Urteil
6 K 3076/16.WI.A
VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:0912.6K3076.16.00
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Leitsätze
Eine flächendeckende Folter und Inhaftnahme von Rückkehrern nach Syrien, die gegebenenfalls mit einer (illegalen) Ausreise in Zusammenhang steht, ist nicht anzunehmen. Es kommt stets auf den Einzelfall an, mithin darauf, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die syrische Staatsgewalt ein spezifisches Interesse an dem Rückkehrer hat und dieser bei einer Einreisekontrolle auffallen wird. Dass das syrische Regime legal Wiedereinreisende per se als Oppositionelle ansieht, ist nicht erkennbar.
Es gibt keine stichhaltigen Erkenntnisse dazu, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien mit einem Polit-Malus verbunden ist. Dass das Regime übermäßig scharf gegen (vermeintliche) Oppositionelle vorgeht, bedeutet nicht, dass es alle Wehrdienstentzieher als Gegner ansieht. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von wehrdienstfähigen Syrern bestehen nicht (entgegen HessVGH, Urt. v. 26.07.2018 - 3 A 809/18.A).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az. des VGH Kassel 3 A 2415/18.Z.A).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine flächendeckende Folter und Inhaftnahme von Rückkehrern nach Syrien, die gegebenenfalls mit einer (illegalen) Ausreise in Zusammenhang steht, ist nicht anzunehmen. Es kommt stets auf den Einzelfall an, mithin darauf, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die syrische Staatsgewalt ein spezifisches Interesse an dem Rückkehrer hat und dieser bei einer Einreisekontrolle auffallen wird. Dass das syrische Regime legal Wiedereinreisende per se als Oppositionelle ansieht, ist nicht erkennbar. Es gibt keine stichhaltigen Erkenntnisse dazu, dass die Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in Syrien mit einem Polit-Malus verbunden ist. Dass das Regime übermäßig scharf gegen (vermeintliche) Oppositionelle vorgeht, bedeutet nicht, dass es alle Wehrdienstentzieher als Gegner ansieht. Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von wehrdienstfähigen Syrern bestehen nicht (entgegen HessVGH, Urt. v. 26.07.2018 - 3 A 809/18.A). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Az. des VGH Kassel 3 A 2415/18.Z.A). Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG, denn sie sind keine Flüchtlinge im Sinne des § 3 AsylG. Flüchtling ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 lit. a AsylG, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dazu ist erforderlich, dass aufgrund einer objektiven Einschätzung der Gefahrenlage aus subjektiver Perspektive des Klägers zu befürchten ist, dass ein Verfolgungsakteur im Sinne des § 3c AsylG aus bestimmten Verfolgungsgründen nach § 3b AsylG Verfolgungshandlungen gemäß § 3a AsylG vornimmt, die den Kläger betreffen und vor denen er keinen internen Schutz nach § 3d, § 3e AsylG erlangen kann. Abzustellen ist dabei auf einen vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylantragstellers, wobei für die Annahme einer begründeten Furcht unabhängig von der Frage der Vorverfolgung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (real risk) sprechen muss (BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 24). Das heißt, eine alle Umstände in den Blick nehmende Betrachtung muss zu dem Ergebnis kommen, dass für den Kläger eine Rückkehr in sein Herkunftsland unzumutbar ist (zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, juris Rn. 36 ff.; s.a. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 34; das Kriterium der Zumutbarkeit betonend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 31). Anhand des inhaltlichen Charakters ist nach der erkennbaren "Gerichtetheit" der Maßnahme zu beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung erkennbar ist, sodass die Verfolgung wegen eines geschützten Merkmals erfolgt (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987 - 2 BvR 478.86 -, juris Rn. 33 f.; Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502.86 -, juris Rn. 44; Urteil vom 19.01.2009 - 10 C 52.07 -, juris Rn. 22). Dem Begriff der Verfolgung wohnt danach ein finales Element inne, weil nur dem auf bestimmte Merkmale einzelner Personen oder Personengruppen zielenden Zugriff erhebliche Wirkung zukommt. Die subjektive Motivation des Verfolgungsakteurs ist dabei nicht maßgeblich, sondern die objektiv erkennbaren Beweggründe (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 20). Im Hinblick auf die Frage, ob den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, bedarf es für die Feststellung einer solchen Wahrscheinlichkeit der Überzeugung des Gerichts, die auf objektiven Tatsachen im Herkunftsland des Klägers beruhen muss. Rückschlüsse oder Prognosen müssen an objektive Tatsachen anknüpfen. Bloße Vermutungen sind demnach nicht ausreichend. Liegen keine ausreichenden Erkenntnisse vor, die zur Überzeugung des Gerichts eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen oder sonst wie gearteten Verfolgung begründen, kann der von den materiell beweisbelasteten Klägern erhobene Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erkannt werden (jüngst OVG NRW, Urteil vom 01.08.2018 - 14 A 619/17.A - juris Rn. 55; BVerwG, Beschluss vom 15.08.2017 - 1 B 120/17, 1 PKH 75/17 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 21.11.1989 - 9 C 44/89 -, juris Rn. 19). Die Tatsache, dass ein Asylantragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung ernsthaft bedroht war, ist auf der anderen Seite gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU (QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit auch bei Vorverfolgung unverändert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris), allerdings streitet für einen vorverfolgten Antragsteller die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist. Ausgehend von diesen Maßstäben steht unter Zugrundelegung der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass den Klägern im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Kläger ihr Heimatland Syrien unverfolgt verlassen haben. Sie waren zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. Soweit der Kläger zu 1) nunmehr vorträgt, dass er über einen Freund erfahren habe, dass seine Einberufung bevorstehe, ist der Vortrag zur Überzeugung der Kammer gänzlich unsubstantiiert. Auch soweit der Kläger zu 1) nunmehr vorträgt, dass ein Einberufungsbescheid 2017 bei seinen Eltern angekommen sein soll, kann ihm mangels Vorlage des Dokuments nicht geglaubt werden. Nach den eigenen Angaben sollen die Eltern den