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Urteil

6 K 56/17.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2017:1218.6K56.17.00
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Tenor
Der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.01.2017 (Az. 6301-634573/15) und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 (Az. 6301-630580/17) sowie der Kostenbescheid vom 12.12.2016 (Az. 6301-630864/16) werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 24.07.2015 beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs auf dem Flurstück 38/15, Flur 13, Gemarkung D (Az. 6302/634573/15) als erteilt gilt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Zurückstellungsbescheid wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Rücknahme- und Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26.01.2017 (Az. 6301-634573/15) und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 05.07.2017 (Az. 6301-630580/17) sowie der Kostenbescheid vom 12.12.2016 (Az. 6301-630864/16) werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die am 24.07.2015 beantragte Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs auf dem Flurstück 38/15, Flur 13, Gemarkung D (Az. 6302/634573/15) als erteilt gilt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Zurückstellungsbescheid wird für notwendig erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist bereits in den Hauptanträgen 1., 2., 5. und 6. begründet. I. Hinsichtlich Antrag Nr. 1 stellt sich die Rücknahmeentscheidung der Beklagten vom 26.01.2017 als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von fingierten Baugenehmigungen ist § 48 HVwVfG (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, Rn. 60 ff.). 2. In formeller Hinsicht begegnet die Rücknahmeentscheidung keinen Bedenken. Mit der Bauaufsicht der Beklagten hat die zuständige Behörde gemäß § 48 Abs. 5 HVwVfG i.V.m. § 3 HVwVfG i.V.m. § 52 Abs. 1 HBO gehandelt. Zwar dürfte angesichts der äußerst knappen, dem drohenden Ende der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 HVwVfG geschuldeten Anhörungsfrist der Rücknahmebescheid gemäß § 28 Abs. 1 HVwVfG zunächst rechtswidrig gewesen sein. Dass die Beklagte sich trotz der Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheids und der damit eingetretenen Fiktionswirkung gemäß § 57 Abs. 2 HBO fast genau ein Jahr Zeit lässt, um die notwendigen Schlüsse hieraus zu ziehen und die fingierte Baugenehmigung aufzuheben, kann die Verkürzung der Anhörungsfrist nicht rechtfertigen. Die Verzögerung liegt allein in der Sphäre der Beklagten. Spätestens im Widerspruchsverfahren ist der Fehler allerdings geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG), denn dem Kläger ist dort ausreichend Gelegenheit gegeben worden, Gründe für die Rechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung vorzutragen. 3. Der Rücknahmebescheid ist indes jedenfalls gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG rechtswidrig, denn es fehlt an einem rücknahmefähigen rechtswidrigen Verwaltungsakt. § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG sieht vor, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann. Sofern es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, gelten die Einschränkungen der Absätze 2-4. Die fingierte Baugenehmigung ist ein begünstigender Verwaltungsakt (zum Verwaltungsaktsbegriff bei fingierten Verwaltungsakten Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 4 m.w.N.). a) Eine Baugenehmigung ist kraft Gesetzes (§ 57 Abs. 2 HBO) fingiert. Ihr Regelungsgehalt ergibt sich aus den Unterlagen, die zum Gegenstand des Bauantrags gemacht wurden. Die Frist nach § 57 Abs. 2 S. 2 HBO ist abgelaufen. Fristbeginn war der Tag, an dem der Bauantrag vollständig war. Das war am 05.10.2015, wie die Beklagte am 13.10.2015 festgestellt hat. Fristablauf war nach der Drei-Monats-Frist der 05.01.2016. Die Frist ist indes aufgrund des Vorschlags des Klägers mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.12.2015 bis zum Ablauf des 26.01.2016 verlängert worden. Dem hat sich die Beklagte mit E-Mail vom 22.12.2015 angeschlossen. Eine solche vertragliche Verlängerung der Fiktionsfrist ist zulässig. Denn schon eine einseitige Verlängerung der Frist um zwei Monate aus wichtigem Grund durch die Bauaufsicht ist gesetzmäßig (§ 57 Abs. 2 S. 2 2. Hs. HBO). Da die Frist dem Schutz des Bauantragstellers dient, spricht nichts dagegen, dass er auf diese verzichtet bzw. sie im Wege einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung verlängert. Der Zurückstellungbescheid der Beklagten ist dem Kläger nicht innerhalb der Fiktionsfrist zugestellt worden, sodass er wegen der mit Ablauf der Frist erfolgten fingierten Erteilung der Baugenehmigung mangels schwebenden Genehmigungsverfahrens kein Regelungsobjekt hat. Er ist damit nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig gemäß § 44 Abs. 1 HVwVfG, denn - ungeachtet der separat davon zu betrachtenden Frage des Ablauf der Fiktionsfrist - seine Rechtswidrigkeit steht ihm geradezu "auf der Stirn geschrieben". § 15 Abs. 1 S. 1 BauGB setzt voraus, dass der Zurückstellungsbescheid zugestellt wird (EZBK/Stock, 126. EL August 2017, BauGB § 15 Rn. 48; VG Hamburg, Urteil vom 07. September 1989 - 9 VG 1750/89 -, juris Rn. 23; a.A. offensichtlich OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. November 2006 - 1 ME 147/06 -, juris Rn. 46). Das folgt aus dem Zusammenhang mit § 15 Abs. 3 S. 2 sowie § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB. Eine Zustellung nach dem VwZG setzt die Bekanntgabe einer Urschrift, einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des Dokuments voraus (BT-Drucks. 15/5216, S. 11; BGH, Urteil vom 19. April 2016 - VI ZR 117/15 -, juris Rn. 9; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 21. Februar 2013 - 1 A 123/12 -, juris) Eine bloße Fotokopie genügt, wie der Klägervertreter richtig ausgeführt hat, nicht (Engelhardt/App/Schlatmann, 11. Aufl. 2017, VwZG § 2 Rn. 1). Demnach ist eine Zustellung ist nicht rechtzeitig erfolgt. Am 26.01.2016 hat der Klägervertreter lediglich eine Telekopie (bedingt durch den Faxversand) des Zurückstellungsbescheids erhalten. Auf eine Heilung nach § 8 VwZG kommt es insoweit nicht an, weil diese nur ex nunc wirkt. Anders als die Beklagte meint, eröffnen die Zustellungsvorschriften auch keinen Raum für Billigkeitserwägungen, wonach der Zustellungsadressat die verspätete Zustellung gegen sich gelten lassen muss, wenn der Gegenstand der Zustellung seine Rechtsposition nicht verbessert. Die Zustellung dient der Rechtssicherheit über die Tatsache und den Zeitpunkt einer bekanntzugebenden Entscheidung; hiermit sind Billigkeitserwägungen nicht zu vereinbaren. Im Übrigen besteht auch ein berechtigtes Interesse an der Fiktion einer rechtswidrigen Baugenehmigung, denn ansonsten hätte der Gesetzgeber den Eintritt der Fiktionswirkung von der Rechtmäßigkeit des fingierten Verwaltungsakts abhängig gemacht. Eben das ist nicht der Fall. b) Die fingierte Baugenehmigung ist allerdings nicht rechtswidrig, wie es § 48 Abs. 1 HVwVfG