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Urteil

5 C 7/14

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. ist im Wege der Analogie auch auf private Krankenhäuser anzuwenden, die ihre allgemeinen Krankenhausleistungen sinngemäß nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnen. • Bei analoger Anwendung ist die Angemessenheitsprüfung durch Vergleich mit den Entgelten zugelassener Krankenhäuser vorzunehmen; als Vergleichsmaßstab gilt das Bundesland mit dem höchsten Landesbasisfallwert im relevanten Zeitraum. • Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags sind Landesbasisfallwert mal effektive Bewertungsrelation für die tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsart sowie gegebenenfalls das Entgelt für in Anspruch genommene Wahlleistungen (z. B. Zweibettzimmer) zugrunde zu legen. • Auf dieser Grundlage besteht im Streitfall kein Anspruch des Klägers auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugesprochene weitere Beihilfe von 53,31 €.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung der Beihilfeverordnung bei privat nach KHEntgG abrechnenden Krankenhäusern • § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. ist im Wege der Analogie auch auf private Krankenhäuser anzuwenden, die ihre allgemeinen Krankenhausleistungen sinngemäß nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abrechnen. • Bei analoger Anwendung ist die Angemessenheitsprüfung durch Vergleich mit den Entgelten zugelassener Krankenhäuser vorzunehmen; als Vergleichsmaßstab gilt das Bundesland mit dem höchsten Landesbasisfallwert im relevanten Zeitraum. • Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags sind Landesbasisfallwert mal effektive Bewertungsrelation für die tatsächlich in Anspruch genommene Versorgungsart sowie gegebenenfalls das Entgelt für in Anspruch genommene Wahlleistungen (z. B. Zweibettzimmer) zugrunde zu legen. • Auf dieser Grundlage besteht im Streitfall kein Anspruch des Klägers auf die vom Verwaltungsgerichtshof zugesprochene weitere Beihilfe von 53,31 €. Der Kläger, ein Versorgungsempfänger des Beklagten, wurde im Dezember 2010 wegen einer Bandscheibenoperation in der privaten A. Klinik stationär behandelt. Für ärztliche Leistungen war bereits eine beihilfefähige Summe anerkannt; die Klinik stellte für die stationären Leistungen insgesamt 5.301,45 € in Rechnung. Der Beklagte gewährte daraufhin Beihilfe bis zu einem anerkannten Aufwand von 4.515,21 € und zahlte 70 % hiervon. Der Kläger begehrte weitere Beihilfe in Höhe von 550,37 €; nach Instanzenverlauf sprach der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger 53,31 € zu. Der Beklagte rügte in der Revision eine überdehnte Angemessenheitsprüfung und die fehlerhafte Auswahl des Vergleichskrankenhauses. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere, ob § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. analog auf private Krankenhäuser anzuwenden ist, die sinngemäß nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 1 Abs.4, § 2 Abs.1 Nr.2, Abs.2, § 6a Abs.1 Nr.2 und 3, § 7 Abs.1 Nr.1, Abs.2, Abs.7 Satz1 BVO a.F.; maßgeblich ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendungen. • Eine planwidrige Regelungslücke liegt vor, weil § 7 Abs.7 Satz1 BVO a.F. die Fälle nicht ausdrücklich erfasst, in denen private Krankenhäuser ihre allgemeinen Leistungen nach dem KHEntgG-orientierten System pauschal abrechnen. • Diese Lücke ist durch Analogie zu schließen, weil die Sach- und Interessenlage der von der Vorschrift erfassten Fälle entspricht und die analoge Erweiterung dem Sinn und Zweck der Verordnung (Begrenzung der Kosten, Verwaltungsvereinfachung, Gleichbehandlung) entspricht. • Eine analoge Anwendung ist verfassungskonform und vermeidet eine unzulässige Benachteiligung privater Krankenhäuser, die nicht mehr nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen können. • Eine sinngemäße Anwendung des KHEntgG liegt vor, wenn die Abrechnung durch Fallpauschalen geprägt ist und mit den DRG-Fallpauschalen vergleichbar bleibt; dies traf auf die A. Klinik zu, da sie eine Gesamtfallpauschale in Rechnung stellte und ärztliche Leistungen gesondert abrechnete. • Für den Vergleich der Angemessenheit ist das zugelassene Krankenhaus des Bundeslandes heranzuziehen, das im relevanten Zeitraum bundesweit den höchsten Landesbasisfallwert hatte; der Vergleichsaufwand errechnet sich aus Landesbasisfallwert mal effektiver Bewertungsrelation für die tatsächlich erbrachte Versorgungsart. • Bei in Anspruch genommener Wahlleistung Unterkunft ist zusätzlich das in dem betreffenden Land höchste für diese Wahlleistung ausgewiesene Entgelt anzusetzen; auch nach Einrechnung des Zweibettzimmerzuschlags erreicht der fiktive Vergleichsbetrag nicht die vom Beklagten bereits anerkannten beihilfefähigen Aufwendungen. • Daher besteht kein weiterer Beihilfeanspruch in der vom Verwaltungsgerichtshof zugesprochenen Höhe; die Revision des Beklagten ist begründet, soweit die analoge Anwendung des § 7 Abs.7 Satz1 BVO a.F. heranzuziehen ist, und das Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben. Die Revision des Beklagten ist begründet. § 7 Abs. 7 Satz 1 BVO a.F. ist analog auf Fälle anzuwenden, in denen private Krankenhäuser ihre allgemeinen Krankenhausleistungen sinngemäß nach dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen; der sachgerechte Vergleichsmaßstab ist das zugelassene Krankenhaus des Landes mit dem höchsten Landesbasisfallwert, wobei für die konkrete Versorgungsart die effektive Bewertungsrelation und gegebenenfalls das höchste Entgelt für die in Anspruch genommene Wahlleistung Unterkunft hinzuzurechnen sind. Auf dieser Grundlage übersteigt der fiktive Vergleichsbetrag die vom Verwaltungsgerichtshof noch zugesprochene weitere Beihilfe nicht; dem Kläger steht die zusätzliche Zahlung in Höhe von 53,31 € nicht zu. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs ist insoweit aufzuheben; die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.