Behörden mitgeteilt haben, dass sich der Kläger im Ausland befindet. Warum eine nachfolgende Razzia erfolgte, konnte der Kläger selbst nicht sagen. Ob dies wegen seines Bruders, der desertiert war, erfolgte, bleibt offen. Die Klägerin zu 2) hat nichts weiter vorgetragen. Auch Nachfluchtgründe stehen den Klägern nicht zur Seite. Mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof stellt die Kammer auf individuelle Faktoren ab, die es bei der Rückkehr beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Asylantragsteller aufgrund einer tatsächlichen oder unterstellten politischen Haltung Bestrafung, Folter oder Tod zu erleiden haben. Die Kammer hält auch unter erneuter Befassung mit der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris; HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris) allerdings im Hinblick auf den Kläger zu 1) daran fest, dass einfache Wehrdienstentzieher und einziehungsunwillige Reservisten keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG haben, wenn nicht weitere gefahrerhöhende Merkmale dazu treten, insbesondere eine Vorverfolgung (dazu 2.). Die Kammer hält auch weiterhin daran fest, dass unverfolgt ausgereisten Rückkehrern nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alleine aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus Syrien, der Asylantragstellung sowie des Aufenthaltes im westlichen Ausland keine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal droht (dazu 1.). 1. Selbst wenn angenommen würde, dass das Assad-Regime im Falle einer potenziellen Rückkehr der Kläger diese verhören und foltern wird, die Kläger gegebenenfalls auch im Gefängnissystem "verschwinden" werden (vgl. zu den Zuständen in Gefängnissen und Lagern nur U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, dt. Übersetzung, asylfact-Dok.-Nr. 273495, S. 4 ff.; ai, Human Slaughterhouse, Bericht vom 07.02.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271322; ai, It breaks the human, asylfact-Dok.-Nr. 267303), würde diese beträchtliche Gefährdung ihres Lebens, vor der die Kläger infolge des bereits zuerkannten subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG nachhaltigen Schutz genießen, nicht auf einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG beruhen. Es kann nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen (Stand: September 2018) nicht davon ausgegangen werden, dass das syrische Regime allen illegal ausgereisten Syrern mit längerem Auslandsaufenthalt, die einen Asylantrag in einem westlichen Land gestellt haben, per se eine politische Einstellung gegen das Regime attestiert bzw. ein solches Attest beachtlich wahrscheinlich ist (ebenso VGH Kassel, Urteil vom 26.07.2018, Az. 3 A 403/18.A). Zwar muss ein Rückkehrer damit rechnen, bei der Ankunft in Syrien von den Behörden kontrolliert zu werden. Das gilt jedenfalls für die Einreise über den Damaszener Flughafen (HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 25; HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 96f; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris Rn. 29; Immigration Board of Canada, Bericht vom 19.01.2016, SYR105361.E, asylfact-Dok.-Nr. 272783; SFH, Rückkehr, Bericht vom 21.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273267, S. 6 ff.). b) Dass das syrische Regime davon ausgeht, dass alle Rückkehrer Oppositionelle sind und damit der Verfolgungsgrund der unterstellten politischen Einstellung nach § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG erfüllt wird, ist aufgrund der aktuellen Quellenlage nicht anzunehmen. Das entspricht der ganz herrschenden Rechtsprechung (HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.08.2017 - A 11 S 710/17 -, juris Rn. 38 ff.; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 21.02.2017 - 14 A 2316/16.A -, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -, juris Rn. 40; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 55 ff.; BayVGH, Urteil vom 12.12.2016 - 21 B 16.30338 -, juris Rn. 60 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2017 - 3 B 12.17 -, juris Rn. 24 ff.; Sächs. OVG, Urteil vom 07.02.2018 - 5 A 1245/17.A -, juris Rn. 21ff.; OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 58ff). Etwas anderes kann auch nicht in Ansehung des Dekrets Nr. 10 des syrischen Präsidenten vom 04.04.2018 (vgl. hierzu etwa SZ e-paper, Zerstört und genommen, vom 24.04.2018, asylfact-Dok.-Nr. 280395) gelten, welches es der Regierung ermöglicht, neue Bebauungspläne zu erlassen und lokale Expertenkomitees zur Klärung der Eigentumsverhältnisse in den betreffenden Gebieten einzusetzen (OVG NRW, Urteil vom 23.05.2018 - 14 A 817/17.A -, juris Rn. 39). Auch der Hessische VGH geht davon aus dass keine Rückkehrgefährdung nur bei soge-nannten Risikogruppen geben ist (HessVGH, Urteil vom 26.07.2018, - 3 A 403/18.A -, Seite 6). 2. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht nicht deshalb, weil der Kläger zu 1) Syrien verlassen hat, obwohl er im wehrpflichtigen Alter ist und zu der Gruppe der von dem UNHCR bezeichneteten Gefährdeteten (genau von dem "Risiko" einer menschenrechtswidrigen Behandlung) zählt. Ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ist jedenfalls nicht erkennbar, weil keine hinreichende Erkenntnislage dazu besteht, dass Wehrdienstpflichtige und Reservisten, die sich der Einberufung durch Untertauchen und Flucht ins Ausland entziehen, nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände als politische Gegner angesehen werden. Vielmehr belegen die dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, dass das Assad-Regime Männer im kriegsdienstfähigen Alter unabhängig von der Religion, ethnischen Herkunft oder politischen Zugehörigkeit zwangsrekrutiert (Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088, S. 2 f.; Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 4 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 - juris Rn. 31 und Urteil vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 28; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 86). Es scheint vielmehr so, dass das entscheidende Kriterium allein das Alter ist (Auskunft des Auswärtigen Amts an das VG Düsseldorf vom 02.01.2017, 5 K 7480/16.A, asylfact-Dok.-Nr. 27388; Schweizer Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28.03.2015, asylfact-Dok.-Nr. 221088; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft vom 13.08.2014, SYR104921.E, asylfact-Dok.-Nr. 271519). Dabei ist festzustellen, dass neben Männern im Alter zwischen 18 und 42 Jahren, die nach dem Gesetz wehrdienstpflichtig sind, vermutlich auch ältere Männer bis 50 rekrutiert werden (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 18; Dänische Immigrationsbehörde, Syria, Recruitment Practices, asylfact-Dok.