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Urteil

6 K 1207/16.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2016:1028.6K1207.16.WI.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Baugenehmigung ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung ist § 64 Abs. 1 HBO, wonach die Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben nicht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Ein Anspruch besteht danach nicht, denn der zur Genehmigung gestellte Erweiterungsbau ist genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig. Die Genehmigungsbedürftigkeit des Erweiterungsbaus ergibt sich aus § 54 HBO; Ausnahmen nach §§ 55, 56 HBO sind nicht ersichtlich. Der Erweiterungsbau ist nicht genehmigungsfähig. Wie das Gericht im Erörterungstermin vor Ort festgestellt hat, fehlt es im Bereich des Vorhabens an einem Bebauungszusammenhang, der zu einer planungsrechtlichen Einordnung nach § 34 BauGB führt. Vielmehr befindet sich der südliche Teil des Vorhabens im Außenbereich nach § 35 BauGB, während die im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans "1991/1b Wohngebiet D" gelegene nördliche Spitze nach § 30 BauGB zu beurteilen ist. Der südliche Teil des Vorhabens ist nicht genehmigungsfähig, weil er öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB tangiert. Auf die Zulässigkeit des nördlichen Teils kommt es daher nicht mehr an. Eine Privilegierung des nunmehr allein zum reinen Wohnen genutzten vormalig im Zusammenhang mit einem Betrieb der Erwerbsgärtnerei nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB stehenden Wohnhauses kommt nicht in Betracht; damit findet § 35 Abs. 2 BauGB Anwendung, was die Anforderungen an die Zulässigkeit angeht. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB werden beeinträchtigt, wenn die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das ist hier der Fall. Der Erweiterungsbau widerspricht dem Flächennutzungsplan (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB). Der Flächennutzungsplan sieht für den streitgegenständlichen Bereich eine Fläche für Erwerbsgartenbau (Bestand) vor. Eine reine Wohnnutzung ist damit nicht zu vereinbaren. Der Erweiterungsbau lässt die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB). Eine Splittersiedlung ist durch in einem engeren räumlichen Bereich liegende Bauten gekennzeichnet, die in keiner organischen Beziehung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen stehen, und die selbst keinen im Zusammenhang gebauten Ortsteil darstellen, auch in keiner organischen Beziehung zu einem solchen stehen oder sich nicht in die geordnete städtebauliche Entwicklung einfügen (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger/Bielenberg, BauGB, 121. EL, § 35 Rn. 104; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2015 - 4 B 45/14 -, juris Rn. 6). Die Wohnhäuser der klägerischen Familie und der Nachbarin Frau C. bilden eine solche Splittersiedlung. Durch den Ausbau des Wohnhauses der klägerischen Familie würde eine Verfestigung eintreten. Ob auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 4 BauGB erfüllt sind, wie die Beklagte meint, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beeinträchtigung der in § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 7 BauGB genannten Belange auch maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit. Denn die Voraussetzungen für eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 S. 1 BauGB sind nicht gegeben. Nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB kann einem Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist, wenn es sich um die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Das Gebäude muss zulässigerweise errichtet worden sein, die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird. Die Erweiterung einer von zwei bereits bestehenden Wohnungen erfüllt den Teilprivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB, wie