Urteil
6 K 1426/16.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2017:0307.6K1426.16.WI.A.0A
30Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
30 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Für die Beurteilung einer Gefährdung wegen der bloßen Rückkehr nach Syrien ist primär auf die Lage am Zivilflughafen von Damaskus und an den Grenzübergängen zu den syrischen Nachbarstaaten abzustellen.
Eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern findet in Syrien nicht statt. Auch wenn Rückkehrer Gefahr laufen, von den syrischen Grenzbehörden kontrolliert und verhört zu werden und in diesem Zusammenhang Misshandlungen nicht ausgeschlossen sind, liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Grenzbeamten jedem Rückkehrer unabhängig vom Einzelfall wegen eines längeren Auslandsaufenthalts im Westen und illegaler Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellen.
Eine Gruppenverfolgung von Wehrdienstverweigerern findet in Syrien nicht statt. Die Einziehung in die syrische Armee erfolgt nicht aufgrund diskriminierender Kriterien und verwirklicht keinen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG. Die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stellt von Einzelfällen abgesehen keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar, weil damit kein Politmalus verbunden ist.
Die an Checkpoints in Syrien zu erduldenden Schikanen stellen nicht generell und vom Einzelfall losgelöst eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Beurteilung einer Gefährdung wegen der bloßen Rückkehr nach Syrien ist primär auf die Lage am Zivilflughafen von Damaskus und an den Grenzübergängen zu den syrischen Nachbarstaaten abzustellen. Eine Gruppenverfolgung von Rückkehrern findet in Syrien nicht statt. Auch wenn Rückkehrer Gefahr laufen, von den syrischen Grenzbehörden kontrolliert und verhört zu werden und in diesem Zusammenhang Misshandlungen nicht ausgeschlossen sind, liegen keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Grenzbeamten jedem Rückkehrer unabhängig vom Einzelfall wegen eines längeren Auslandsaufenthalts im Westen und illegaler Ausreise eine oppositionelle Haltung unterstellen. Eine Gruppenverfolgung von Wehrdienstverweigerern findet in Syrien nicht statt. Die Einziehung in die syrische Armee erfolgt nicht aufgrund diskriminierender Kriterien und verwirklicht keinen Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG. Die Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung stellt von Einzelfällen abgesehen keine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG dar, weil damit kein Politmalus verbunden ist. Die an Checkpoints in Syrien zu erduldenden Schikanen stellen nicht generell und vom Einzelfall losgelöst eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG dar. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn er ist kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vornimmt, die den Kläger betreffen und vor denen er keinen internen Schutz nach §§ 3d, 3e AsylG erlangen kann. Abzustellen ist dabei auf einen vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers, wobei für die Annahme einer begründeten Furcht unabhängig von der Frage der Vorverfolgung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) sprechen muss (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 19). Das heißt, eine alle Umstände in den Blick nehmende Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, dass für den Kläger eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar ist (zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 07.02.2008 - 10 C 33/07, juris Rn. 36ff; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 34). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Klägers nicht vor. Zwar hat das Gericht auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kläger keine Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit seines Sachvortrags. Aus rechtlichen Gründen ist der Sachvortrag indes nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu begründen. Weder ist eine flächendeckende Folter und Inhaftnahme von Rückkehrern anzunehmen, die gegebenenfalls mit einer (illegalen) Ausreise in Zusammenhang steht und auch den Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit trifft (dazu 1.), noch führt die vom Kläger befürchtete Zwangsrekrutierung dazu, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anzunehmen (dazu 2.) noch kommt den Drangsalierungen an den Checkpoints Verfolgungscharakter zu (dazu 3.). 