-Nr. 277494, S. 12). Lediglich in Einzelfällen sollen noch ältere Männer rekrutiert worden sein (Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 4 f. m.w.N.). Die Rekrutierungspraxis steht im Hinblick auf ältere (und minderjährige) Männer nicht im Einklang mit den für das Gericht erkennbaren gesetzlichen Grundlagen des syrischen Wehrdienstrechts. a) Auf formaler Ebene ist eine politische Verfolgung nicht zu erkennen. Wehrdienstverweigerung wird nach dem Militärstrafgesetzbuch von 1950/1973 geahndet (vgl. Auswärtiges Amt an VG Düsseldorf vom 02.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 270666; Dt. Botschaft Beirut, Auskunft vom 02.03.2016, asylfact-Dok.-Nr. 268829; Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 8 f.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 20). Wer sich der Einberufung entzieht, wird mit Haft zwischen einem und sechs Monaten in Friedenszeiten bzw. bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft. Wer, ohne eine Adresse zu hinterlassen, das Land verlässt, und sich so der Einberufung entzieht, wird mit drei Monaten bis zu zwei Jahren Haft sowie einer Geldbuße bestraft. Für Fahnenflucht (Desertion) werden fünf Jahre Haft angedroht bzw. fünf bis zehn Jahre, wenn der Fahnenflüchtige das Land verlässt. Erfolgt die Desertion in Kriegszeiten oder während eines Kampfes, beträgt die Haftstrafe 15 Jahre; Flucht im Angesicht des Feindes wird mit lebenslanger Haft, Überlaufen zum Feind mit Exekution bestraft (der englische Wortlaut der Strafnormen findet sich in Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 9). Bereits die nicht genehmigte und somit unerlaubte Ausreise wird nach Ansicht des Auswärtigen Amts wie eine Wehrdienstentziehung geahndet (Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 02.01.2017). Ungeachtet der insoweit ohnehin zweifelhaften Rechtstreue der Militär-Strafgerichtsbarkeit (falls ein Richter überhaupt mit dem Fall befasst werden sollte) ist aber entgegen dem Auswärtigen Amt auf formaler Ebene festzustellen, dass der Entzug vor der Wehrpflicht ohne vorherige Einberufung mit lediglich zwei Jahren Freiheitshöchststrafe recht milde bestraft wird. Auch das Strafmaß für Entziehung nach Einberufung von fünf Jahren ist nicht als unverhältnismäßig zu bezeichnen. In der Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 80, 315; BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24 ff. m.w.N.; Kammerbeschluss vom 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 22) und des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 - 9 C 6.80 -, juris Rn. 14; Urteil vom 17.05.1983 - 9 C 874.82 -, juris Rn. 28; zuletzt Beschluss vom 02.06.2017 - 1 B 108.17 -, juris Rn. 10; s.a. HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 19), der sich das Gericht anschließt, keine Verfolgung nach § 3a, § 3b AsylG gesehen werden. Denn dazu bedarf es einer über die bloße Strafe bzw. Strafandrohung hinausgehenden, auf einem Verfolgungsgrund beruhenden Verletzungshandlung, sodass dem strafrechtlich Verfolgten ein sog. Politmalus zukommt (wobei der Begriff "Politmalus" zu eng gefasst ist, weil er auch übermäßige Bestrafungen aufgrund anderer Verfolgungsgründe als der politischen Einstellung umfasst). Ein solcher Politmalus ist nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnissen auch bei Anwendung der vom BVerfG besonders geforderten Sensibilität (BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.12.2012 - 2 BvR 2954/09 -, juris Rn. 24) nicht erkennbar (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 142 ff.; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 81 ff.; SaarlOVG, Urteil vom 02.02.2017 - 2 A 515/16 -, juris Rn. 31): Die Strafandrohung für Wehrdienstentziehung als solche im Bereich von bis zu fünf Jahren ist nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG. Die Fahnenflucht wird auch in Deutschland nach § 16 WStG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft (den Vergleich ablehnend HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 53). b) Jenseits der formalen Ebene ist auch in dem praktischen Umgang mit Wehrdienstverweigerern bzw. einberufungsunwilligen Reservisten kein Anhaltspunkt für eine Verfolgung in Anknüpfung an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal gegeben (zur Erheblichkeit der praktischen Handhabung des Strafrechts HessVGH, Urteil vom 26.07.2018 - 3 A 809/18.A -, juris Rn. 53). Etwaige Misshandlungen sind auf die allgemeine Verrohung der Sicherheitskräfte in der totalitären Unkultur des Assad-Regimes und Mängel in der Gefangenenversorgung zurückzuführen (aa), nicht aber auf die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung von Wehrdienstverweigerern (bb). aa) Die bereits seit Jahrzehnten bestehende Verrohung der syrischen Sicherheitskräfte, die schon unter der Herrschaft von Hafis al-Assad ein Klima der Angst und politischen Unterdrückung erzeugen sollten, um das totalitäre Regime der Alawiten zu stützen, ist mitnichten erst im Bürgerkrieg entstanden. Folter und Misshandlung sind vielmehr Alltag in syrischen Gefängnissen, Willkür ist allzeit im Umgang mit dem alawitischen Machtapparat zu erwarten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.09.2010, asylfact-Dok.-Nr. 215276; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 69 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -, juris Rn. 154; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 48). Die syrischen Behörden verfügen in sicherheitsrelevanten Bereichen über eine "carte blanche" (Auswärtiges Amt, ad-hoc-Bericht vom 17.02.2012, asylfact-Dok.-Nr. 215252, S. 11). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Auffassung des NdsOVG (a.a.O.), dass Folter und Misshandlungen der Verrohung bzw. (Un-)Kultur der Sicherheitsbehörden, aber keiner ohne weitere Anknüpfungspunkte anzunehmenden Unterstellung einer politischen Ansicht geschuldet sind. Die genau entgegengesetzte Sachverhaltswürdigung durch den VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) muss sich entgegen halten lassen, dass Misshandlungen, wie der VGH selbst feststellt, auch Unbeteiligte ereilen können. Anders als in Fällen der Desertion aus dem aktiven Dienst - die nach ständiger Rechtsprechung der Kammer die Gefahr politischer Verfolgung begründet (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 22.03.2017 - 6 K 2294/16.WI.A -, juris Rn. 31) - ist nach übereinstimmenden Berichten (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation vom 05.