verlangt. Auch als Fiktion ist die Baugenehmigung an § 64 Abs. 1 HBO zu messen. Danach setzt der Erlass einer rechtmäßigen Baugenehmigung voraus, dass das Bauvorhaben im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Welche öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemeint sind, richtet sich nach dem Verfahrensrecht. Im Fall des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 57 HBO prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit nach den Vorschriften des BauGB und aufgrund des BauGB, von beantragten Abweichungen nach § 63 HBO sowie von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften fällt oder ersetzt wird. § 64 Abs. 1 2. Hs. HBO ermöglicht es aber der Bauaufsichtsbehörde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften (in erster Linie Bauordnungsrecht) verstößt. Ob - wie im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 1 HVwVfG zu prüfen ist - eine Baugenehmigung danach rechtswidrig ist, mithin zu Unrecht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften feststellt, richtet sich danach, welchen Aussagegehalt der feststellende Teil der zurückzunehmenden Baugenehmigung im Einzelfall hat. Nach der gesetzlichen Regelung in § 57 HBO betrifft der feststellende Teil - die Legalisierungswirkung - der Baugenehmigung nur die dort genannten Vorschriften. Das bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde nicht ermächtigt ist, in der Baugenehmigung darüber hinaus die Vereinbarkeit mit sonstigem öffentlichen Recht, das nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gehört, auszusprechen. Umgekehrt steht ihr nach § 64 Abs. 1 2. Hs. HBO die Ablehnung des Bauantrags offen, wenn sie Verstöße gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften ausmacht. Die Regelung dient der Reduzierung des behördlichen Aufwands, denn ansonsten wäre die Bauaufsichtsbehörde zu Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet, um sodann wegen Verstößen gegen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen sind, bauaufsichtlich einzuschreiten (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2012 - 3 A 1532/11.Z -, juris Rn. 9 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Hiervon hätte weder der Vorhabenträger etwas, dem die Baugenehmigung mangels Möglichkeit, das Vorhaben zu verwirklichen, nichts nützt, noch die öffentliche Hand, die durch zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit zusätzlichen Kosten belastet wäre und deren Akzeptanz durch den Bürger schwinden würde, der die Erteilung der Baugenehmigung bei anschließenden bauaufsichtlichen Einschreiten als paradox und willkürlich empfinden muss (LT-Drucks. 18/2523, S. 16). Bei der fingierten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren ist die Situation insoweit eine andere, als der Bürger zu seinem Schutz die Baugenehmigung erhält, ohne dass diese eine Aussage zur Konformität mit Bauordnungsrecht enthält. Insoweit konfligieren die Interessen, einerseits zügig eine Baugenehmigung zu erhalten, andererseits aber keine Baugenehmigung zu erhalten, die wegen drohenden bauaufsichtlichen Einschreitens de facto keinen Nutzen bringt. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dem Beschleunigungsinteresse des Bauantragstellers den Vorrang einzuräumen und es in das Ermessen der Bauaufsicht zu stellen, ob sie die fingierte Genehmigung nach § 48 HVwVfG zurücknimmt. Das bedeutet: Die fingierte Baugenehmigung hat nur den Aussagegehalt, den sie im vereinfachten Verfahren nach § 57 HBO haben kann, was sich nach den Bauantragsunterlagen richtet. Nur insoweit kann sie auch rechtswidrig und aufhebbar sein. Hat der Bauherr wie hier einen Abweichungsantrag nach § 63 HBO gestellt, dann kann die fingierte Baugenehmigung hinsichtlich des Bauplanungsrechts, des nach § 63 HBO zu prüfenden Bauordnungsrechts und sonstigen öffentlichen Rechts rechtswidrig sein, nicht aber im Hinblick auf sonstiges, nicht zu Abweichungsentscheidung gestelltes Bauordnungsrecht. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die Baugenehmigung nicht mit dem Argument zurückgenommen werden kann, sie verletze das Abstandsflächenrecht des § 6 HBO. Denn insoweit wird das Vorhaben des Klägers nicht legalisiert; die Abweichung war allein hinsichtlich der Stellplatzsatzung beantragt. Die Beklagte ist insoweit auf ein bauaufsichtliches Einschreiten nach §§ 71, 72 HBO verwiesen. Dementsprechend hat das Gericht - ebenso wie die Beklagte - im Rahmen des § 48 VwVfG nicht zu prüfen, ob die Baugenehmigung gegen Abstandsflächenrecht verstößt. aa) Ein Verstoß des Vorhabens gegen die Stellplatzsatzung der Beklagten ist nicht festzustellen. Mit Stellungnahme vom 09.11.2015 führte das Tiefbau- und Vermessungsamt der Beklagten aus, dass der Überschreitung der Zufahrtsbreite um max. 55 cm aufgrund der örtlichen Gegebenheiten straßenverkehrstechnisch zugestimmt werde. Anders verhält sich mit der naturschutzrechtlichen Stellungnahme vom 06.11.2015, wonach der Abweichung gemäß § 63 HBO entgegenzuhalten sei, dass die Schaffung der Zufahrt die Fällung eines gemäß der Baumschutzsatzung geschützten Baumes erfordere, sodass öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass auch bei einer Verringerung der Zufahrtsbreite die Fällung des Baumes erforderlich wäre. Insoweit handelt es sich nicht um einen Belang, der spezifisch durch die Abweichung tangiert wäre. Im Übrigen liegt der Genehmigungstatbestand des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Baumschutzsatzung (eine baurechtlich zulässige Nutzung kann sonst nicht oder nur unter wesentlichen Einschränkungen verwirklicht werden) vor. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Tiefbauamtes an, wonach die geringfügige Überschreitung um lediglich etwas mehr als einen halben Meter wegen der Besonderheiten vor Ort, nämlich der Nutzung der G-Straße für den Busverkehr, durch die Vermeidung unnötiger Rangierbewegungen im öffentlichen Straßenraum, die durch eine zu geringe Zufahrtsbreite verursacht werden, gerechtfertigt ist. bb) Auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestehen gegen das Vorhaben des Klägers keine Bedenken. Das Vorhaben fügt sich in die nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1, 2 BauGB ein, sowohl, was die Art, als auch, was die überbaubare Grundstücksfläche angeht. Anders als die Beklagte meint, lässt sich das Straßengeviert, in dessen Mitte das Flurstück 38/15 gelegen ist, nicht in planungsrechtlich unterschiedlich zu beurteilende Bereiche einteilen mit der Folge, dass im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche eine andere Qualifizierung der näheren Umgebung als im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung geboten ist. Es mag zutreffen, dass, was die jeweilige nähere Umgebung angeht, der Kreis der einzubeziehenden Grundstücke je nachdem, ob Art, Maß oder überbaubare Grundstücksfläche zu beurteilen ist, unterschiedlich weit gezogen werden kann. Letztlich kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38/13 -, juris Rn. 8f). Im vorliegenden Fall vermag sich das Gericht angesichts der Eindrücke im Erörterungstermin vor Ort nicht der Argumentation der Beklagten anschließen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche der Kreis der in die Betrachtung aufzunehmenden Grundstücke enger zu ziehen sei als bei der Beurteilung der näheren Umgebung, was die Art der baulichen Nutzung angeht, und dass das Straßengeviert in einen nordöstlichen und einen südwestlichen Bereich zu unterteilen sei, in dem unterschiedliche planungsrechtliche Bedingungen herrschen. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris; BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30/78 -, juris; BVerwG, Urteil vom 05. Dezember 2013 - 4 C 5/12 -, juris Rn. 10). Wo die Grenzen zweier unterschiedlich zu beurteilender planungsrechtlicher Gebiete liegen, ist vom Einzelfall abhängig (zusammenfassend EZBK/Söfker, 126. EL August 2017, BauGB § 34 Rn. 36). Die wertende Betrachtung der örtlichen Verhältnisse gebietet es, trennende Merkmale der Topographie und Bebauung zu ermitteln, die einen Bereich um das streitgegenständliche Grundstück von der übrigen Umwelt abgrenzen und ihn einer planungsrechtlichen Bewertung zugänglich machen. Als solche - etwa Geländehindernisse, Erhebungen, Einschnitte im Landschaftsbild, wie etwa einen Fluss oder einen Graben (vgl. zu identischen Fragen bei der Abgrenzung von Innen- und Außenbereich BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, juris Rn. 12) - sind sie geeignet, einerseits planerische Zusammenhänge zu unterbrechen, und andererseits, solche Zusammenhänge dadurch entstehen zu lassen, dass sie einzelne Grundstücke in einen solchen Zusammenhang "hineindrücken" (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, juris Rn. 19; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. Oktober 1991 - 4 UE 3613/87 -, juris Rn. 31; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. Dezember 2004 - 1 A 11591/04 -, juris). Das gilt auch für Straßen, die sowohl verbindende als auch trennende Funktion haben können (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1988 - 4 B 19/88 -, juris). Nach dem optischen Eindruck, der für die planungsrechtliche Beurteilung mitentscheidend ist, lässt sich keine klare Trennlinie zwischen dem nördlichen und südlichen Bereich des Straßengevierts ausmachen. Es handelt sich bei der Entstehung eines begrünten Innenbereichs im nordwestlichen Teil des Straßengevierts um das zufällige Ergebnis eines augenscheinlich über Jahrzehnte andauernden Prozesses, der gerade durch das Fehlen einer Planung durch die Beklagte entstanden ist. Der nördliche Bereich des Straßengevierts hat, was den begrünten bzw. unbebauten Innenbereich angeht, keine derartigen Dimensionen, dass ihm eine eigenständige planerische Funktion zugestanden werden kann, zumal das Flurstück 38/15 selbst - sofern man die Umgebung zumindest annähernd kreisförmig bestimmt - an die Flurstücke 102/20 und 101/21 angrenzt, auf denen bauliche Anlagen im "Innenbereich" des Gevierts errichtet sind. Trennlinien, die die unterschiedliche Beurteilung von zwei räumlich aneinander gelegenen Bereichen rechtfertigen, bedürfen einer gewissen Prägnanz, die das zufällige Ende der Bebauung im südwestlichen Bereich vermissen lässt. In der Örtlichkeit war festzustellen, dass sowohl im nördlichen als auch im südlichen Bereich Wohnbebauung vorzufinden ist, die durch keinerlei topographische Besonderheiten getrennt ist. Die gegenüber dem Flurstück 38/14 festzustellende Absenkung auf dem Garagenbereich auf dem Flurstück 101/20 stellt sich nach dem Eindruck des Gerichts als planerisch unbeachtlich dar. Es handelt sich vielmehr um unmittelbar aneinandergrenzender Bereiche. Dies belegen auch die Liegenschaftskarten und Luftbildaufnahmen bzw. Projektionen von Google Maps, die die Beklagte zu den Akten gereicht hat. Jedenfalls für das Flurstück 38/15 ist zudem festzustellen, dass es dem dichter bebauten südwestlichen Teil zugeordnet ist, denn es wird von den auf den umliegenden Flurstücken 101/20 und 101/21, insbesondere aber 38/14, vereinnahmt und tangiert eben noch nicht den von der Beklagten als freizuhaltende Grünfläche bezeichneten nordöstlichen Bereich. In der Diktion des BVerwG "wirken" die auf den Nachbarflurstücken gelegenen baulichen Anlagen auf das Flurstück 38/15 ein, wie der Klägervertreter zutreffend ausgeführt hat. Gerade durch die von der Beklagten als bauordnungswidrig angesehene Anordnung an der nördlichen Grundstücksgrenze zum Flurstück 38/14 hin bleibt ein substanzieller Bereich zwischen den Gebäuden auf den Flurstücken 101/21, 36/2, 36/3, 38/11, 38/10, 36/9 sowie 36/10 und 38/4 erhalten. Die jenseits der S-Straße, B-Straße und G-Straße gelegenen Straßengevierte wirken nicht auf das Flurstück 38/15 ein, denn zum einen ist die räumliche Entfernung nicht unbeträchtlich, zum anderen ist das Flurstück 38/15 vergleichsweise klein und auch nicht direkt an die genannten Straßen angebunden. Selbst wenn aber der Kreis der näheren Umgebung größer gezogen würde, ergibt sich daraus nicht, dass das Flurstück nicht bebaubar wäre. Schon das Straßengeviert nördlich zwischen G-Straße und F-Straße enthält, wie sich aus den Satellitenaufnahmen auf Google Maps ergibt, Schwimmbäder im Blockinnenbereich. Zwischen A. H. und S-Weg ist überhaupt kein umbautes Geviert entstanden. Jenseits der B-Straße lässt sich auch am R-Weg und L-Weg keine solche Bebauung feststellen. Ist als nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auf die Art der baulichen Nutzung sowie die überbaute Grundstücksfläche im gesamten Straßengeviert abzustellen, stellt sich die geplante Garagenanlage als planungsrechtlich unbedenklich dar. Bei dem Bereich um das klägerische Grundstück handelt es sich unstreitig um ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO, sodass sich die Zulässigkeit der Garagenanlage nach § 12 Abs. 1, 2 BauNVO richtet. Nach den unangegriffen gebliebenen umfangreichen Bestandsaufnahmen der Beklagten hinsichtlich der baulichen Nutzung im Einzugsbereich des Planaufstellungsbeschlusses "F-Straße" (Akte Bd. 4) aus dem Jahr 2008 finden sich im Gebiet zahlreiche Garagen. Dieser Eindruck hat sich im Erörterungstermin für das Straßengeviert bestätigt. Auf dem Flurstück 101/20 hat die Beklagte sogar eine größere Garagenanlage genehmigt. Garagen gehören damit nicht nur kraft Gesetzes (§ 12 Abs. 1 BauNVO), sondern auch in der Umgebung zur "Grundausstattung" der Wohnnutzung. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO richtet sich die Zulässigkeit einer Garage in einem allgemeinen Wohngebiet danach, ob diese den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf befriedigt. Abzustellen ist bei der Frage nach dem Bedarf auf die insgesamt zugelassene Nutzung im Gebiet (EZBK/Stock, 126. EL August 2017, BauNVO § 12 Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris Rn. 25). Dabei ist aber keine Addition der bauordnungsrechtlich bzw. durch die Stellplatzsatzung vorgesehenen Stellplätze im Gebiet (wohlgemerkt: nicht bloß die nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB, Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 30. August 1994 - 2 R 8/94 -, juris Rn. 31) vorzunehmen, weil diese nur den Mindestbedarf beschreiben (BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28/91 -, juris Rn. 26; EZBK/Stock, 126. EL August 2017, BauNVO § 12 Rn. 56). Zwar wird in der Kommentarliteratur differenziert zwischen Garagen auf Baugrundstücken, die eindeutig einer Hauptnutzung zugeordnet sind und Garagen(anlagen), die auf eigenen Grundstücken errichtet sind (sog. reines Garagengrundstück, so etwa EZBK/Stock, 126. EL August 2017, BauNVO § 12 Rn. 57, 59). Während für Garagen auf Wohngrundstücken der Bedarf vermutet werden solle, entfalle für reine Garagengrundstücke der Bedarf, wenn der rechnerische Bedarf des Gebiets schon gedeckt werde. Dem folgt der erkennende Einzelrichter mit den bereits im Erörterungstermin angedeuteten Zweifeln nicht. Eine solche Unterscheidung ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift verlangen eine solche Differenzierung nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Errichtung einer Garage auf einem mit einem Wohngebäude bebauten Grundstück nach § 12 Abs. 2 BauNVO (regelmäßig) zulässig sein soll, während die Errichtung der gleichen Garage bei gleicher Wohnnutzung aber stets unzulässig sein soll, wenn es sich um unterschiedliche Flurstücke handelt. Eine solche Differenzierung ist noch plausibel, wenn es eine deutliche räumliche Trennung zwischen Garagengrundstück und Wohngrundstück gibt. Wenn aber beide Grundstücke nebeneinander liegen, so wie hier, erscheint das Erfordernis einer Grundstücksvereinigung formalistisch, denn es kann dem Anliegen des Gesetzgebers in § 12 Abs. 2 BauNVO nicht gerecht werden, die Zweckentfremdung von Wohngrundstücken durch den Bau von großen Garagenanlagen und die Störung der Wohnruhe durch An- und Abfahrts- sowie Rangierverkehr und das Down-Trading des Gebiets zu einer "Garagenstadt" zu verhindern. Denn derartige Gefahren gehen auch von Garagen aus, die ein Bauherr auf einem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück errichten will. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass auch Garagen, die auf dem gleichen Grundstück wie ein Wohnhaus liegen, an Personen, die außerhalb des Gebiets wohnen, vermietet werden. Auch der mit dem Betrieb einer Garage verbundene Lärm steht in keinen Zusammenhang mit der katastermäßigen Organisation der Bauflächen. Kommt es damit nicht darauf an, ob das Flurstück 38/15 zugleich mit einem Wohnhaus bebaut ist bzw. mit dem Flurstück 38/11 vereinigt wird, wie die Beklagte mehrfach aus an sich nachvollziehbaren, rechtlich aber nicht durchschlagenden Praktikabilitätsgesichtspunkten vorgeschlagen hat, ist hinsichtlich der Bedarfsdeckung anzumerken, dass die Garagen den Bewohnern des Klägerwohnhauses auf dem Flurstück 38/11 dienen, die bislang am Straßenrand geparkt haben, weil es keine ausreichenden Stellplätze auf dem Flurstück 38/11 gibt. Das ergibt sich aus dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers im Bauantrags- und Klageverfahren sowie der zu den Verwaltungsakten gereichten Zulassungsbescheinigungen für die von der Familie des Klägers genutzten Fahrzeuge. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die im Gebiet ausgewiesenen Stellplätze und Garagen nicht nur den Mindestbedarf decken, sondern auch sonst der Errichtung weiterer Garagen entgegen stehen, denn es wird bereits der Bedarf des Flurstücks 38/11 gedeckt. Auch hinsichtlich der überbaubaren Grundstückflächen fügt sich das Vorhaben ein. Unter Einbeziehung des gesamten Straßengevierts lässt sich auch keine faktische, insbesondere von Südwesten ausgehende Baugrenze ausmachen. Eine hierfür typische gerade Linie an den rückwärtigen, dem Innenbereich zugewandten Gebäudewänden lässt sich nicht ausmachen. Dem steht zum einen die Bebauung auf den Flurstücken 101/20 (Garagen), 101/21 (Wohnhaus), 103/8 und 104/2 bzw. 104/5 entgegen, aber auch, dass auf dem nördlichen Bereich keine einheitliche Bebauungstiefe der Gebäude auf den Flurstücken 38/4, 38/10, 38/11 (Klägerhaus) sowie insbesondere 38/14 auszumachen ist. An der Südwestseite des nicht bebauten Innenbereichs ist die rückwärtige Gebäudewand des Wohnhauses auf dem Flurstück 101/21 abgesetzt von der der Garagenanlage auf dem Flurstück 101/20 und dem Gebäude auf dem Flurstück 263/5. Es ist schließlich nicht erkennbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass die Bebauung des Flurstücks 38/15 vom in der näheren Umgebung optisch erkennbaren Maß der baulichen Nutzung abweicht. Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich des in § 34 Abs. 1 BauGB durch das Einfügenserfordernis zum Ausdruck kommenden Rücksichtnahmegebots ein (grdl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 -, juris; Urteil vom 04. Juli 1980 - IV C 101.77 -, juris; Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, juris Rn. 21). Insoweit kommt es in erster Linie auf die Rücksichtnahme hinsichtlich des Flurstücks 38/14 an, denn die Garage soll grenzständig errichtet werden und auf diesem Flurstück ist die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung gegeben, auf die bei der Beurteilung der Rücksichtnahme abzustellen ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 13. Aufl. 2016, BauGB § 34 Rn. 32). Allerdings ist anerkannt, dass sich ein Vorhaben, das dem sich aus der Umgebung hervorgegebenen Rahmen entspricht, in aller Regel auch einfügt und dass es nur ausnahmsweise das Rücksichtnahmegebot verletzt und deswegen unzulässig ist (EZBK/Söfker, 126. EL August 2017, BauGB § 34 Rn. 48; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 04. Juli 1980 - IV C 101.77 -, juris Rn. 13). Im Hinblick auf den zu erwartenden Anfahrts- und Abfahrtsverkehr hat der Gesetzgeber in § 12 Abs. 1 BauNVO bereits eine Grundentscheidung zugunsten der Errichtung von Garagen getroffen: Derartiger Verkehrslärm ist nur von kurzer Dauer und gehört in einer stark auf Automobilverkehr angewiesenen Gesellschaft zu den sozialadäquaten, grundsätzlich hinzunehmenden Belästigungen. Im Hinblick auf Belichtung, Belüftung und Besonnung bestehen keine Bedenken. Zwar wird keine Abstandsfläche eingehalten; ob die bauordnungsrechtliche Wertung des § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1, 5 HBO, wonach Garagen und Stellplätze auch an Grundstücksgrenzen errichtet werden können, aus städtebaulicher Perspektive beachtlich ist, wie dies für die Einhaltung des 3-m-Abstands angenommen wird (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 TG 2391/06 -, juris Rn. 7) kann dahinstehen. Festzuhalten ist nämlich, dass auch auf anderen Flurstücken im Geviert Garagen grenzständig errichtet sind (38/11, 101/20, 101/24, 36/10, 104/6), ebenso am Sandweg. Die Garage ist 2,50 m hoch und hat keine erdrückende Wirkung, sie soll an der Nord-West-Seite begrünt werden. Sie tritt an die Stelle einiger hochgewachsener Büsche und Bäume, die zwischen Frühling und Herbst nicht minder für Schattenwurf sorgen. Das Flurstück 38/14 wird auch nicht übermäßig dadurch belastet, dass an der Westseite bereits eine Garagenanlage vorhanden ist; diese ist nämlich deutlich tiefer gelegen und