1. Selbst wenn angenommen würde, dass das Assad-Regime im Falle einer potenziellen Rückkehr des Klägers diesen verhören und foltern wird, der Kläger gegebenenfalls auch im Gefängnissystem "verschwinden" wird (vgl. zu den Zuständen in Gefängnissen und Lagern nur U.S. Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, asylfact-Dok.-Nr. 271504, S. 5ff; ai, Human Slaughterhouse, Bericht vom 07.02.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271322; ai, It breaks the human, asylfact-Dok.-Nr. 267303), würde diese beträchtliche Gefährdung seines Lebens, die für sich genommen vom Bundesamt zu Recht als Grundlage für eine Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG herangezogen wurde, nicht auf einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG beruhen. Es kann nach den dem zur Entscheidung berufenen Einzelrichter zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime allen illegal ausgereisten Syrern mit längerem Auslandsaufenthalt, die einen Asylantrag in einem westlichen Land gestellt haben, eine politische Einstellung gegen das Regime attestiert bzw. ein solches Attest beachtlich wahrscheinlich ist. Zwar muss ein Rückkehrer damit rechnen, bei der Ankunft in Syrien von den Behörden kontrolliert zu werden (a); ein gleichsam automatischer Transfer in ein Gefangenenlager und die Anwendung von Folter ist gleichwohl nicht zu erwarten (b). a) Maßgeblich für die Frage der Kontrolldichte der syrischen Behörden bei der Ankunft von Rückkehrern nach Syrien ist grundsätzlich die derzeitige Situation am Damascus International Airport (so auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 28, 61). Für die Frage, wie die Rückkehr erfolgt und unter welchen Bedingungen eine Rückkehr nach Syrien durch die syrischen Behörden ermöglicht wird, ist nicht auf einen realitätsfernen hypothetischen Fall abzustellen, in dem allein der Kläger als Einzelperson, als einziger Passagier und Rückkehrer, von den Behörden im Empfang genommen wird. Das gesetzliche Gebot, auf den Einzelfall des jeweiligen Antragstellers abzustellen (§§ 3, 13 Abs. 2, 25 Abs. 1 S. 1 AsylG, anders für die Duldung § 60a Abs. 1 AufenthG), verlangt nicht, stets von dem Fall auszugehen, dass der Antragsteller als einzige Person die ungeteilte Aufmerksamkeit eines Verfolgungsakteurs, hier: aller staatlicher syrischer Gewalt, genießt. Umgekehrt kann auch nicht die gleichzeitige Rückkehr mehrerer Hunderttausend Syrer die Grundlage für die Prüfung der Rückkehrer-Problematik sein (VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris Rn. 91; unklar VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 31). Beide Fälle sind nicht realistisch. Die Frage, welche Modalitäten der Rückkehr als Grundlage für die Beurteilung des § 3 AsylG zugrunde zu legen sind, wird als zwangsläufig hypothetische (VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 31) Frage durch das Erfordernis einer begründeten Furcht vor Verfolgung beantwortet. Es ist also eine Rückkehr-Situation anzunehmen, die objektiv einen Anlass für das Empfinden von Furcht für Verfolgung bietet (so auch VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris Rn. 91). Eine Furcht, als einziger Passagier eines Flugzeugs am Damaszener Flughafen anzugelangen, ist angesichts der Abschiebepraxis, bei Massenabschiebungen Flugmaschinen möglichst voll zu belegen, objektiv unbegründet, weil für ein solches Vorgehen der deutschen Behörden keine Anhaltspunkte bestehen. Ausweislich der Websites flightstats.com und flightradar24.com finden werktags regelmäßige Flüge von/nach Teheran, Qamishli, Abu Dhabi, Bagdad, Nadschaf, Kuwait, Maskat, Basra und Khartoum statt (s.a. Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12.10.2016, asylfact-Dok.-Nr. 269008). Eine Stichprobe im Zeitraum 27.02. bis 05.03.2017 hat ca. sechs bis acht Ab- und Anflüge am Tag ergeben. Nicht ersichtlich ist freilich die Personenstärke des Bodenpersonals und der Sicherheitskräfte vor Ort und die Belegung der Flugzeuge. Danach ist bei realitätsgerechter Einschätzung davon auszugehen, dass mit einem vergleichsweise geringen Personalaufwand eine intensive Kontrolle der Fluggäste aller ankommenden Maschinen möglich ist und eine Überforderung der syrischen Grenzbehörden nicht plausibel erscheint (so auch SaarlVG, Urt. v. 11.11.2016 - 3 K 583/16 - juris Rn. 28). Das deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 12.10.2016 an das VG Trier (asylfact-Dok.