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Urteil

7 K 1757/16.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:1011.7K1757.16.00
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Leitsätze
Es bestehen Bedenken gegenüber einer pauschalen Sichtweise, junge, alleinstehende und arbeitsfähige Männer könnten selbst nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland grundsätzlich auch ohne die von allen Erkenntnisquellen, insbesondere den eingeholten Gutachten und Auskünften, als zentral eingestuften sozialen/familiären Netzwerke in Afghanistan überleben, wenn nicht besondere individuelle Umstände vorliegen. Aufgrund der Umstände jedes Einzelfalles ist individuell zu prüfen, ob ein junger, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann in der Lage wäre, in Afghanistan auch ohne belastbare Netzwerke zu überleben. Bei der Rückkehrprognose sind die Ausbildung, der Bildungstand, die Arbeitserfahrung, die Volks- und Religionszugehörigkeit des Ausländers sowie die Dauer seines Aufenthalts im westlichen Ausland und die Dauer seines Aufenthaltes in Afghanistan, d.h. seine Vertrautheit mit den dortigen gesellschaftlichen Widrigkeiten und dem stark umkämpften Arbeits- bzw. Wohnungsmarkt, besonders zu beachten. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Betroffene noch über nennenswertes Vermögen verfügt, auf welches er zur Existenzsicherung zurückgreifen könnte.
Tenor
Die Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bestehen Bedenken gegenüber einer pauschalen Sichtweise, junge, alleinstehende und arbeitsfähige Männer könnten selbst nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland grundsätzlich auch ohne die von allen Erkenntnisquellen, insbesondere den eingeholten Gutachten und Auskünften, als zentral eingestuften sozialen/familiären Netzwerke in Afghanistan überleben, wenn nicht besondere individuelle Umstände vorliegen. Aufgrund der Umstände jedes Einzelfalles ist individuell zu prüfen, ob ein junger, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann in der Lage wäre, in Afghanistan auch ohne belastbare Netzwerke zu überleben. Bei der Rückkehrprognose sind die Ausbildung, der Bildungstand, die Arbeitserfahrung, die Volks- und Religionszugehörigkeit des Ausländers sowie die Dauer seines Aufenthalts im westlichen Ausland und die Dauer seines Aufenthaltes in Afghanistan, d.h. seine Vertrautheit mit den dortigen gesellschaftlichen Widrigkeiten und dem stark umkämpften Arbeits- bzw. Wohnungsmarkt, besonders zu beachten. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Betroffene noch über nennenswertes Vermögen verfügt, auf welches er zur Existenzsicherung zurückgreifen könnte. Die Nummern 4 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.09.2016 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls der jeweilige Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer von der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG abgesehen. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes), wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, ist sie zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hinsichtlich Afghanistans. Insoweit stellt sich der streitgegenständliche Bescheid vom 27.09.2016 hinsichtlich der Ziffern 4 bis 6 als rechtswidrig dar und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit seine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Einschlägig ist hier das Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter dem Begriff der unmenschlichen Behandlung ist die vorsätzliche und beständige Verursachung körperlicher Verletzungen oder physischen oder psychischen Leids zu verstehen, während bei einer erniedrigenden Behandlung nicht die Zufügung von Schmerzen, sondern die Demütigung im Vordergrund steht. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 71 m.w.N.). Dieses ist immer dann anzunehmen, wenn die schlechten humanitären Verhältnisse ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, beruhen, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will (EGMR, Urt. v. 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413 und vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681). Aber auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet dennoch als Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Es sind also im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch "nichtstaatliche" Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wobei dies aber nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, NVwZ 2013, 1167, Rn. 24 f.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 - juris Rn. 79 ff.; EGMR, Urt. v. 02.05.1997 - 146/1996/767/ 964 - D./Vereinigtes Königreich, NVwZ 1998, 161; vom 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334; vom 21.01.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413; vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 und vom 13.10.2011 - 10611/09 - Husseini/Schweden, NJOZ 2012, 952). Wenn der EGMR im Urteil vom 13.12.2016 (41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187 Rn. 187 und 189) nunmehr ausdrücklich wiederholt auf die allgemeinen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung hinweist, vor deren Hintergrund die besondere Lage des Betroffenen zu beurteilen ist, wird hinreichend deutlich, dass außergewöhnliche individuelle Umstände bzw. Merkmale auch solche sein können, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind bzw. sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ausnahmsweise ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu bejahen sein, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei entsprechenden Rahmenbedingungen können schlechte humanitäre Verhältnisse eine Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK führt. Hierbei ist indes eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung und Gesundheitsversorgung sowie die Chance, eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. dazu ausführlich Bay.VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 13a B 17.30030 -, BeckRS 2017, 113717; Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 -, BeckRS 2015, 41010 und - 13a B 14.30284 -; dort jeweils eingehend zur Bejahung von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen bezüglich Familien mit minderjährigen Kindern wegen der Rahmenbedingungen in Afghanistan m.w.N.). Vorliegend sind allein die hohen Anforderungen der letztgenannten Fallgestaltung maßgeblich, da die hier unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK relevanten humanitären Verhältnisse in Afghanistan keinem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen (wie Klima und Naturkatastrophen) sowie die Sicherheitslage. Wie bereits ausgeführt, ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger (etwa nichtstaatlicher) Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (so auch schon VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13 -, juris Rn. 108 sowie anknüpfend an die vorgenannte Entscheidung: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.02.2014 - A 11 S 2519/12 -, juris). Im Rahmen des Art. 3 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR ebenfalls eine tatsächliche Gefahr ("real risk") erforderlich, d.h., es muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681; Entscheidung vom 22.09.2009 - 30471/08 - Abdolkhani und Karimnia/Türkei, InfAuslR 2010, 47; Urt. v. 17.07.2008 - 25904/07 - NA./Vereinigtes Königreich, juris; Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330; vom 27.05.2008 - 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334 sowie Urt. v. 06.02.2001 - 44599/98 - Bensaid/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2002, 453). Um eine tatsächliche Gefahr und auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verletzung in den von Art. 3 EMRK geschützten Rechten annehmen zu können, bedarf es keiner überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (EGMR, Urt. v. 28.02.2008 - 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330); erforderlich ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, NVwZ 2011, 51). Demnach muss ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein, weshalb es nicht um den eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (EGMR, Urt. v. 09.01.2018 - 36417/16 - X/Schweden). Die außerordentlichen Umstände, die eine Abschiebung des Ausländers verbieten, müssen grundsätzlich überall im Abschiebungszielstaat vorliegen, wobei aber zunächst zu prüfen ist, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 26). Es darf für den Betroffenen keine interne Fluchtalternative bestehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 -, juris Rn. 194). Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, dort Zutritt zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung, die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll und persönliche und familiäre Umstände (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 a. a. O. Rn. 198 f.). Nach diesen Maßstäben ist aufgrund der besonderen Gefährdungssituation des Klägers wegen der zu erwartenden schlechten humanitären Verhältnisse in ganz Afghanistan, die sich bislang nicht nachhaltig verbessert haben, der zusätzlichen Risikofaktoren der ethnischen Zugehörigkeit zur Minderheit der Hazara und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von einer drohenden unmenschlichen Behandlung des Klägers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auszugehen. Es liegt somit ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Das ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblichen Erkenntnismitteln, die dem Gericht vorliegen. Die Situation der Menschen in Afghanistan ist bestimmt durch eine anhaltend schlechte Sicherheitslage. Sie ist - bei starken regionalen Unterschieden - anhaltend volatil (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 - Stand: Mai 2018, S. 5; Ruttig, in Staatssekretariat für Migration SEM der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Notiz Afghanistan: Alltag in Kabul - Referat von Thomas Ruttig (Afghanistan Analysts Network) am 12.04.2017, 20.06.2017, S. 4 ff.). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes stellt sich die Sicherheitslage in Afghanistan derzeit wie folgt dar (Lageberichte vom 28.07.2017, S. 6 ff. und vom 11.05.2018): Nach Einschätzung der NATO lässt sich die militärische Lage derzeit als Patt beschreiben. Die Initiative ergreifen aber, wie in einem asymmetrischen Konflikt nicht unüblich, primär die Aufständischen. Es gelingt den Taliban oft für längere Zeiträume, wichtige Überlandstraßen zu blockieren. Ihr erklärtes Ziel, eine Provinzhauptstadt einzunehmen und zu halten, konnten sie allerdings bislang nicht erreichen. Alle 34 Provinzhauptstädte befinden sich weiterhin unter der Kontrolle der Regierung. Auch die Aufständischen mussten in den vergangenen Jahren hohe Verluste verzeichnen. Die im Aufbau befindliche afghanische Luftwaffe erweist sich als zunehmend effizientes Instrument. In direkter Auseinandersetzung sind die Taliban den Sicherheitskräften unterlegen, die allerdings am Rande ihrer Belastbarkeit operieren. In den letzten Monaten konzentrierten sich die Kämpfe auf die traditionellen Hochburgen der Taliban, wie die Provinzen Helmand und Uruzgan. Zu teils schweren Kämpfen kam es aber laut UNAMA unter anderem auch in Badakhshan, Baghlan, Faryab, Sar-e Pul, Kunduz, Farah, Kunar, Laghman und Zabul. Die Gefechte verlaufen dabei zumeist nicht entlang fester Frontlinien, sondern finden räumlich und zeitlich punktuell statt (zum Beispiel Überfälle auf Kontrollpunkte an Landstraßen). Massiver Artillerie- oder Luftwaffeneinsatz in Siedlungszentren kommt kaum vor. Afghanistan liegt auf dem Global Peace Index (GPI) des Jahres 2017 bei den am wenigsten friedlichen Ländern auf dem zweiten Platz hinter Syrien. In der weiteren Beschreibung des GPI wird dazu ausgeführt, die Gesamtbewertung Afghanistans habe sich das sechste Jahr in Folge weiter verschlechtert. Die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen hat im Jahr 2017 gegenüber dem Vorjahr weiter zugenommen. Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen die Sicherheitslage im Februar 2018 für sehr instabil (UK Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Security and humanitarian situation, April 2018, S. 14 m.w.N.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018), S. 20 ff.). Eine Bedrohung für Leib und Leben von Zivilisten geht von den Kampfhandlungen der Konfliktparteien, aber auch von improvisierten Sprengkörpern, von Selbstmordanschlägen und komplexen Angriffen auf staatliche Einrichtungen aus. UNAMA gab im Bericht betreffend den Schutz von Zivilisten im bewaffneten Konflikt für das Jahr 2017 eine Zahl von 10.453 zivilen Opfern an, davon 7015 Verletzte und 3438 Tote. Der gegenüber dem Vorjahr dokumentierte Rückgang der Anzahl ziviler Opfer um 9 % ging dabei fast ausschließlich auf die Zahl der Verletzten, nicht aber auf die Zahl der getöteten Zivilpersonen zurück. UNAMA nahm insoweit an, dass sich diese Entwicklung auf die weit geringere Anzahl von Kollateralschäden bei Bodenkämpfen zurückführen lasse, weil die Zahl der Opfer bei Selbstmord- und anderen Anschlägen weiter auf nunmehr 2.295 (605 Tote und 1.690 Verletzte) anstieg. Diese 2017 erstmals dokumentierte Tendenz hat sich im ersten Halbjahr 2018 fortgesetzt: UNAMA geht für diesen Zeitraum von einer Gesamtopferzahl (Tote und Verletzte) von 5.122 im Vergleich zu 5.272 im Vorjahreszeitraum aus, wobei der Rückgang im Wesentlichen auf die Zahl der Verletzten (- 5 %) zurückzuführen ist, während die Zahl der getöteten Zivilpersonen um 1 % anstieg. Eine Rekordzahl ziviler Opfer ging auf Selbstmord- und andere Anschläge zurück, während die Zahl der Opfer, etwa aufgrund von Bodenkämpfen, erneut deutlich abnahm. Die überwiegende Zahl von zivilen Opfern ist auf Kampfhandlungen am Boden (38 % im Jahr 2016, 34 % im ersten Halbjahr 2017) und improvisierte Sprengsätze (19 % im Jahr 2016, 18 % im ersten Halbjahr 2017) zurückzuführen. Dabei ist die Bevölkerung immer dann gefährdet, wenn sie bei Kämpfen der Konfliktparteien zwischen die Fronten gerät oder Opfer improvisierter Sprengsätze wird, die für andere Ziele gedacht waren. Weniger ausschlaggebend ist dagegen, ob die afghanischen Sicherheitskräfte oder die Taliban die Kontrolle über einen Raum ausüben. Auch in den von Taliban beherrschten Gebieten gehen diese selten unmittelbar gegen die lokale Bevölkerung vor. Im Vergleich zu den Sicherheitskräften, Vertretern der afghanischen Regierung und der internationalen Gemeinschaft wird daher die unmittelbare militärische Bedrohung für die afghanische Bevölkerung - selbst in den Gebieten unter Taliban-Kontrolle - als niedrig bewertet. Allerdings zeigen die letzten Jahre, dass die Taliban zivile Opfer immer wieder billigend in Kauf nehmen. Einer erhöhten Gefährdung ist zudem jener Personenkreis ausgesetzt, der öffentlich gegen die Taliban Position bezieht, wie zum Beispiel Journalisten oder erkennbar von ihrer islamistischen Ideologie abweicht, wie etwa Konvertiten oder Angehörige sexueller Minderheiten. Als neuer Faktor sind seit 2015 militante Gruppen hinzugekommen, die sich zum "Islamischen Staat in der Provinz Khorasan" (ISPK) bekennen. Der ISPK übt in zwei Distrikten der Provinz Nangarhar Kontrolle und in fünf Einfluss aus; inzwischen sind auch Gruppen in den nördlichen Landesteilen bekannt, die sich zum ISPK bekennen. Die afghanischen Streitkräfte haben mit starker Unterstützung durch US-Kräfte ISPK schwere Verluste zugefügt. Zwei seiner Anführer wurden in den letzten zwölf Monaten getötet. Die Taliban gehen ebenfalls gegen ISPK vor. Kampfhandlungen am Boden finden vor allem im paschtunisch besiedelten Süden Afghanistans (vor allem Helmand, Kandahar, Uruzgan) und Osten des Landes (Nangarhar, Laghman, Kunar) statt. Während zivile Opfer in ländlichen Gebieten vor allem auf Kampfhandlungen, Landminen, improvisierte Sprengsätze und Übergriffe von nicht-staatlichen Gruppen zurückzuführen sind, stellen für die städtische Bevölkerung vor allem Selbstmordanschläge, komplexe Attacken, gezielte Tötungen und Entführungen Bedrohungen dar. Dies gilt besonders für die Stadt Kabul, wo sich der Hauptsitz der Zentralregierung, ihrer Repräsentanten und zahlreicher staatlicher Einrichtungen und damit klassische und medienwirksame Ziele der Taliban befinden. Die Provinz Kabul wies im ersten Halbjahr 2017 die höchste absolute Opferzahl unter den afghanischen Provinzen auf. Dabei gehen die dem Gericht vorliegenden aktuellen Erkenntnisquellen von einer Verschärfung der Kämpfe in den vergangenen drei Jahren aus (vgl. Auskunft von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, S. 1 ff.; Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 9 ff.). Der bewaffnete Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und ihren Verbündeten einerseits und den Taliban andererseits hat sich inzwischen über die ursprünglichen Kampfgebiete hinaus auf fast das ganze Land ausgeweitet (vgl. Auskunft von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, S. 9). Vielfach berichteten die Erkenntnisquellen auch von einem Anwachsen des von den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften kontrollierten Gebietes (vgl. dazu und zum Folgenden die Auskunft von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, S. 9; Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 14 ff.). Laut dem Bericht des Spezialinspekteurs des US-Senats für den Wiederaufbau in Afghanistan (SIGAR) vom Oktober 2017 verliert die afghanische Regierung an Kontrolle über Teile des Landes. Von den insgesamt 407 Distrikten standen Ende August 2017 nur 56,8 % (d.h. 231 Distrikte) unter der Kontrolle oder dem Einfluss der Regierung. Das bedeutet einen Rückgang im Vergleich zum Vorjahr von 6 % und den niedrigsten Wert seit 2015. Regierungsfeindliche Kräfte konnten ihr Gebiet weiter ausdehnen. Sie hatten zum selben Zeitpunkt 54 Distrikte (13,3 % aller Distrikte) unter ihrer Kontrolle oder ihrem Einfluss - mehr als je zuvor und ein Anstieg zum Vorjahr um 6 %. 