vom höher gelegenen Gelände wegen üppiger Hecken nicht einsehbar. Die Erschließung schließlich ist insoweit nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich gesichert, als der Kläger zugleich die Eintragung einer Zuwegungsbaulast beantragt hat, die einzutragen die Beklagte aufgrund des Urteils der Kammer vom gleichen Tag (Az. 6 K 2493/16.WI) verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen § 1a Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift ist an den Plangeber bei der Bauleitplanung adressiert und viel zu unbestimmt, um aus ihr konkrete Verbote hinsichtlich einzelner baulicher Anlagen zu abzuleiten. Wegen der Rechtswidrigkeit der Rücknahme ist auch Ziff. 2 des Rücknahmebescheids vom 26.01.2017 rechtswidrig. Auch Ziff. 3 des Rücknahmebescheids vom 26.01.2017, wonach der Bauantrag vom 24.07.2015 abgelehnt werde, ist rechtswidrig. Angesichts der bereits bestehenden Fiktionswirkung war das Baugenehmigungsverfahren abgeschlossen, denn der Bauantrag galt als beschieden; für die Ablehnungsentscheidung fehlt es demnach an einem bescheidungsbedürftigen Bauantrag. II. Der Klageantrag 2. ist zulässig und begründet. 1. Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass die Beklagte den Eintritt der Fiktionswirkung bestritten hat. Durch die Anfechtungsklage hinsichtlich des Rücknahmebescheids ist kein ausreichender Rechtsschutz für den Kläger gegeben, denn die Aufhebung des Rücknahmebescheids durch das Gericht hätte gerade auch darauf beruhen können, dass es an einem Objekt der Rücknahme, nämlich einer fingierten Baugenehmigung fehlt. Insoweit ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers durch den stattgebenden Tenor der Anfechtungsklage nicht befriedigt. 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn eine fiktive Baugenehmigung besteht, wie oben unter I.3.b) dargelegt, und ist auch nicht wirksam zurückgenommen worden. III. Der Klageantrag zu 5. ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO, denn das Verfahren warf bereits im Zeitpunkt der Mandatierung, auf den es ankommen soll, baurechtliche Fragen von großer Komplexität auf (zu den Kriterien VG Wiesbaden, Urteil vom 15. September 2016 - 6 K 857/16.WI -, juris). Einer (Teil-)Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2016 bedurfte es insoweit nicht, denn der im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbare Ausspruch kann separat von der Widerspruchsentscheidung ergehen und im Widerspruchsbescheid finden sich keine gegenteiligen Ausführungen hierzu, die an der Bestandskraft des Widerspruchsbescheids teilhaben. IV. Der Antrag zu 6. ist ebenfalls begründet. Angesichts des aufzuhebenden Widerspruchsbescheids fehlt es an einer Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Ablehnung einer Baugenehmigung durch die Beklagte. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G-Straße, Gemarkung D, Flur 13, Flurstück 38/11, zu dem auch das Flurstück 38/15 gehört. Das Flurstück 38/15 ist selbst nicht unmittelbar am Straßenraum gelegen, sondern, im Uhrzeigersinn bei 12 Uhr beginnend, mit den Flurstücken 38/11, 38/8, 263/6, 101/21, 101/20 sowie 38/14 umgeben. Diese sind mit Ausnahme der Flurstück 38/8 und 263/6 mit Wohnhäusern bebaut. Das Grundstück liegt in einem Straßengeviert, das im südwestlichen Bereich stark verdichtet bebaut ist, während der nordöstliche Bereich des Inneren des Gevierts begrünt ist und nicht baulich genutzt wird. Für den großflächigen Bereich des Gevierts und der westlich davon gelegenen Straßen hat die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten am 16.06.2011 einen Planaufstellungsbeschluss erlassen, der die Aufstellung des Bebauungsplans "F-Straße" vorsieht. Ausweislich des Planentwurfs ist seit einiger Zeit die Tendenz zu einer für das Gebiet unverträglichen Nachverdichtung und Überformung festzustellen. Es würden relativ kleine Wohnhäuser abgebrochen und großvolumige Neubauten errichtet werden. Es gebe gebietsuntypische Gebäudestrukturen. Dadurch bestehe die Gefahr, dass Siedlungsstrukturen in einem Maße verändert würden, die zu städtebaulichen Spannungen führten. Der Planaufstellungsbeschluss wurde am 06.07.2011 im X und Y öffentlich bekannt gemacht. Das Grundstück liegt auch im Geltungsbereich der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 14.02.2008. Nach deren § 4 Abs. 3 dürfen Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen an der öffentlichen Verkehrsfläche maximal 6,0 m breit sein; wenn mehrere Zufahrten vorhanden sind, beträgt die maximale Breite 7,0 m. Im Rahmen der Bauleitplanung für den Bebauungsplan "F-Straße" hat die Beklagte umfangreiche Bestandserhebungen im streitgegenständlichen Gebiet, darunter B-Straße und G-Straße, vorgenommen. Danach lässt sich, was den Garagenbestand angeht, Folgendes feststellen: In der B-Straße (lfd. Nr. 278 ff. der Auflistung auf Bl. 40ff der Akte Band 4) haben die Hausnummern 66, 68, 70, 72, 74, 76, 78, 80, 82, 82a sowie 84 eine Garage. Im Bereich der G-Straße (lfd. Nr. 375 ff.) haben die Gebäude mit der Hausnummer 1, 1a, 3, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 sowie 18 und 20 eine Garage auf dem Grundstück. Auch im S-Weg (lfd. Nr. 411 ff.) finden sich unter den Hausnummern 1, 3, 5, 6, 8, 10, 12, 14, 19, 20, 21, 23, 27, 31 Garagen und Stellplätze. Für die Straße A. H. (lfd. Nr. 264 ff.) lassen sich für die Hausnummern 2, 3, 7, 9, 11, 13 sowie 15 Garagen feststellen. Nordwestlich des streitgegenständlichen Flurstücks liegen drei Wohnblocks. Das nördlichste Straßengeviert zwischen G-Straße und F-Straße besteht nach der im Ordner zum Planaufstellungsbeschluss enthaltenen Karte von 2008 ebenfalls aus einer zur Straße orientierten Bebauung, zwischen der sich ein mit Hausgärten genutzter Bereich befindet. Aktuellere Aufnahmen von Google Earth etwa zeigen aber auch, dass dort Swimming-Pools errichtet wurden. Das südlich hiervon gelegene mittlere Geviert zwischen S-Weg und A. H. besteht aus länglichen Flurstücken, deren Bebauung sich zum S-Weg orientiert. Mangels Bebauung zur Straße A. H. existiert kein von Bebauung umgebener Innenbereich. Das südliche Geviert zwischen S-Straße, F-Straße und A. H. wiederum ähnelt in seiner Struktur dem nördlichsten Block; allerdings belegt bereits die Planzeichnung von 2008 dort vereinzelte Bebauung auch im Blockinnenbereich. Südlich der S-Straße sind die in zweiter Reihe gelegenen Flurstücke verstärkt baulich ausgenutzt (etwa Flurstücke 112/5, 112/6, 152/3, 152/5). Mit Datum vom 22.07.2015, eingegangen am 27.07.2015, stellte der Kläger einen Bauantrag über den "Neubau einer Garage für drei PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt" bei der Beklagten. In der Baubeschreibung (Bl. 9 der Bauakte) wird die wegemäßige Erschließung des streitgegenständlichen Flurstücks 38/11 als gesichert bezeichnet, da eine Baulast eingetragen werde. Unter Ziffer 1.2 der Baubeschreibung heißt es ferner: "Das geplante Gebäude wird als Garage für den Privatgebrauch genutzt. Die Nutzung als Werkstatt oder zur anderweitigen Wartung von Fahrzeugen ist nicht vorgesehen. Auch eine Vermietung der