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Urteil

W 4 K 24.31838

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Bescheidung eines Asylantrags beschränkte Untätigkeitsklage ergibt sich aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen Verfahrensgarantien (BVerwGE 162, 331 = BeckRS 2018, 19734). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat (VG Hannover BeckRS 2024, 6320). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Die Untätigkeit des Bundesamts darf letztlich nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht erstmals über das Asylgesuch entscheidet, ohne dass sich das Bundesamt als fachlich zuständige und kompetente Asylbehörde inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Ob ein "zureichender Grund" iSv § 75 S. 1 und S. 3 VwGO für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, nicht hingegen auf den der Klageerhebung abzustellen (BVerwGE 95, 149 = BeckRS 1994, 22247). (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Zureichende Gründe für eine Nichtentscheidung über einen beantragten Verwaltungsakt sind nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Hierzu rechnen unter anderem der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (BVerwGE 162, 331 = BeckRS 2018, 19734). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Im Rahmen der Entscheidung von Asylverfahren ist im Hinblick auf die Untätigkeit des Bundesamts maßgeblich auch das Fristenregime des § 24 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG zu berücksichtigen, wobei § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG, nach dem eine Entscheidung über einen Asylantrag grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ergehen muss, darauf hinweist, dass der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten als noch iSv § 75 S. 1 VwGO "angemessene" Dauer des behördlichen Verfahrens ansieht (BVerwGE 162, 331 = BeckRS 2018, 19734). (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Bescheidung eines Asylantrags beschränkte Untätigkeitsklage ergibt sich aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen Verfahrensgarantien (BVerwGE 162, 331 = BeckRS 2018, 19734). Dies gilt unabhängig davon, ob bereits eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat (VG Hannover BeckRS 2024, 6320). (Rn. 18) (red. LS Clemens Kurzidem) 2. Die Untätigkeit des Bundesamts darf letztlich nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht erstmals über das Asylgesuch entscheidet, ohne dass sich das Bundesamt als fachlich zuständige und kompetente Asylbehörde inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat. (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem) 3. Ob ein "zureichender Grund" iSv § 75 S. 1 und S. 3 VwGO für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, nicht hingegen auf den der Klageerhebung abzustellen (BVerwGE 95, 149 = BeckRS 1994, 22247). (Rn. 25) (red. LS Clemens Kurzidem) 4. Zureichende Gründe für eine Nichtentscheidung über einen beantragten Verwaltungsakt sind nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Hierzu rechnen unter anderem der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (BVerwGE 162, 331 = BeckRS 2018, 19734). (Rn. 26) (red. LS Clemens Kurzidem) 5. Im Rahmen der Entscheidung von Asylverfahren ist im Hinblick auf die Untätigkeit des Bundesamts maßgeblich auch das Fristenregime des § 24 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG zu berücksichtigen, wobei § 24 Abs. 4 S. 1 AsylG, nach dem eine Entscheidung über einen Asylantrag grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten ergehen muss, darauf hinweist, dass der Gesetzgeber eine Frist von sechs Monaten als noch iSv § 75 S. 1 VwGO "angemessene" Dauer des behördlichen Verfahrens ansieht (BVerwGE 162, 331 = BeckRS 2018, 19734). (Rn. 27) (red. LS Clemens Kurzidem) I. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 25. Januar 2023 (Az. …*) zu entscheiden. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, über die vorliegend ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, weil die Beteiligten hierauf verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage, mit der der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über seinen Asylantrag begehrt, ist als Verpflichtungsklage in Form der Untätigkeitsklage zulässig, §§ 42 Abs. 1 Var. 3, 75 VwGO. 1.1. Die Klage ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die Klage kann dabei nach dem Wortlaut des § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Über den Asylantrag des Klägers vom 25. Januar 2023 hat das Bundesamt bislang nicht entschieden. Bereits bei Erhebung der Klage am 23. September 2024 war damit die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO längst abgelaufen, sodass die Klage von Anfang an zulässig war. Dies gilt hier selbst dann, wenn man eine Frist von sechs Monaten gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG als „angemessene Frist“ im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ansieht (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 19). 