30 % der Distrikte (d.h. 122 Distrikte) sind umkämpft. Die Sicherheitslage in Kabul ist ebenfalls mehr als prekär. Sie war bereits in den vergangenen Jahren geprägt von zahlreichen Anschlägen, insbesondere auf medienwirksame Ziele ausländischer Streitkräfte und Organisationen sowie Regierungseinrichtungen (dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 6. Juni 2016: Sicherheitslage in der Stadt Kabul und der diesbezüglichen Rolle der Taliban). In jüngerer Zeit erweist sich die Sicherheitslage weiter als volatil. UNAMA hat für das Jahr 2017 für die gesamte Provinz Kabul 1.831 zivile Opfer registriert (479 Tote und 1.352 Verletzte), was einen Anstieg um 4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. 88 % dieser Opfer gingen auf Selbstmord- und sonstige Anschläge zurück, die regierungsfeindliche Gruppierungen in der Stadt Kabul ausübten. Kabul war damit die Provinz mit der höchsten Anzahl ziviler Opfer, ist allerdings auch die Provinz mit der höchsten Einwohnerzahl (UNAMA, Annual Report 2017: Afghanistan - protection of civilians in armed conflict, Februar 2018, Annex III S. 67; C.-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 9). Das Selbstmordattentat, das in Deutschland die meiste Aufmerksamkeit in den Medien erfuhr, war der Anschlag vom 31.05.2017 auf die Deutsche Botschaft (Auswärtiges Amt, Zwischenbericht: Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.05.2017 - Stand Juli 2017, S. 2; Spiegel-Online, 31.05.2017). Auch bei einer Reihe weiterer Anschläge in Kabul wurden Regierungsinstitutionen, internationale Organisationen und Einrichtungen der afghanischen Armee und Polizei angegriffen, wobei viele Angehörige der afghanischen Zivilbevölkerung (u.a. Passanten, Kinder usw.) verletzt und getötet wurden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. Juni 2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Kabul, S. 3 m.w.N.). Im bisherigen Verlauf des Jahres 2018 kam es zu einer Reihe schwerwiegender Anschläge im Kabul. So starben 114 Personen und wurden mindestens 229 verletzt, als ein mit Sprengstoff beladener Rettungswagen am 28.01.2018 an einem Kontrollpunkt detonierte (NZZ, e-paper, 29.01.2018; TAZ, 29.01.2018). 24 Todesopfer forderte eine Geiselnahme im Hotel Intercontinental am 20.01.2018 (FAZ, e-paper, 22.01.2018). Bei einem Anschlag auf ein Militärcamp am 29.01.2018 wurden durch den IS 15 Sicherheitskräfte getötet (NZZ, e-paper, 30.01.2018). Am 31.04. wurden bei mehreren Bombenanschlägen 25 Menschen getötet und 49 weitere verletzt (NZZ, e-paper, 02.05.2018). Bei Explosionen und Anschlägen wurden in Kabul am 11.06.2018 32 Personen getötet (NZZ, e-paper, 12.06.2018). Bei der Rückkehr des afghanischen Vizepräsidenten Abdul Raschid Dostum nach Kabul wurden am 22.07.2018 19 Menschen getötet (NZZ, e-paper, 22.07.2018; FAZ, e-paper, 24.07.2018). Der sich ausweitende bewaffnete Konflikt verschlechtert die ohnehin schon angespannte humanitäre Lage im Land noch weiter (vgl. Auskunft von Amnesty International vom 08.01.2018 an das VG Leipzig, S. 8). Nach Ansicht des C. ist infolge des allgemein gestiegenen Sicherheitsrisikos - einschließlich der Zunahme der die Mitarbeiter von Hilfsorganisationen betreffenden Sicherheitsvorfälle - der Zugang zu den betroffenen Menschen für humanitäre Hilfsorganisationen begrenzt. Die begrenzte Präsenz jener Organisationen in den vom Konflikt betroffenen Gebieten behindert insbesondere den Zugang zu lebensrettender Unterstützung für die besonders schutzbedürftigen Teile der Bevölkerung; dabei lebten Ende 2017 etwa 40 % der Gesamtbevölkerung in den 120 am stärksten vom Konflikt betroffenen Gebieten. Jahrzehnte der Konflikte und wiederkehrender Naturkatastrophen haben die afghanische Bevölkerung in einen Zustand großer Schutzbedürftigkeit versetzt und die Überlebensmechanismen vieler Menschen erschöpft. Der fortwährende Konflikt greift durch die Zerstörung von Lebensgrundlagen und von Viehbestand, steigende Raten ansteckender Krankheiten, verstärkte Vertreibung, ständige Menschenrechtsverletzungen und höhere Kriminalitätsraten diese Schwachstellen weiter an. Ebenso haben der andauernde Konflikt, schwache Regierungsgewalt sowie ineffiziente oder korrupte Institutionen dazu geführt, dass Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf Katastrophen, Risikoreduzierung und Notfallmechanismen Berichten zufolge nicht oder kaum vorhanden sind. In der Folge stellen Naturkatastrophen, wie Überflutungen, Schlammlawinen, Erdbeben, Dürren und harte Winter eine weitere Belastung für die Bevölkerung dar, deren Widerstandskraft ohnehin bereits geschwächt wird (C.-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 31; vgl. auch UNOCHA, Humanitarian Needs Overview 2017, November 2016, S. 8). Allgemein stellt sich die humanitäre Lage in Afghanistan wie folgt dar: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2015 lediglich Platz 171 von 187 im Human Development Index. Rund 36 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Zwischen 2012 und 2015 wird das Bevölkerungswachstum auf rund 2,4 % pro Jahr geschätzt, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck. Die afghanische Wirtschaft ringt in der Übergangsphase nach Beendigung des NATO-Kampfeinsatzes zum Jahresende 2014 nicht nur mit der schwierigen Sicherheitslage, sondern auch mit sinkenden internationalen Investitionen und der stark schrumpfenden Nachfrage durch den Rückgang internationaler Truppen um etwa 90 % (von 140.000 internationalen Soldaten auf rund 14.000). Das Vertrauen von Investoren und Verbrauchern in Afghanistan ist im Vergleich zum Vorjahr laut Einschätzung der Asian Development Bank weiter gesunken; Ursachen hierfür sind neben der schwierigen Sicherheitslage vor allem in der schleppenden Regierungsbildung zu sehen, die auch viele Monate nach den Präsidentschaftswahlen noch zu politischer und wirtschaftlicher Lähmung geführt hat. Nach Angaben des afghanischen Statistikamtes ist die Arbeitslosenquote im Oktober 2015 auf 40 % gestiegen. Zudem ist das sogenannte "vulnerable employment" (z. B. unentgeltliche Tätigkeiten im Familienbetrieb) laut Informationen der International Labour Organization nach wie vor weit verbreitet. Schätzungen gehen von rund sechs Millionen Betroffenen aus, darunter zumeist Frauen. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Der Anteil der Arbeitslosen in den Städten war deutlich höher, da die Landwirtschaft, in der rund 60 % - in ländlichen Regionen sogar 70 % - der erwerbstätigen Bevölkerung tätig sind, weiterhin der stabilste Beschäftigungssektor ist (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 19.10.2016 - Stand: September 2016, S. 21; Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73 (76) m.w.N. sowie dies. auch in ihrer landeskundlichen Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 13 m.w.N.; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 2; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2.). Auch für den Zeitraum Ende des Jahres 2016 wurden der Arbeitslosenanteil auf etwa 40 % geschätzt und die Aussichten als sehr düster bezeichnet; nach einer landesweiten Umfrage im Juni 2017 gaben 58,1 % der Befragten an, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten hätten sich im Vorjahr verschlechtert (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 21; C.-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 17). Ebenso werden für die Jugendarbeitslosigkeit sehr unterschiedliche Größenordnungen genannt; sie soll in den Städten um 50 % höher sein als die städtische Arbeitslosigkeit insgesamt (EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 22). Aktuelle Erhebungen zur Arbeitslosenquote soll es nicht geben (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 222). Die Zahl der Menschen, die humanitärer Unterstützung bedurften, hat sich von 2016 bis zum Beginn des Jahres 2017 um 13 % auf 9,3 Millionen Menschen erhöht. Dabei gibt es regionale Unterschiede; der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armutsgrenze lebt, reicht von 27,7 % im Südwesten bis zu 49,7 % im Nordosten (Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 31.05.2018 - Stand: Mai 2018, S. 25; vgl. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018), S. 314; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e Sharif, and Herat City (August 2017), S. 31 f. m.w.N.). Zudem beruht die Wirtschaft zu großen Teilen auf irregulären und illegalen Aktivitäten, darunter den Opiumhandel (C.-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 16). Das Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der Vereinten Nationen (engl. United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, kurz OCHA) beschrieb Afghanistan im Dezember 2017 als "einen der komplexesten humanitären Notfälle der Welt". 