Garage ist nicht geplant. Zum Familienkreis der Eigentümer zählen 4 erwachsene Menschen mit Führerschein, die mehrere Fahrzeuge besitzen. Der Bedarf an mehreren Stellplätzen ist daher gegeben." Die Garage soll an der nördlichen Grundstücksseite zum Flurstück 38/14 errichtet werden. Ihre Grundfläche beträgt 44,55 m 2. In der städtebaulichen Stellungnahme der Beklagten (Bl. 22 der Bauakte) lehnte diese die Errichtung der Garage ab, weil es sich entgegen § 12 Abs. 2 BauNVO nicht um einen notwendigen Stellplatz handele, so dass insoweit kein Bedarf nachgewiesen sei. Entgegen § 1a Abs. 2 BauGB werde auch angesichts der ca. 30 Meter langen Zufahrt nicht schonend mit Grund und Boden umgegangen. Die Wohnqualität der umliegenden Wohnbebauung werde durch die geplante Zufahrt beeinträchtigt. Auch in der naturschutzrechtlichen Stellungnahme vom 28.08.2015 (Bl. 30 der Bauakte) werden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der Stellplatzsatzung sowie des sehr starken Eingriffs in die vorhandene Grünsubstanz vorgebracht. Ersatzpflanzungen seien nicht angegeben. Mit Schreiben vom 09.09.2015 kündigte die Beklagte gegenüber dem Kläger an, den Bauantrag ablehnen zu wollen. Da die Garage nicht notwendige Stellplätze bereitstelle, sei die Garage eine eigenständige Nutzung und nicht dem Wohngebäude auf der G-Straße zugeordnet. Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger diese eigenständigen Stellplätze vermiete, müsse die Garage als Gewerbebetrieb gewertet werden. Ferner widerspreche die ca. 30 m lange Zufahrt dem § 1a Abs. 2 BauGB, wonach schonend mit Grund und Boden umzugehen sei. Im Übrigen verletze die Errichtung der Garage das Rücksichtnahmegebot, weil die Wohnqualität der umliegenden Wohnbebauung dadurch beeinträchtigt werde. Schließlich liege auch ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlich zu würdigende Stellplatzsatzung vor. Gemäß § 4 Abs. 3 der Stellplatzsatzung dürfe die Summe der an die öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Breiten das Maß von 7 m nicht überschreiten. Dies sei aber der Fall. An den Begründungstext schließt sich ein "Hinweis zum Verzicht auf Eintritt der Fiktionswirkung des § 57 Abs. 2 S. 3 HBO" an, wonach die Beklagte gezwungen sei, bis zum 27.10.2015 auf Grundlage ihrer bisher geäußerten Rechtsauffassung den Bauantrag abzulehnen. Allerdings könne die Bauherrschaft gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 HBO den Verzicht erklären. Das sei dann von Vorteil, wenn eine Planänderung erforderlich sei. Dem Schreiben beigefügt wurde ein Formular im Hinblick auf eine Verzichtserklärung gemäß § 57 Abs. 2 S. 3 HBO. Mit Schreiben vom 18.09.2015 bestellte sich der Bevollmächtigte des Klägers und trug vor, Ablehnungsgründe für die Baugenehmigung seien nicht ersichtlich. Die Garage füge sich gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO in die Umgebungsbebauung ein. Mitnichten handele es sich um einen Gewerbebetrieb. In der Baubeschreibung habe der Kläger ausdrücklich dargelegt, dass die Garage für den Privatgebrauch genutzt werde und wegen der vier erwachsenen Familienmitglieder erforderlich sei. Der von der Beklagten angeführte § 1a BauGB richte sich an die Gemeinde bei der Aufstellung von Bebauungsplänen. § 8 Abs. 1 Nr. 2 HBO betreffe nicht überbaute Flächen bei bebauten Grundstücken. Das Grundstück 38/15 sei aber überhaupt noch nicht bebaut. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs. 1 BauNVO) sei nicht feststellbar, da Garagen in allen Baugebieten gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO zulässig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hätten die Nachbarn die von Stellplätzen einer rechtlich zulässigen Wohnbebauung ausgehenden Immissionen im Regelfall hinzunehmen. Ein rückwärtiger ruhiger Gartenbereich liege hier nicht vor, da sich in der G-Straße x eine deutlich größere Garagenanlage befinde. Auch andere Garagen in der unmittelbaren Umgebung verfügten über eine längere Zufahrt, so die Hausnummer 7 als auch die Hausnummern 3, 1 und 1a. Die Stellplatzsatzung gebe für die Notwendigkeit von Garagen nichts her, da sie lediglich die Mindestzahl an Stellplätzen enthalte. Wegen der Zufahrtsbreite und den damit verbundenen Vorgaben der Stellplatzsatzung werde ein Abweichungsantrag gestellt. Der Abweichungsantrag ist formal am 28.09.2015, bei der Beklagten eingegangen am 05.10.2015, gestellt worden. Die Summe der an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Breiten von Zufahrten werde auf dem klägerischen Grundstück um 0,55 m (insgesamt 7,55 m) überschritten. Eine Reduzierung der Länge der Garagenzufahrt sei nicht im öffentlichen Interesse, da die Straße von einem Linienbus befahren werde und eine schmalere Garagenzufahrt das kurzfristige Halten eines zweiten Fahrzeuges in der Zufahrt bis zum Öffnen des Garagentors erschweren würde, so dass der Busverkehr behindert werde. Mit Schreiben vom 13.10.2015 kündigte die Beklagte an, den Antrag abzulehnen. In der Kommentarliteratur werde zutreffend vertreten, dass die Zulässigkeit eines reinen Garagengrundstücks entfalle, wenn der rechnerische Bedarf des Baugebiets durch die vorhandenen Stellplätze gedeckt werde (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 12 BauNVO, Rn. 57). Eine rückwärtige Bebauung sei in dem planungsrechtlich zu beurteilenden Bereich um das klägerische Grundstück untypisch. Stark durchgrünte Bereiche seien von Bebauung freizuhalten. Am 13.10.2015 stellte die Beklagte zugleich die Vollständigkeit der Bauvorlagen mit Datum vom 05.10.2015 fest. Mit Schreiben vom 21.12.2015, das der Beklagten auch per E-Mail zugegangen ist, stimmte der Kläger eine Aussetzung der Fiktionsfrist von 3 Wochen zu, so dass die Frist nicht am 06.01.2016, sondern am 27.01.2016 ende. Den Eingang des Schreibens bestätigte die Beklagte mit ebenfalls per Mail zugesandtem Schreiben vom 22.12.2015. Darin heißt es: "Damit tritt die Genehmigungsfiktion am 27.01.2016 ein." Am 26.01.2016 (15:33 Uhr) übersandte die Beklagte per Fax an den Bevollmächtigten des Klägers den Tenor eines Zurückstellungsbescheids gemäß § 15 BauGB. Oberhalb der Adresse findet sich die Abkürzung "PZA". Gemäß der Tenorierung solle die Entscheidung über den Bauantrag gemäß § 15 BauGB für die Dauer von 12 Monaten ausgesetzt werden. Ferner wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Dies wurde damit begründet, dass das klägerische Grundstück im Bereich des Bebauungsplans "F-Straße" liege, dessen Aufstellung am 16.06.2011 beschlossen worden sei. Dieser sehe die Bewahrung der Siedlungsstruktur des Gebietes und eine behutsame bauliche Entwicklung vor. Zielsetzung des zukünftigen Bebauungsplans sei unter anderem der Erhalt durchgrünter Innenbereiche und der durch Baumbestand und Gartenanlagen gebildeten Grundstrukturen. Dem widerspreche das Bauvorhaben, das eine 30 m tiefe Zufahrt zu drei geplanten Garagen enthalte. Der Bescheid wurde am 29.01.2016 per Postzustellungsurkunde förmlich zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15.02.