Urteil
W 8 K 22.1254
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Hs. 2 Alt. 1 VwGO) statthaft, da sich der Kläger gegen eine bescheidsmäßige Ablehnung der beantragten Förderung der Corona-Mehrkosten für die Anschaffung eines Fahrzeugs wendet und die erneute Entscheidung der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens begehrt. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Stadtjugendrings S. vom 23. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids des Stadtjugendrings S. vom 7. Juni 2022 ist im streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit die Förderung der Anschaffung eines Fahrzeugs abgelehnt wurde, (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Der beklagte Bayerische Jugendring K.d.ö.R. (im Folgenden: BJR) ist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 AGSG (Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze) ein freiwilliger Zusammenschluss von Jugendverbänden und Jugendgemeinschaften in Bayern und anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Bayern, Art. 33 Abs. 4 Satz 1 AGSG. Gemäß Art. 32 Abs. 2 Satz 1 AGSG sind die Kreis- und Stadtjugendringe sowie die Bezirksjugendringe, die in den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden sowie in den Bezirken gebildet werden, Untergliederungen des BJR. Der Bescheid des Stadtjugendrings (SJR) S. vom 23. November 2021 in Form des Widerspruchsbescheids des Stadtjugendrings S. vom 7. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Neubescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, soweit die begehrte Förderung für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs abgelehnt wurde (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). Ohne dass es hier entscheidungserheblich darauf ankommt, ist – soweit der Kläger vorbringt, dass der Widerspruchsbescheid ohne nochmalige Aufforderung zur schriftlichen Begründung erlassen worden sei und die Beklagte die Frage der ordnungsgemäßen Einlegung des Widerspruchs aufwirft – darauf hinzuweisen, dass die Zulässigkeit des Widerspruchs keine besonderen Anforderungen an den Inhalt des Widerspruchs voraussetzt. Weder ist ein bestimmter Antrag noch eine bestimmte Begründung erforderlich (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 70 Rn. 5). Zudem ist davon auszugehen, dass bei dem gemeinsamen Gespräch zwischen den Beteiligten am 28. April 2022 ein Meinungsaustausch stattgefunden hat. Bei der begehrten Zuwendung aufgrund der Zuschussrichtlinien vom Dezember 2020 des SJR S. (im Folgenden: Richtlinien) handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Finanzlage des SJR S. gewährt wird, Nr. 8 des Punkts „Antragsberechtigung und Fördervoraussetzungen“ der Richtlinien. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Zuschussrichtlinien und der haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen des SJR S. als Untergliederung des BJR und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In der vorliegenden Konstellation gelten die gleichen Grundsätze wie für Billigkeitsleistungen des Freistaats Bayern: Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Richtlinien im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26; vgl. zu Corona-Beihilfen etwa BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; zum Corona-Pflegebonus etwa VG Würzburg, Ue.v. 15.3.2021 – W 8 K 20.1125, W 8 K 20.1261, W 8 K 20.1331, W 8 K 20.1567 – alle juris). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Zuwendungsrichtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26). Dabei dürfen Förderrichtlinien nicht – wie Gesetze oder Verordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 18.5.2020 – 6 ZB 20.438 – juris). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.1979 – 3 C 111/79 – BVerwGE 58, 45 – juris Rn. 24; VG Halle, U.v. 11.11.2022 – 4 A 40/22 – juris Rn. 27). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es damit nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Insoweit hat er auch die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; B.v. 17.11.2010 – 4 ZB 10.1689 – juris Rn. 19 m.w.N.), so dass es allein darauf ankommt, wie die administrative Binnenvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt wurde (BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris). Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. etwa NdsOVG, U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 41 ff.; U.v. 21.4.2022 – 10 LC 204/20 – juris Rn. 31; U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris Rn. 30; U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 und 6 ZB 21.2023 – jeweils juris; B.v. 3.5.2021 – 6 ZB 21.301 – juris Rn. 8; B.v. 14.9.2020 – 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 9; jeweils m.w.N.) und auch – sofern nicht willkürlich – zu ändern (OVG NRW, U.v. 22.3.2021 – 14 A 1131/18 – DWW 2021, 186 – juris LS 2 u. Rn. 53). Die Richtlinien setzen Maßstäbe für die Verteilung der Hilfen und regeln insoweit die Ermessenshandhabung. Die Ermessensbindung reicht jedoch nur so weit wie die festgestellte tatsächliche ständige Förderpraxis. Die gerichtliche Überprüfung erfolgt nur im Rahmen des § 114 VwGO. Das Gericht hat nicht die Befugnis zu einer eigenständigen oder gar erweiternden Auslegung der Richtlinien (vgl. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris; SaarlOVG, B.v. 28.5.2018 – 2 A 480/17 – NVwZ-RR 2019, 219; OVG SH, U.v. 17.5.2018 – 3 LB 5/15 – juris; OVG NW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; HessVGH, U.v. 28.6.2012 – 10 A 1481/11 – ZNER 2012, 436). Denn zuwendungsrechtlich kommt es nicht auf eine Auslegung der streitgegenständlichen Zuschussrichtlinien in grammatikalischer, systematischer oder teleologischer Hinsicht an (vgl. VG München, U.v. 16.12.2021 – M 31 K 21.3624 – juris Rn. 31). Es kommt weiter nicht darauf an, welche Bedeutung die in den Richtlinien verwendeten Begriffe im Verständnis der Klägerseite oder im allgemeinen Sprachgebrauch (etwa unter Rückgriff auf Wikipedia oder den Duden) üblicherweise haben, sondern allein darauf, ob die dem Ablehnungsbescheid zugrundeliegende Anwendung der Richtlinie dem Verständnis und der ständigen Förderpraxis der Beklagten entspricht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – BeckRS 2022, 31594 Rn. 23; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213 – BA Rn. 23; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 – juris Rn. 20 m.w.N.). Maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung ist nicht der Wortlaut der Richtlinien, sondern ausschließlich das Verständnis des Zuwendungsgebers und die tatsächliche Verwaltungspraxis des SJR S. (vgl. VGH BW, B.v. 21.10.2021 – 13 S 3017/21 – juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, B.v. 11.11.2008 – 7 B 38.08 – juris Rn. 9 f.; SächsOVG, B.v. 1.10.2021 – 6 A 782/19 – juris m.w.N.). Ausgangspunkt ist die ständige Förderpraxis in vergleichbaren Fällen, sofern sie nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 28. Aufl. 2022, § 114 Rn. 41 ff.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Zuschussgewährung ist nach übereinstimmender Erklärung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung gemäß der geübten Praxis nicht der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sodass ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Nach den dargelegten Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Zuschusses für die Anschaffung eines Kfz. Weder die Richtlinien selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht dem Kläger nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der ablehnende Bescheid vom 23. November 2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2022 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die streitgegenständlichen Anschaffungskosten für den Tesla sind im Rahmen des Zuschüsse des SJR S. nach der Förderpraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinien nicht förderfähig. Einschlägig sind die Zuschussrichtlinien – Stand: Dezember 2020 – des SJR S.; beachtlich sind hier insbesondere: Zuschusstitel 5: Material für die Jugendgruppenarbeit 1. Zweck der Förderung Die im SJR zusammengeschlossenen Jugendorganisationen und andere anerkannte freie Träger der Jugendarbeit aus S. sollen bei der Anschaffung von geeignetem Material unterstützt werden, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert wird die Anschaffung und Reparatur von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, z.B. 1. Fachliteratur für Jugendarbeit, z. B. Bastelbücher 2. Bastelwerkzeuge, z. B. Scheren 3. Spiel- und Sportgeräte, z. B. Fußbälle 4. Technische Geräte, z. B. Digitalkamera (Ein vom SJR S. bezuschusstes technisches Gerät ist frühestens nach Ablauf von 5 Jahren wieder zuschussfähig.) 