-Nr. 269008), wonach am Flughafen intensive Personenkontrollen stattfinden (s.a. Immigration Board of Canada, Bericht v. 19.01.2016, SYR105361.E, verfügbar über www.refworld.org ). Wenn von einer freiwilligen, legalen Rückkehr über die Landesgrenzen zur Türkei, zum Libanon, nach Jordanien, zum Irak oder über die Golan-Höhen auszugehen wäre, ist gleichfalls anzunehmen, dass die syrischen Grenzbehörden die Kapazitäten haben, Kontrollen durchzuführen. Anderes könnte allerdings für die Grenzposten an der libanesischen Grenze gelten, wenn mit dem Bayrischen VGH angenommen wird (Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 85), jedes Jahr würden hunderttausende Syrer zwischen den beiden Ländern hin- und herreisen. Dass ein gezielter Zugriff auf Rückkehrer aus dem Westen bei mehreren tausend Grenzüberquerungen pro Tag möglich ist, erscheint eher zweifelhaft. Hierauf kommt es im Ergebnis aber nicht an. b) Dass das syrische Regime davon ausgeht, dass alle Rückkehrer Oppositionelle sind und damit der Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Einstellung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG erfüllt wird, ist aufgrund der Quellenlage nicht anzunehmen. Die Verfassungsschutzberichte der Länder und des Bundes geben für Annahme, das syrische Regime erachte alle Flüchtlinge in Europa als auch nur potenzielle Regimegegner, nichts her. Im Bericht des Bundesverfassungsschutzes für 2015 heißt es ausdrücklich, dass "Aufgabenschwerpunkt ... die Ausforschung von Gegnern des syrischen Regimes, zu denen sowohl islamistische und islamistisch-terroristische Gruppierungen als auch die breit gefächerte säkulare und kurdische Opposition zählen". Mithin konzentrieren sich nach Ansicht des Verfassungsschutzes des Bundes die Geheimdienste Syriens auf bestimmte Gruppen. Ebenso heißt es im Bericht des sächsischen Verfassungsschutzes 2015, "die syrischen Nachrichtendienste dürften starkes Interesse am Verbleib bekannter Oppositioneller und deren Rolle im Bürgerkrieg haben". Auch hier liegt die Betonung auf "bekannten" Oppositionellen, nicht jedermann. Im hessischen Bericht für 2015 heißt es: "Wer sich im Heimatland gegen das Regime engagierte, gerät eventuell auch in Deutschland in das Visier fremder Nachrichtendienste... Darüber hinaus ist nicht auszuschließen, dass ausländische Nachrichtendienste daran interessiert sind, Informationen über bestimmte Flüchtlingsgruppen und das Agieren der in den Herkunftsländern verbliebenen Opposition zu erhalten." Auch insoweit ist von der Beobachtung Einzelner oder mehr oder weniger definierter Gruppen, nicht aber aller Flüchtlinge auszugehen (a.A. etwa VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris Rn. 77, ohne den dort gleichfalls wiedergegebenen Wortlaut der Berichte zu würdigen). Ein Generalverdacht der syrischen Geheimdienste ist jedenfalls nicht feststellbar. Der vage Duktus in den zitierten Berichten lässt die Ausführungen ohnehin als Spekulationen, nicht aber handfeste Erkenntnisse, erscheinen. Die unbestreitbare Tatsache, dass die in den syrischen Lagern Inhaftierten grausam und unmenschlich behandelt werden, weil das Regime sie als Gegner ansieht, lässt keine Schlüsse darauf zu, wen das syrische Regime als verdächtig einstuft. Gerade die Willkür, was Erschießungen, Inhaftierungen und Folterungen betrifft, die in diversen Berichten belegt wird, widerlegt die Vermutung, das Baath-Regime gehe zielgerichtet gegen bestimmte Oppositionelle oder vermeintliche Gegner vor. Die Gefahr willkürlicher Gefangennahme bzw. die Furcht davor lässt gerade nicht den Schluss auf eine konkrete Verfolgung wegen eines bestimmten Merkmals zu, sondern lediglich einen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Amnesty International nennt als Profil für Personen, die inhaftiert und der Folter ausgesetzt werden, die vermutete Zugehörigkeit zur Opposition, die durch friedlichen Aktivismus und die Organisation oder Beteiligung an Demonstrationen, die Tätigkeit als Journalist, die Leistung medizinischer Hilfe, die Verwandtschaft mit einem von den Sicherheitskräften Gesuchten sowie Opfer von Denunziationen (ai, It breaks the human, asylfact-Dok.-Nr. 267303, S. 16). Rückkehrer sind hier nicht genannt. Die Erkenntnisse des Auswärtigen Amts sind unergiebig für die Bejahung einer generellen Rückkehrer-Verfolgung. In der Stellungnahme vom 03.02.2016 (Botschaft Beirut, asylfact-Dok.-Nr. 268829) heißt es, dass keine Erkenntnisse für eine flächendeckende, umfassende Sanktionierung illegaler Auswanderer bestehen, sondern lediglich Einzelfälle bekannt seien (s.a. Stellungnahme vom 07.11.2016, asylfact-Dok.-Nr. 269370, und vom 02.01.2017 an das VG Wiesbaden, asylfact-Dok.-Nr. 270376). Ähnlich verhält es sich mit der Stellungnahme des Orient-Instituts vom Februar 2017 auf die Anfrage des Hessischen VGH mit dem Aktenzeichen 3 A 3040/16.A (asylfact-Dok.