kläger sei in Gefahr. Der Kläger habe gefragt, wer er sei. Dieser habe aber nur geantwortet, dass das den Kläger nicht interessieren dürfe, er solle nur weg von hier. Er habe ihm dann zur Flucht verholfen. Der Kläger sei dann nach Hause und mitten in der Nacht mit seiner Frau in das Zentrum von Gazhni geflüchtet, wo er in einer Apotheke seine Wunden habe behandeln lassen. Seine Frau sei sehr niedergeschlagen gewesen und habe nur noch geweint. Sie habe Diabetes und an diesem Abend einen Nervenzusammenbruch erlitten. Als sie wieder zurück in Teheran gewesen seien, sei der Sohn bereits dort gewesen. Dieser sei auch gefoltert worden und habe mehrere Verletzungen im Gesicht und am Körper davongetragen. Seine Schneidezähne seien ausgeschlagen gewesen. Sie hätten sich im Iran ärztlich behandeln lassen, sein Sohn habe dort neue Zähne erhalten. Danach seien sie zur Ausländerbehörde und hätten eine Aufenthaltsgestattung beantragt. Man habe sie abgelehnt und ermahnt, dass sie sich illegal im Land aufhalten würden und das Land verlassen müssten. Aus diesem Grunde seien sie gezwungen gewesen, einen Schleuser zu finden und auch den Iran zu verlassen, sonst hätte man sie wieder nach Afghanistan abgeschoben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Niederschrift der Anhörung der Kläger durch das Bundesamt verwiesen (Bl. 99 der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakte). Das Bundesamt stellte mit Bescheid vom XX. März 2017, zugestellt am X. April 2017, fest, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt und lehnte sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, als auch den Antrag auf Asylanerkennung ab (Bl. X der Verwaltungsakte). Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tage, haben die Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XX. März 2017 Klage erheben lassen. Mit Beschluss des Gerichts vom 29. April 2020 wurde das Verfahren hinsichtlich der seinerzeitigen Klägerin zu 2. abgetrennt und unter dem Aktenzeichen X fortgesetzt. Das vorliegende Verfahren wurde mit den jetzigen Klägern, den seinerzeitigen Klägern zu 1., 3. und 4., fortgesetzt. Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger im Wesentlichen aus, dass die Kläger Volkszugehörige der Bayat, die üblicherweise als Hazara angesehen würden, und schiitische Religionszugehörige. Der Kläger zu 1) habe zur Zeit der kommunistischen Regierung bei Gericht gearbeitet und sei vor seinen Cousins in den Iran geflüchtet, da er deren Aufforderung sich der Partei Hesb-e-Wahdat anzuschließen nicht habe nachkommen wollen. Er habe 23 Jahre im Iran gelebt, bis er mit seiner Frau und seinem Sohn im Oktober 2014 nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Zunächst habe er die Töchter nachholen wollen. Währenddessen sei jedoch der Sohn entführt worden, sodass der Kläger zu 1) wieder nach Afghanistan gereist sei und dort von bewaffneten Männern gefangen genommen und an einen unbekannten Ort verbracht worden sei, wo er gefoltert worden sei. Ein fremder Mann habe ihm geholfen zu fliehen, der ihm gesagt hätte, dass es sich um eine Gruppe des IS gehandelt habe, die sich den Taliban angeschlossen hätten, mit dem Ziel das Gebiet von Hazara und Schiiten zu säubern. Danach sei er mit seiner Frau wieder in den Iran geflohen, wo sich sein Sohn schon eingefunden habe. Die Kläger würden als Schiiten verfolgt werden, zudem seien sie gegen die Taliban und den IS eingestellt. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. müssten in ganz Afghanistan mit Zwangsverheiratung, Vergewaltigung und anderen menschenrechtswidrigen Maßnahmen wegen ihres Geschlechtes rechnen. In Afghanistan könnten sie keinen Schutz durch Behörden oder dort lebende Verwandte erwarten. Die Kläger müssten bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit ihrer Tötung, Verschleppung, Sklaverei, beziehungsweiser sexueller Sklaverei, Folter, Zwangsverheiratung rechnen. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. seien zudem verwestlicht und müssten mit frauenspezifischer Verfolgung seitens der Taliban rechnen. Die Kläger beantragen in der mündlichen Verhandlung, Unter Aufhebung von Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom XX.03.2017 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 f. AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Mai 2017 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Einzelrichter ist der Berichterstatt.er Das Gericht hat am 2. Dezember 2021 die Rechtssache mündlich verhandelt und die Kläger persönlich zu ihren Fluchtgründen und persönlichen Verhältnissen angehört. Hinsichtlich der Ergebnisse wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, die Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gewesen sind.