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271316, S. 27; Immigration and Refugee Board of Canada, Auskunft vom 13.08.2014, SYR104921.E, asylfact-Dok.-Nr. 271519; Finnische Einwanderungsbehörde, Syria: Military Service, National Defense Forces, Armed Groups Supporting Syrian Regime ans Armed Opposition, Bericht vom 23.08.2016, asylfact-Dok.-Nr. 279643, S. 12; UNHCR, Herkunftslandinformationen, Februar/April 2017, asylfact-Dok.-Nr. 274064, S. 23 f.; Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 20 ff.) mit einer Einziehung in die Armee rechnen. Zur Überzeugung der Kammer müssen Wehrdienstverweigerer oder einberufungsunwillige Reservisten aber nicht regelmäßig (im Sinne einer Gruppenverfolgung) mit Tod und Folter rechnen, sodass ein unverhältnismäßiger Vollzug oder eine außergesetzliche unverhältnismäßige Bestrafung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) hierin schon nicht gesehen werden kann. Selbst wenn aber Inhaftierungen vorkommen, weisen die vermutlich in ganz Syrien vorhandenen flächendeckenden Mängel in der Gefangenenversorgung gerade keinen spezifischen Bezug zu einer vermeintlichen politischen Gesinnung der Wehrdienstverweigerer auf. bb) Die Unterstellung einer politischen Gesinnung ist nicht erkennbar. Insoweit ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen; für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Misshandlung aus politischen Gründen fehlt es an belastbaren Erkenntnissen. Das Gesetz verlangt zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch keine Eindeutigkeit von Rückschlüssen, Prognosen oder Faktenlagen. Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist begründet, wenn festgestellt werden kann, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung besteht. Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber eine solche Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchlingseigenschaft nicht in Betracht. Gibt es zwar Hinweise auf eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, ohne aber diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts zu erlauben (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist eine non-liquet Situation gegeben, der erhoben Anspruch kann nicht zuerkannt werden (zur materiellen Beweislast für Gründe der Verfolgung siehe BVerwG, Urteil vom 21.11.1989, - 44.89 -, nach juris Rn. 19). Nach Recherche der Schweizer Flüchtlingshilfe (Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 10 f.) ist die Bestrafung willkürlich, also nicht gezielt gegen jeden Verweigerer gerichtet. Sie ist abhängig von der Position und dem Rang des Verweigerers (im Original des Berichts: "Deserteur", was aus dem Kontext heraus aber nicht nur Fahnenflüchtige meinen kann), seinen Beziehungen und seiner Herkunftsregion sowie dem Bedarf an der Front. Wenn, wie die Schweizer Flüchtlingshilfe (a.a.O.) ausführt, Bestechung und Beziehungen für das Ob und Wie der Bestrafung eine Rolle spielen, spricht dies gleichfalls gegen einen politischen Verfolgungswillen, der konsequenterweise hierauf keine Rücksicht nehmen würde. Dass die grassierende Korruption in Syrien von der Regierung toleriert wird (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation vom 05.01.2017, asylfact-Dok.-Nr. 271316, S. 21; U.S. Department of State, Syria 2016 Human Rights Report, dt. Übersetzung, asylfact-Dok.-Nr. 273495, S. 44 f.), bestätigt diese Wertung. Die Einschätzung des UNHCR in der Auskunft vom Februar/April 2017 (Herkunftslandinformationen, asylfact-Dok.-Nr. 274064, S. 23 f.; sich allein hierauf berufend Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 21), Wehrdienstentziehung werde als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Loyalität zum Vaterland gewertet, wird von den vom UNHCR in der dortigen Fußnote 113 genannten Quellen in dieser Pauschalität nicht gestützt (so auch VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 26). Es wird lediglich das "Risiko" der Folter, nicht aber die Unvermeidbarkeit oder auch nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genannt. Ferner seien weitere Faktoren wie Herkunft oder Religion ("Profil") maßgebend. "Möglicherweise" werde der Verweigerer misshandelt. "Deserteure" (!) würden erschossen. Als Referenz wird eine Anwältin von Human Rights Watch (HRW) mit der Äußerung zitiert, HRW wisse, dass Menschen in Syrien aufgrund ihrer Weigerung, in der Armee zu dienen, inhaftiert seien. Zudem wird ein Bericht von Al Jazeera vom Juni 2016 angeführt, wonach mögliche Folgen für Wehrdienstentzieher umgehende Einziehung nach der Festnahme, Einsatz an vorderster Front, Untersuchung und Folter und/oder Inhaftierung seien. Welche Konsequenz(en) die Wehrdienstentziehung habe, könne vom Profil der betreffenden Person, ihren Verbindungen und dem Gebiet abhängen. Wenn die Behörden die betreffende Person verdächtigten, Verbindungen zu Oppositionsgruppen zu haben, dann würden Ermittlungen und Misshandlungen, einschließlich Folter folgen. Der Bericht von Al Jazeera deutet eher darauf hin, dass eine Inhaftierung mit Misshandlung und Folter droht, wenn aufgrund weiterer Umstände von einer oppositionellen Haltung ausgegangen wird. Dies lässt sich zwar der in Bezug genommenen Aussage der HRW-Anwältin nicht ebenso entnehmen. Allerdings ist nicht ersichtlich, auf welche Faktenlage diese Aussage gestützt ist. Eine zahlenmäßige Größenordnung, die für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Inhaftierung und Folter insbesondere angesichts der Tatsache, dass Wehrdienstentziehung in Syrien weit verbreitet ist, sowie angesichts des hohen Personalbedarfs des Assad-Regimes notwendig wäre, kann dem Bericht nicht entnommen werden (ebenso OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 111). Es ist angesichts dieser Unschärfen und schmalen Faktengrundlage völlig unklar und als Spekulation des UNHCR anzusehen, dass jeder Verweigerer aus politischen Gründen verfolgt wird. Widersprüchlich ist nämlich auch die Auskunft des UNHCR im folgenden Absatz (a.a.O. S. 24), dass das Regime auf die Stärkung der personellen Kapazitäten der Armee aus sei. Wenn aber das Regime ein Interesse an der Erhaltung und dem Ausbau seiner Wehrkraft gelegen ist, ist die Folter und Tötung wehrfähiger Männer völlig kontraproduktiv (Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 24; SaarlOVG, Urteil vom 22.08.2017 - 2 A 262/17 -, juris Rn. 28; a. A. Hess VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 88). Die Zwangsrekrutierung von Männern aus soeben eroberten Gebieten (UNHCR a.a.O., S. 25 f. m.w.N.; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 40 f.) belegt, dass es dem Regime in erster Linie um die Stärkung der Armee geht. Würde es der Armeeführung wirklich um die Säuberung der eigenen Reihen von politisch nicht vertrauenswürdigen Soldaten gehen, würde sie von solchen Maßnahmen gerade Abstand nehmen (NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 88, 110; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.06.2017 - 12 A 1759/16 -, juris Rn. 24). Die vom UNHCR im Schreiben vom 30.05.2017 (asylfact-Dok.