5. Zelt- und Lagermaterial 6. Spiele, z. B. Gesellschaftsspiele 7. Vereins- und Verbandskleidung 8. Corona-Mehrkosten/Stornokosten (für 2020 und 2021) 5. Umfang der Förderung 5.1 Förderungsfähige Kosten 1. Anschaffungskosten 2. Reparaturkosten (Übersteigt die Reparatur 50% der Anschaffungskosten des zu reparierenden Gegenstandes, wird eine Bezuschussung abgelehnt 5.2 Höhe der Förderung … 6. Verfahren … 6.5 Antragsstellung Corona-Mehrkosten/Stornokosten Für eine Kostenbeteiligung nach Absatz 2 Punkt 8 muss ein formloser Antrag bis 05.11. des laufenden Jahres gestellt werden. Möglich in den Jahren 2020 und 2021. Diese Förderung ist unabhängig der grundsätzlichen max. Fördersumme der Jugendorganisation des laufenden Jahres. Es werden 100% der förderfähigen Kosten bezuschusst, aber nur Beträge die nicht anderweitig gefördert / bezuschusst werden / wurden. Es ist zu Erläutern und Nachzuweisen, dass diese Kosten im Rahmen von Jugendarbeit entstanden sind. Die letztendliche Förderung beschließt der Vorstand basierend auf den Haushaltsmitteln. Ausgehend von den vorstehend zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinien ihre Förderpraxis plausibel begründet (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10). Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht. Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Ablehnung der Förderung mangels coronabedingter Mehrkosten für Materialien der Jugendarbeit ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Beklagte hatte den Kläger im Antragsverfahren ausdrücklich um Begründung des Corona-Mehraufwands gebeten. Auf die betreffende Nachfrage hat der Kläger in seiner E-Mail vom 4. Oktober 2021 zum Posten 18 im Wesentlichen ausgeführt, dass es um die pandemiebedingte Beschaffung eines zusätzlichen Fahrzeugs gehe. Pandemiebedingt sei Kontaktreduktion geboten. Daher sei der Fuhrpark erweitert worden, um die Situationen zu reduzieren, die Jugendleiterinnen und Jugendleiter gleichzeitig auf engem Raum verbrächten. Dem war und ist – genauso wenig wie im Klageverfahren – kein Corona-Mehraufwand im Sinne der Fördervoraussetzungen gemäß der geübten Förderpraxis der Beklagten zu entnehmen. Die Beklagte hat plausibel dargelegt, dass die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen keine Jugendarbeit im Sinne der Zuschussrichtlinien darstellt und daher nicht förderfähig ist. Die Beklagte stützt sich in ihrer Förderpraxis und auch im streitgegenständlichen Bescheid darauf, dass sich bezüglich des Tesla nicht nachweisen lasse, dass es sich hierbei um coronabedingte Mehrkosten gehandelt habe, die im Rahmen von Jugendarbeit entstanden seien. Auch wenn hier im Vergleich zu den Zuschussrichtlinien (Stand: Mai 2022) als Gegenstand der Förderung auch Corona-Mehrkosten/Stornokosten (für 2020 und 2021) aufgeführt seien (Nr. 2.8), so gelte auch insoweit der in Nr. 1 genannte Zweck der Förderung: Unterstützung bei der Anschaffung von geeignetem Material, um die pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten. Maßgeblicher Unterschied zu der sonstigen „normalen“ Förderung unter dem Zuschusstitel 5 sei hier die Aufhebung der Zuschusshöchstgrenze und nicht die Aufhebung der Zweckbindung (vgl. Unterpunkte 2 Nr. 8 und 6.5 zum Zuschusstitel 5 der Richtlinien). Die Anfahrt zu Gruppentreffen oder Veranstaltungen stelle keine Jugendarbeit im Sinne der Zuschussrichtlinien dar, da die Jugendleiter ohnehin zu den Orten der Jugendarbeit hätten fahren müssen, und sei daher nicht