-Nr. 271411), wonach gesicherte Erkenntnis sei, dass Befragungen stattfänden, aber "nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob alle wiedereinreisenden Personen davon betroffen sind". Eine Gruppenverfolgung wird damit gerade nicht belegt. Die Stellungnahme des Orient-Instituts nennt ferner die drohende Folter für Oppositionelle oder solche, die dafür gehalten werden, wie möglicherweise Kurden. Wer aber als Oppositioneller angesehen wird, ist damit nicht geklärt. Das US-Außenministerium geht ohne Quellenangabe in seinem Menschenrechtsbericht 2015 davon aus, dass Rückkehrer, die vergeblich im Ausland um Asyl nachgesucht hätten, verfolgt würden (U.S. Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, asylfact-Dok.-Nr. 271504, S. 34). Das im Original verwandte Wort "Prosecution" lässt sich aber auch mit Straf verfolgung übersetzen, was noch keine flüchtlingsrelevante Verfolgung bedeutet. Die kanadische Einwanderungsbehörde geht aufgrund von Interviews davon aus, dass das Verhalten der syrischen Grenzbehörden unvorhersehbar sei und dass sie freie Hand bei der Behandlung von Rückkehrern hätten (Immigration Board of Canada, Bericht v. 19.01.2016, SYR105361.E, verfügbar über www.refworld.org). Zwei Quellen, ein emeritierter Professor der Universität von Oxford und der Direktor des Syria Justice and Accountability Center gaben gegen über der Einwanderungsbehörde an, dass Rückkehrer definitiv verhaftet und über die Gründe ihrer Flucht verhört würden. Eine andere Quelle gab an, dass kein Automatismus insoweit bestehe, aber dass das System unvorhersehbar sei. Das Misstrauen der Grenzbeamten sei durch den Bürgerkrieg jedoch erhöht, bei konservativeren Beamten würde der Schluss gezogen, dass, wer ausreise, auch gegen die Regierung sei. Rückkehrer, die sich dem Militärdienst entzogen hätten, sowie Reservisten seien besonders gefährdet. Ethnie oder Religion seien nach einer Quelle für die Wahrscheinlichkeit eines Verhörs bedeutungslos, andere Quellen würden ein erhöhtes Risiko bei Kurden, Sunniten, Palästinensern, Islamisten annehmen. Die kanadische Einwanderungsbehörde betont zugleich, dass kaum Fälle einer Misshandlung von Rückkehrern dokumentiert seien, weil schlichtweg kaum jemand nach Syrien zurückkehre. Der Einschätzung der Einwanderungsbehörde schließt sich das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an (Länderinformation v. 05.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271316, S. 41f). Der UNHCR hat in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (4. aktualisierte Fassung, asylfact-Dok.-Nr. 268044) Risikoprofile erarbeitet, die aufgrund ihrer Weite auf einen Großteil der syrischen Bevölkerung betreffen dürften (Frauen, Kinder, Mitglieder religiöser Gruppen, Wehrdienstverweigerer sowie Kämpfer einer der Konfliktparteien (also alle Männer im wehrfähigen Alter), Menschen, die sich in kurdischen oder vom IS beherrschten oder von Rebellen beherrschten Gebieten aufhalten) und daher wenig Aussagekraft haben, wenn nicht eine Gruppenverfolgung angenommen werden soll. Rückkehrer werden aber auch in dieser extensiven Liste nicht per se genannt (so auch BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris Rn. 87). Ältere Erkenntnisse, die auf die Befragung von Rückkehrern vor oder unmittelbar nach Ausbruch des Bürgerkriegs 2011/2012 Bezug nehmen, sind angesichts der sich ständig ändernden Kriegssituation, zuletzt wegen des Massenexodus von Bürgerkriegsflüchtlingen einerseits und der militärischen Stabilisierung der Baath-Regierung andererseits, nicht mehr relevant (so auch SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 24). Die Entscheidung des EGMR in der Sache L.M. and others v. Russia (No. 40081/14, dort insb. Rn. 119ff, abrufbar über http://www.echr.coe.int/ Pages/home.aspx?p=home&c=), verhält sich zur Frage des Flüchtlingsbegriffs und des Vorliegens von Verfolgungsgründen bei Rückkehrern nicht. Der EGMR hat zutreffend festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeutet; dem wird in den Fällen, in denen syrischen Flüchtlingen subsidiärer Schutz gewährt wird, aber auch durch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 AsylG vorgebeugt. Zudem betrifft die Entscheidung des EuGH einen russischen Sachverhalt und damit russisches Recht (a.A. anscheinend VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris Rn. 77). Aussagen zur Qualifikationsrichtlinie oder zum deutschen Asylrecht sind damit nicht verbunden. Es besteht auch kein Zweifel daran, dass Art. 2, 3 EMRK insoweit durch §§ 3, 4 AsylG, § 60 Abs. 1, 2, 5 AufenthG zur Geltung gelangt. In der Rechtsprechung ist die Auslegung der Quellen und damit die Frage, ob Rückkehrer generell ohne Betrachtung des Einzelfalls Verfolgung zu befürchten haben, umstritten. Gerichte, die die Flüchtlingseigenschaft bejahen, beziehen sich zumeist auf die menschenunwürdigen Verhältnisse in den syrischen Gefängnissen und Konzentrationslagern bzw. die Anwendung von Folter, ohne einen Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund herzustellen, oder auf die sehr extensiven Annahmen des UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, asylfact-Dok.