3,3 Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe zum Überleben angewiesen. Weitere 8,7 Millionen Menschen benötigen Hilfe aufgrund chronischer Bedarfe, die aus Jahren des Konflikts und der strukturellen Armut resultieren (vgl. Auskunft von Amnesty International vom 08.01.2018 an das VG Leipzig, S. 1 f.). Gerade im Bereich der Arbeitsplätze für ungelernte Kräfte ist die Konkurrenz immens. Da der Bausektor eingebrochen ist, erweist es sich als schwieriger, als Hilfsarbeiter oder Tagelöhner ein Auskommen zu finden. Dazu kommt, dass der Druck auf den Arbeitsmarkt vor allem in Städten rapide zugenommen hat, weil die nicht konventionell umkämpften Städte, wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif zunächst aufgesucht wurden. Dasselbe gilt für die große Mehrheit der unfreiwilligen Rückkehrer aus Pakistan und Iran, wenn sie keine Chance haben, in Herkunftsorte ihrer Familien zurückzukehren. Dieser Zuzug hat sich zwar vor allem in Kabul abgeschwächt, weil der Zugang zu Hilfen in Relation zu den außergewöhnlich hohen Lebenserhaltungskosten eklatant unzureichend ist und sich die Sicherheitslage deutlich verschlechtert hat. Der Zuzug besteht jedoch weiter fort und verschärft somit weiterhin die Konkurrenz auf dem Arbeitsmarkt (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 226 f.). Es findet sich die Aussage, dass Rückkehrer aus Europa aufgrund ihres sozio-politischen Ausschlusses keinen Zugang zu Netzwerken und ihren Ressourcen hätten. Das Konzept einer alleinstehenden Person entsprechend des europäischen Verständnisses sei in Afghanistan nicht vorhanden, so dass die Hürden beim Zugang zu sozialen Netzwerken für abgeschobene Asylbewerber aus Europa nicht zu überwinden seien. Es sei für viele Afghanen im Wortsinn nicht "denkbar", ohne Zugehörigkeit zu sozialen Netzwerken zu überleben, was an der fundamentalen Bedeutung dieser Netzwerke und Familien im für den Zugang zu existenziellen Ressourcen liege. Die Macht über Vermittlung von Ressourcen und Sicherheit durch Familien und Netzwerke beruhe u.a. darauf, dass in der vorherrschenden Sozialordnung nicht das Individuum, sondern die Familie als kleinste soziale, ökonomische und politische Einheit verstanden werde. Der Versuch, als Individuum ohne soziale Netzwerke Zugang zu neuen sozialen Netzwerken zu bekommen, sei somit schlicht nicht vorgesehen (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 205 f.). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Die Weltbank führte die gewaltigen Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheit und Entwicklung als Hemmnisse für die Vertrauensbildung, Investitionen und Wachstum auf. Im Jahr 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 0,8 % verzeichnet und es wird für 2016 ein Wachstum von 1,2 % prognostiziert. Diese Werte liegen weit unter dem erforderlichen Wert für ein Land mit stark ansteigenden Fertilitätsraten und einer massiven Zahl an Rückkehrern. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (vgl. zu all dem den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016, S. 190 ff.). Grundsätzlich hat sich die medizinische Versorgung, insbesondere im Bereich der Grundversorgung, in den letzten zehn Jahren erheblich verbessert, fällt jedoch im regionalen Vergleich weiterhin drastisch zurück. Trotz signifikanter Verbesserungen im Bereich des Deckungsgrades und der Qualität des Gesundheitsservices, wie auch einer Reduzierung der Sterberate von Müttern, Säuglingen und unter 5-jährigen, sind die afghanischen Gesundheitsindikatoren weiterhin schlechter als die der Niedrigeinkommensländer, was ferner andeutet, dass die Notwendigkeit besteht, Zugangshindernisse zu Leistungen für Frauen zu beseitigen. Des Weiteren hat Afghanistan eine der höchsten Unterernährungsraten der Welt. Etwa 41 % der Kinder unter 5 Jahren leiden unter chronischer Unterernährung. Sowohl Frauen als auch Kinder leiden an Vitamin- und Mineralspiegeldefiziten. Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärztinnen und Ärzten sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal, v.a. Hebammen (vgl. zu all dem den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, S. 198 ff. sowie den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 23 f.). Laut OCHA haben mehr als 10 Millionen Afghanen keinen Zugang zu gesundheitlicher Grundversorgung. Die Raten für Säuglings- und Müttersterblichkeit in Afghanistan sind weltweit mit die höchsten - die Rate für Säuglingssterblichkeit liegt bei 70 Todesfällen je 1.000 Geburten und für Mütter bei 327 Todesfällen je 100.000 Geburten. Andere Untersuchungen fanden gar eine Müttersterblichkeitsrate von 800 bis 1200 Todesfällen auf 100.000 Geburten. Auch die Ernährungssicherheit ist sehr schlecht: Ein großer Teil der Bevölkerung (10,9 bis 20,7 %) ist unterernährt. Insgesamt 1,9 Millionen Menschen haben unzureichenden Zugang zu Nahrungsmitteln. In 15 von 34 Provinzen hat das Ausmaß an Fällen von schwerer, akuter Unterernährung Krisenausmaß erreicht. 1,6 Millionen Kinder unter fünf Jahren müssen medizinisch versorgt werden aufgrund von Mangelernährung (vgl. zu all dem die Auskunft von Amnesty International vom 08.01.2018 an das VG Leipzig, S. 2). Die schlechte humanitäre Situation wird noch verschärft durch die große Anzahl von Rückkehrern aus dem Ausland - freiwillig Zurückgekehrte, aber auch Abgeschobene -, die zusätzlichen Risiken ausgesetzt sind. So sind in den vergangenen Jahren ungefähr 5,8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt, teilweise erst auf massiven Druck von staatlichen Stellen im Iran und Pakistan. Die Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrern war schwierig. Rückkehrer hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (vgl. zu all dem den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018, S. 204 ff.; Bericht des C. aus Dezember 2016, S. 4). Dieser Trend setzte sich im Jahr 2017 fort: Wie die Internationale Organisation für Migration (IOM) berichtete, kamen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 über 560.000 nicht registrierte Afghaninnen und Afghanen aus Pakistan und dem Iran zurück. Die Zahl der als Flüchtlinge registrierten Rückkehrer aus den zwei Ländern belief sich zusätzlich auf rund 59.000 Personen im Jahr 2017. Viele Rückkehrer haben keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser oder Grundversorgung und nicht genügend zu essen, sodass sie ihre Kinder arbeiten schicken müssen (vgl. zu all dem die Auskunft von Amnesty International vom 08.01.2018 an das VG Leipzig, S. 10 f.). Der enorme Anstieg an Rückkehrern hat zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt, da hierdurch viele Afghanen zu der großen Zahl der Binnenvertriebenen hinzukamen, die auf Grund des sich verschärfenden Konflikts nicht in ihre Herkunftsorte zurückkehren können (vgl. dazu den Bericht des C., Dezember 2016, S. 4 f.). Im Jahr 2017 kam es zu weiteren Vertreibungen. Rund 448.069 Menschen mussten aufgrund des bewaffneten Konflikts ihre Häuser verlassen. Zu Vertreibungen kam es in 31 von 34 Provinzen (vgl. die Auskunft von Amnesty International vom 08.01.2018 an das VG Leipzig, S. 9). Die Sachverständige Stahlmann sieht die Chancen für alleinstehende, gesunde Rückkehrer aus Europa im Alter zwischen 18 und 40 Jahren zum Aufbau einer Existenz in Afghanistan sehr kritisch (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03. 2018, S. 191 ff.). Es könne nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Rückkehrer auf Hilfe und Unterstützung durch Familien und soziale Netzwerke zurückgreifen könnten. Dies sei zwar ein tradierter Anspruch, jedoch sei inzwischen die Unterstützungsfähigkeit und -willigkeit dieser Gruppen in Frage gestellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine alleinstehende Person zwischen 18 und 40 Jahren, die gesund und arbeitsfähig sei und die als aus dem westlichen Ausland abgelehnter Asylbewerber nach Afghanistan zurückkehre, in den Provinzen Kabul, Pandjir, Bamyan, Mazar-i-Sharif oder Herat ohne Hilfe der Familie und Freunde eine Arbeitsstelle finden könne (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 204). Der Zugang zu existentiellen Ressourcen sei an die Zugehörigkeit zu sozialen Netzwerken gebunden. Wer keine Herkunftsnetzwerke habe, über die die sozio-politische Verortung und Absicherung gewährleistet werden könne, und versuche, sich unabhängig von etablierten sozialen Netzwerken zu bewegen, errege extremes Misstrauen (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 212). Zugang zu den Ressourcen neuer Netzwerke setze voraus, dass Netzwerke über Ressourcen verfügten, die nicht zur Eigenversorgung gebraucht würden. Rückkehrer sehen sich dem generellen Verdacht gegenüber, ihr Land und ihre religiöse Pflicht verraten zu haben (Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4, jeweils m.w.N.; vgl. auch C.-Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 30.08.2018, S. 110, insb. Fn. 674). Ein Aufenthalt im westlichen Ausland wird vermehrt dahin wahrgenommen, der Zurückkehrende habe sich der europäischen Kultur und dem Lebensstil angepasst. Es herrscht die Erwartung, der Betroffene werde entsprechendes (Fehl-)Verhalten in Afghanistan weiter an den Tag legen, etwa außereheliche Beziehungen, Alkohol- und Drogenkonsum und alle möglichen Varianten von Apostasie. Schon entsprechende Gerüchte können ausreichen, um staatliche Verfolgung, jedenfalls aber Selbstjustiz bis hin zur Bestrafung mit dem Tod - auch durch Angehörige - wegen des vermeintlichen Bruchs kultureller und religiöser Normen auszulösen (Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 7 ff. m.w.N., dies., Asylmagazin 2017, 82 (83); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Afghanistan: Situation einer ledigen Mutter der Hazara-Ethnie in Kabul, S. 9 f.; zum Risiko der vermeintlichen "Kontamination" durch die westliche Lebensweise: Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 4 f./Rn. 13). Die Unterstützung durch Angehörige und Familie - soweit vorhanden - ist darüber hinaus des Öfteren eingeschränkt, weil die Rückkehr nach Afghanistan als Ausdruck des Versagens trotz des vermeintlich leichten Lebens im Westen verstanden wird und gleichzeitig der Verdacht schwelt, der Zurückkehrende habe womöglich eine schwere Straftat in Europa begangen. Denn nach einer in Afghanistan weit verbreiteten Auffassung schiebt Europa nur Straftäter ab, weshalb ein Abgeschobener im vermeintlich regellosen Europa ein schweres Verbrechen verübt haben müsse (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 301 und dies. Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 9; zum Stigma des Versagens auch Naber, Asylmagazin 2016, 3 (7)). Außerdem kann einer Unterstützung durch die Familie entgegenstehen, dass diese erhebliche Mittel aufgewendet oder sogar Geld geliehen hat, um die Reise zu finanzieren. Neben dem Vorwurf, der Zurückkehrende habe die erwartete (Versorgungs)Leistung nicht erbracht, droht auch die Rückforderung durch Kreditgeber, mit der Folge, dass ein Rückkehrer seiner Familie nicht willkommen, sondern "bestenfalls" nur eine Belastung für diese ist. Des Weiteren wird als Gefahr beschrieben, dass die Taliban die Flucht als ein Verhalten werten, mit dem man sich ihrem Machtanspruch entziehen will. Nachvollziehbar erscheint angesichts dessen, dass von Seiten der Taliban das Interesse bestehen soll, zur allgemeinen Abschreckung diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die sich ihnen entzogen haben (Stahlmann, ZAR 2017, 189 (196); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 4 ff., jeweils m.w.N.; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 33 f. m.w.N.). Zudem wird angesichts des - grob verzerrt und übersteigert wahrgenommenen - Reichtums in Europa ("Jeder Europäer ist (Euro-)Millionär") in Afghanistan oft davon ausgegangen, dass Rückkehrer während ihrer Zeit im Westen zu Wohlstand gekommen sind. Sowohl sie selbst als auch ihre Familien laufen daher Gefahr, Opfer von Entführungen zu werden, die lebensbedrohlich sein können, insbesondere wenn nicht gezahlt wird oder werden kann. Das gleiche gilt für bekanntgewordenen Kontakt mit Ausländern (Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 321 ff.; dies, ZAR 2017, 189 (198); dies., Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 10 f., jeweils m.w.N.; Schuster, Report for the Upper Tribunal in the case of XXXX YYYY, 08.11.2016, S. 6 f./Rn. 18 sowie Schuster, Risks on return to Kabul, 12.08.2016, S. 20/Rn. 52; Asylos - research for asylum, Afghanistan: Situation of young male "Westernised" returnees to Kabul, August 2017, S. 29 f. und S. 40, jeweils m.w.N.). Untersuchungen humanitärer Organisationen zur Situation von Binnenvertriebenen und Rückkehrern machen deutlich, dass selbst diejenigen, die Arbeit finden, kaum in der Lage sind, sich selbst und ihrer Familie das Existenzminimum zu sichern (vgl. dazu und zum Folgenden die Auskunft von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, S. 46 f., 57 f.). Der überwiegende Teil dieser Bevölkerungsgruppen leidet an Hunger, hat begrenzten Zugang zur Grundversorgung und lebt in ständiger Angst, provisorische Notunterkünfte und Lager räumen zu müssen. Viele von ihnen leben in Slums, in denen Arbeitslosigkeit und Ernährungsunsicherheit herrschen und es nur sehr beschränkten Zugang zu sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung gibt. Binnenvertriebene leben nach ihrer Flucht in andere Städte oder Gegenden unter oft erbärmlichen Bedingungen am Rande des Hungertods. Ein Großteil der Menschen, die aus ihren Häusern fliehen mussten, lebt in provisorischen Notunterkünften, ohne Schutz vor heißen Sommern und kalten Wintern. Es mangelt ihnen an ausreichend Nahrung und Wasser, um durch den Tag zu kommen. Sie erhalten, wenn überhaupt, nur eine minimale staatliche Hilfe. Den Binnenvertriebenen in Afghanistan wird regelmäßig der Zugang zu grundlegenden Leistungen, wie Gesundheitsversorgung oder Bildung verwehrt. Auf dem Land ist es für Rückkehrer und Binnenvertriebene ebenfalls schwer zu überleben, da es für Außenstehende in Afghanistan so gut wie unmöglich ist, Land zu erhalten. Ohne Zugang zu Land, das bewirtschaftet werden kann, ist es jedoch nur schwer möglich, im ländlichen Raum die eigene Existenz zu sichern. Die Mehrheit der Rückkehrer und Binnenvertriebenen muss daher in Städten Zuflucht suchen, mit den oben beschriebenen Folgen für die städtische Infrastruktur und den Job- und Wohnungsmarkt. Viele Männer, die nicht in festen Arbeitsverhältnissen beschäftigt sind, betätigen sich in Afghanistan als informelle Arbeiter auf dem Bau oder als Träger auf einem lokalen Markt. Eine solche Tätigkeit ist jedoch zumeist unzureichend, um eine Familie zu ernähren. Vor allem für informell Beschäftigte stellt sich die Einkommenssicherheit als extrem problematisch dar, denn die Verfügbarkeit von Hilfsarbeiterjobs ist saisonal bedingt und letztlich sogar von der Tagesnachfrage nach Arbeitskraft abhängig. Zudem verschärft sich die Lage auf dem Hilfsarbeitermarkt zunehmend, weil es durch die Rückkehrer aus Pakistan und die intern Vertriebenen eine hohe Konkurrenz um Hilfstätigkeiten gibt. Doch selbst denjenigen, die in einem festen Arbeitsverhältnis stehen und etwa im Staatsdienst angestellt sind, ist es häufig kaum möglich, Frau und Kinder zu ernähren (vgl. zu all dem die Auskunft von Amnesty International vom 08.01.2018 an das VG Leipzig, S. 27). In den Städten allgemein und insbesondere der Hauptstadt Kabul sind die Lebenshaltungskosten im Verhältnis zum Einkommen hoch. So finden sich - jeweils auch abhängig vom Lebensstil - Angaben von 100 bis 150 EUR oder 150 bis 250 US-Dollar für einen alleinstehenden Mann in Kabul (BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, 09.05.2017; BAMF/ZIRF/IOM, ZIRF-Anfrage: Lebenshaltungs-/Mietkosten in Kabul; Taxilizenz, 22.04.2016; Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 234), wobei noch keine Unterbringungs-/Mietkosten enthalten sind. Für die Kosten von Wohnraum finden sich - auch abhängig von der Lage - Angaben von einer Monatsmiete für ein Zimmer in Höhe von 100 US-Dollar, für ein Einzimmerapartment in Kabul von 88 US-Dollar/6.000 Afghani bis zu 146 US-Dollar/10.000 Afghani oder auch in Höhe von 160 bis 180 EUR (zuzüglich Nebenkosten von etwa 20 bis 25 EUR/Monat) sowie auch 300 US-Dollar. Die Miete für eine Dreizimmerwohnung in Kabul wird mit ca. 300 EUR/Monat bei Nebenkosten in Höhe von etwa 30 EUR angegeben, aber auch Preise von 400 bis 600 US-Dollar zuzüglich Nebenkosten von etwa 40 US-Dollar pro Monat werden genannt (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2017, S. 3; IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan 2016, S. 2; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76); EASO, Country of Origin Information Query - Query concerning the situations of returnees to Afghanistan, 22.06.2017, S. 7 m.w.N.: 300 US-Dollar.). Die im Vergleich zum realistischer Weise zu erzielenden Einkommen immensen Unterbringungskosten bei gleichzeitig großem Zustrom neuer Einwohner erklären, dass etwa drei Viertel der Menschen in Slums lebt (Pro Asyl, Afghanistan - No safe country for refugees, Mai 2017, S. 4; Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76 f.)). Sofern Wohnraum auf dem freien Markt verfügbar ist, haben in aller Regel wiederum nur diejenigen eine Chance darauf, die einen Bürgen beibringen können und in der Lage sind, bis zu sechs Monatsmieten im Voraus zu bezahlen. Im Rahmen der Wohnungssuche benötigt man also außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine winterfeste Unterkunft zu haben, aber auch die beschriebenen sozialen Netzwerke. Diese sowie der Umstand, dass sich jemand für den künftigen Mieter und dessen vertrauenswürdigen Charakter gleichsam verbürgt, gewährleisten aus Sicht des Vermieters eine gewisse Sicherheit, insbesondere, dass der Mieter kein "unmoralisches" Verhalten an den Tag legt und seine Miete zahlen wird (Stahlmann, Landeskundliche Stellungnahme Afghanistan vom 30.05.2017, S. 16; dies., Asylmagazin 2017, S. 73 (76 f.); Schuster, Report for the Upper Tribunal, 08.11.2016, S. 4, Rn. 12 und auch S. 14, Rn. 41 und S. 15, Rn. 44 m.w.N.). Bislang wird in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage der bisherigen Erkenntnismittel überwiegend davon ausgegangen, dass sich die wirtschaftlichen Bedingungen und die Sicherheitslage in Afghanistan nicht in einer Weise negativ verdichtet hätten, dass sich junge, alleinstehende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen, trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage zumindest in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans eine ausreichende Existenzgrundlage aufbauen könnten (vgl. nur Bay. VGH, Urt. v. 11.04.2017, 13 a ZB 17.30294 -, juris, Rn. 5; Hess. VGH, Beschl. v. 27.09.2017 - 7 A 1827/17.Z.A - juris, Rn. 18 m.w.N.). Diese Sichtweise hat der VGH Baden-Württemberg jüngst auf der Grundlage der neuesten Erkenntnismittel, welche auch in das vorliegende Verfahren eingeführt wurden, in einem Grundsatzurteil noch einmal bekräftigt (vgl. Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17 -, juris, insbesondere Rn. 392 ff.). Anhand der vorliegenden Erkenntnisquellen und trotz der unstreitig prekären Sicherheits- und Versorgungslage kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass jede Abschiebung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Insoweit teilt die Kammer nicht die Einschätzung in der eingeholten Auskunft von Amnesty International, wonach "jede Abschiebung nach Afghanistan als Verstoß gegen den internationalen Rechtsgrundsatz des Non-Refoulement" zu werten sei (vgl. Auskunft von Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 05.02.2018, S. 30). Diese rechtliche Wertung obliegt allein den Verwaltungsgerichten und nicht den Sachverständigen. Abgesehen davon trifft diese Aussage vor dem Hintergrund der obigen abstrakten Ausführungen zur Verletzung von Art. 3 EMRK einerseits und den benannten Erkenntnismitteln andererseits in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Dabei ist noch einmal zu betonen, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK allein durch die schlechte humanitäre Lage - wie oben dargestellt - nur in Ausnahmefällen angenommen werden kann. Dass kein aus dem westlichen Ausland zurückgekehrter Afghane in Afghanistan überleben könnte, ergibt sich aus den vorliegenden Quellen nicht. Ganz im Gegenteil betont der C. in seinen Guidelines 2018 (ebenda S. 110) weiterhin, dass junge, alleinstehende, arbeitsfähige Männer und verheiratete Paare ohne Kinder die einzige Ausnahme von dem grundsätzlichen Erfordernis eines familiären oder sozialen Netzwerkes bilden würden. Auf der anderen Seite wird man den vorliegenden Erkenntnissen aber auch nicht gerecht, wenn man annimmt, dass jeder alleinstehende, junge, arbeitsfähige Mann, der nicht besondere, individuell erschwerende Umstände aufweist, nach einem langjährigen Aufenthalt im westlichen Ausland bei einer Rückkehr nach Afghanistan trotz der prekären Sicherheits- und Versorgungslage überleben könnte, selbst wenn er nicht auf ein familiäres oder soziales Netzwerk zurückgreifen kann (so aber weiterhin VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018, A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 392). Der C. stellt in seinen Guidelines 2018 auf S. 110 Folgendes fest: "C. considers that the only exception to the requirement of external support are single ablebodied men and married couples of working age without identified specific vulnerabilities as described above. In certain circumstances, such persons may be able to subsist without family and community support in urban and semi-urban areas that have the necessary infrastructure and livelihood opportunities to meet the basic necessities of life and that are under effective Government control." Die Guidelines liegen mittlerweile auch in deutscher Übersetzung vor. Die entsprechende Passage lautet: "Die einzige Ausnahme von diesem Erfordernis der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von C. alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im erwerbsfähigen Alter ohne die oben beschriebenen besonderen Gefährdungsfaktoren dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in städtischen und halbstädtischen Gebieten leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Lebensgrundlagen zur Sicherung der Grundversorgung bieten und die unter der tatsächlichen Kontrolle des Staates stehen." Man würde diese Passage missverstehen, wollte man daraus folgern, dass junge, alleinstehende, arbeitsfähige Männer, die keine besonderen individuellen Umstände aufweisen, stets in Afghanistan überleben könnten, selbst wenn sie dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk verfügen würden. Ganz im Gegenteil heißt es dort ausdrücklich, dass solche Personen "unter bestimmten Umständen" überleben können. Somit ist eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Zudem schließt C. Personen mit besonderen Gefährdungsfaktoren generell von der Aussage aus, dass junge, alleinstehende Männer in Afghanistan auch ohne Netzwerke überleben könnten. Die Erkenntnisse des C. sind mit den übrigen Quellen kongruent. So schreibt Stahlmann in ihrem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018 (ebenda, S. 204), dass angesichts der herausgehobenen Bedeutung eines familiären und/oder sozialen Netzwerkes in Afghanistan nicht unterstellt werden könne, dass ein junger, alleinstehender, arbeitsfähiger Mann auch ohne ein solches Netzwerk in Afghanistan überleben könne. Auf die an dieses Ergebnis anschließenden ausführlichen Darstellungen der Sachverständigen in dem von ihr erstellten Gutachten wird verwiesen (ebenda, S. 204 ff.). Teilweise wurden diese oben bereits in die Darstellung der humanitären Lage in Afghanistan eingebunden. Das Auswärtige Amt geht in seinem neuesten Lagebericht vom 11.05.2018 ebenfalls davon aus, dass die "sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten [...] eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort" spielen (S. 20). In Ergänzung dazu heißt es auf S. 29 weiter: "Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab." Angesichts dieser übereinstimmenden Ausführungen bestehen Bedenken gegenüber einer pauschalen Sichtweise, junge, alleinstehende und arbeitsfähige Männer könnten nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland grundsätzlich auch ohne die von allen Erkenntnisquellen als zentral eingestuften sozialen/familiären Netzwerke in Afghanistan überleben, wenn nicht besondere individuelle Umstände vorliegen. Vielmehr ist aufgrund der Umstände jedes Einzelfalles individuell zu prüfen, ob der betroffene junge, alleinstehende, arbeitsfähige Mann in der Lage wäre, in Afghanistan auch ohne belastbare Netzwerke zu überleben. Besonderer Beachtung bedürfen dabei die Ausbildung, der Bildungstand, die Arbeitserfahrung, aber auch die Volkszugehörigkeit und die Religion des Betroffenen sowie die Dauer seines Aufenthalts im westlichen Ausland und die Dauer seines Aufenthaltes in Afghanistan, d.h., seine Vertrautheit mit den dortigen Widrigkeiten und dem stark umkämpften Arbeits- bzw. Wohnungsmarkt. Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Betroffene noch über Vermögen verfügt, auf welches er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte. Ausgehend von diesen normativen und tatsächlichen Maßstäben würde die Abschiebung des Klägers nach Afghanistan aufgrund der oben dargelegten sehr problematischen Sicherheits- und Versorgungslage einerseits und den in der Person des Klägers liegenden besonderen Umständen andererseits im zu entscheidenden Einzelfall gegen Art. 3 EMRK verstoßen, da mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er dort alleine nicht überleben könnte. Der Kläger kann nach seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung auf keine familiären oder sozialen Netzwerke zurückgreifen, d.h., er wäre bei einer Abschiebung nach Afghanistan dort auf sich allein gestellt. Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den die Kammer vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist angesichts des niedrigen Bildungsstandes des Klägers und seines phlegmatischen Verhaltens nicht davon auszugehen, dass dieser in Afghanistan nach seinem langen Aufenthalt im westlichen Ausland auf dem widrigen afghanischen Arbeitsmarkt ohne Hilfe eines Netzwerkes eine Arbeit finden könnte, welche ihm ein Überleben sichern könnte. Der Kläger verfügt nach seinen glaubhaften Angaben über keine schulische Bildung. Er hat bislang nur rudimentäre Erfahrung auf dem afghanischen Arbeitsmarkt als Hilfsarbeiter gesammelt, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger nach seiner Rückkehr wiederum eine existenzsichernde Arbeit aufnehmen könnte. Weiterhin verfügt der Kläger nach seinen glaubhaften Angaben über kein Vermögen, auf welches er bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zurückgreifen könnte. Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass es sich bei dem Kläger um ein Mitglied der Volksgruppe der Hazara handelt, deren Lage sich in Afghanistan ausweislich der vorliegenden Quellen wie folgt darstellt: Der Anteil der Hazara an der Gesamtbevölkerung in Afghanistan wird auf etwa 10 % bzw. drei Millionen geschätzt (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.05.2018, S. 9 f.). Sie sind damit nach den Paschtunen und Tadschiken die drittgrößte ethnische Gruppe in Afghanistan (vgl. dazu und zum Folgenden den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 3). In Kabul stellen die Hazara nach Schätzungen sogar 40 bis 50 % der Bevölkerung. Auch die anderen größeren Städte weisen einen nennenswerten Anteil an Hazara auf. Der Hauptsiedlungsraum der Hazara ist das sog. Hazarajat im zentralen Hochland Afghanistans, welches primär von der Provinz Bamyan gebildet wird (vgl. ausführlich zum Begriff "Hazarajat" Stahlmann in ihrem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 327 Fn. 11). Die Hazara, die von den Mongolen abstammen, sind angesichts ihres Äußeren leicht erkennbar (vgl. den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 3). In der Vergangenheit waren die Hazara vielfach Opfer gezielter Verfolgung, insbesondere durch die herrschenden Paschtunen bzw. Taliban (vgl. ausführlich zur Geschichte der Hazara Stahlmann in ihrem Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 328 ff.). In Folge der Niederschlagung und zeitweiligen Vertreibung der Taliban durch die U.S.