förderfähig. Schon vor Corona seien unter dem Zuschusstitel 5 grundsätzlich keine Anfahrten zur Jugendarbeit gefördert worden. Die Möglichkeit der Bezuschussung von Fahrtkosten gebe es in den Zuschusstiteln 2a – Freizeiten –, 2b – Internationale Jugendbegegnung – sowie 2c – Eintagesmaßnahmen, wobei in diesen Fällen der Transport der Jugendlichen gefördert werde, jedoch nicht die Anfahrt der Jugendleiter zum Treffpunkt. Für die Plausibilität der Verwaltungspraxis der Beklagten sprechen Nr. 1 unter Zuschusstitel 5 der Richtlinien, in der als Zweck der Förderung die Unterstützung bei der Anschaffung von geeignetem Material, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten, genannt ist, und Nr. 8, wonach die Anschaffung und Reparatur von Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien gefördert wird, z.B. Corona-Mehrkosten/Stornokosten (für 2020 und 2021). Soweit der Kläger vorbringt, über sein Konzept bestehe zu anderen Mitgliedern der Beklagten ein wesentlicher Unterschied, da bei ihm die Anfahrt Voraussetzung für die Erbringung der im öffentlichen Raum stattfindenden Jugendarbeit darstelle und dementsprechend auch Jugendarbeit sei, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Vielmehr legt der Kläger hier die Richtlinien aus, was ihm jedoch nicht zusteht. Es ist Sache der Beklagten zu entscheiden, welche Fördertatbestände unter die Richtlinien fallen. Allein maßgebend ist das Verständnis der Corona-Mehrkosten durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis des Klägers (vgl. VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Der Beklagten obliegt dabei – wie schon dargelegt – allein die Auslegung der Richtlinien und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Maßgeblich ist die Förderpraxis der Beklagten. Nach den Ausführungen der Beklagten wurden schon vor Corona keine Anfahrten der Jugendleiter zur Jugendarbeit gefördert. Selbst wenn die Anfahrtskosten der Jugendleiter gefördert würden, ist insoweit im Übrigen ein Analogieschluss durch das Gericht für die Förderung der Anschaffung eines Fahrzeugs verboten. Dasselbe gilt für den vom Kläger angeführten Vergleich mit der Videokamera. Technische Geräte, z.B. Digitalkamera, sind unter Nr. 4 des Zuschusstitels 5 als förderfähiges Material aufgezählt. Wie oben bereits dargelegt ist der Kläger nicht zur Auslegung bzw. analogen Anwendung der Richtlinie auf andere Gegenstände berechtigt. Zudem wurde die unterschiedliche Behandlung der Videokamera im Vergleich zu einem Kfz von der Beklagten plausibel dargelegt. Die Videokamera habe nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung Jugendarbeit während der Pandemie oftmals erst ermöglicht, um online mit den Jugendlichen in Kontakt zu sein. Die Ablehnung der Förderung des Kfz im streitgegenständlichen Bescheid vom 23. November 2021 wurde damit begründet, dass das Mittel der Anreise kein Material darstelle, das im direkten Bezug zur pädagogischen Arbeit stehe. Der Vergleich des Klägers mit der Erstattungsfähigkeit von Reisekosten in den Zuschusstiteln 1A und B verfängt nicht, da die streitgegenständliche Förderung unter dem Zuschusstitel 5, der in seiner Nr. 1 eine eigene Regelung zum Zweck der Förderung enthält, begehrt wird und allein auf die zum Zuschusstitel 5 ausgebildete Förderpraxis der Beklagten abzustellen ist. Zudem wird hier nicht die Förderung von Reisekosten, sondern von Anschaffungskosten für ein Kfz begehrt. Der SJR S. gewährt im Übrigen den Zuschuss nach den Richtlinien in Form einer Billigkeitsleistung als freiwillige Zahlung. Im Lichte des unter dem maßgeblichen Zuschusstitel 5 genannten Zwecks der Förderung, die berechtigten Jugendorganisationen bzw. Träger der Jugendarbeit bei der Anschaffung von geeignetem Material, um ihre pädagogische Arbeit wirkungsvoll und erfolgreich zu gestalten, zu unterstützen, entspricht es mithin gerade nicht dem Wesen des begehrten Zuschusses für Corona-Mehrkosten, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden Anschaffungen zu ersetzen. Der Kläger hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Förderpraxis