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Urteil

W 8 K 23.622

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO), da sich der Kläger gegen die bescheidsmäßige Ablehnung seines Entschädigungsantrags wendet und den Erlass eines für ihn günstigen Bescheides begehrt. Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung der Verdienstausfallentschädigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erstattung einer Verdienstausfallentschädigung sowie abgeführter Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer, weil der notwendige Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht gegeben ist. Es fehlt bereits an der tatbestandlich vorausgesetzten bisherigen Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers i.S.d. § 56 Abs. 1 IfSG. Der Beklagte hat im Bescheid der Regierung von U. vom 17. April 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet, dass die Voraussetzungen nach § 56 IfSG nicht vorliegen. Das Vorbringen des Klägers führt zu keiner anderen Beurteilung. Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der zum Zeitpunkt der Quarantäne im April 2021 maßgeblichen Fassung mit Gültigkeit vom 1. April bis 22. April 2021 (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage i. R. d. § 56 IfSG: VG Bayreuth, U.v. 28.6.2022 – B 7 K 22.320 – juris Rn. 24, 25, 28 m.w.N.; U.v. 17. 1. 2022 – B 7 K 21.871 – juris Rn. 23 ff. 27, 29; U.v. 17. 1. 2022 – B 7 K 21.425 – juris Rn. 39 f.; U.v. 21.6.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 24 f.; VG Freiburg, U.v. 17.5.2022 – 10 K 368/21 – juris Rn. 17; VG Karlsruhe, U.v. 20.6.2022 – 14 K 480/21 – juris Rn. 85 mit Hinweis auch auf gegenteilige Auffassungen) erhält, wer auf Grund des IfSG als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30, auch in Verbindung mit § 32, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung absondert. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen, die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet, § 56 Abs. 5 Sätze 1 und 3 IfSG. Vorliegend hat der Kläger seinem Arbeitnehmer zwar für den Zeitraum der Isolation eine Verdienstausfallentschädigung ausgezahlt und bei der Regierung von U. einen Antrag auf Erstattung gestellt. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Erstattung, weil seinem Arbeitnehmer kein – zunächst von der Klägerin für die zuständige Behörde zu erfüllender – Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1 IfSG zusteht. Der Arbeitnehmer war zwar i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG abgesondert worden. Er war jedoch durch die Absonderung nicht in der Ausübung seine bisherigen Erwerbstätigkeit i. S. d. § 56 Abs. 1 IfSG beeinträchtigt, da er seine Tätigkeit bei dem Kläger erst am 8. April 2021 und mithin erst nach Beginn der Absonderung aufnehmen sollte. Denn ein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung besteht nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG nur für die bisherige Erwerbstätigkeit, was entsprechend für den Anspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG gilt („Das Gleiche gilt für“). Daraus folgt, dass die Erwerbstätigkeit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Tätigkeitsverbots bzw. der Absonderungsanordnung von der betroffenen Person ausgeübt worden sein muss (so schon VG Würzburg, U.v. 29.11.2021 – W 8 K 21.896 – BeckRS 2021, 46998; vgl. Aligbe, Infektionsschutzrecht in Zeiten von Corona, 9. Kapitel Nrn. 2 und 3, Entschädigung bei Verboten der Erwerbstätigkeit; Eckart/Kruse in BeckOK, InfSchR, 19. Edition Stand: 8.7.2023, IfSG § 56 Rn. 22; Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 8; Kümper in Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 17). Eine künftige Erwerbstätigkeit genügt insoweit nicht, da § 56 Abs. 1 IfSG lediglich künftige Erwerbschancen nicht umfasst (Eckart/Kruse in BeckOK InfSchR, 19. Edition Stand: 8.7.2023, IfSG § 56 Rn. 22; vgl. Becker in Huster/Kingreen InfektionsschutzR-HdB, 2. Auflage 2022, Kap. 