sich im Wege des erst-Recht-Schlusses ergibt. Ist danach schon die Erweiterung einer bereits bestehenden Wohnung um eine weitere Wohnung zulässig, so muss dies erst Recht für die Erweiterung einer bereits bestehenden zweiten Wohnung gelten. Zwar steht nach dem klägerischen Vorbringen außer Frage, dass eine Nutzung des Erweiterungsbaus - schon weil er räumlich mit der Bestandswohnung im ersten Obergeschoss verbunden ist - ausschließlich durch den Kläger und seine Familie genutzt wird, die wiederum zur Familie der derzeitigen Eigentümer F - den Schwiegereltern des Klägers - gehören. Allerdings ist der Erweiterungsbau nicht angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 lit. b) BauGB. Die Wohnfläche der Familie des Klägers beträgt gemäß den Bauunterlagen nach der Verwirklichung des Vorhabens etwa 209 m 2 . Das Gericht hält - im Ergebnis im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung - aber nur eine Wohnfläche von etwa 130 m 2 für das im Rahmen des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 lit. b) BauGB Angemessene. Was angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4 lit. b) BauGB ist, bedarf der Konkretisierung. Geboten ist eine restriktiven Auslegung der Privilegierungstatbestände, weil Wohnen im Außenbereich die Ausnahme zu bleiben hat (vgl. auch § 35 Abs. 5 BauGB, der jede Nutzung unter das Gebot geringstmöglichen Ressourcenverbrauchs stellt). Zum einen ist Bezugspunkt der Angemessenheit der Bestand. Unzulässig sind danach eine qualitative Erweiterung (etwa: Einfamilienwohnhaus zu Zweifamilienwohnhaus) oder über funktionale Ergänzungen hinausgehende, die Wohnnutzung erheblich ausdehnende Vergrößerungen des baulichen Bestands. Auch eine selbstständige Nutzung der Erweiterung, die dem Telos des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB, nur Anbauten und Ergänzungen zum Bestand zuzulassen, entgegensteht, ist nicht legalisierungsfähig (zum Ganzen Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger/Bielenberg, BauGB, 121. EL, § 35 Rn. 159 m.w.N.; s. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. September 2010 - 3 B 1271/10 -, juris Rn. 9). Eine derartige Erweiterung liegt zwar nicht vor. Der Erweiterungsbau des Klägers soll sich an den Bestand baulich anfügen und lediglich die Wohnfläche der im ersten Obergeschoss wohnenden Familie des Klägers vergrößern. Zum anderen macht § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 lit. b) BauGB aber auch die Wohnbedürfnisse zum Maßstab der Angemessenheit. Entscheidend sind die objektiven - bzw.: objektivierten - Bedürfnisse des Bauantragstellers und seiner Familie, nicht die individuell vorgetragenen (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88/88 -, juris Rn. 4). So kommt es für die Beurteilung der Angemessenheit nicht darauf an, was der Kläger meint, was für seine Familie das Beste sei, sondern, was für eine Familie von zwei Erwachsenen und zwei Kindern angemessen ist. Die Erforderlichkeit der Objektivierung der Wohnbedürfnisse verlangt die Suche nach Kriterien, die den Bereich des Bauplanungsrechts verlassen und die einerseits soziologisch aussagekräftig und andererseits normativ vorgezeichnet sind. Das bedeutet, dass etwaige Entscheidungen des Gesetzgebers über Wohnbedürfnisse auch aus anderen Rechtsgebieten, wie dem Recht der Wohnraumförderung oder dem Sozialrecht, von Bedeutung sein können, dass andererseits aber auch, wenn eine Objektivierung zu verlangen ist, soziologische Parameter Auskunft darüber geben können, was die Wohnbedürfnisse einer vierköpfigen Familie in der Bundesrepublik sind. Das BVerwG und mit ihm der Hessische VGH haben zur Frage der Wohnbedürfnisse auf die Fördervoraussetzungen des Gesetzgebers im Zweiten Wohnungsbaugesetzes, das bis 31.12.2002 gegolten hat (vgl. Fassung der Bekanntmachung vom 19.08.1994 (BGBl. I S. 2137)), abgestellt (BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1981 - IV C 82.77 - juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 4 B 88/88 -, juris Rn. 4; offener Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. August 2002 - 9 UZ 700/02 -, juris Rn. 30, wonach wohl auch andere - allerdings nicht benannte - Faktoren zur Beurteilung herangezogen werden könnten). Diese seien jedenfalls als "Orientierungshilfe" heranzuziehen (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08. September 2010 - 3 B 1271/10 -, juris Rn. 9, 11). Nach § 39 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes waren Familienheime mit nur einer Wohnung mit einer Grundfläche bis zu 130 m 2 förderfähig. Diese Zahlen wurden von der Rechtsprechung für die Bestimmung des Wohnbedürfnisses zugrunde gelegt, wobei die Flächenberechnung angelehnt an die Wohnflächenverordnung (WoFlV) erfolgen soll. Mit dem Außerkrafttreten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes hat der Hessische VGH die landesrechtlichen Regelungen, die nach der Konzeption des nunmehr geltenden § 10 Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG, vom 13.09.2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.10.2015 (BGBl. I S. 1610)) Anwendung finden, zugrunde gelegt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 08.09.2010 - 3 B 1271/10 -, juris Rn. 9). In der Entscheidung von 2010 hat der Hessische VGH dementsprechend auf die Förderrichtlinien des Landes Hessen (Staatsanzeiger 2007, S. 676ff) zurückgegriffen. Diese sahen für Gebäude mit nur einer Wohnung 150 m 2 vor. Die heute geltenden Förderrichtlinien des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klima, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sehen für den Mietwohnungsbau (Staatsanzeiger 2016, S. 468ff) nach Ziff. 4.2.1 bei Wohnungen für 2 Personen 60 m 2 , für jede weitere Person 12 m 2 vor. Dies wären 84 m 2 . Dieser deutliche Rückgang an förderfähigem Wohnraum ist nicht soziologisch mit geänderten Wohnbedürfnissen erklärbar, sondern mit dem politisch motivierten Willen des Gesetzgebers bzw. der Verwaltung, weniger Geld in die Mietwohnraumförderung zu investieren. Die Richtlinien für den Bau von eigengenutzten Wohnraum enthalten lediglich die Mindestvorgabe von 40 m 2 (Staatsanzeiger 2013, S. 935ff). Es bleiben angesichts der von der Förderwilligkeit der öffentlichen Hand abhängigen Flächengrößen Zweifel, ob diese tatsächlich für die Frage verbindlich sein können, was ein objektives Wohnbedürfnis im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 lit. b) BauGB ist (a.A. offensichtlich Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger /Bielenberg, BauGB, 121. EL, § 35 Rn. 159, der auch die landesrechtlichen Regelungen für geeignet hält, für die Bestimmung des Wohnbedürfnisses herangezogen zu werden; ebenso zweifelhaft Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 07. Februar 2013 - 15 ZB 11.1843 -, juris Rn. 8, der in der bayerischen Vorschrift, wonach "die Größe des Wohnraums entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen" sein muss (Art. 12 BayWoFG) "Anhaltspunkte" erkennen will, letztlich aber auf das 2001 außer Kraft getretene BundesWoFG rekurriert). Im Übrigen erscheint es unzweckmäßig, die Nutzung des Außenbereichs von regionalen Unterschieden, je nach der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes, abhängig zu machen (vgl. auch BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - juris Rn. 20). Im Sozialrecht vertritt das BSG gerade im Hinblick auf die Frage, welchen Umfang das Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB haben darf, die Auffassung, dass weiterhin die Werte des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ausschlaggebend seien (BSG, Urteil vom 07. November 2006 - B 7b AS 2/05 R - juris Rn. 21; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - juris Rn. 30ff; Gagel, in: BeckOK-SGB II, § 12 Rn. 79). Der