der Beklagten sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Nach den Angaben der Beklagten wurde bisher lediglich ein einziges Fahrzeug gefördert, und zwar im Jahr 2011. Daneben seien keine weiteren Anträge auf Förderung von Anschaffungskosten für Fahrzeuge von Verbänden eingereicht worden. Lediglich zweimal seien unter Zuschusstitel 5 die Kosten für Busfahrten beantragt worden, die Bezuschussung sei jeweils abgelehnt worden. Die mit Bescheid des SJR S. vom 11. November 2011 erfolgte (anteilige) Förderung eines Kleinbusses, der nach dem klägerischen Vorbringen in nicht unerheblichem Maß auch für Fahrten genutzt worden sei, die entweder zur Beförderung von Jugendmitarbeitern oder aber von Material für die Jugendarbeit erfolgt seien und damit gerade nicht für die Beförderung von Jugendlichen, steht der dargelegten Förderpraxis der Beklagten nicht entgegen. Die Beklagte hat insoweit in der Klageerwiderung und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Kleinbus – unabhängig davon, dass der Förderbescheid keine diesbezügliche Auflage enthält – grundsätzlich davon ausgegangen werde, es würden damit im Rahmen der Jugendarbeit Jugendliche transportiert. Maßgeblich sei, dass der Bus regelmäßig zum Transport Jugendlicher genutzt werde und damit Mittel der Jugendarbeit sei. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren geltend macht, dass der Tesla auch zum Transport von Jugendlichen für Fahrten im Rahmen der Sitzungen des Jugendausschusses oder des Jugendtages genutzt werde, ist dem entgegenzuhalten, dass Gremienarbeit nach der Förderpraxis der Beklagten unter dem Zuschusstitel 1c gefördert wird, wobei die Gremienarbeit erst mit der Arbeit im Gremium beginnt. Die Jugendarbeit beginne dagegen mit dem Zeitpunkt des Treffpunkts und beinhalte damit z.B. bei einem Ausflug auch die Anfahrt. Unabhängig davon ist zu beachten, dass die mit Förderbescheid vom 30. Oktober 2011 unter dem Zuschusstitel 5 geförderte Maßnahme „Material und Reparaturen“ lautet, während der Kläger selbst im Antrag die Kosten für den Tesla als Corona-Mehrkosten geltend gemacht hat. Diesen Fördertatbestand gab es im Jahr 2011 jedoch noch nicht, so dass fraglich ist, ob sich insoweit aus der im Jahr 2011 erfolgten Förderung eines Kleinbusses eine Verwaltungspraxis für die Maßnahme „Corona-Mehrkosten“, für die die Zuschusshöchstgrenze aufgehoben ist, eine Förderpraxis ergeben könnte. Die Ausführungen des Klägers, dass sein Förderantrag, mit dem u.a. als Förderposten in Höhe von 53.420,00 EUR ein weiteres im Jahr 2022 angeschafftes Fahrzeug beantragt worden sei, mit – hier nicht streitgegenständlichem – Bescheid vom 7. Dezember 2022 mit der maximalen Förderung in Höhe von 2.400,00 EUR bewilligt worden und hier ausdrücklich nicht die Förderfähigkeit des Fahrzeugs ausgeschlossen worden sei, führen ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Zwar ist in diesem Bescheid anders als im streitgegenständlichen Bescheid und im Bescheid zum Zuschusstitel keine Ablehnung erfolgt, was für eine Förderung aller Positionen sprechen könnte. Die Beklagte begründet eine fehlende ausdrückliche Ablehnung allerdings damit, dass die Höchstsumme erreicht worden sei. Die Nichtförderung des zweiten Fahrzeugs wird durch die Anlage B7 (Berechnung Zuschusstitel 5 zum Antrag vom 29. September 2022 vom 7. Dezember 2022) bestätigt, aus der sich ein Abzug des Tesla und der Bürostühle von den förderfähigen Ausgaben ergibt. Weiterhin sind hier die Ausführungen des Klägers zur Vermietung von Kleinbussen durch den SJR S. zum Zwecke der Jugendarbeit unerheblich, da Streitgegenstand die Anschaffung eines Kfz ist. Die Vermietung der Kleinbusse erfolgt zudem ausschließlich zu Zwecken der Jugendarbeit, die Förderung der Fahrtkosten ist z.B. im Zuschusstitel 1b) möglich, aber nicht unter Zuschusstitel 5. Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Anschaffung eines Kfz aus der Sicht der Beklagten mangels coronabedingter Mehrkosten zu verneinen. Mangels Vorliegens der Fördervoraussetzungen stellt sich damit die Frage der anteiligen Förderung der Anschaffungskosten nicht. Entgegen des klägerischen Vortrags lehnt die Beklagte die streitgegenständliche Förderung nicht im Wesentlichen wegen der Unverhältnismäßigkeit der Kosten wegen günstigerer Möglichkeiten der Kontaktreduktion ab, was nur weiteren Erwägungen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit dient. Die Förderfähigkeit wird vielmehr schon dem Grunde nach verneint, da nicht dargelegt werde, dass das Fahrzeug ausschließlich Zwecken der Jugendarbeit dienen solle, wie sich aus dem Bescheid vom 23. November 2021 und dem Widerspruchsbescheid vom 7. Juni 2022 ergibt. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris; kritisch VG München, U.v. 5.7.2022 – M 21 K 21.1483 – BayVBl. 717, 719/720 – juris Rn. 33 ff.), weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von den Richtlinien und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten. Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Aufwendungen ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet. Daran ändert sich auch nichts durch das Vorbringen im Klageverfahren. So liegt kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll. Des Weiteren ist der Ausschluss des Klägers von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben, hier vor allem bestimmte Kostenpositionen, die nicht Zwecken der Jugendarbeit dienen, von der Förderung auszuschließen. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. zu Corona-Beihilfen VG Bayreuth, G.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 11.5.2022 – M 31 K 21.4171 – juris Rn. 23 ff.; U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 27 ff.; U.v. 15.9.2021 – M 31 K 21.110 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – RdL 2021, 251 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 25.5.2020 – W 8 K 19.1546 – juris Rn. 48; VG Köln, G.v. 17.8.2015 – 16 K 6804/14 – juris; jeweils m.w.N.). Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die Anschaffung eines Kfz für die Anfahrt der Jugendleiter zur Jugendarbeit nicht zu fördern. Denn mit der Förderung nach Zuschusstitel 5 soll die Anschaffung von geeignetem Material zur wirkungsvollen und erfolgreichen Gestaltung der pädagogischen Arbeit unterstützt werden, worunter die Anschaffung eines Kfz zur Anfahrt zur Jugendarbeit oder Gremienarbeit nicht falle. Zudem entspreche die Kostenübernahme in der Summe mehr als die der gesamten der Verbandsförderung zur Verfügung stehenden Summe im Zuschusstitel 5, so dass auch Haushaltsgesichtspunkte gegen eine Förderung sprächen. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei es nicht vertretbar, den Erwerb eines Fahrzeugs hier mit 41.930,00 EUR zu bezuschussen. Die Beklagte durfte weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 26; U.v. 15.9.2022 – 10 LC 151/20 – juris Rn. 42 f. mit Bezug auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.7.2011 – 1 BvR 932/10 – juris Rn. 33). Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Zuschussrichtlinien und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Da es ausgehend von der plausibel dargelegten Förderpraxis schon an der Erfüllung der erforderlichen Fördervoraussetzungen gemäß den Richtlinien fehlt, kommt ein stattgebendes Bescheidungsurteil nicht in Betracht. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das vorliegende Verfahren ist nicht gerichtskostenfrei nach § 188 Satz 1 VwGO, da es nicht als Angelegenheit der Jugendhilfe i.S.v. § 188 Satz 1 VwGO einzuordnen ist. Denn der sachliche Schwerpunkt der Streitigkeit, für den wesentliches Indiz die Zugehörigkeit der maßgeblichen Anspruchsnorm zum Sachgebiet einschließlich des zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ist, liegt hier im subventionsrechtlichen Bereich, für den es auf die verwaltungsinternen Bestimmungen in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot ankommt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 4.7.2023 – 6 C 23.680 – BeckRS 2023, 17421; U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 41). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.