9 Öffentliches Entschädigungsrecht Rn. 117). Auch nach einem Berufswechsel ist der neu aufgenommene Beruf kein tauglicher Anknüpfungspunkt für einen Anspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG (vgl. Kümper in Kießling, IfSG, 3. Aufl. 2022, § 56 Rn. 17). Eine anderweitige Auslegung des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG (so aber Sangs in Sangs/Eibenstein, IfSG, § 56 Rn. 57 und VG Augsburg, U.v. 25.9.2023 – Au 9 K 23.741) für den Fall, dass die bisherige Erwerbstätigkeit zumindest im Zeitpunkt der Schutzmaßnahme vorgesehen war, verbietet sich aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Norm – bisherige Erwerbstätigkeit –, welcher zusammen mit dem klar erkennbaren Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die Grenze der Auslegung darstellt (vgl. BVerfG, Ue.v. 30. 3. 2004 – 2 BvR 1520/01 u. 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226, 267 m.w.N.; vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2014 – 5 C 7/14 – juris Rn. 16). Dass eine Erwerbstätigkeit, die noch nicht ausgeübt wurde bzw. für die die hauptvertraglichen Verpflichtungen noch nicht entstanden sind, eine bisherige Erwerbstätigkeit darstellen soll, lässt sich angesichts dessen, dass „bisherig“ „bisher gewesen, bisher vorhanden“ und „bisher“ „von einem unbestimmten Zeitpunkt an bis zum heutigen Tag, bis jetzt“ bedeutet (vgl. Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/bisherig und https://www.duden.de/rechtschreibung/bisher, zuletzt aufgerufen am 6.2.24) dem Wortlaut der Norm unter keinem denkbaren begrifflichen Ansatz entnehmen. Darüber hinaus ist § 56 Abs. 1 IfSG als Billigkeitsregelung eng auszulegen (vgl. Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31; Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16). Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 56 IfSG, Betroffenen keinen vollen Schadensausgleich, sondern eine gewisse Sicherung vor materieller Not zu geben (vgl. BT-Drs. 3/1888, 27 zu § 48 BSeuchG), muss der Betroffene Anordnungen, die der Beseitigung der von ihm ausgehenden Ansteckungsgefahr für Dritte dienen, an sich grundsätzlich entschädigungslos hinnehmen, selbst wenn er dadurch wirtschaftliche Nachteile erleidet (Winter/Thürk in Schmidt, COVID-19 Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Auflage 2021, § 22 Rn. 16; Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31 m.w.N.). Es lag keine bisherige Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers vor. Zum Zeitpunkt der Absonderung hatte der Arbeitnehmer seine Erwerbstätigkeit weder aufgenommen, noch war er zu diesem Zeitpunkt bereits verpflichtet gewesen sie aufzunehmen. Soweit der Kläger vorträgt, es habe bereits ab dem 4. April 2021 eine Erwerbstätigkeit vorgelegen, da durch den Arbeitsvertrag zwischen ihm und dem Arbeitnehmer am 4. April 2021 ein Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 4. April 2021 geschlossen worden sei, steht dem entgegen, dass nicht lediglich der Abschluss eines Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis und damit eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 56 IfSG begründet. Ein Arbeitsverhältnis beginnt erst zu dem Zeitpunkt in dem die Hauptleistungspflichten – Vergütungspflicht des Arbeitgebers und Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers – entstehen und nicht bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (vgl.: Tödtmann/Kaluza-Krieg in: Maschmann/Sieg/ Göpfert Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 3. Auflage 2020, 80 Arbeitsaufnahme/Beginn des Arbeitsverhältnisses, I. Wirtschaftliches Interesse Rn. 1 f.). Vorliegend entstanden die Hauptleistungspflichten nicht am 4. April 2021, sondern erst am 8. April 2021, da der Mitarbeiter des Klägers nach dem Vortrag im Verwaltungs- und Klageverfahren und dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Tätigkeitsnachweis seine Arbeitstätigkeit erst am 8. April 2021 aufnehmen sollte. Der Mitarbeiter erwarb trotz geplanter Arbeitsaufnahme am 8. April 2021 auch nicht bereits ab dem 4. April 2021 einen Vergütungsanspruch, da nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag kein Monatslohn, sondern ein jeweils nach tatsächlich geleisteten, im Arbeitsvertrag noch nicht in ihrer Anzahl konkret festgelegten Stunden abgerechneter Stundenlohn vereinbart war (vgl. § 4 und § 5 des Arbeitsvertrages). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Argument, es sei bereits ab dem 4. April 2021 Sozialversicherung bezahlt worden, denn auch das Beschäftigungsverhältnis i. S. d. Sozialrechts – würde man für die Erwerbstätigkeit i. S. d. § 56 IfSG auf dieses abstellen – beginnt, wenn nicht ein Monatslohn gezahlt, sondern nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet wird, mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme (vgl. hierzu: Helmut Reinhardt in Reinhardt/Silber, SGB VI – Gesetzliche Rentenversicherung. 5. Aufl. 2021 SGB VI § 1 Beschäftigte Rn.6; Stäbler in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 119. EL Juni 2023, SGB IV § 7 Beschäftigung Rn. 45). Eine bisherige Erwerbstätigkeit ergibt sich auch nicht aufgrund dessen, dass der Arbeitnehmer bereits im Jahr 2020 bei dem Kläger als Saisonarbeiter beschäftigt gewesen war. Hierbei handelte es sich aufgrund der zeitlichen Zäsur offenkundig nicht um die selbe, sondern um eine andere Erwerbstätigkeit. Darüber hinaus begann die Absonderung i. S. d. § 56 Abs. 1 Satz 2 entgegen der klägerischen Ansicht auch bereits am 8. April 2021 und nicht am erst am 10. April 2021, obwohl die Absonderungsanordnung des Landratsamtes K. vom 11. April 2021 den 10. April 2021 als Beginn der häuslichen Isolation aufführt. Denn der Arbeitnehmer des Klägers wurde, nachdem am 8. April 2021 ein Schnelltest positiv ausfiel und ein PCR-Test vorgenommen wurde, als Verdachtsperson unmittelbar (vgl. Art. 35 BayVwVfG) durch Nr. 1.2.1 der Allgemeinverfügung Isolation – Stand 9. März 2021, in der Folge: AV Isolation –, einer Allgemeinverfügung auf Grundlage des § 30 IfSG, bereits ab dem 8. April 2021 nach § 30 IfSG abgesondert. Denn gem. Nr. 1.2.1 AV Isolation mussten sich Verdachtspersonen unverzüglich nach Vornahme der PCR-Testung in Quarantäne begeben. Verdachtspersonen waren nach Nr. 1.2 AV Isolation u.a. Personen, bei denen ein Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest), der nicht durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person vorgenommen wurde, ein positives Ergebnis aufweist […] und […] die sich aufgrund des positiven Ergebnisses des Antigentests […] einer molekularbiologischen (PCR-)Testung auf SARS-CoV-2 unterzogen haben (Verdachtspersonen). Für eine analoge Anwendung des § 56 IfSG auf die vorliegende Konstellation, dass zum Zeitpunkt der Absonderungsanordnung der Arbeitsvertrag zwar schon geschlossen war, die Aufnahme der Tätigkeit aber erst für einen Zeitpunkt nach der Absonderung vorgesehen war, ist kein Raum. Wie bereits dargelegt ist § 56 Abs. 1 IfSG als Billigkeitsregelung eng auszulegen und bezweckt keinen vollen Schadensausgleich. Auf die obigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke ist nicht ersichtlich. Ein genereller Entschädigungsanspruch sollte nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht gewährt werden (vgl. Tholl, Staatshaftung und Corona, § 1 Rn. 31; Lutz, IfSG, 2. Auflage 2020, Vor § 56 Rn. 5 m.w.N.). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für eine Verdienstausfallentschädigung des Arbeitnehmers liegen somit nicht vor, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Zahlung an seinen Mitarbeiter nach § 56 Abs. 5 Satz 3 IfSG hat. In der Folge besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der für den Arbeitnehmer abgeführten Sozialversicherungsbeiträge gem. § 57 Abs. 1 Satz 4 IfSG, da hierfür der Anspruch gem. § 56 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 IfSG Voraussetzung wäre. Demnach war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.