unbefriedigende normative Befund wird durch die Zahlen des Statistischen Bundesamts ergänzt. Geht man nach den Zahlen des Statistischen Bundesamts aus dem Mikrozensus 2011, dann lässt sich feststellen, dass die durchschnittliche Wohnungsgröße für zwei Erwachsene und zwei Kinder 30,3 m 2 pro Person beträgt, was 121 m 2 entspricht. Auch nach Außerkrafttreten des Zweiten Wohnungsbaugesetzes erscheint der bundesweit ermittelte und daher zur Auslegung des bundesrechtlichen § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 lit. b) BauGB taugliche Wert von 120-130 m 2 für eine vierköpfige Familie als angemessen, wobei die Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung insoweit finden müssen, als sie einen objektivierbaren Mehrbedarf an Wohnraum zu rechtfertigen vermögen, wie etwa die Pflegebedürftigkeit eines Familienmitglieds oder eine besonders ungünstige bauliche Situation (z.B. die Flächenaufteilung, eingeschränkte Nutzbarkeit von Wohnraum unter Dachschrägen etc.). Der klägerische Einwand, die bisher von der Familie genutzte Wohnfläche von 84 m 2 liege noch unter dem für eine vierköpfige Familie unter dem Regime des SGB II (§ 22 SGB II) als angemessen bezeichneten Wohnraum, ist hingegen nicht geeignet, eine Wohnfläche von mehr als 120-130 m 2 als bedürfnisgerecht anzusehen. Denn dieser Wert überschreitet den nach SGB II angemessenen, ebenfalls nach dem Wohnungsbaurecht ermittelten Bedarf, der, legt man hessisches Förderrecht zugrunde (zur Berücksichtigung von Landesrecht BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 2/10 R -, juris Rn. 17), bei 84 m 2 liegt. Nur zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die im Erörterungstermin genannte Größe von 180 m 2 nach Auffassung des Gerichts das Maximum an Wohnfläche gewesen wäre, das im Wege des Vergleichs - der ein beiderseitiges Nachgeben der Beteiligten erfordert - aus gerichtlicher Sicht für den Kläger durchsetzbar gewesen wäre. Das Gericht hat in seinem Vergleichsvorschlag bewusst von einer Orientierung an der Rechtsprechung und den im Erörterungstermin ebenfalls genannten Daten Abstand genommen. Liegt damit bereits ein Verstoß gegen § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB vor, bedarf es der von der Beklagten aufgeworfenen (Rechts-)Frage, ob die Vorschrift voraussetzt, dass eine zulässige Nutzungsänderung von einer privilegierten in eine nicht-privilegierte Nutzung erfolgt ist, keiner Beantwortung. Auch auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Erschließung kommt es nicht mehr an. Weil eine positive bauplanungsrechtliche Beurteilung des nördlichen, im Bebauungsplangebiet gelegenen Teils des Vorhabens nicht dazu führen kann, dass der südliche Teil rechtmäßig wird, bedarf es insoweit keiner Prüfung mehr. Allerdings dürften die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung eines Wohnhauses. Mit Antrag vom 31.03.2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des Wohnhauses auf dem Grundstück mit der Flurstücksnummer 128/2, Flur 10, Gemarkung B, postalische Anschrift A-Straße. Geplant ist der Anbau eines Wohn-, Ess- und Kochbereichs mit Balkon und WC im Erdgeschoss, eines Schlafzimmers mit Dusche und WC, einer Ankleide und eines Hauswirtschaftsraums im ersten Obergeschoss sowie zweier Kellerräume im Kellergeschoss an das bereits bestehende Zweifamilienhaus. Die Gesamtwohnfläche der klägerischen Wohnung soll nach dem Anbau, der allein 126,49 m 2 umfasst, 208,92 m 2 betragen. Mit der Fläche der Wohnung der Schwiegereltern des Klägers, die ebenfalls in dem Haus wohnen, beträgt die Gesamtwohnfläche beider Wohnung 299,31 m 2 . Eigentümer des Grundstücks sind je zur Hälfte die Schwiegereltern des Klägers. Das bestehende Wohnhaus wurde 1909 von den Vorfahren des Ehemanns der Klägerin bezogen, die auf den umliegenden Flurstücken eine Gärtnerei betrieben. Derzeit wird dieses Wohnhaus im Erdgeschoss von den Schwiegereltern des