Urteil
W 7 K 23.1353
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen Fällen von Klein- oder Bagatellkriminalität ist in der Regel ausgeschlossen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
2. Vorsätzliche Straftaten, die gegen die durch die Grundrechte errichtete objektive Wertordnung und die damit verbundenen staatlichen Schutzpflichten, stellen jedenfalls einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen wegen Fällen von Klein- oder Bagatellkriminalität ist in der Regel ausgeschlossen. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 2. Vorsätzliche Straftaten, die gegen die durch die Grundrechte errichtete objektive Wertordnung und die damit verbundenen staatlichen Schutzpflichten, stellen jedenfalls einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. ... Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Denn der 12. Juni 2022 als rechnerisch letzter Tag der Klagefrist fiel auf einen Sonntag, sodass die Klageerhebung am 13. Juni 2022 gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO noch rechtzeitig erfolgte. Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 13. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere besteht die Zuständigkeit der ZAB Unterfranken für seinen Erlass trotz der Haft des Klägers in B. nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ZustVAuslR weiter fort. Der Kläger wurde vor Bescheiderlass mit Schreiben vom 22. März 2022 angehört. Dass die damals am 19. April 2022 als letztem Tag der Frist begehrte Verlängerung nicht gewährt wurde, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids. Zum einen war die Frist von nahezu einem Monat ausreichend, um auch in einem komplexen Verwaltungsverfahren wie der Ausweisung rechtlichen Rat zu suchen und sodann Stellung zu nehmen, sodass die weitere Verlängerung nicht angezeigt war (vgl. Herrmann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1.1.2024, § 28 Rn. 19.1). Die Ablehnung der Fristverlängerung nach Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG erfolgte ermessensfehlerfrei im Hinblick auf das bevorstehende Verstreichen des Zweidrittelzeitpunkts im Strafvollzug und eine beabsichtigte vorherige Klärung des ausländerrechtlichen Sachverhalts. Zum anderen wäre ein Anhörungsmangel jedenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden (vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – NVwZ-RR 2016, 449 Rn. 16 f.). Der Kläger hatte die Möglichkeit, sich ausführlich zu den Inhalten des Bescheids zu äußern, die Beklagtenvertreterin hat erläutert, inwieweit diese Belange in der Behördenentscheidung zu berücksichtigen waren. 2. Die Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen sich das Gericht im Wesentlichen anschließt, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: a) Für den Kläger gilt der erhöhte Ausweisungsmaßstab des § 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Denn ihm steht ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu. Der Kläger kann von seinem Vater, der zumindest von 1973 bis 1991 dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, ein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten. Der Kläger als im Bundesgebiet geborenes Kind seiner Eltern ist Familienangehörigen gleichgestellt, die eine Zuzugsgenehmigung im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erhalten haben (EuGH, U.v. 11.11.2004 – C-467/02, ECLI:ECLI:EU:C:2004:708 – Cetinkaya Rn. 21). Angesichts seiner Geburt im Bundesgebiet und seines Aufwachsens bei den Eltern ist davon auszugehen, dass er die Mindestzeiten von drei bzw. fünf Jahren eines ordnungsgemäßen Wohnsitzes bei seinen Eltern erfüllt hat. Aus der damit erworbenen Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 entstand ein implizites Aufenthaltsrecht, das auch zum erhöhten Schutz vor Ausweisungen nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 bzw. § 53 Abs. 3 AufenthG führt (vgl. Gerstner-Heck in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15.10.2023, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 23). Diese Rechtsposition ist auch nicht später erloschen. Sie erlischt vielmehr nur, wenn der Berechtigte das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlässt oder er (bestandskräftig) ausgewiesen worden ist (vgl. EuGH, U.v. 11.11.2004 – C-467/02, ECLI:ECLI:EU:C:2004:708 – Cetinkaya Rn. 21, 31 ff.). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. b) Die Ausweisung erweist sich auch unter den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG als rechtmäßig. Gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein unter den dort genannten Personenkreis fallender Ausländer nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Regelung in § 53 Abs. 3 AufenthG modifiziert den Ausweisungsmaßstab – tatbestandlich – im Sinne erhöhter Anforderungen an das Gewicht der drohenden Rechtsgutsverletzung, indem sie die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässt. Dabei ist aber auch in diesem Rahmen – mit dem genannten geänderten Maßstab – eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 26 f.; BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 10 ZB 21.1920 – BeckRS 2021, 30876 Rn. 6). Dass die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen danach das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, schließt in erster Linie eine Ausweisung wegen Fällen von Klein- oder Bagatellkriminalität aus. Wann umgekehrt eine Gefahr in diesem Sinne vorliegt, lässt sich nicht losgelöst vom Einzelfall bestimmen. Jedenfalls sind erhöhte Anforderungen an die Qualität der Gefahr zu stellen. Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit brauchen bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit ARB-Berechtigung gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG jedoch nicht vorzuliegen. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelt lediglich einen Art. 12 RL 2003/109/EG entsprechenden Ausweisungsschutz (EuGH, U.v. 8.12.2011 – C-371/08, Ziebell – NVwZ 2012, 229), der vom nationalen Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG umgesetzt wurde. Trotz zwischenzeitlicher Gesetzesänderungen verstößt § 53 Abs. 3 AufenthG auch nicht gegen die Stand-Still-Klausel in Art. 13 ARB 1/80 (m.w.N. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2023, § 53 AufenthG Rn. 103). Vorsätzliche Straftaten, mit denen der Täter gegen die durch die Grundrechte errichtete objektive Werteordnung und die damit verbundenen staatlichen Schutzpflichten verstößt, stellen jedenfalls einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BayVGH, B.v. 27.9.2021 – 10 ZB 21.1920 – BeckRS 2021, 30876 Rn. 9; U.v. 28.3.2017 – 10 BV 16.1601 – juris Rn. 34). Dies vorangestellt, sind die erhöhten Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorliegend gegeben. Dabei sind bei der typisierten Betrachtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG die §§ 54 und 55 AufenthG anzuwenden (BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 27 m.w.N.). aa) Zunächst besteht ein Ausweisungsinteresse, das auch den erhöhten Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG entspricht. Der Beklagte geht zu Recht von einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Mit den begangenen Straftaten hat der Kläger mehrfach besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Aus Sicht des Gerichts wird die Ausweisungsverfügung im Wesentlichen von zwei Anlasstaten getragen. Das betrifft erstens das Urteil des Landgerichts A. vom … … 2010 (Az. … … … …*), in dem der Kläger u.a. wegen schwerer räuberischer Erpressung und erpresserischen Menschenraubs unter Einbeziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, weil er verschiedene Personen mit einem Klappmesser bedroht und in seine Gewalt gebracht hatte, um ihnen Geld und Wertgegenstände zu entwenden bzw. sie zum Geldabheben zu nötigen. Diese Tat darf auch weiterhin berücksichtigt werden. Denn zwar wurde damals durch die zuständige Ausländerbehörde ausdrücklich von einer Ausweisung abgesehen. Auch auf diese Weise verbrauchte Ausweisungstatbestände sind aber erneut einzubeziehen, wenn sich die Sachlage durch spätere strafrechtliche Entscheidungen wieder ändert (BVerwG, U.v. 16.11.1999 – 1 C 11.99 – NVwZ-RR 2000, 320, 322). So liegt es im Fall des Klägers, der auch nach der Verurteilung im Jahr 