1.2. Die Klage weist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für eine auf Bescheidung beschränkte Untätigkeitsklage auf, das sich auch im hier vorliegenden Fall aus den Besonderheiten des behördlichen Asylverfahrens und seinen spezifischen Verfahrensgarantien ergibt (vgl. hierzu eingehend BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 37 ff.). Dies gilt dabei unabhängig davon, ob bereits – wie hier – eine Anhörung nach § 25 AsylG stattgefunden hat (vgl. so auch VG Hannover, U.v. 13.3.2024 – 5 A 700/24 – juris Rn. 15; VG Bremen, U.v. 22.9.2023 – 7 K 152/23 – juris Rn. 28; VG Freiburg, U.v. 30.9.2022 – A 10 K 2893/21 – juris Rn. 23; VG Minden, U.v. 14.2.2022, 1 K 6191/21.A – juris Rn. 41; VG Würzburg, U.v. 7.10.2024 – W 1 K 24.31182). Dieser Rechtsauffassung steht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2018 (1 C 18/17 – juris) jedenfalls nicht entgegen, in welcher die Frage des Bestehens eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Untätigkeitsklage mit dem Ziel, das Bundesamt zur Bescheidung seines Antrages zu verpflichten, für die hier vorliegende Konstellation, in der ein Asylantragsteller bereits zu seinen Fluchtgründen angehört worden ist, ausdrücklich offengeblieben ist. Die Durchführung des behördlichen Asylverfahrens als eine zusätzliche, zugunsten des Asylantragstellers bestehende Instanz mit spezifischen Verfahrensgarantien ist aber auch nach der Durchführung der persönlichen Anhörung geeignet, für den Kläger einen rechtlichen Vorteil zu begründen und kann insgesamt nicht gleichwertig durch das gerichtliche Asylverfahren ersetzen werden (vgl. zu diesem Aspekt BVerwG, a.a.O Rn. 38 ff.; siehe im Einzelnen hierzu auch: VG Bremen, U.v. 15.9.2023 – 7 K 573/23; VG Minden, U.v. 14.2.2022 – 1 K 6191/21.A – beide in juris und jeweils m.w.N.). Die Untätigkeit des Bundesamts darf letztlich nicht dazu führen, dass das Verwaltungsgericht erstmals in der Sache entscheidet, ohne dass sich das Bundesamt als fachlich zuständige und kompetente Asylbehörde inhaltlich mit dem Asylbegehren auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu etwa auch Göbel-Zimmermann/Skrzypczak, Die Untätigkeitsklage im asylgerichtlichen Verfahren, ZAR 2016, 357, 363 ff.). Auch das Rechtsschutzbedürfnis der Klage ist daher zu bejahen. 2. Die zulässige Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Verbescheidung seines Asylantrags zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die materielle Pflicht des Bundesamts zur Entscheidung ergibt sich aus §§ 3, 4 AsylG i.V.m. § 31 AsylG. Über den Asylantrag des Klägers wurde auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Das Verfahren war deshalb auch nicht gemäß § 75 Satz 3 VwGO unter Setzung einer Entscheidungsfrist auszusetzen. Die Beklagte ist vielmehr zur Entscheidung über den Asylantrag des Klägers zu verpflichten (vgl. BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18.17 – juris). Ob ein „zureichender Grund“ im Sinne des § 75 Sätze 1 und 3 VwGO für die Verzögerung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Insoweit ist auf den Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung, nicht hingegen auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 24.2.1994 – 5 C 24/92 – NVwZ 1995, 80; aus der Literatur siehe etwa Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 48 m.w.N.). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein „zureichender Grund“ vorliegt, sind neben den vielfältigen Umständen, die eine verzögerte behördliche Entscheidung dem Grunde nach zu rechtfertigen geeignet sind, auch eine etwaige besondere Dringlichkeit einer Angelegenheit für den Kläger zu berücksichtigen. Zureichende Gründe sind dabei nur solche, die mit der Rechtsordnung in Einklang stehen. Als mögliche zureichende Gründe für eine Verzögerung sind u.a. anerkannt worden ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann (vgl. hierzu nur BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 16). Im Rahmen der Entscheidung von Asylverfahren ist zudem maßgeblich auch das Fristenregime des § 24 Abs. 4 und Abs. 7 AsylG mit zu berücksichtigen, wobei § 24 Abs. 4 Satz 1 AsylG, nach dem eine Entscheidung über den Asylantrag (grundsätzlich) innerhalb von sechs Monaten ergeht, darauf hinweist, dass der Normgeber eine Frist von sechs Monaten als (noch) im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO „angemessene“ Dauer des behördlichen Verfahrens ansieht (vgl. BVerwG, a.a.O.). Das Bundesamt kann sodann gem. § 24 Abs. 4 Satz 2 AsylG die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben (Nr. 1), eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 