Klägers und im ersten Obergeschoss von dessen vierköpfiger Familie bewohnt. Die Wohnfläche im ersten Obergeschoss beträgt 82,34 m 2 , im Erdgeschoss 93 m 2 . Eine Baugenehmigung für das Bestandsgebäude ist nicht auffindbar; in den Verwaltungsvorgängen findet sich allerdings ein Auszug aus der Gebäudesteuerrolle von 1911, der für das streitgegenständliche Grundstück ein "Wohnhaus mit Hofraum und Hausgarten" verzeichnet. In der südöstlichen, südlichen sowie westlichen Umgebung des streitgegenständlichen Grundstücks befinden sich in einiger Entfernung mehrere ehemalige, heute privat genutzte Gärtnereien, ein Umspannwerk, zwei Tierpensionen, ein Jugendhilfezentrum sowie eine ehemalige Ziegelei, deren Eigentümerin der Beklagte ist und die sie an Privatpersonen zur Wohnnutzung vermietet hat. Gegenüber dem streitgegenständlichen Grundstück liegen, jenseits der A-Straße, der "Reisemobilhafen" - ein Parkplatz für Wohnmobile - sowie mehrere Schrebergärten. Die Zufahrt zum Grundstück findet über die Wegeparzelle 128/4, die im Miteigentum der Schwiegereltern des Klägers sowie einer Frau C. steht, statt. Frau C. ist zugleich Eigentümerin des Flurstücks 128/6, auf dem sich jedenfalls ein Wohnhaus befindet. Ein knapp 20 m 2 großer Teil des Neubaus liegt im Bereich des Bebauungsplans "1991/1b Wohngebiet D". Dieser sieht für diesen Bereich eine Fläche für Landwirtschaft (Erwerbsgartenbau) von insgesamt 1826 m 2 vor. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, dass sich im Bereich der Landwirtschaftsfläche zurzeit schon Gärtnereien befänden, denen ermöglicht werden solle, auch in Zukunft erhalten zu bleiben. Mit Schreiben vom 16.07.2015 kündigte die Beklagte die Ablehnung des Antrags an und hörte hierzu den Kläger an. Das geplante Vorhaben komme nicht in den Genuss der Privilegierung nach § 35 BauGB und widerspreche dem Flächennutzungsplan sowie dem Landschaftsplan. Hiergegen erwiderte der Kläger über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 31.07.2015, dass die Sondervorschrift des § 30 Abs. 4 Nr. 5 BauGB Anwendung finde. Die planerischen Festsetzungen seien angesichts der Tatsache, dass auf den Grundstücken in diesem Bereich nie wieder Erwerbsgartenbau stattfinde, funktionslos geworden. Die Beklagte habe selbst einen erheblichen Beitrag geleistet, indem sie dem Gartenbau in diesem Gebiet die wirtschaftliche Grundlage entzogen habe und die Grundstücke nach Kauf an Privatpersonen zur Wohnnutzung vermietet bzw. weiterverkauft habe. Mit Antrag vom 28.07.2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Befreiung gem. § 31 BauGB. Die Zulässigkeit der Abweichung von der planerischen Festsetzung einer Landwirtschaftsfläche ergebe sich daraus, dass die Überbauung durch den Neubau lediglich 16 % der Gesamtfläche betrage. Mit Bescheid vom 10.08.2015 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Dabei sei zu unterscheiden zwischen der Nutzungsänderung, was den Bestandsbau angehe, und dem Neubau. Bereits die Nutzungsänderung sei unzulässig. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB finde keine Anwendung, da dieser die Umnutzung von der Land- oder Forstwirtschaft dienenden Gebäuden umfasse, nicht aber einer Gärtnerei. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 Nr. 4 BauGB scheide aus, da hier das Bestandsgebäude nicht in seiner Gestalt erhalten werde. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB erfasse nicht die Nutzungsänderung von einer privilegierten Nutzung in eine allgemeine Wohnnutzung. Sei die Nutzungsänderung demnach nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen, sei zu berücksichtigen, dass die Nutzungsänderung deswegen unzulässig sei, weil öffentliche Belange entgegenstünden. Die Vorhabenplanung befinde sich im Konflikt mit dem Flächennutzungsplan und dem Landschaftsplan; beide sähen eine Nutzung als Erwerbsgartenbau vor. Eine Befreiung nach § 31 BauGB komme nicht in Betracht, da sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, dass die Flächenfestsetzung der Sicherung des Fortbestandes der im Bereich ansässigen Erwerbsgärtnerei diene. Daher würden die Grundzüge der Planung berührt. Sei damit bereits die Nutzungsänderung im Hinblick auf den Bestandsbau unzulässig, komme auch eine Zulassung der Erweiterung durch den Umbau nicht in Betracht. Diese stelle sich im Übrigen jedenfalls als unangemessen entgegen § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB dar, wie sich aus der Diskrepanz der derzeitigen Planung von 768 m 3 gegenüber dem Bestandsgebäude von 1170 m 3 ergebe. Im Hinblick auf die Erschließung fehle es an einer öffentlichen Baulast, die den Zugang über die rückwärtige Wegeparzelle sichere. Auch sei angesichts der geringen Breite des Wegs die Erreichbarkeit durch Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge nicht sichergestellt. Gegen die Ablehnung legte der Bevollmächtigte des Klägers am 17.08.2015 Widerspruch ein. Eine Nutzungsänderung liege nicht vor. Das Gebäude werde bereits in sechster Generation zu Wohnzwecken genutzt. Es handele sich um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB, in dem die Wohnnutzung angesichts der von der Beklagten tolerierten Wohnnutzung auf den benachbarten Grundstücken zulässig sei. Aber auch unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB sei das Vorhaben planungsrechtlich zulässig. Die Erweiterung der Wohnfläche sei maß- und sinnvoll und angemessen im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB, wenn man berücksichtige, dass das Haus in Zukunft als Dreigenerationenhaus genutzt werde. Ohne die Erweiterung drohe mittelfristig Leerstand und Verfall. Das Gesetz sehe in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich die Einrichtung einer zweiten Wohnung vor. Dahinter bleibe die Planung zurück, denn sie bezwecke lediglich die Erweiterung einer bereits bestehenden zweiten Wohnung. Aber auch, soweit man eine Nutzungsänderung annehme, sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Auf den als Landwirtschaftsflächen festgesetzten Grundstücken finde bereits seit 20 Jahren kein Gartenbau mehr statt. Die Festsetzung sei durch Funktionslosigkeit außer Kraft getreten. Die Beklagte habe durch den Kauf und die Vermietung von Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft selbst dafür gesorgt, dass in diesem Bereich kein Gartenbau mehr stattfinden könne. Was die Angemessenheit der Wohnbedürfnisse angehe, so gelte für Empfänger von Arbeitslosengeld II bei einem Haushalt von zwei Erwachsenen und zwei Kindern eine Wohnungsgröße von 90 m 2 . Die Familie des Klägers wohne auf 84 m 2 . Die Neuplanung umfasse ein Wohnzimmer, ein Esszimmer, ein Schlafzimmer sowie ein Bad und einen Ankleide- und Hauswirtschaftsraum. Das sei für eine vierköpfige Familie angemessen. Soweit die Beklagte vortrage, eine regelmäßige Erschließung sei nicht sichergestellt, sei dem entgegenzuhalten, dass im Rahmen des Umlegungsverfahrens 1994 zugesichert worden sei, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks der Kläger über die rückwärtigen Wirtschaftswege sichergestellt werde. Eine Sicherung der Erschließung durch die Eintragung einer öffentlichen Baulast sei nicht erforderlich, da die Schwiegereltern des Klägers Miteigentümer der Parzelle 128/4 seien. Mit Anhörungsschreiben vom 26.01.2016 teilte die Beklagte mit, dass sich aus den Akten des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen ergebe, dass im Jahr 1909 ein Wohnhaus auf dem Grundstück errichtet worden ist, für das sich in der Folgezeit ergebe, dass es einen Gartenbaubetrieb zugeordnet gewesen sei. Ferner habe sich herausgestellt, dass vier der fünf Wirtschaftswege, die die regelmäßige Erschließung zum klägerischen Grundstück sicherstellen sollen, im Eigentum der Beklagten stünden, während der auf dem Flurstück 128/4 liegende Wirtschaftsweg den