-Nr. 268044) Bezug genommen (etwa VGH BW, Beschl. v. 19.06.2013 - A 11 S 927/13 - juris Rn. 11ff; VG Köln, Urt. v. 06.10.2016 - 20 K 2524/16.A - juris Rn. 21f; VG Münster, Urt. v. 13.10.2016 - 8 K 2127/16.A - juris Rn. 39; VG München, Urt. v. 25.10.2016 - M 13 K 16.32208 - juris Rn. 19; VG München, Urt. v. 27.10.2016 - M 19 K 16.32758 - juris Rn. 21; ausdr. auch VG Ansbach, Urt. v. 9 K 16.30460 - juris Rn. 22; SaarlVG, Urt. v. 11.11.2016 - 3 K 583/16 - juris Rn. 20ff; VG Trier, Urt. v. 07.10.2016 - 1 K 5093/16.TR - juris Rn. 31ff; VG Regensburg, Urt. v. 06.07.2016 - RN 11 K 16.30889 - juris Rn. 39; VG S-H, Urt. v. 06.10.2016 - 12 A 651/16 - juris Rn.17; VG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2016 - 3 K 7501/16.A - juris Rn. 35ff; VG Oldenburg, Urt. v. 18.11.2016 - 2 A 5162/16 - juris Rn. 17ff; Urt. v. 20. Februar 2017 - 2 A 6163/16 -, juris Rn. 17ff). Gerade das Fehlen von Erkenntnissen etwa des Auswärtigen Amtes zu flächendeckenden Verhören wird von einigen Gerichten als Argument für eine lückenlose Verhörpraxis angebracht (etwa SaarlVG, Urt. v. 11.11.2016 - 3 K 583/16 - juris Rn. 26). Gerade auch die obergerichtliche Rechtsprechung mehrerer Bundesländer hat von der unterschiedslosen Zuerkennung des Flüchtlingsstatus Abstand genommen (OVG NRW, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A - juris Rn. 16ff; OVG S-H, Urt. v. 23.11.2016 - 3 LB 17/16 - juris Rn. 40; OVG R-P, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 55ff; BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris Rn. 60ff; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 22ff; s.a. VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 31 und VG Hannover, Urteil vom 08. Februar 2017 - 2 A 3453/16 -, juris Rn. 18ff). Dabei wird überwiegend auf die große Zahl an Flüchtlingen auch nach Europa Bezug genommen: Es sei lebensfremd bzw. nicht realitätsgerecht, dass das Assad-Regime bei Millionen Flüchtlingen davon ausgehe, jeder Rückkehrer sei ein politischer Gegner. Dem Regime sei bewusst, dass die allermeisten Flüchtlinge wegen des Bürgerkriegs und der damit verbundenen permanenten Todesgefahr, der Zerstörung der (wirtschaftlichen) Lebensgrundlage und der Verelendung breiter Schichten das Land verlassen hätten (VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 31; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 23; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 26). Der rege Ein- und Ausreiseverkehr von Flüchtlingen in den Nachbarländern belege vielmehr, dass Rückkehrer grundsätzlich nichts zu befürchten hätten (BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris Rn. 85; s.a. VG C-Stadt, Urt. v. 23.11.2016 - 2 K 969/16.GI.A - juris Rn. 30; dagegen VG Oldenburg, Urt. v. 20. Februar 2017 - 2 A 6163/16 -, juris Rn. 20). Der letztgenannten Auffassung schließt sich das Gericht aus eigener Überzeugung an. Zwar ist davon auszugehen, dass jeglicher Kontakt mit syrischen Exponenten für den Betroffenen gefährlich sein kann. Das belegen schon die vielen Berichte über Übergriffe an Checkpoints. Das allein begründet aber noch keinen so intensiven Eingriff in durch die EMRK geschützte Rechtsgüter im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 AsylG. Dass jeder Kontakt gleichbedeutend mit Verschleppung und Folter ist, ist aber nicht belegt und auch nicht anzunehmen. Dass das syrische Regime legal Wiedereinreisende per se als Oppositionelle ansieht, wird der brutalen, aber nicht irrationalen Natur des Baath-Regimes, das auf Arbeitskräfte und insbesondere wehrfähige junge Männer angewiesen ist, nicht gerecht. Gerade wehrdienstfähige Männer dürften keine dauerhafte Inhaftierung und Folter zu befürchten haben, denn sie werden an der Front gebraucht (SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31). Auch ist dem Assad-Regime, das angesichts der russisch-iranischen Intervention und auch des türkischen Vorgehens gegen Kurden im Norden des Landes von der Defensive längst in die Offensive geraten und