-amerikanischen Truppen und deren Verbündeten im Jahr 2001 wurde die Gewalt gegen die Hazara und deren Diskriminierung indes größtenteils reduziert (vgl. den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 4). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert, auch wenn ihre Ausgangslage als schlecht zu bewerten war (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.05.2018, S. 10, den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, aktualisiert am 19.12.2016, S. 171 f., und den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 4). Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes für Afghanistan vom 31.05.2018, S. 10, schildert die aktuelle Situation der Hazara wie folgt: Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Sie gehören, anders als die übrigen ethnischen Gruppen Afghanistans, überwiegend der schiitischen Konfession an. Das hat zur Folge, dass Hazara zunehmend Opfer von Anschlägen des sog. Islamischen Staates in der Provinz Khorasan (ISKP) werden. Im Jahr 2017 kam es mehrfach zu tödlichen Angriffen auf schiitische Moscheen und Kulturzentren in Kabul und anderen Städten des Landes. Am 09.03.2018 wurde ein Selbstmordanschlag vor einer schiitischen Moschee in Kabul verübt, bei dem neun Menschen ums Leben kamen. Am 25.03.2018 kam es in Herat ebenfalls zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee, bei der ein Mensch getötet und 14 verletzt wurden. Am 22.04.2018 wurde ein Anschlag vor einer afghanischen Behörde verübt, welche für die Wahl notwendige Ausweispapiere ausgibt. Dabei starben mindestens 60 Menschen und 129 wurden verletzt. Der betroffene Stadtteil ist schiitisch geprägt. Der ISKP bekannte sich zu den Anschlägen. Im Gegensatz zu den Selbstmordanschlägen und komplexen Attacken der Taliban richten sich vom ISKP durchgeführte Anschläge auch absichtlich gegen Zivilisten und betreffen insbesondere die schiitische Minderheit der Hazara, die auch wegen der Teilnahme afghanischer Schiiten am Kampf gegen den IS auf Seiten des syrischen Regimes im Fokus des ISKP steht (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 10). Auch der Bericht des U.S. Department of State vom 20.04.2018 bestätigt die Zunahme von Gewalt gegen die Hazara, insbesondere von Seiten des ISKP (ebenda, S. 32). Anschläge des ISKP auf Hazara in deren angestammtem Siedlungsgebiet in der zentralen Hochlandregion sind bislang hingegen nicht bezeugt (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.05.2018, S. 20). Neben den teilweise gezielten Anschlägen auf die Hazara gibt es ebenfalls Berichte von Entführungen derselben durch regierungsfeindliche Kräfte (vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 338). 2015 wurden 31 Angehörige der Hazara-Ethnie auf der Fernstraße zwischen Kabul und Kandahar entführt. Vier wurden zur Untermauerung von Forderungen enthauptet, die übrigen später wieder freigelassen. Dem folgten weitere Entführungen von Hazara in den Provinzen Ghazni und Farah (vgl. zu all dem den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 9 f.). Es ist indes unklar, ob Hazara aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, aufgrund einer wahrgenommenen Verbindung mit der Regierung oder der internationalen Gemeinschaft zum Ziel von Entführungen werden oder ob dies auf die Umstände zurückzuführen ist, dass sie oftmals als reicher gelten als andere Ethnien (und daher eher in der Lage sein dürften, Lösegelder zu zahlen), oder dass Hazara aus Sicht der Entführer ein niedrigeres Risikoziel darstellen als andere Ethnien (vgl. den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 8). Daneben werden Hazara in der afghanischen Gesellschaft vielfach diskriminiert, insbesondere bei der Arbeitssuche (vgl. den Bericht des U.S. Department of State vom 20.04.2018, S. 32, 36 und den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 9). Diese Gefahr der Diskriminierung ist im Hazarajat hingegen deutlich geringer (vgl. den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 9). Das Hazarajat ist bisher von großräumigen Kämpfen zwischen Taliban und Regierung verschont geblieben (vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 327; vgl. dazu und zum Folgenden ferner den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 6). Aufgrund der visuellen Unterscheidbarkeit konnten andere Bevölkerungs- und sonstige Gruppen diese Gebiete schlechter infiltrieren. Das gebirgige Terrain des Hazarajat bietet auch eine Art natürlichen Schutz mit nur wenigen Zufahrtswegen. Einige Bereiche des Hazarajat sind dabei sicherer als andere. Insbesondere in den Grenzgebieten des Hazarajat, namentlich im südlichen Daykundi und den nordöstlichen Gebieten Bamyans, ist eine größere Taliban-Präsenz zu beobachten. Viele binnenvertriebene Hazara-Familien haben im Hazarajat, insbesondere in Bamyan, Zuflucht finden können (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017), S. 11). Gleichwohl sind die Straßen in das Hazarajat, insbesondere in die Hauptansiedlungsregion Bamyan, angesichts der teilweisen Kontrolle durch die Taliban und der Kämpfe in den angrenzenden Provinzen unsicher (vgl. den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 4, und Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 338). Aufgrund der Verfolgung der Hazara durch die Taliban in der Vergangenheit sorgen sich viele von ihnen um ihre langfristigen Aussichten, weshalb viele Hazara das Land verlassen (vgl. den Bericht des Department of Foreign Affairs and Trade vom 18.09.2017, S. 4). Indes haben die Taliban zumindest öffentlich verkündet, von einer generellen Verfolgung der Schiiten abzusehen, um die afghanische Bevölkerung nicht gegen sich aufzubringen (vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28.03.2018, S. 336). Aus der dargestellten besonderen Gefährdung von Hazara in manchen Regionen Afghanistans und der weiterhin bestehenden Diskriminierung dieser Volksgruppe kann nicht generell gefolgert werden, dass kein Hazara ohne Netzwerke in der Lage wäre, nach einem langen Aufenthalt im westlichen Ausland in Afghanistan zu überleben. Dagegen spricht schon die absolut hohe Zahl an Hazara in Afghanistan, die dort ebenfalls überleben kann. Insbesondere in Regionen bzw. größeren Städten, in denen zahlreiche Hazara leben, ist die Gefahr einer Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt oder bei der Wohnungssuche deutlich gemindert. Auf der anderen Seite bedeutet die landesweite Diskriminierung der Hazara, dass das Erfordernis von lokalen Netzwerken als Grundlage des Überlebens noch zentraler ist als ohnehin schon. Unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundsätze, der anzustellenden Gesamtwürdigung aller vorstehend aufgezeigten Faktoren zu den prekären humanitären Verhältnissen und der volatilen Sicherheitslage im Herkunftsland sowie der dargestellten besonderen Umstände des Einzelfalls in der Person des Klägers (u.a. Gesundheitszustand, Angehöriger der Hazara, geringe Chancen auf dem Arbeitsmarkt und bei der Wohnungssuche) sind somit für ganz Afghanistan aufgrund der hinreichend individuellen Verdichtung der extremen Versorgungslage für den aus dem westlichen Ausland zurückkehrenden Kläger im vorliegenden besonderen Einzelfall die Voraussetzungen für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des zurückgenommenen Teils aus § 155 Abs. 2 VwGO und hinsichtlich des nicht zurückgenommenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Beklagte insoweit unterlegen ist. Das Gericht hat die jeweiligen Teile dabei nach dem Verhältnis bewertet, welches aus dem Tenor ersichtlich ist. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der am xxx in Ghazni geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger hazarischer Volkszugehörigkeit und schiitisch-islamischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Landweg am 02.02.2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.07.2016 einen Asylantrag. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 18.07.2016 trug der Kläger zur Begründung im Wesentlichen vor, er sei aufgrund der Verfolgung verschiedener Akteure aus Afghanistan ausgereist. Sein Dorf sei jedes Jahr von den Taliban und dem IS angegriffen worden. Hazara seien entführt und geköpft worden, da sie in den Augen der Angreifer Ungläubige seien. Der Kläger habe bei einer amerikanischen Firma namens XXX gearbeitet. Diese habe Lüftungen z. B. für einen Flughafen gebaut. Kurz vor Bayram hätten die Taliban zwei Busse in Bala Blok angehalten. Der Kläger sei ebenfalls in dem Bus gewesen. Sie hätten 150.000 Afghanis pro Kopf an die Taliban als Lösegeld zahlen müssen. Die Taliban hätten ihm auch gedroht, wenn er weiter für die Amerikaner arbeite, werde er umgebracht. Einer seiner Freunde sei Security für die Amerikaner gewesen. Er sei geköpft worden. Auch sei der Kläger bedroht worden, weil er Hazara sei. Bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan habe er in der Provinz Ghazni im Dorf Gare Ayen gelebt. Sein kleiner Bruder und sein Cousin hätten ebenfalls in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.10.2016, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen per Telefax am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger der Ethnie der Hazara angehöre und aus Ghazni stamme. Der Kläger sei am 18.07.2016 bei der Außenstelle Neustadt angehört worden. Ausweislich der Niederschrift sei der Sprachmittler der deutschen Sprache nur eingeschränkt mächtig gewesen. Dies werde insbesondere an dem Vortrag zu dem Verfolgungsschicksal ab Seite 4 deutlich. Die Sätze seien verkürzt, passten nicht zueinander und gäben die Verfolgungsgründe des Klägers nur bruchstückhaft wieder. Der Kläger habe geschildert, dass Angehörige der Hazara entführt und geköpft worden seien. Auch habe der Kläger geschildert, dass er für die amerikanische Firma XXX, gemeint sei wohl XXX, gearbeitet und für die afghanische Armee an einer Kaserne gebaut habe. Er sei einmal bei einer Busfahrt von den Taliban angehalten sowie kontrolliert worden und nur aufgrund einer Zahlung von 150.000 Afghanis freigekommen. Damit habe der Kläger die gesamte Bandbreite der Gefahren und Bedrohungen dargestellt, die Angehörige der Hazara in Afghanistan ausgesetzt seien. Neben der täglichen Gefährdung für Angehörige der Hazara käme immer noch die Gefährdung hinzu, die sich daraus ergebe, dass sich der Kläger im europäischen Ausland aufgehalten habe. Der Kläger habe weder Verwandte in Bamyan noch in Kabul. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni sei ihm aufgrund der dort bereits erlebten Verfolgungen unzumutbar. Mit Beschlüssen der Kammer vom 14.03.2017 und vom 15.05.2017 wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens von Frau Stahlmann sowie Auskünften von C., Amnesty International und des Auswärtigen Amtes. Insoweit wird auf das schriftliche Gutachten und die Auskünfte Bezug genommen. Das Auswärtige Amt verwies mit Schreiben vom 30.05.2017 lediglich auf seinen aktuellen Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Afghanistan vom 19.10.2016. C. verweist mangels einer deutschen Übersetzung auf die englischsprachige Fassung der "Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan" vom 30.08.2018. Mit weiterem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.09.2018 ist die Klage zusätzlich begründet worden. Der Kläger sei im ganzen Land unterwegs gewesen und habe in verschiedenen Camps gearbeitet, unter anderem beim Bau des Flughafens Girishk in der Provinz Helmand. Die Fahrten durch das Land seien mit großem Risiko und Angst für den Kläger verbunden gewesen. Bei einer Fahrt nach Hause zum Zuckerfest sei der Bus, in dem sich der Kläger befunden habe, in der Provinz Farah im Distrikt Bala Buluk von Taliban angehalten worden. Der Kläger sowie weitere Personen seien in eine nahe gelegene Moschee gebracht und von dort aus zu Fuß in die Berge, wo sie in Höhlen festgehalten worden seien. Sie seien dann gegen Zahlung eines Lösegelds von ca. 3.000 Euro an die Taliban freigelassen worden. Auch der Vater des Klägers habe diesen Betrag gezahlt. Das Heimatdorf des Klägers sei regelmäßig von Taliban angegriffen worden. Dabei seien den Bewohnern - auch der Familie des Klägers - Lebensmittel und Tiere gestohlen worden. Gegen diese Angriffe habe sich die Bevölkerung in einer Miliz organisiert, der auch der Kläger zeitweise angehört habe. Der Kläger sei subsidiär schutzberechtigt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Aus den vorliegenden Gutachten ergebe sich, dass in Afghanistan ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege. Bei der Gefahrenprognose komme es auf den nach objektiven Grundsätzen zu ermittelnden ernsthaften Schaden an, das heiße, dass diese nicht bloß auf Spekulationen gegründet sein dürfe. Die qualitative Bewertung der Gefahrenlage setze nach hiesiger Rechtsprechung das Überschreiten eines bestimmten Risikoquotienten voraus, maßgeblich sei danach eine quantitative Betrachtung. Dies setze jedoch voraus, dass aussagekräftige Zahlen vorlägen, die eine Gefahr im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG abbilden. Aus dem Gutachten der Sachverständigen Stahlmann ergebe sich, dass statistische Erfassungen, die die Gefahr vollumfänglich abbilden, nicht existieren würden und angesichts der Kampfhandlungen und der weitreichenden Rechtlosigkeit auch nicht möglich seien. Amnesty International weise in seinem Gutachten ebenfalls darauf hin, dass die Zahlen von UNAMA zwar eine verlässliche Mindestangabe seien, aber nicht valide die Gesamtzahl der zivilen Opfer erfassen würden. Beide Gutachten stellten fest, dass die Erfassung ziviler Opfer in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schwere der Auseinandersetzungen stünde. Anlässlich der Tatsache, dass aussagefähige Zahlen nicht zu erhalten seien, ließe sich hieran das "reale Risiko" nicht ermitteln. C. weise in seinen Richtlinien Afghanistan vom 30.08.2018 ebenfalls darauf hin, dass deutliche Ausweitungen des bewaffneten Konfliktes vorlägen, was wiederum impliziere, dass sich die tatsächliche Gefahr über die konkreten Opferzahlen hinaus deutlich erhöht hätte. Neben dem Mangel an Zahlen, die eine tatsächliche Gefahr abbilden sollen, enthielten diese vor allem eine Aussage über die unmittelbaren Opfer willkürlicher Gewalt. Mittelbare Auswirkungen willkürlicher Gewalt, wie allgemeine Lebensgefahren, als Folge eines bewaffneten Konflikts blieben unberücksichtigt. In Ghazni bestehe für den Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit aufgrund des dort stattfindenden bewaffneten Konflikts. Die Entwicklung habe sich in diesem Jahr zugespitzt. Sie habe schließlich am 10.08.2018 zu einem Angriff der Taliban auf die Provinzhauptstadt Ghazni geführt. Nachdem die Regierungstruppen die Stadt wieder übernommen hätten, setzten Taliban ihre Angriffe in den Randgebieten der Stadt und verschiedenen Distrikten für Ghazni fort. Kriegsbedingt sei es dem Kläger nicht möglich, in seine Heimatregion zurückzukehren. Bei dem Kläger lägen ferner individuelle gefahrerhöhende Umstände vor. So sei er Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, ehemaliger Beschäftigter für internationale Truppen sowie als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in besonderer Weise der allgemeinen Gefahr des bewaffneten Konflikts ausgesetzt. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara stelle auch nach dem neuesten Bericht von C. vom 30.08.2018 ein Risikoprofil dar, Opfer von Verfolgung und Gewalt zu werden. Gefahrerhöhend wirke sich für den Kläger zudem die Tatsache aus, dass er für internationale Truppen tätig gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass seine Tätigkeit auch im Heimatdorf bekannt gewesen sei bzw. bekannt werde, sobald er dorthin zurückkehre. Schließlich drohten dem Kläger Gefahren als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland. Für den Kläger bestehe keine interne Schutzmöglichkeit. Ihm sei es nicht zumutbar, sich an einen Ort des internen Schutzes niederzulassen. So könne von dem Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass er sich in Kabul aufhalte und niederlasse. Der Kläger verfüge in Afghanistan nicht mehr über familiäre Netzwerke. Der Kontakt zu den Eltern oder anderen Verwandten im Heimatland sei seit einigen Monaten abgerissen. Daneben habe der Kläger Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Mit weiterem Schriftsatz vom 03.10.2018 hat die Bevollmächtigte vorgetragen, dass sich der Kläger laut der ärztlichen Stellungnahme der Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie der XXX seit dem 13.07.2018 in ambulanter psychiatrischer Behandlung mit der Diagnose paranoide Schizophrenie befinde. Er leide aktuell an produktiv psychotischen Symptomen, wie akustischen Halluzinationen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. In der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2018 hat der Kläger seine ursprünglichen Klageanträge hinsichtlich der Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen, zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2016 zu verpflichten, festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich Afghanistan ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid. Hinsichtlich des Gutachtens von Amnesty International ist die Beklagte der Ansicht, dass dieses für die Beklagte nicht bindend sei und bezieht sich auf die Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 30.05.2017. Vor diesem Hintergrund komme sie zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten elektronischen Akte des Bundesamtes sowie die in der den Beteiligten vorab übersandten bzw. in der mündlichen Verhandlung übergebenen Erkenntnislisten Afghanistan der 7. Kammer (Stand: 04.06.2018 bzw. 10.10.2018) enthaltenen Erkenntnisse. Ferner wird Bezug genommen auf die Inhalte der schriftlichen Gutachten von Stahlmann vom 28.03.2018, das sie in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, und der Auskunft von Amnesty International vom 05.02.2018 sowie der Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan des C. vom 30.08.2018, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden sind.