Schwiegereltern des Klägers sowie einer Frau C. gehören. Damit bestehe keine Identität in der Eigentümerstellung, was den Vergleich mit dem klägerischen Grundstück angehe. Für den letzten Teil des Wirtschaftsweges, der im Miteigentum einer dritten Person stehe, sei die öffentlich-rechtliche Sicherung nicht festzustellen. Auch sei die Erschließung des Grundstücks nicht gesichert. Die Erreichbarkeit durch ca. 3 m breite Wirtschaftswege sei nicht ausreichend für die angedachte Nutzung. Unstreitig liege heute kein Gärtnereibetrieb hervor. Da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde, richte sich die Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB. Da die Änderung des Gebäudes beantragt sei, werde hier die Aufgabe der Nutzung als privilegiertes Gärtnerwohnhaus und die Fortsetzung der Wohnnutzung in einem nicht-privilegierten Wohngebäude bekundet. § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB finde daher keine Anwendung. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange in Gestalt des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans entgegen. Zudem würde eine Splittersiedlung verfestigt, § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB. Soweit das Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans "1991/1 Wohngebiet D" liege, verstoße es gegen dessen Festsetzungen. Eine Befreiung komme nicht in Betracht, denn die Grundzüge der Planung würden berührt: Aus der Begründung zum Bebauungsplan ergebe sich, dass der Plangeber in Zukunft mit der Weiternutzung durch Gärtnereibetriebe rechne. Dem stehe eine Wohnbebauung entgegen. Am 21.07.2016 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid, den sie dem Kläger am 23.07.2016 zustellte. Die Zurückweisung des Widerspruchs begründete die Beklagte unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren damit, dass das Vorhaben nicht genehmigungsfähig sei. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB komme nicht in Betracht, ferner sei die wegemäßige Erschließung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht (geringe Breite) und rechtlicher Hinsicht (Fehlen einer öffentlich-rechtlichen Sicherung) nicht gesichert. Eine Befreiung von der Festsetzung der Landwirtschaftsfläche im Bebauungsplan komme nicht in Betracht, da die Grundzüge der Planung berührt würden. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 03.08.2016, bei Gericht eingegangen am 08.08.2016, hat der Kläger Klage eingereicht, die er wie folgt begründet: Der Anbau sei genehmigungsfähig. Die bauplanungsrechtliche Qualifikation des Gebiets richte sich nach § 34 BauGB, denn in der unmittelbaren Umgebung befänden sich bereits mehrere Wohngebäude. Zudem plane die Beklagte auch das Gebiet südlich der E-Straße als Wohngebiet auszuweisen. Selbst wenn sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB richte, sei das Vorhaben genehmigungsfähig, denn es handele sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB, weil es jahrzehntelang dem Gärtnereibetrieb der Familie der Ehefrau des Klägers zugeordnet gewesen sei. Die geplante Erweiterung der Wohnfläche auf knapp 200 m 2 stelle sicher, dass einerseits die Eltern der Ehefrau des Klägers von der Familie versorgt werden könnten, und andererseits, dass durch die fortdauernde Nutzung des Hauses dessen Verfall vermieden werde. Die bauliche Anlage beherberge zwei Wohneinheiten, die nach dem WEG getrennt blieben und im Familienbesitz erhalten werden sollten. Mit dem Begriff der Erweiterung in § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB sei die Vergrößerung eines bestehenden Wohngebäudes gemeint, was hier der Fall sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitere die Anwendung des § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB nicht daran, dass eine Nutzungsänderung des Bestandsbaus vorliege. Anhaltspunkte für eine Nutzungsänderung lägen nicht vor, da das Gebäude nach wie vor bewohnt