die meisten größeren Städte des Landes wieder unter Kontrolle hat, nicht daran gelegen, diese Erfolge durch erneute Willkürmaßnahmen und damit verbundene Sympathieverluste zu gefährden (s.a. BayVGH, Urt. v. 12.12.2016 - 21 B 16.30338 - juris Rn. 84). Ein Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b AsylG ist hierbei nicht zu erkennen (siehe unten 2). Ein eher enges Verständnis des § 3b AsylG wird durch die insoweit lückenfüllende Anwendung des § 4 AsylG kompensiert: Der Wahrscheinlichkeit eines Verhörs und damit auch der Gefahr des "Verschwindens" in einem Gefängnis oder Konzentrationslager wird vielmehr mit der Gewähr subsidiären Schutzes begegnet, weil darin ein drohender ernsthafter Schaden zu sehen ist (OVG NRW, Beschl. v. 06.10.2016 - 14 A 1852/16.A - juris Rn. 13). Selbst wenn man davon ausginge, dass Rückkehrer auch unter Folter verhört werden, um Erkenntnisse über die exilpolitische Szene zu gewinnen, folgt hieraus nicht, dass die Verhörten selbst dieser Szene zugerechnet werden, sondern gleichsam als Zeugen und/oder Denunzianten angesehen werden (vgl. auch SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 25, 29) 2. Es kann letztlich dahinstehen, ob der Kläger konkret befürchten musste, in die syrische Armee eingezogen zu werden und damit Gefahr lief, an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligt zu werden (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/ Art. 9 Abs. 2 lit. e) Qualifikationsrichtlinie (QRL)). In der Tat ist aufgrund der Quellenlage davon auszugehen, dass der 1996 geborene Kläger in die syrische Armee eingezogen wird, wenn die syrischen Grenzbehörden seiner habhaft werden. Das Gericht geht dabei davon aus, dass mindestens die syrische Armee in großem Ausmaß Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begeht (BGH, Beschluss vom 11. August 2016 - AK 43/16 -, juris Rn. 9; VG Magdeburg, Urteil vom 12. Oktober 2016 - 9 A 175/16 -, juris). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Quellen droht den Zivilisten in von der syrischen Armee eroberten Gebieten Folter, Tod und, insbesondere Frauen, sexuelle Gewalt (U.S. Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, asylfact-Dok.-Nr. 266087 sowie 271504 (deutsche Übersetzung), S. 19ff; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, asylfact-Dok.-Nr. 268044, Nr. 13, 18, 19). Die Berichte etwa aus Aleppo belegen die willkürliche Ermordung von Einwohnern der Stadt. Die syrische Armee bombardiert Krankenhäuser und Schulen und setzt Fassbomben und Chlorgas gegen die Zivilbevölkerung ein (ZEIT v. 15.12.2016, asylfact-Dok.-Nr. 269940; FAZ v. 14.12.2016 asylfact-Dok.-Nr. 26678; NZZ v. 13.12.2016 asylfact-Dok.-Nr. 269864; U.S. Department of State, Syria 2015 Human Rights Report, asylfact-Dok.-Nr. 271504, S. 3, 19ff; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung, November 2015, asylfact-Dok.-Nr. 268044, Nr. 13, 18, 19). Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen geht davon aus, dass die im Bürgerkrieg kämpfenden Armeen Kriegsverbrechen begehen (UN-GA-Resolution, Dokument A/71/L.48, Beschluss vom 21.12.2016; UN-Menschenrechtsrat, A/HRC/34/64, Bericht vom 02.02.2017). Selbst wenn eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG/ Art. 9 Abs. 2 lit. e) QRL vorliegt, bedarf es noch eines hiermit im Zusammenhang stehenden Verfolgungsgrundes nach § 3b AsylG. Das Flüchtlingsrecht soll nämlich nicht vorrangig verhindern, dass Menschen zu Verbrechern werden - insoweit sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen der internationalen Justiz durch das Völkerstrafrecht in Gestalt des Römischen Statuts (IStGH-Statut), in Deutschland des VStGB, überantwortet. Das Völkerrecht verfolgt insoweit einen repressiven Ansatz. Das Flüchtlingsrecht soll vielmehr verhindern, dass Menschen zu Opfern von Diskriminierung werden; das kommt in § 3c AsylG/Art. 10 QRL zum Ausdruck, die bestimmte Verfolgungsgründe nennen und dadurch bei der Ausführung einer Verfolgungshandlung den Konnex zu einem Verfolgungsgrund erfordern (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 3 AsylG/Art. 2 lit. d), Art. 9 Abs. 3 QRL, s.a. Erwägungsgrund 30 der QRL). Die bloße Tatsache, dass eine Person Opfer einer Gewalthandlung wird, genügt noch nicht, die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus zu begründen; insoweit werden Geflüchtete auf die Gewähr subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG verwiesen, was ja auch im Fall des Klägers und praktisch aller syrischen Flüchtlinge, denen nicht aufgrund der früheren Verwaltungspraxis des Bundesamts der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, geschehen ist. Ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ist indes nicht erkennbar. Das Gericht hält den Sachvortrag des Klägers auch aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft. Insbesondere erscheint auch der Vortrag plausibel, dass Zwangsrekrutierungen von Freunden und Bekannten auch trotz einer im Wehrpass eingetragenen Freistellung erfolgt sind. Aus dem Vortrag ergibt sich jedoch keine Verfolgung aufgrund eines der in § 3b AsylG genannten Merkmale. Vielmehr belegen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, dass das Assad-Regime Männer im kriegsdienstfähigen Alter unabhängig von der Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert (so auch SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31). Es scheint vielmehr so, dass das entscheidende Kriterium allein das Alter ist (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017, 5 K 7480/16.A, asylfact-Dok.-Nr. 27388; Schweizer Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft v. 13.08.2014, SYR104921.E, http://irbcisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=45546 1&pls=1, Abruf 06.03.2017). Die Tatsache, dass Alawiten, was den Aufstieg in das Offizierskorps angeht, Vorrang vor anderen Gruppen genießen, mag zwar einen Diskriminierungstatbestand erfüllen, führt aber wiederum nicht zur Annahme einer Verfolgung oder eines Verfolgungsgrunds, weil das bloße Vorenthalten einer Aufstiegsmöglichkeit keine gravierende Verletzung von Rechten der EMRK im Sinne des § 3a AsylG bedeutet. Dies, zumal der Kläger ohnehin keine Einziehung in die Armee und damit auch keinen Aufstieg in dessen Hierarchie anstrebt. Sämtliche syrische Männer im Alter von 18 bis 42 bzw. 50 als bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen, scheitert zum einen an dem Erfordernis, dass nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG die Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig angesehen werden muss, was sich angesichts der religiösen, sozialen, ethnischen, politischen, demografischen und wirtschaftlichen Heterogenität dieser Gruppe verbietet, zum anderen an der Notwendigkeit, den Begriff der sozialen Gruppe eng zu verstehen, weil er sonst als Kriterium jegliche Kontur verlieren würde. In der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, hier nach Art. 68 des Syrischen Militärstrafgesetzes, kann nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG (grdl. BVerfGE 80, 315 ; Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24ff m.w.N.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 22) und des BVerwG (grdl. BVerwG, Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 6/80 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17. Mai 1983 - 9 C 874/82 -, juris Rn. 28), der sich das Gericht anschließt, keine Verfolgungshandlung nach § 3b AsylG gesehen werden. Denn dazu bedarf es einer über die bloße Strafe bzw. Strafandrohung hinausgehenden, auf einem Verfolgungsgrund beruhenden Verletzungshandlung, sodass dem strafrechtlich Verfolgten ein sog. Politmalus zukommt (wobei der Begriff "Politmalus" zu eng gefasst ist, weil er auch übermäßige Bestrafungen aufgrund anderer Verfolgungsgründe als der politischen Einstellung umfasst). Ein solcher Politmalus ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch bei Anwendung der vom BVerfG besonders geforderten Sensibilität (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04. Dezember 2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24) nicht erkennbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 142ff; SaarlOVG, Urt. v. 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31; VG C-Stadt, Urteil vom 23. November 2016 - 2 K 969/16.GI.A -, juris): Die Strafandrohung als solche im Bereich von bis zu fünf Jahren (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 02.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 270666) ist nicht unverhältnismäßig. Die Fahnenflucht wird auch in Deutschland nach § 16 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Anders als in Fällen der Desertion aus dem aktiven Dienst ist nach übereinstimmenden, wenn auch spärlichen Berichten (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation v. 05.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271316, S. 27; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft v. 13.08.2014, SYR104921.E, http://irb-cisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=455461 &pls=1, Abruf 06.03.2017; Finnische Einwanderungsbehörde, Bericht v. 23.08.2016, S. 12, abrufbar über http://www.migri.fi/frontpage, letzter Abruf 06.03.2017) mit einer Einziehung in die Armee, nicht aber mit Tod und Folter zu rechnen. Es ist auch kein Interesse des Baath-Regimes erkennbar, junge, wehrfähige Männer durch Folter und lange Inhaftierung unter unwürdigen Bedingungen ihre Wehrtauglichkeit zu nehmen und die Schlagkraft der Armee weiter zu schwächen. Selbst wenn aber Inhaftierungen vorkommen, weisen die vermutlich in ganz Syrien vorhandenen flächendeckenden Mängel in der Gefangenenversorgung gerade keine spezifischen Bezug zu einer vermeintlichen politischen Gesinnung der Wehrdienstverweigerer auf. Etwas anderes mag bei Fahnenflüchtigen (Deserteuren) angenommen werden, weil hier drakonische Strafen bestehen, die als Gegenmaßnahme zu einer vermuteten politischen Oppositionshaltung zu deuten sind (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 155, 170). Der Kläger hat aber nicht geltend gemacht, bereits eingezogen worden zu sein. 3. Die vom Kläger vorgetragenen Erniedrigungen an den Checkpoints sind durch viele andere Berichte belegt und glaubhaft, allerdings gleichermaßen nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung zu belegen. Jedenfalls im Hinblick auf den Kläger ist völlig ungewiss, welche Kriegspartei die jeweiligen Kontrollen vorgenommen hat, sodass eine (quasi-)staatliche Verfolgung nicht zwingend angenommen werden kann. Die Intensität der vom Kläger vorgetragenen Schikanen ist jedoch niedrigschwellig und auch in der Summe nicht als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG anzusehen. Derartige Schikanen sind als Exzesshandlungen einer von rechtlichen Bindungen weitgehend befreiten und durch den langen Krieg verrohten Soldateska anzusehen, nicht als staatlich gelenkte Verfolgungspolitik. Auf die Frage, ob interner Schutz im Sinne des § 3e AsylG erlangt werden könnte, kommt es daher nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 30.01.1996 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und begehrt die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Kläger reiste am 31.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 17.08.2016 stellte er den Asylantrag vor der Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge in C-Stadt. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 18.08.2016 gab er an, in Aleppo geboren und zuletzt in Latakya gelebt zu haben. Seinen zwölfjährigen Schulbesuch habe er abbrechen müssen. Ein Freund von ihm, auch Schüler, sei zum Wehrdienst eingezogen worden, daher habe der Kläger Angst gehabt, dass ihm dies auch geschehen könnte. An Checkpoints in Iadikiya seien auch Schüler rekrutiert worden; es seien auch Wohnungen gestürmt und Jungen mitgenommen worden. Laut Militärheft habe er sich vom 15.03.2015 bis 15.04.2015 zum Dienst melden sollen, das Militär komme allerdings öfter früher als angegeben. Da er aus Aleppo stamme, werde er an Checkpoints diskriminiert. Ihm werde aufgrund der Herkunft Regimefeindlichkeit unterstellt. Mit Bescheid vom 29.08.2016, zugestellt am 31.08.2016, wurde sein Asylantrag durch die Beklagte, was die Gewähr des Flüchtlingsstatus angeht, abgelehnt, dem Kläger aber subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zwar lägen die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vor, der Vortrag des Klägers enthalte aber keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Mit Schriftsatz vom 07.09.2017, bei Gericht eingegangen am 07.09.2017, reichte der Kläger Klage ein. Er trägt vor, aufgrund der illegalen Ausreise bestehe aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden per se der Verdacht der Angehörigkeit zur Opposition, was im Fall der Rückkehr Folter, Gefangenschaft und gegebenenfalls auch Tod bedeute. Der Kläger falle auch unter die Risikoprofile des UNHCR. Auch drohten ihm als 20-Jährigem aufgrund seines Alters die Einziehung zum Kriegsdienst und die Beteiligung an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Wegen der Verweigerung des Wehrdienstes drohe ihm fünfzehnjährige bzw. lebenslängliche Haft. Als Verweigerer werde er als Oppositioneller angesehen, sodass ein Politmalus bei der Bestrafung zu befürchten sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.08.2016, zugestellt am 31.08.2016, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 22.12.2016 wurde die Streitigkeit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Behördenakte sowie die mit gerichtlicher Verfügung vom 13.02.2017 bekanntgegebenen Erkenntnislisten "Syrien - Militärdienst - Februar 2017" und "Syrien - Rückkehrer - Februar 2017" Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.