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Zurückstellungsbescheid ein. Er trug im Begründungsschreiben vom 07.10.2016 vor, der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig, weil im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens die Genehmigungsfiktion des § 57 Abs. 2 S. 3 HBO bereits eingetreten sei. Der Zurückstellungsbescheid sei nicht am 26.01.2016 zugestellt worden, sondern lediglich formlos per Fax eingegangen. Das Zustimmungserfordernis folge aus § 15 Abs. 3, Abs. 1 und § 17 Abs. 1 S. 2 BauGB. Eine Heilung nach § 8 VwZG komme nicht in Betracht, sie wäre aber auch erst am 29.01.2016 erfolgt. Schließlich sei eine konkrete Gefährdung der planerischen Absichten der Beklagten nicht zu erkennen. Die im Planentwurf angesprochenen Gefahren gingen von der Garagenanlage nicht aus. Der einzige Eingriff in die Begrünung liege in der notwendigen Fällung einer Buche im Vorgartenbereich des Klägers, die aufgrund ihrer Anordnung nicht im hinteren Grundstücksbereich gar nicht von den Zielen der Bebauungsplanung erfasst sei. Die Beklagte habe im Bereich der F-Straße zahlreiche Neubauten zugelassen, die zu einer intensiven Nachverdichtung geführt hätten. Die bloße Errichtung von drei Garagen falle demgegenüber nicht ins Gewicht. Der Kläger habe bereits erste Maßnahmen zur Umsetzung der fiktiv erteilten Baugenehmigung ergriffen. Mit Bescheid vom 02.12.2016, der dem Kläger am 08.12.2016 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch hinsichtlich des Zurückstellungsbescheids zurückgewiesen. Der verfügende Teil des Verwaltungsakts, also die Zurückstellung, sei dem Kläger ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Sie sei fristgerecht erfolgt. Auch in materieller Hinsicht sei der Zurückstellungsbescheid rechtmäßig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 17.11.2016, bekanntgemacht in der lokalen Presse am 20.12.2016, erließ die Beklagte eine Veränderungssperre für das Gebiet des Planaufstellungsbeschlusses "F-Straße". Mit Schreiben vom 27.12.2016 kündigte die Beklagte erneut die Ablehnung des Bauantrags an. Das Vorhaben sei nicht nach § 33 BauGB zu beurteilen, da die Öffentlichkeitsbeteiligung noch nicht stattgefunden habe. Das Vorhaben widerspreche den zukünftigen Zielsetzungen des Bebauungsplans. Mit Schreiben vom 03.01.2017 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass das Vorhaben durch den Eintritt der Genehmigungsfiktion genehmigt worden sei. Selbst wenn dieses nicht der Fall sei, stehe die Veränderungssperre der Zulassung nicht entgegen, denn es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der künftige Bebauungsplan eine Zulassung der Garagenanlage ausschließen werde. Mit Schreiben vom 24.01.2017 kündigte die Beklagte die Rücknahme der fiktiv erteilten Baugenehmigung (Ziff. 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit an (Ziff. 2). Die Rücknahme wurde gemäß § 48 Abs. 1 HVwVfG damit begründet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es widerspreche der näheren Umgebungsbebauung gemäß § 34 BauGB. Mangels Bedarfs komme ein reines Garagengrundstück nicht in Betracht. Im Übrigen füge sich die Garagenanlage nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, was die überbaubare Grundstücksfläche angehe. Die nordöstliche Hälfte des Straßengevierts sei im Inneren von Hausgärten geprägt und frei von Bebauung. Der südliche Teil des Straßengevierts sei hingegen bebaut. Es sei mithin eine Zweiteilung feststellbar. Die Zulassung der Garage leite einen Prozess ein, der sicherlich Nachahmer finde und damit letztlich zur vollständigen Bebauung auch der Grundstücksinnenbereiche der nordöstlichen Hälfte führen werde. Eine Rücknahme auch für die Vergangenheit sei erforderlich, um den baurechtlichen Vorschriften wirksam Rechnung zu tragen. Dies entspreche der Behördenpraxis. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei im öffentlichen Interesse geboten, weil nur so die Schaffung von Tatsachen verhindert werden könne, die dem materiellen Baurecht widersprächen. Nach Rücknahme der Genehmigungsfiktion sei der Bauantrag zu bescheiden. Dieser sei abzulehnen (Ziff. 3). Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei das Vorhaben unzulässig. Es verstoße gegen das Abstandsflächengebot des § 6 Abs. 1 S. 1 HBO. Das Grenzgaragenprivileg des § 6 Abs. 10 S. 1 Nr. 1 HBO komme dem Vorhaben nicht zugute, da es sich beim Flurstück 38/15 nicht um ein Baugrundstück handele. Schließlich habe die Beklagte am 20.12.2016 eine Veränderungssperre erlassen. Insoweit werde dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.01.2017,12 Uhr gegeben. Mit am 26.01.2017 um 11:33 Uhr per Mail an die Beklagte übermitteltem Schreiben führte der Bevollmächtigte des Klägers aus, dass eine Rücknahme nicht in Betracht komme, da das Vorhaben nicht bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die von der Beklagten vorgenommene Aufteilung in einen südwestlichen und einen nordöstlichen Teil des Straßengevierts sei willkürlich. Es sei auch zweifelhaft, ob die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe. Der Hinweis auf eine angeblich bestehende Rechtspraxis bei der Rücknahme von fiktiv erteilten Baugenehmigungen sei unsubstantiiert. Der Kläger habe bereits Vermögensdispositionen getroffen. Er habe Architekt und Statiker beauftragt. Die Kosten bewegten sich im Bereich von 4000-8000 Euro. Insgesamt belaufe sich der Vermögensnachteil in einer Größenordnung von 4500 bis 5000 Euro. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei rechtswidrig. Der Kläger habe am 07.10.2016 den Baubeginn angekündigt. Erst nach drei Monaten habe die Beklagte reagiert. Die Schaffung vollendeter Tatsachen, die die Beklagte behaupte, sei nicht zu befürchten, da es sich um eine Garagenanlage und nicht um ein Einfamilienhaus handele. Aus den genannten Gründen sei die Ablehnung des Bauantrags rechtswidrig. Am 26.01.2017 wurde der angekündigte Bescheid erlassen und dem Kläger um 12:59 Uhr per Telefax und in der Folge dann auch mit der Post übermittelt. Mit Schreiben vom 27.01.2017 legte der Kläger Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid ein. Ferner beantragte er, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rücknahme der fiktiven Baugenehmigung aufzuheben und die Vollziehung auszusetzen. Mit Schreiben vom 30.01.2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aufhebung der sofortigen Vollziehung ab. Durch Bescheid vom 05.07.2017 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Rücknahme- und Ablehnungsbescheid zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 HVwVfG lägen vor. Die Baugenehmigung sei planungsrechtlich unzulässig, da die Garagen mangels Bedarfs nicht nach § 12 BauNVO zulässig seien und sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügten. Dies ungeachtet des Schreibens des Bevollmächtigten des Klägers vom 26.01.2017. Dort habe der Bevollmächtigte auf Schreiben vom 06.11.2015 sowie 22.10.2015 verwiesen und nichts Neues vorgetragen. Das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Behörde erlasse in gleich gelagerten Fällen auch Rücknahmebescheide. Mildere Maßnahmen seien nicht ersichtlich. § 48 Abs. 2 HVwVfG finde keine Anwendung. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei im öffentlichen Interesse geboten. Der Kläger habe mit Schreiben vom 07.10.2016 die Ausführung des Bauvorhabens als unmittelbar bevorstehend angekündigt. Die Ablehnung des Bauantrags sei rechtmäßig. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit komme hinzu, dass die Garagen bauordnungsrechtlich unzulässig seien. Die Garage solle im Widerspruch zum Abstandsflächengebot des § 6 Abs. 1 S. 1 HBO errichtet werden. Eine Privilegierung nach § 6 Abs. 10 HBO komme mangels Qualifikation des Grundstücks als Baugrundstück nicht in Betracht. Das Grundstück sei nicht bebaubar. Angesichts der Dimensionen des Garagenbaus und unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Abstandsflächen bestehe kein Raum, um ein Hauptgebäude zu errichten. Im Übrigen habe die Beklagte wirksam am 20.12.2016 eine Veränderungssperre erlassen. Durch die Errichtung der Garagenanlage werde die in Aussicht genommene Planung im Bebauungsplan "F-Straße" wesentlich erschwert. Ziel des Bebauungsplans sei unter anderem der Erhalt der Durchgrünung im Bereich der durch Baumbestand und Gartenanlagen gebildeten Grundstrukturen. Die Gesamtfläche der Garagen sowie der 30 Meter langen Zufahrt betrage 116,02 m 2 und betreffe damit einen nicht unerheblichen Teil des noch intakten durchgrünten Innenbereichs. Bereits mit Schriftsatz vom 03.01.2017, bei Gericht eingegangen am 04.01.2017, hatte der Klägerbevollmächtigte Klage erhoben. Er trägt unter umfassender Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen im Baugenehmigung- und Widerspruchsverfahren vor, der Kläger habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, so dass der Rücknahmebescheid vom 26.01.2017 rechtswidrig sei. Es bleibe damit bei der im Wege der Fiktion erteilten Baugenehmigung, die dementsprechend rechtmäßig sei. Bauplanungsrechtlich sei das Vorhaben zulässig. Es füge sich hinsichtlich der konkreten Größe in die Umgebungsbebauung ein. Es treffe nicht zu, dass die nordöstliche Hälfte des Straßengevierts im Innenbereich vollständig frei sei. Das Vorhaben liege im Wesentlichen auf der Höhe des Wohnhauses des Klägers und bilde damit keine zweite Baureihe. Ferner gebe es in benachbarten Straßengevierten zahlreiche von der Beklagten zugelassene Bauvorhaben hinter der ersten Baureihe. Schließlich sei die Aufteilung in zwei Bereiche im Straßengeviert willkürlich und in der Örtlichkeit nicht erkennbar. Bodenrechtliche Spannungen seien nicht erkennbar. Die Beklagte wähle einen zu engen Betrachtungsmaßstab und versteife sich auf eine Betrachtung aus der Vogelperspektive, ohne aber auch die gebotene Betrachtung eines im Geviert stehenden Menschen einzunehmen. Eine weitere Nachverdichtung sei nicht zu befürchten, da lediglich eine Garage und kein Wohnhaus errichtet werden solle. Auch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht sei ein Verstoß nicht zu besorgen. Das Flurstück 38/15 könne ohne weiteres durch ein Wohnhaus ergänzt werden, das auch auf dem Flurstück 38/14 errichtet werde. Schließlich sei die Geltungsdauer der Veränderungssperre abgelaufen. Der Bebauungsplan "F-Straße" sei noch nicht in Kraft getreten. Selbst bei Fortbestand der Veränderungssperre müsse eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 S. 1 BauGB zugelassen werden, der überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstünden. Ein Konflikt mit den Zielen des Bebauungsplanentwurfes sei nicht erkennbar. Die Garage solle auf einem Grundstücksteil errichtet werden, auf dem sich im Wesentlichen gepflegter Rasen befinde. Die Randbepflanzung müsse ihm Wesentlichen nicht angetastet werden. Eine gebietsunverträgliche Nachverdichtung durch die Errichtung einer Garage sei nicht zu befürchten. Die Zufahrt selbst liege zwischen den Wohngebäuden mit den Hausnummern 11 und 9 und damit nicht einmal im Innenbereich. Der Kläger beantragt, den Rücknahmebescheid zu der wegen der Genehmigungsfiktion als erteilt geltenden Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKW zu dem Wohnhaus G-Straße (Gemarkung D, Flur 13, Flurstück 38/11 und Flurstück 38/12) und zu dem gleichfalls als fiktiv geltend Abweichungsbescheid sowie die Ablehnung des Antrags vom 24.07.2012 auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung zu dem vorgenannten Vorhaben (Az. 6301-634573/15) in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 05.07.2017 (Az. 6301-630580/17) aufzuheben, festzustellen, dass die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, zu dem Bauantrag vom 24.07.2015 als erteilt gilt, hilfsweise den Bescheid über die Zurückstellung des Bauantrags der Beklagten zu dem Antrag auf Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, vom 26.01.2016 (Az. ) in der Fassung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 02.12.2016 (Az. 6301-630864/16) aufzuheben und festzustellen, dass die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, zu den Bauantrag vom 24.07.2015 als erteilt gilt, höchst hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger auf seinen Bauantrag vom 24.07.2015 die Baugenehmigung für den Neubau einer Garage für 3 PKWs zu dem Wohnhaus G-Straße, A-Stadt, zu erteilen, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren betreffend den Zurückstellungsbescheid für notwendig zu erklären, die Kostenentscheidung der Beklagten vom 12.12.2016 über die Festsetzung von Kosten i.H.v. 310,75 Euro aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt unter Wiederholung ihres Vorbringens aus dem Baugenehmigungs- und Widerspruchsverfahren vor, sie bleibe bei ihrer Einschätzung, dass der Innenbereich zweigeteilt sei und dass die Garage in dem Bereich errichtet werden solle, der sich durch überwiegende Begrünung auszeichne und von baulicher Nutzung bislang verschont geblieben sei. Die Nachverdichtung des südlichen Bereichs sei 1997 durch die Erteilung für das mit der Hausnummer 7 bezeichnete Gebäude beendet worden. Lediglich im Jahr 2002 sei durch die Aufstockung des Gebäudes Nr. 5 die Nachverdichtung intensiviert worden. Diese Genehmigungen lägen weit vor dem Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan "F-Straße". Im Übrigen bleibe zweifelhaft, ob der Zurückstellungsbescheid nach § 15 BauGB tatsächlich förmlich zugestellt werden müsse. Eine eindeutige gesetzliche Anordnung fehle. Jedenfalls sei der Formmangel durch tatsächlichen Zugang (Fax mit Zustellungswillen der Beklagten) geheilt worden. Insoweit sei der Adressat, der Kläger, nicht schutzwürdig, denn die Zustellung sei nicht für den Lauf von Rechtsmittelfristen maßgeblich. Der Kläger habe aber kein Interesse daran, eine materiell rechtswidrige formale Rechtsposition durch die fiktive Baugenehmigung zu erlangen. Mit Beschluss vom 03.05.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen des Erörterungstermins am 28.07.2017, in dem die Örtlichkeit in Augenschein genommen wurde, haben die Beteiligten ihr Einverständnis in eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen sowie die Behördenakte Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.