werde und eine andere Nutzung nicht erfolge. Selbst wenn sich die Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB richte, sei das Vorhaben genehmigungsfähig. Die jahrzehntelange Nutzung des Wirtschaftsweges habe sich bewährt, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass nunmehr die regelmäßige Erschließung durch die Beklagte infrage gestellt werde. Angesichts einer in Zukunft gleichbleibenden Zahl an Personen komme es auch nicht zu einer erhöhten verkehrlichen Ausnutzung. Im Hinblick auf den Bereich des Neubaus, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege, lägen die Voraussetzung für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor, weil eine Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung nicht zu erkennen sei, da die von dem Neubau in Anspruch genommene Fläche lediglich 20 m 2 betrage. Darauf komme es grundsätzlich aber nicht an, da die Festsetzung im Bebauungsplan insoweit funktionslos und damit unwirksam sei. Da seit mehr als 20 Jahren in dem Gebiet kein Gartenbaubetrieb mehr existiere, sei nicht erkennbar, dass in Zukunft angesichts der ungünstigen Lage eine Gärtnerei eröffnet werde. Sämtliche Gartenbaunutzungen seien entweder durch Wohnnutzung oder anderweitige gewerbliche Nutzung ersetzt worden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten ergebe sich aus der Komplexität der im Raum stehenden Rechtsfragen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.8.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.7.2016 dem Kläger die beantragte Baugenehmigung für den Anbau an ein bestehendes Zweifamilienhaus in der A-Straße zu erteilen, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, das Vorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Bei den Gebäuden in der Umgebung des klägerischen Grundstücks handele es sich um im Außenbereich privilegierte Gärtnerwohnhäuser, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB bildeten. Ein Bebauungsplanverfahren hinsichtlich der südlich der E-Straße gelegenen Flächen werde nicht durchgeführt. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 BauGB komme deswegen nicht in Betracht, weil es sich bei den Bestandsgebäude nicht um eine Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift handele, sondern um ein privilegiertes Erwerbsgärtnerwohnhaus nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Soweit dieses allein als Wohnhaus genutzt werde, handele sich um eine Nutzungsänderung, die ihrerseits der Genehmigung bedürfe. Eine solche sei weder beantragt noch erteilt worden; die bisherige Wohnnutzung sei als Nutzungsänderung anzusehen und auch nicht legalisierbar, weil sie als allgemeine Wohnnutzung im Außenbereich nicht privilegiert sei und ihr öffentliche Belange in Form des Flächennutzungsplans und des Landschaftsplans sowie wegen unwirtschaftlicher Aufwendungen für die Erschließung und wegen Verfestigung einer Splittersiedlung entgegenstünden. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Vorhabensbeurteilung komme auch aus diesem Grund keine Genehmigung des Erweiterungsbaus in Betracht. Die geplante Wohnungsgröße von 216,88 m 2 sei nicht mehr angemessen. Das BVerwG orientiere sich an den Richtwerten des Zweiten Wohnbaugesetzes, wonach die maximal förderungsfähige Wohnungsgröße bei Zweifamilienhäusern 130 m 2 betrage. Die quantitative Vergrößerung schlage um in eine qualitative Veränderung des Gebäudes. Schließlich fehle es an der gesicherten Erschließung. Mit Schriftsatz vom 05.08.2016 (Bl. 26 der Gerichtsakte) des Klägers und der Beklagten vom 9.9.2016 (Bl. 73 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten ihr Einverständnis in die Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Mit Schriftsätzen vom 25.10.2016 (Bl. 99 der Gerichtsakte) des Klägers und 21.10.2016 der Beklagten (Bl. 93 der Gerichtsakte) haben die Beteiligten auf die mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.