-Nr. 274072, S. 6) an den Hessischen VGH genannten Quellen bestätigen diese Einschätzung des Gerichts eher, als dass sie sie widerlegen: Der dort zitierte Research Analyst am Institute for the Study of War hat gerade ausgeführt, dass das syrische Regime kein Interesse an einem längeren Verbleib der Wehrdienstverweigerer im Strafverfolgungssystem habe. Vielmehr gehe es dem Regime zumindest derzeit statt langjähriger Gefängnisstrafen um die rasche Einberufung und den Einsatz an der Front. Wehrdienstentziehung werde als (lediglich) kriminelle Straftat behandelt. Dass zugleich die Regierung die Wehrdienstentziehung als politische Aktivität ansehe und Sanktionen verhänge, widerspricht der erstgenannten Feststellung und ist wie diese durch keinerlei Primärquellen belegt. Es handelt sich um eine von mehreren plausiblen Wertungen der syrischen Mobilisierungspolitik. Die fehlende Faktengrundlage dieser Einschätzung wird auch dadurch unterstrichen, dass der Research Analyst am Institute for the Study of War Vorhersagen für die Zukunft trifft, indem er weiter ausführt: "Wenn es regierungsfreundlichen Kräften gelingt landesweit Stabilität herzustellen, beabsichtigt die Regierung in der Zukunft wahrscheinlich weitere langfristige Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher einschließlich Inhaftierung, Folter ...". Auch die übrigen vom UNHCR angeführten Quellen (J. Landis, R. Davis und L. Fakih) geben Einschätzungen ab, die nicht durch Primärquellen oder Wiedergabe einer entsprechenden Faktengrundlage (R. Davis nennt lediglich unspezifisch "Interviews") belegt und daher für das Gericht nicht nachvollziehbar sind. W idersprüchlich ist die vom UNHCR in den aktuellen Erwägungen zum Schutzbedarf syrischer Flüchtlinge (5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 39 f.) zitierte Quelle in Fußnote 224 (derselbe Research Analyst am Institute for the Study of War), wonach einerseits "primarily" (vorrangig) Wehrdienstentzug als kriminelles Unrecht angesehen werde und die Regierung wenig Interesse an Bestrafung und Inhaftierung habe, weil die Männer an der Front gebraucht würden, andererseits die Regierung Wehrdienstentziehung als regimekritisches Verhalten bestrafe. Dass aufgegriffene junge Männer, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, ohne Ausbildung an die Front geschickt werden, ist nicht zwingend als Bestrafung anzusehen. Dabei kann dahinstehen, ob dies überhaupt der Fall ist - jedenfalls gibt die Auskunft des UNHCR vom Februar/April 2017 (Herkunftslandinformationen, asylfact-Dok.Nr. 274064, S. 25; s.a. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 40), die sich auf Reservisten und Wehrpflichtige, nicht Flüchtige, bezieht, für den Strafcharakter gerade nichts her (anders wohl Hess. VGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 77). Es ist nicht einmal klar, ob nicht auch regulär einberufene Rekruten an die Front geschickt werden (OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 141). Angesichts der hohen Verluste und des Bedarfs nicht an Offizieren, sondern an im Feld eingesetzten Waffenträgern, ist der frühzeitige Einsatz aus militärischen Erwägungen nachvollziehbar. Eine monatelange Ausbildung würde die Kampfkraft der syrischen Truppen wenigstens kurzfristig nicht nur nicht stärken, sondern wegen des dadurch verursachten Ressourceneinsatzes sogar schwächen. Dass Militärdienstverweigerer nach ihrer Festnahme/Zwangsrekrutierung insoweit härter behandelt werden als Personen, die der Einberufung zum Militärdienst bzw. der Einberufung als Reservist gefolgt sind (sog. Politmalus), lässt sich den vom UNHCR zitierten Quellen (UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, Fn. 227) gerade nicht hinreichend belastbar entnehmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat seine gegenteilige Auffassung nicht begründet (HessVGH, Urteil vom 06.06.2017 - 3 A 3040/16.A -, juris Rn. 88). Dass das Assad-Regime seit 2011 wiederholt Amnestien ausgesprochen hat (Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Fact Finding Mission Syrien, August 2017, asylfact-Dok.-Nr. 276569, S. 23) mag zwar keinen Schutz gegen Rekrutierung bieten und gegen willkürliche Verhaftung und Folter. Allein die Tatsache, dass solche Amnestien aber ausgesprochen wurden, spricht zumindest dafür, dass es der Regierung nicht in erster Linie um die Bestrafung von Wehrdienstflüchtigen geht, sondern um deren Einsatz im Krieg. Der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe gibt auch insoweit nichts für die Annahme einer politischen Verfolgung her, als im Bericht auf die Exekution von Deserteuren, die sich hätten Aufständischen anschließen wollen, Bezug genommen wird (Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 10). Die Bestrafung von Deserteuren lässt nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf die Bestrafung von Wehrdienstverweigerern schließen. Der Vertrauensbruch eines bereits eingezogenen Soldaten ist ein völlig anderer als bei einem Zivilisten, der erst (oder im Falle von Reservisten: wieder) in die Armee eingegliedert wird und etwa auch nicht Gefahr läuft, (aktuelle) militärische Geheimnisse zu verraten. Dass aus Abschreckungsgründen Massenexekutionen stattfinden (Schweizer Flüchtlingshilfe, Zwangsrekrutierung, Auskunft vom 23.03.2017, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 11) zeigt gleichfalls, dass vorrangiges Motiv der harten Bestrafung Abschreckung ist - insoweit kein unbilliger Grund, da das Strafrecht der meisten westlichen Staaten ebenfalls generalpräventiven Überlegungen folgt - und nicht die Ausschaltung vermeintlicher politischer Gegner. Die besondere Intensität der drohenden Verfolgungshandlungen des Assad-Regimes gegenüber (vermeintlichen) Regimegegnern vermag angesichts der dargestellten Erkenntnislage, des gegenläufigen Personalbedarfs des Assad-Regimes und des seit jeher stark repressiven Charakters des syrischen Staates die Gerichtetheit der Wehrdienstentziehern drohenden Maßnahmen auf einen Verfolgungsgrund nicht zu indizieren (ebenso OVG Niedersachen, Beschluss vom 22.02.2018 - 2 LB 