2010 erneut erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zweitens ist das Urteil des Landgerichts R. vom … … 2017 (Az. . … … …*) entscheidend, in dem der Kläger u.a. wegen besonders schweren Raubs und unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt wurde. Diese Tat beging der Kläger während seiner Flucht aus dem Maßregelvollzug. Er erbeutete Bargeld durch einen vorgetäuschten Überfall auf eine Spielhalle und erneut durch Bedrohung einer Person mit einem Messer. Die übrigen fünf aus dem Bundeszentralregister ersichtlichen Vorstrafen sind weniger schwerwiegend, erreichen teilweise – bzgl. der Einträge unter Ziffer 2 und 3 – aber auch die Schwelle einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe, die nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Im Hinblick auf die durch die Straftaten betroffenen, teils hochrangigen Rechtsgüter und insbesondere Grundrechte Dritter ist auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insbesondere gilt das für die Bedrohung zahlreicher Personen mit einem Messer zur persönlichen Bereicherung. Nicht nur deren Eigentum, sondern vor allem die körperliche Integrität wurde durch die Bedrohung mit einem Messer, teils über längere Zeiträume bis das gewünschte Geld abgehoben war, massiv beeinträchtigt. bb) Es besteht auch eine fortdauernde Wiederholungsgefahr, sodass die Ausweisung spezialpräventiv begründet ist. Unter Berücksichtigung der jahrelangen, kontinuierlichen Straffälligkeit des Klägers und seiner immer wieder schnellen Rückfallgeschwindigkeit ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger hat sich bislang trotz mehrfacher Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Aus den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten ergibt sich die hohe Bereitschaft des Klägers, kriminelle Handlungen zu begehen. Bzgl. der Wiederholungsgefahr sind vor allem die am … … 2017 abgeurteilten, während der Flucht aus dem Maßregelvollzug begangenen Taten einzustellen. Der Kläger befindet sich bereits seit Anfang 2009 in freiheitsentziehender Unterbringung, zunächst – nach Ende seiner Untersuchungshaft – im Maßregelvollzug, später in Strafhaft. Während der Lockerungen im Maßregelvollzug als einzigem Zeitfenster, in dem er in den letzten 15 Jahren teilweise selbstständig lebte, ist er flüchtig geworden und hat erneut schwere Straftaten begangen. Durch Abpressen von Geld unter Drohung mit einem Messer wiederholte sich bzgl. eines Teils der damals begangenen Taten exakt das Tatmuster aus der Verurteilung von 2010. Der Kläger bringt nun zwar vor, das alles sei lange her, er sei ein anderer Mensch geworden. Es ist ihm dabei durchaus zuzugestehen, dass auch die 2017 abgeurteilten Taten nun lange zurückliegen und dem Strafbefehl aus dem Jahr 2019 ein Konflikt in der Justizvollzugsanstalt zugrunde lag, der sich im Unrechtsgehalt deutlich von den Vorverurteilungen unterscheidet. Auch die abgeschlossene Ausbildung und die nun ca. zehnjährige Beziehung zu seiner Partnerin sind als stabilisierende Faktoren einzustellen. Ebenso ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger in der Vergangenheit erheblich gegen die geschriebene Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen sowie hochrangige Rechtsgüter wie das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit Dritter gefährdet bzw. verletzt hat. Dies zugrunde gelegt, genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16). Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr außerdem nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat und die damit verbundene Erwartung eines künftig suchtmittel- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat (siehe z.B. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 18 m.w.N.). Solange er sich nicht außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – a.a.O.). Eine solche Bewährung in Freiheit scheidet für den Kläger schon aufgrund der seit ca. 15 Jahren andauernden freiheitsentziehenden Maßnahmen aus. Dass er selbst währenddessen erneut straffällig geworden ist, spricht darüber hinaus deutlich gegen eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung. Zudem war die Führung des Klägers in der Haft auch ausweislich des jüngsten Führungsberichts vom 8. Februar 2024 nicht durchgehend beanstandungsfrei. Wiederholt hatte er unerlaubte Gegenstände in Besitz, zuletzt ein 18 m langes Kunststoffseil. Hinzu tritt der jahrelange Suchtmittelmissbrauch des Klägers. Seit seiner Jugend konsumierte der Kläger regelmäßig in großem Umfang Alkohol, Amphetamin und Cannabis. Auch während seiner Unterbringung ist er immer wieder rückfällig geworden. Bereits die psychiatrischen Gutachten vom 6. November 2014 und vom 26. April 2017 halten fest, unter den Bedingungen der Unterbringung sei beim Kläger zwar keine Sucht im klinischen Sinne feststellbar. Es sei aber davon auszugehen, dass der Kläger von verschiedenen Suchtmitteln abhängig sei und lediglich unter Haftbedingungen abstinent lebe. Dass der Kläger ausweislich der beiden Führungsberichte vom 1. April 2022 und vom 8. Februar 2024 nun in Haft keine Suchtmittel mehr konsumiert hat und auch seit längerem in Kontakt mit der Suchtberatung steht, kann vor dem Hintergrund seiner Abhängigkeitsgeschichte nicht mit der für ein Entfallen der Wiederholungsgefahr erforderlichen Sicherheit zu der Annahme führen, der Kläger werde auch in Freiheit nicht in sein altes Suchtverhalten zurückfallen. Die früheren Straftaten des Klägers standen stets in engem Zusammenhang mit dessen Drogenkonsum und dienten dessen Finanzierung. Solche Straftaten bleiben bei einem Leben des Klägers in Freiheit weiterhin zu befürchten. Auch sein soziales Umfeld in Deutschland – inklusive seiner langjährigen Lebensgefährtin, mit der er bereits bei Begehung der 2017 abgeurteilten Taten liiert war – konnte ihn in der Vergangenheit nicht davon abhalten, straffällig zu werden, sodass auch vor diesem Hintergrund eine Wiederholungsgefahr fortbesteht. cc) Dem stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber. Der Kläger ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und lebt seit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland. Die langjährige Partnerschaft des Klägers mit seiner Lebensgefährtin kann zwar nicht als familiäre Lebensgemeinschaft unter § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG subsumiert werden, nachdem diese Vorschrift nach einer Ehe oder Lebenspartnerschaft verlangt und selbst beim Vorliegen eines Verlöbnisses nicht einschlägig wäre (Bauer in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 55 Rn. 11). Bei der Abwägungsentscheidung sind aber nicht nur diese vertypten Bleibeinteressen zu berücksichtigen. Gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG müssen auch sogenannte einfache Bleibeinteressen beachtet werden. Nach den Umständen des Einzelfalls sind das insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21/18 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 12/16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3/16 – juris Rn. 20 ff.). Dies vorangestellt, bestehen zahlreiche weitere, unvertypte Bleibeinteressen des Klägers, die angesichts der seit Bescheiderlass verstrichenen Zeit der angegriffenen Ausweisungsverfügung teilweise noch nicht zugrunde gelegt werden konnten. Zunächst gilt das für die während des Maßregelvollzugs begründete und bereits seit ca. zehn Jahren fortdauernde Beziehung zu seiner Lebensgefährtin in Deutschland. Außerdem ist einzustellen, dass Deutsch die Muttersprache des Klägers ist, er verfügt nach eigenen Angaben nur über rudimentäre Kenntnisse des Türkischen. Zuletzt war er mit vierzehn Jahren in der Türkei und kennt das Land nur als Urlauber. Die dort lebenden Verwandten hat er mit vierzehn Jahren zuletzt gesehen. Die Kernfamilie, insbesondere seine erkrankten Eltern im Rentenalter, die drei Brüder und die Neffen, lebt in Deutschland. Weiterhin ist einzustellen, dass der Kläger im Bundesgebiet teilweise berufstätig war, wenn auch für häufig wechselnde Arbeitgeber, kurzfristig und in mehreren abgebrochenen Ausbildungsverhältnissen. Eine nachhaltige Integration in die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland kann daraus zwar nicht abgeleitet werden. Insofern sind aber zumindest Ansätze einer positiven Wende erkennbar: Der