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Urteil

5 A 700/24

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2024:0313.5A700.24.00
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Leitsätze
Im Sudan besteht keine vorübergehend ungewisse Lage, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Aufschub einer Entscheidung nach § 24 Abs. 5 AsylG berechtigt.
Entscheidungsgründe
Im Sudan besteht keine vorübergehend ungewisse Lage, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Aufschub einer Entscheidung nach § 24 Abs. 5 AsylG berechtigt.