1789/17 -, juris Rn. 123; OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 144). Schließlich ergibt sich für das Gericht auch im Lichte der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs keine andere Bewertung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat in den Entscheidungen vom 06.06.2017 und 26.07.2018 im Ergebnis eine Gruppenverfolgung aller wehrpflichtigen Personen angenommen. Es ist allerdings nach Auffassung der Kammer fraglich, ob die Gruppe der Wehrfähigen angesichts der religiösen, sozialen, ethnischen, politischen, demografischen und wirtschaftlichen Heterogenität dieser Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig wahrgenommene bestimmte soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG anzusehen ist (dies ebenfalls bezweifelnd OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 142; NdsOVG, Urteil vom 27.06.2017 - 2 LB 91/17 -, juris Rn. 111). Jedenfalls lassen die vorhandenen, oben ausgewerteten Erkenntnisquellen die - bei Fehlen eines (vorliegend ebenfalls nicht belegten) staatlichen Verfolgungsprogramms - für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -, juris Rn. 20; Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11.08 -, juris Rn. 13, 17 ff.), insbesondere auch unter Berücksichtigung der großen Anzahl der sich im Ausland befindlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter sowie der ebenfalls großen Anzahl an Flüchtlingen aus den Anrainerstaaten (s.o.), die jedes Jahr nach Syrien zurückreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, nicht erkennen. Etwas anderes hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Urteil vom 06.06.2017 nicht aufgezeigt. In der Entscheidung vom 26.07.2018 (3 A 809/18.A) hat sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf seine Annahme einer Gruppenverfolgung von einberufungsunwilligen Wehrdienstpflichtigen zentral gerade darauf gestützt, dass das Regime mit äußerster Härte gegen vermeintliche oder tatsächliche Oppositionelle vorgehe und in einem Freund/Feind-Schema verfangen sei (Rn. 41, 43, 53 f). Nach Auffassung der Kammer lässt sich aus dem Umgang mit Oppositionellen oder vermeintlichen Regimegegnern und auch der Umgang mit unbestritten als politisch verfolgt anzusehenden "Weißhelmen" nicht darauf schließen, wer zu der Gruppe der Regimegegner gerechnet wird. Die Art und Weise des Umgangs mit einem vermeintlichen Regimekritiker ist der Entscheidung, wer als ein solcher Kritiker angesehen wird, zwangsläufig nachgelagert. Vor diesem Hintergrund ist die Vorgehensweise des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, aus dem Umgang mit vermeintlichen Oppositionellen in den syrischen "Konzentrationslagern" auf die Verfolgungsdichte hinsichtlich von Wehrdienstpflichtigen zu schließen (Rn. 43), nicht überzeugend. Aus den vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof zitierten Quellen, insbesondere auch den UNHCR, ergibt sich, dass die Behandlung des (vermeintlichen) Oppositionellen vom Einzelfall abhängig ist, und in der Bandbreite von bloßer Rekrutierung bis Folter und Hinrichtung variiert. Aufgrund welcher Umstände welche Art von Bestrafung gewählt wird bzw. warum auf Bestrafung verzichtet wird, entzieht sich der Kenntnis aller vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof und der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen. Es liegt nahe, die Umstände einerseits von der Person des Wehrdienstpflichtigen abhängig zu machen (Alter, Religion, Wohnort, Vorgeschichte, Umstände der Verhaftung, Verwandtschaft, Bereitschaft zur Zahlung von Bestechungsgeld, etc.), andererseits von dem Regimeanhänger, der über den Umgang entscheidet (Religion, Bestechlichkeit, "Selbstverständnis", Gemütszustand, etc.). Angesichts der offensichtlich geringen Rechtstreue des syrischen Offiz ierskorps und der zurückgenommenen gerichtlichen Kontrolle staatlichen Handelns in Syrien, die zu einer augenfälligen Willkür beim Umgang mit Zivilisten führt, ist es aus Sicht des unbefangenen Beobachters völlig unvorhersehbar, was dem Wehrdienstpflichtigen droht. Diese Unsicherheit im Hinblick auf die Verfolgungsdichte schließt die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis angenommene Gruppenverfolgung aber gerade aus (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, Beschluss vom 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 -, BVerfGE 83, 216-238, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 19.04.1994 - 9 C 462/93 -, juris; BVerwG, Urteil vom 02.08.1983 - 9 C 599/81 -, BVerwGE 67, 314-317 - juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.1985 - 9 C 83/84 -, juris). Bei einer Verfolgung, die sich gegen eine Gruppe von Menschen richtet, zielt die Verfolgung auf jeden Angehörigen der Gruppe, so dass in aller Regel jeder Angehörige der Gruppe als vom Verfolgungsgeschehen in seiner Person betroffen anzusehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.1995 - 9 C 294/94 - InfAuslR 1995, 422). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158/94 - BVerwGE 96, 200 und Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243). Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170/95 - BVerwGE 101, 123; Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243 und Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590). Bei der Frage, ob Verfolgungshandlungen das Kriterium der Verfolgungsdichte erfüllen, muss die gesamte Zahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden; weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen festgestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Alle gleich gearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15/05 - BVerwGE 126, 243; Urteil vom 01.02.2007 - 1 C 24/06 - NVwZ 2007, 590 und Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Dabei ist ausreichend, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1996 - 9 C 170/95 - BVerwGE 101, 123). Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Diese für die Asylanerkennung entwickelten Maßstäbe für die Gruppenverfolgung gelten auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.2009 - 10 C 11/08 - NVwZ 2009, 1237). Im Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 26.07.2018 sind für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Referenzfälle (Verfolgungsschläge) einer menschenrechtswidrigen Behandlung oder von Folter bei Rückkehr von sich im Ausland befindlichen männlichen syrischen Staatsangehörigen im rekrutierungsfähigen Alter, die ohne Genehmigung der Militärbehörden Syrien verlassen haben, nicht genannt. Es wird lediglich auf Deserteure und Personen mit besonderen Merkmalen, wie die Weißhelme abgestellt. Es fehlen belastbare Angaben (Referenzfälle), um in Anbetracht der hypothetisch großen Rückkehrwelle den Maßstab der Gruppenverfolgung ausfüllen zu können. Der UNHCR in UNHCR 4/2017 (Seite 23 bei Fußnote 113) spricht lediglich vom "Risiko" einer menschenrechtswidrigen Behandlung. Trotz einer hohen Anzahl von Erkenntnisquellen zur Lage in Syrien ergeben sich hieraus keine validen Fakten, die auf eine gezielte Verfolgung einer bestimmten Gruppe abstellen. 