abzuschließen (Nr. 2) oder die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 AsylG nicht nachgekommen ist (Nr. 3). Das Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten sodann ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten, § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG. Nach § 24 Abs. 7 AsylG schließlich entscheidet das Bundesamt spätestens nach 21 Monaten nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG. Nach vorstehenden Grundsätzen besteht vorliegend zum hier maßgeblichen Zeitpunkt kein zureichender Grund für das Bundesamt, den Asylantrag des Klägers bislang nicht zu verbescheiden. Der Kläger hat bereits am 25. Januar 2023 seinen Asylantrag gestellt, über den das Bundesamt auch über 22 Monate später noch nicht entschieden hat. Damit ist selbst die Frist des § 24 Abs. 7 AsylG, wonach das Bundesamt spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Abs. 1 und 2 AsylG entscheidet, mittlerweile überschritten. Der Behördenakte lassen sich zudem seit Ende Januar 2024 bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung auch keinerlei Aktivitäten des Bundesamts im Verfahren des Klägers entnehmen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-753/22, auf die sich das Bundesamt nunmehr beruft, datiert vom 18. Juni 2024, so dass das Bundesamt schon längst um entsprechende Informationen bei den griechischen Behörden hätte ersuchen können. Jedenfalls bis zur Erhebung der vorliegenden Klage war dies jedoch nicht geschehen. Auch insoweit ist somit ein „zureichender Grund“ nicht erkennbar. Gleiches gilt schließlich hinsichtlich des vom Bundesamt noch vorgetragenen Grundes, dass es aktuell seine Entscheidungspraxis zur Situation anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland überprüfe, was mit der Klärung komplexer Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbunden sei. Denn auch dieser Fall ist gesetzlich klar geregelt. § 24 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AsylG sieht vor, dass die Entscheidungsfrist auf 15 Monate verlängert werden kann, wenn sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben. Auch diese Frist ist vorliegend, unabhängig davon, dass eine solche Verlängerungsentscheidung ausweislich der Bundesamtsakte nie ergangen ist, längst abgelaufen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frist in § 24 Abs. 4 Satz 3 AsylG, wonach die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängert werden kann, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung zu gewährleisten. Ausweislich der Behördenakten ist allerdings nicht erkennbar, dass das Bundesamt in der Zeit zwischen August 2023 (vgl. Blatt 147 BA) und Klageerhebung den Antrag des Klägers inhaltlich überhaupt (weiter) geprüft hat. Über den Asylantrag des Klägers wurde somit ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verpflichten. 3. Abschließend und nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass es nicht erforderlich erscheint, der Beklagten im Rahmen der ausgesprochenen Verpflichtung eine Frist für die Entscheidung über den Asylantrag zu setzen. Die Regelung des § 75 VwGO sieht eine Fristsetzung ausdrücklich nur in den Fällen vor, in denen ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung besteht. Besteht ein solcher Grund nicht, ist die Behörde nach Ablauf der angemessenen Entscheidungsfrist nach § 75 Satz 1 VwGO gehalten, unverzüglich zu entscheiden. Bereits während der Dauer des auf Verpflichtung zur Bescheidung gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wirkt die Pflicht zur behördlichen Entscheidung fort; die Rechtshängigkeit des Bescheidungsbegehrens sperrt nicht die gebotene Durchführung des der Entscheidung vorgelagerten behördlichen Verfahrens. Die gerichtliche Verpflichtung zur Entscheidung über den Antrag, die eine beklagte Behörde zudem nicht überraschend trifft, bekräftigt diese Rechtspflicht in vollstreckbarer Weise. Soweit die Behörde nicht schon den Zeitraum zwischen dem Ergehen der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Rechtskraft nutzen kann, um der auf sie zukommenden Verpflichtung unverzüglich nachzukommen, ist jedenfalls im Vollstreckungsverfahren hinreichend Raum, objektiv unvermeidbare Verzögerungen der unverzüglich geschuldeten Entscheidung zu berücksichtigen. Denn § 172 Satz 1 VwGO setzt für die Festsetzung eines Zwangsgelds voraus, dass es erst nach Ablauf einer vom Gericht zu bestimmenden angemessenen Frist festgesetzt werden kann; diese Frist wäre dann so zu bemessen, dass es der Behörde möglich ist, ihrer Verpflichtung nachzukommen (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, U.v. 11.7.2018 – 1 C 18/17 – juris Rn. 57; VG Minden, U.v. 14.2. 2022 – 1 K 6191/21.A – juris Rn. 9; VG Meiningen, U.v. 11.3.2024 – 2 K 65/24 Me – juris Rn. 34). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.