Kläger hat in der Haft seinen Schulabschluss nachgeholt und inzwischen eine Ausbildung zum Bäcker erfolgreich absolviert. Ein Bäckereibetrieb in der Nachbarschaft seiner Eltern hat ihm am 23. März 2024 ein einwöchiges Praktikum zugesichert, dem evtl. ein fester Arbeitsplatz folgen soll. Ebenso begründen die Erkrankungen des Klägers, vor allem die Hämophilie und die Hepatitis C, die zu einem anerkannten Grad der Behinderung von 100 führen, Bleibeinteressen. Es ist naheliegend, dass diese Beschwerden – wie der Kläger vorbringt – mit Krankenversicherungsschutz in Deutschland besser behandelt werden können als in der Türkei, insbesondere nachdem die Behandlung der Hämophilie kostspielig ist. cc) Auch in Anbetracht dieser Bleibeinteressen ist die Ausweisung für das berührte Grundinteresse der Gesellschaft aber unerlässlich. Die Unerlässlichkeit verweist auf das Erfordernis einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung (Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2023, § 53 AufenthG Rn. 104). Die Abwägung zwischen dem Ausweisungsinteresse und den Bleibeinteressen des Klägers ergibt ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben hier verbracht hat. Hinzu treten sein Recht auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie ein Anspruch auf Achtung seiner familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. Das Gewicht dieser Umstände ist, soweit es nicht schon über § 55 AufenthG erfasst wird, aus § 53 Abs. 2 AufenthG und den verfassungs- und konventionsrechtlichen Wertungen mit Blick auf die Folgen der Ausweisung auf diese Umstände zu ermitteln. Wegen der bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten und dem damit verbundenen konkreten öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung führt jedoch insbesondere weder der Umstand, dass der Kläger in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, noch der Umstand, dass seine Familie, vor allem die Eltern und seine Brüder und Neffen, sowie seine Lebensgefährtin in Deutschland leben, dazu, dass das Bleibeinteresse das Ausweisungsinteresse überwiegt. Der Ausweisung steht auch eine Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ nicht entgegen. Dieser Begriff ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Bei faktischen Inländern handelt es sich letztlich um Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“), mit der Folge, dass sie faktisch zum Inländer geworden sind und sie nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BayVGH, B.v. 7.2.2024 -19 ZB 23.1962 – Rn. 17). Dabei ist nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG eine in Deutschland geborene, hier zur Schule gegangene und berufstätig gewesene Person begrifflich als faktischer Inländer einzuordnen, ohne dass daraus allerdings ein generelles Ausweisungsverbot resultieren würde (BVerwG, U.v. 16.11.2023 – 1 C 32.22 – juris Rn. 16). Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 33 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 19 CS 21.330 – BeckRS 2021, 20968 Rn. 33 m.w.N.). Gemeinsam ist diesen in den Details abweichenden Definitionen, dass eine Verwurzelung nicht nur nach sozialer Integration, sondern auch nach wirtschaftlicher Integration verlangt. Angesichts der trotz Kontakt zur Schuldnerberatung fortbestehenden Verschuldung des Klägers und seines beruflichen Werdegangs, der sich bislang – außerhalb der Haft – auf verschiedene kurzzeitige Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten beschränkt, ist allerdings ausgesprochen fraglich, inwieweit von gelungener wirtschaftlicher Integration ausgegangen werden kann. Bzgl. der Entwurzelung aus den Verhältnissen in der Türkei zu beachtende Gesichtspunkte sind vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit dies erforderlich sein sollte (BayVGH, B.v. 11.7.2007, 24 ZB 07.743 – juris). Der Kläger hat zumindest begrenzte Türkischkenntnisse. Es ist ihm durchaus zumutbar, darauf aufzubauen und diese Kenntnisse zu vertiefen. Angesichts seiner türkischen Eltern und der Tatsache, dass er als Urlauber Zeit in der Türkei verbracht und dort Verwandte hat, ist davon auszugehen, dass ihm die dortigen Lebensverhältnisse nicht vollkommen fremd sind. Es ist zwar nach dem Vortrag des Klägers fraglich, inwieweit er in der Türkei Hilfe von dort lebenden Verwandten erlangen könnte. Ebenso wenig ist allerdings ersichtlich, dass der Kläger auf besondere Hilfe angewiesen wäre. Selbst wenn der erwachsene Kläger in der Türkei nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – BeckRS 2015, 42415 Rn. 28; B.v. 7.2.2008 – 10 ZB 07.1993 – BeckRS 2008, 27508; NdsOVG, B.v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 – BeckRS 2013, 59604). Zur Überzeugung des Gerichts ist er durchaus in der Lage, sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen, auch wenn das angesichts eingeschränkter Sprachkenntnisse und seiner anerkannten Behinderung mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Wie das Bundesamt im Rahmen seiner Beteiligung nach § 72 Abs. 2 AufenthG mitgeteilt hat, existiert in der Türkei eine allgemeine, obligatorische Krankenversicherung, die auch die unversicherten Mittellosen berücksichtigt. Zudem ist der Kläger demzufolge angesichts seiner anerkannten Behinderung in der Türkei sozialhilfeberechtigt. Landesweite Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten sind in der Türkei grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 28.7.2022, S. 21). Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten faktischen Inländer handelt, führt dies nicht zum Überwiegen seiner Bleibeinteressen. Denn zu seinen Lasten sind insbesondere die über viele Jahre hinweg begangenen Straftaten zu berücksichtigen, die gegen eine Verwurzelung in den Lebensverhältnissen der Bundesrepublik sprechen. Insbesondere die massive Straffälligkeit, die den Verurteilungen der Jahre 2010 und 2017 voranging, führt angesichts der fortbestehenden Wiederholungsgefahr zum Überwiegen der Ausweisungsinteressen. Denn den Bleibeinteressen steht hier insbesondere das hochrangige Rechtsgut der körperlichen Integrität von Personen gegenüber, denen im Wiederholungsfall Angriffe des Klägers drohen. Kontakt zu seinen Familienmitgliedern in Deutschland wird der Kläger auch von der Türkei aus durch die Inanspruchnahme moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Zudem besteht die – bzgl. der Eltern durch den Gesundheitszustand eingeschränkte – Möglichkeit von Besuchen der Familie in der Türkei und die Möglichkeit, dem Kläger Betretenserlaubnisse für das Bundesgebiet nach § 11 Abs. 8 AufenthG zu besonderen Anlässen zu erteilen. Auch der insbesondere in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Wunsch des Klägers, nach seiner Haftentlassung seine erkrankten Eltern zu betreuen, führt nicht zu einem Überwiegen der Bleibeinteressen. Zwar kann es unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG nicht allein darauf ankommen, dass die Pflegeleistungen des Familienmitglieds auch von einem Pflegedienstleister erbracht werden könnten (VGH BW, B.v. 28.3.2019 – 11 S 623/19 – BeckRS 2019, 5311 Rn. 13). Auch daraus resultiert aber kein unüberwindliches Ausweisungsverbot. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist deshalb zu berücksichtigen, dass die Eltern des Klägers derzeit anderweitig versorgt sind und zudem zahlreiche weitere Familienmitglieder im Bundesgebiet leben, die eine Betreuung gewährleisten können. Zur Vermeidung von Härten ist es außerdem auch hier möglich, dem Kläger Betretenserlaubnisse nach § 11 Abs. 8 AufenthG auszustellen. Denn Besuche der Eltern in der Türkei wären angesichts ihres fortgeschrittenen Lebensalters zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Auch hier überwiegen unter diesen Voraussetzungen die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit sei abschließend darauf hingewiesen, dass dem Kläger bereits mit Schreiben des damals zuständigen Landratsamts vom 3. Dezember 2010 die drohende Möglichkeit einer Ausweisung vor Augen geführt wurde. Von einer Ausweisung wurde damals abgesehen, um dem Kläger zu ermöglichen, sich im Rahmen einer Drogentherapie zu bewähren. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass der Kläger in Deutschland geboren ist und hier sein ganzes Leben verbracht hat. Daraufhin ist er erneut massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dem Kläger musste bewusst sein, dass dieses Verhalten seine Ausweisung zur Folge haben könnte. Ein milderes, ebenso wie die Ausweisung geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr existiert deshalb nicht. Insbesondere eine ausländerrechtliche Verwarnung würde im Hinblick auf die vom Kläger ausgehende erhebliche Wiederholungsgefahr nicht im gleichen Maß die Gewähr dafür bieten, dass er keine Straftaten im Inland mehr begeht. Im Übrigen ist auch eine solche Verwarnung angesichts schon damals begangener Straftaten ohne Erfolg bereits vor über 20 Jahren, am 8. Februar 2002 erfolgt. Nach alledem überwiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet und macht seine Ausweisung unerlässlich. 3. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, sodass auch die Hilfsanträge ohne Erfolg bleiben. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das gegen den Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann sich auch auf eine gemäß Art. 11 Abs. 1a) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, 98) erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie stützen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53 ff.; EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris Rn. 53 ff.). Eine solche Rückkehrentscheidung ist hier mit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids ergangen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist auch die vorgenommene Befristung auf fünf Jahre unter der Bedingung der Straffreiheit, sonst von neun Jahren, nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihm hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf eine besonders hohe Gefahr, dass der Kläger wieder Straftaten zu Lasten hochrangiger Rechtsgüter begehen wird. Seine hochrangigen Bleibeinteressen (s.o.) berücksichtigt der Beklagte dabei hinreichend. Die Beklagtenvertreterin hat angesichts der diesbezüglich offenen Formulierung des Bescheids (S. 26 ff.) außerdem in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass im Bescheid lediglich auf getilgte Straftaten des Klägers eingegangen wurde, um ein Gesamtbild zu zeichnen. Für die Entscheidung über die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots habe sie aber nur aus dem Bundeszentralregister ungetilgte Taten herangezogen, insbesondere die Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2017, die auch zur Überzeugung des Gerichts die wesentlichen Anlasstaten bilden. Ein Ermessensfehler resultiert hieraus nicht. Die Bedingung einer nachweislichen Straffreiheit wurde im Hinblick auf die wiederholte Straffälligkeit des Klägers aufgenommen. Auch die Befristung der Wirkung der Ausweisung auf neun Jahre im Fall der Nichterbringung des entsprechenden Nachweises ist nicht zu beanstanden, Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich. Der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Beklagte dabei bewusst eine vergleichsweise lange Frist bestimmt hat. Dies ist angesichts der Vielzahl und Schwere der vom Kläger begangenen Straftaten sowie der hohen Wiederholungsgefahr nicht zu beanstanden. 4. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3, 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist im Wege der Auslegung klar, dass die Abschiebung aus „dem Krankenhaus“ sich auf einen etwaigen Maßregelvollzug bezieht, der im Fall des Klägers in der Vergangenheit angeordnet war und der ebenfalls einen öffentlichen Gewahrsam i.S.d. § 59 Abs. 5 AufenthG darstellt (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 58 AufenthG Rn. 28). Es bestehen bzgl. des Klägers auch keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Insofern wird zunächst auf die Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG verwiesen, die bzgl. der Situation des Klägers am 30. August 2023 abgegeben wurde. Diese Stellungnahme entfaltet als unselbstständige Verfahrenshandlung zwar keine Bindungswirkung gegenüber Behörde oder Gericht, sodass sie einer abweichenden Beurteilung im Verfahren nicht entgegensteht (vgl. Samel/Kolber in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 72 AufenthG Rn. 27). Für eine solche abweichende Beurteilung besteht zur Überzeugung des Gerichts aber kein Raum. Als Argument für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG wurde vom Kläger zuletzt im ausführlichen Schriftsatz vom 21. März 2024 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung seine angeborene schwere Hämophilie, Typ B thematisiert. Dazu hat der Kläger auch Unterlagen vorgelegt. Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht ergibt, dass der Kläger i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Gesetzgeber hat in §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG die an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zu stellenden Anforderungen detailliert beschrieben. Dazu gehört unter anderem, dass das ärztliche Attest die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Aus dem Attest des Anstaltsarztes der Justizvollzugsanstalt vom 1. April 2022 ergibt sich lediglich, dass ohne regelmäßige Injektion von Blutgerinnungspräparaten eine erhöhte Blutungsgefahr besteht. Deren genaues Ausmaß wird nicht beschrieben. Aus den mit Schriftsatz vom 21. März 2024 vorgelegten Behandlungsunterlagen ergibt sich, dass die Gerinnungsfaktor-IX-Aktivität beim Kläger erheblich vermindert ist, ohne dass die Auswirkungen weiter präzisiert würden. Nichts anderes gilt für die in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgelegten Unterlagen. Aus dem Bericht des Ambulanten Zentrums für Chirurgie vom 25. Oktober 2023 ergeben sich zunehmende Schmerzen des Klägers in allen großen Gelenken, insbesondere in der rechten Schulter und im rechten Ellenbogen. Dies sei auf eine Gelenkerkrankung infolge der Hämophilie zurückzuführen. Im Bericht der Radiologie zur Kernspintomographie vom 8. November 2023 werden eine Sehnenschädigung an der Schulter und eine beginnende Schultergelenksarthrose mit einhergehender Schleimbeutelentzündung sowie degenerative Veränderungen im Ellenbogengelenk angegeben. Das Schreiben des Ambulanten Zentrums für Chirurgie vom 29. November 2023 gibt Schmerzen des Klägers in der rechten Schulter und dem rechten Ellenbogen an, weshalb vor einer möglichen Operation zunächst selbstständige Bewegungsübungen des Klägers erfolgen sollen. Im Schreiben der Chirurgischen Klinik vom 7. Dezember 2023 wird sodann ausgeführt, für eine chirurgische Intervention sei es ausreichend, wenn sich der Kläger im Juli 2024 bei der Klinik vorstelle. Zum ebenfalls vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erwähnten Verdacht auf einen Leistenbruch wurden keine Unterlagen vorgelegt. Auf Grundlage des klägerischen Vortrags und der zusätzlich vorgelegten ärztlichen Unterlagen folgt zur Überzeugung des Gerichts keine von der Einschätzung des Bundesamts abweichende Bewertung. Nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Dabei ist in der Türkei eine allgemeine Krankenversicherung gewährleistet, die auch Mittellose erfasst. Sämtliche Krankheitsbilder können in der Türkei umfassend versorgt werden. Einschränkungen erforderlicher Therapien bei hohen Behandlungskosten ergeben sich aus den Erkenntnismitteln nicht (vgl.o.). Einblutungen, wie sie letztlich auch den jüngsten Diagnosen zugrunde liegen, treten beim Kläger angesichts seiner von Geburt an bestehenden Krankheit schon sein gesamtes Leben lang auf (siehe z.B. das psychiatrische Gutachten vom 24. September 2009). Zeitweise hat der Kläger auch über längere Zeiträume hinweg die Behandlung seiner Hämophilie verweigert (Psychiatrisches Gutachten vom 26. April 2017). Dass der Kläger an einer ernstzunehmenden Krankheit leidet, stellt das Gericht nicht in Abrede. Dass sich diese Krankheit, angesichts der in der Türkei bestehenden Behandlungsmöglichkeiten, aber i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, ist auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Unterlagen, die solche Folgen nicht i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG benennen, des Vortrags des Klägers, der bereits in der Vergangenheit zeitweise unterbliebenen Behandlung und der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel nicht anzunehmen. 8. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.