3. Weitere gefahrerhöhende Merkmale haben die Kläger ebenfalls nicht verwirklicht. Sie ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger zu 1) nunmehr angibt, Unteroffizier zu sein. Auch nicht daraus, dass angeblich nach seiner Ausreise nach ihm gesucht sein soll. Denn den Vertretern des Staates wurde schon nach klägerischem Vortrag mitgeteilt, dass er sich nicht in Syrien, sondern im Ausland befindet. Bezüglich der Kläger zu 2)-4) sind keinerlei gefahrerhöhende Merkmale auch nur im Ansatz dargetan worden. Dem Gericht liegt keine hinreichend dichte Erkenntnislage vor, auf die die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer entsprechenden Verfolgungshandlung bei der (hypothetischen) Rückkehr in Anknüpfung an die Herkunft gestützt werden könnte. Die Kläger stammen aus Damaskus, mithin aus keiner sogenannten regierungsfeindlichen Zone. Ob Damaskus aus Sicht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes auch zu regierungsfeindlichen Zonen zählt vermag die Kammer nicht zu erkennen; auch wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof in diesen Fällen die Beklagte zur Klaglosstellung aufgefordert hatte. Zwar sieht der UNHCR in seiner Stellungnahme von Februar/April 2017 (Herkunftslandinformationen, asylfact-Dok.-Nr. 274064, S. 15 ff. und hierauf Bezug nehmend: UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 37, Fn. 207) Personen, die aus einem Ort stammen, der in einem Gebiet liegt, das sich derzeit oder vormals unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen befindet oder befand, in der Gefahr, Opfer von Verfolgung durch das Assad-Regime zu werden. Die dort benannten Referenzfälle (vgl. Fn. 75, 78 - 83) beziehen sich überwiegend auf Angriffe auf die Zivilbevölkerung im Rahmen von Rückeroberungen von Gebieten durch die Regierungstruppen - wie z.B. die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in Ost-Aleppo oder Ar Raqqah während der Belagerung -, auf die Rückführung von Bevölkerung aus belagerten Gebieten aus von Regierungstruppen eingenommenen Nachbarorten sowie auf Personen, die regierungsfeindlichen Gruppen Schutz geboten oder die Informationen über regierungsfeindliche Personen haben könnten, etwa im Rahmen von Verhaftungswellen unmittelbar nach der Rückeroberung von Gebieten durch die Regierungstruppen. In einer ähnlichen Situation befindet sich der ins Ausland geflüchteten Kläger, der sich seit mehr als zweieinhalb Jahren außerhalb Syriens aufhält, nicht (so zu einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 54). Auch die weiteren in der ergänzenden Stellungnahme des UNHCR vom 30.05.2017 (asylfact-Dok.-Nr. 274072, S. 4 ff., Fn. 16, 18 und 22) in Bezug genommenen Quellen beziehen sich mehrheitlich entweder auf Vorfälle im Zusammenhang mit der Rückeroberung von Rebellengebieten (UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, vom 04.06.2013, A/HRC/23/58 Rn. 68 f., vom 13.08.2014, A/HRC/27/60 Rn. 46 sowie vom 05.02.2015, A/HRC/28/69 Rn. 106 ff., insb. Rn. 49 ff., 54 beziehen sich gar auf Luftangriffe, denen Zivilisten zum Opfer gefallen sind) oder nennen überhaupt keine konkreten Vorfälle bzw. auch nur Größenordnungen entsprechender Vorfälle (UN Human Rights Council, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic, vom 13.08.2015, A/HRC/30/48 Rn. 134). In der Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 23.03.2017 (Zwangsrekrutierung, asylfact-Dok.-Nr. 273358, S. 10 Fn. 64) wird unter Bezugnahme auf einen Bericht des Danish Immigration Service (Update on Military Service, Mandatory Self Defence Duty and Recruitment to the YPG, September 2015, asylfact-Dok.-Nr. 271608) und eine darin von diesem interviewte Person ausgeführt, "dass die Bestrafung vom Profil, von der Herkunftsregion oder vom Beziehungsnetz der betroffenen Person abhängen kann". Die befragte Person, Nadim Houry von Human Rights Watch (zitiert nach der deutschen Übersetzung in UNHCR, Stellungnahme vom 30.05.2017, asylfact-Dok.-Nr. 274072, Fn. 15) erwähnte jedoch lediglich spekulativ und ohne Benennung von Referenzfällen "dass während ein Alawit aus der Küstenregion lediglich mit einer Ermahnung davon kommen könnte , würde ein Sunnit der Arbeiterklasse, der aus einer Region kommt, die für ihre Unterstützung der Opposition bekannt ist, vermutlich aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der Opposition verhört und misshandelt werden" (Hervorhebung durch das Gericht). Bei der Bewertung der vorliegenden Erkenntnisse ist auch in den Blick zu nehmen, dass eine beachtlich große Zahl von Binnenvertriebenen in ehemals von regierungsfeindlichen Gruppen gehaltene Gebiete zurückgekehrt ist: Von den 6,3 Millionen binnenvertriebenen Syrern (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf, 5. Aktualisierung, November 2017, asylfact-Dok.-Nr. 277493, S. 7) sind nach einer Meldung des UNHCR im ersten Halbjahr 2017 440.000 zurückgekehrt, vor allem nach Aleppo, Hama, Homs und Damaskus (zitiert nach Spiegel online, vom 30.06.2017, asylfact-Dok.-Nr. 274445). Auch wenn als Hauptmotiv die Sorge um zurückgelassenes Hab und Gut und um Familienangehörige genannt wird, lässt sich doch konstatieren, dass die Betroffenen das Risiko der Rückkehr trotz ihrer Herkunft aus ehemals umkämpften Gebieten auf sich genommen haben. Auch von den ins Ausland Geflüchteten wird die weit überwiegende Zahl aus Gebieten stammen, die im Verlaufe des Krieges unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Kräften standen. Dass für diese ein größeres Risiko bestehen soll als für Binnenvertriebene, erscheint nicht plausibel (ebenso im Ergebnis OVG Hamburg, Urteil vom 11.01.2018 - 1 Bf 81/17.A -, juris Rn. 54 f.). Auch aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller genannten Umstände ergibt sich nicht, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. Um was es sich bei den vermeintlichen "oppositionellen" Gebieten handelt, lässt der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung von 2017 ausdrücklich offen, so dass sich auch hieraus kein Erkenntnisgewinn ergibt. Es könnte insoweit auf den Geburtsort, den aktuellen oder früheren Wohnort, den Ort des vorübergehenden Aufenthalts, den Ausstellungsort des Personalausweises oder Reisepasses einerseits abgestellt werden, andererseits auf jedes Gebiet in Syrien, welches kurzfristig aus dem Herrschaftsbereich des Assad-Regimes gefallen war. Unklar ist insbesondere, ob die kurdisch kontrollierten Gebiete trotz des augenscheinlichen Waffenstillstands bzw. der derzeitigen Zusammenarbeit mit dem Regime in Nordsyrien als oppositionell angesehen werden sollten (so HessVGH, Beschluss vom 10.09.2018 - 3 A 1175/18.Z.A - unveröffentlicht). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 6 AsylG. Es ist im Hinblick auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur Gruppenverfolgung und dem beachtlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab (siehe oben) von grundsätzlicher Bedeutung, ob und inwiefern bei der Bestrafung von Wehrdienstpflichtigen ein geringerer Maßstab angesetzt werden kann, wenn der Verfolgungsakteur willkürlich handelt und in Einzelfällen mit äußerster Gewalt gegen vermeintliche Regierungsgegner vorgeht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach Verständnis der Kammer weicht der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26.07.2018 im Ergebnis und in entscheidungserheblicher Weise von den zuvor bezeichneten Grundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem dort unter anderem auf tatsächliche Feststellungen zur Verfolgungsdichte verzichtet werden und im Ergebnis eine Gruppenverfolgung bejaht wird (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit und begehren die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus. Der Kläger zu 1) ist am xx.xx.xxxx geboren, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) am xx.xx.xxxx. Die Kläger zu 3) und 4), geboren 2012 von 2014, sind ihre Kinder. Die Kläger reisten am 17.10.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein. Am 20.04.2016 wurden ihre Asylanträge registriert. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 01.08.2016 gab der Kläger zu 1) an, aus Damaskus zu stammen. Sie hätten Syrien am 07.10.2015 verlassen. Sie seien in den Libanon mit dem Bus gefahren. Seine Eltern lebten noch in Damaskus, ebenso wie vier Schwestern und ein Bruder. Nach dem Abitur habe er am Empfang eines Hotels gearbeitet. Zum Teil sei er auch Taxifahrer gewesen. Wehrdienst habe er von 2002-2005 geleistet. Wegen des Krieges sei er vier- oder fünfmal umgezogen. Einmal sei er in einem Bereich gewesen, in dem Flugzeuge Bomben abgeworfen hätten. Es habe Kämpfe gegeben. Er habe Angst vor dem Militär, er wolle nämlich nicht eingezogen werden. Er habe sein Haus und seine Arbeit verloren und könne dort nicht mehr arbeiten. Im September 2015 seien Militärs auf der Straße gewesen, die gesagt hätten, dass sie jetzt kämpfen müssten. Er habe dann entschieden, dass er weggehen müsse. Persönlich angesprochen worden sei er aber nicht. Zu der Zeit seiner Flucht habe man sich auf die Jüngeren konzentriert. Einen Einberufungsbefehl habe er nicht erhalten. Er habe Angst um seine Familie, wenn er zurückkehren müsse. Die Klägerin zu 2) gab an, das Abitur gemacht zu haben. Ein Beruf habe sie nicht erlernt und habe auch nicht gearbeitet. Ihre Eltern sowie zwei Brüder lebten noch in Syrien. Ein Bruder befinde sich in Deutschland. Ihr selbst sei nichts passiert, sie habe aber viel Angst, es gebe keine Sicherheit im Krieg. Sie hätten ihr Haus verloren. Sie hätten immer wieder umziehen müssen. Die Kläger reichten ihre Personalausweise und Reisepässe zu den Akten. Hiernach verfügen der Kläger über einen am 28.9.2015 im Damaskus Center ausgestellten Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 9.9.2021, die Klägerin zu 2) über einen Reisepass mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 30.11.2019 und die Klägerin zu 4) über einen Reisepass ausgestellt am 8.9.2015 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 9.9.2021, ausgestellt im Damaskus-Center. Mit Bescheid vom 15.12.2016, zugestellt am 19.12.2016, wurden ihre Anträge auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus abgelehnt. Zugleich wurde ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, zwar lägen die Voraussetzungen für subsidiären Schutz vor, der Vortrag der Kläger enthalte aber keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG. Insbesondere habe der Kläger zu 1) seine Furcht vor einer Einberufung zum Wehrdienst nicht konkret und substantiiert dargelegt. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, haben die Kläger Klage erhoben. Sie tragen vor, aufgrund der illegalen Ausreise bestehe aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden per se der Verdacht der Angehörigkeit zur Opposition, was im Fall der Rückkehr Folter, Gefangenschaft und gegebenenfalls auch Tod bedeute. Auch drohten dem Kläger zu 1) aufgrund seines Alters die Einziehung zum Kriegsdienst bzw. wegen Entzugs vom Wehrdienst die Bestrafung mit Tod und Folter aus politischen Gründen. Der Kläger zu 1) sei mehrfach drangsaliert worden. Unmittelbar vor der Ausreise seien gefangen genommen und geschlagen worden. Man habe vermutet, dass er gegen das Regime sei, was letztlich auch zutreffe. Zwei seiner Vetter seien vom Regime verschleppt worden . Ihren Vortrag aus der Anhörung haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vertieft und ergänzt; insoweit wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15.12.2016 hinsichtlich der Ziff. 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten den Klägern internationalen Schutz (Flüchtlingsschutz) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stützt sich auf ihre Begründung im Ablehnungsbescheid. Mit Beschluss der Kammer vom 15.02.2017 wurde die Streitigkeit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Mit Verfügung vom 11.5.2018 wurden die Kläger aufgefordert ihre Klage abschließend zu begründen, dies unter Hinweis auf § die 87 b VwGO. Insoweit wurde ergänzend vorgetragen, dass der Kläger seinen Wehrdienst in einer Abteilung der Luftwaffe geleistet habe und ein gesteigertes Interesse des syrischen Regimes an seiner Machterhaltung bestehe, mit der Folge, dass all denjenigen Männern, welche sich dem Wehrdienst entzögen, eine illoyale und oppositionelle Haltung unterstellt werde. Mit Beschluss vom 12.09.2018 wurde das Verfahren auf die Kammer zurück übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen, die so genannte e-Akte der Beklagten, die Dokumentenmappe sowie die in der mündlichen Verhandlung aktualisierten Erkenntnisquellenlisten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht.