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Urteil

W 7 K 24.561

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. In interessengerechter Auslegung richtet sie sich gegen die Ziffern 1 bis 4 des Bescheids vom 29. Februar 2024, nicht aber gegen die Hinweise auf die Kostenfreiheit des Bescheids und die Kostenpflicht des Klägers im Fall der Abschiebung unter den Ziffern 5 und 6, die den Kläger mangels Regelungswirkung nicht belasten. Insoweit erweist sich der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Das Gericht schließt sich dieser aufgrund der nachfolgenden ergänzenden Erwägungen an: 1. Die unter Ziffer 1 des Bescheids tenorierte Ausweisung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG. Die besonderen Schutzvorschriften der Abs. 3, 3a, 4 sind auf den Kläger nicht anwendbar. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge. aa) Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers zu einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG führt. Insbesondere hat der Kläger besonders schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht. Denn er wurde in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen von mindestens zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts Würzburg vom 13. November 2019 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Aussetzung der Vollziehung dieser Freiheitsstrafe zur Bewährung steht der Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG dabei nicht entgegen. Zudem wurde der Kläger mit Urteil des Landgerichts Würzburg vom 2. Dezember 2021 (Az. 8 KLs 822 Js 18702/20) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Ein weiteres Ausweisungsinteresse ergibt sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2017, in dem gegen den Kläger wegen Körperverletzung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhängt wurde. Dieser Verstoß ist im Vergleich mit den vorgenannten Ausweisungsinteressen zwar geringer zu gewichten. Dennoch führt er zu einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, nachdem auch dieser Tat weder geringfügig noch – angesichts der weiteren Verurteilungen – vereinzelt geblieben ist. Diese Ausweisungsinteressen sind auch weiterhin aktuell. Die Verurteilungen des Klägers sind weder getilgt noch tilgungsreif (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 34). Auch einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen könnte, hat der Beklagte nicht geschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). Insbesondere führte die Mitteilung der Beklagten vom 21. Januar 2020, dass von einer Ausweisung angesichts der familiären Situation des Klägers abgesehen werde, nicht zum Verbrauch der Verurteilung vom 13. November 2019. Denn durch die spätere Tat wurde dieses Ausweisungsinteresse wieder aktualisiert. bb) Für die Ausweisung als Mittel der Gefahrenabwehr sprechen hier sowohl Gründe der Spezialprävention (1) als auch der Generalprävention (2). (1) Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers weiterhin eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Diese Gefahrenprognose stützt sich insbesondere auf die vom Kläger begangenen und mit den beiden Urteilen vom 13. November 2019 und vom 2. Dezember 2021 geahndeten Taten. Bereits das Urteil aus dem Jahr 2019 weist auf ein hochkriminelles und professionelles Vorgehen des Klägers hin. Positiv wird erwähnt, er sei geständig gewesen, habe sich glaubhaft von seiner Drogenvergangenheit distanziert und sei dabei, ein künftiges straffreies Leben zu beginnen Die im Jahr 2021 abgeurteilte Tat beging der Kläger sodann unter laufender Bewährung aus der Vorverurteilung. Erneut handelte der Kläger mit großen Mengen Kokain. Er ging von möglichen Gewinnen zwischen 15.000 und 20.000 EUR aus. Angesichts der bis heute fortdauernden Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach einem Vollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe hatte die in der Vorverurteilung angenommene Distanzierung von der Drogenvergangenheit nicht stattgefunden. Damit hat der Kläger in der Vergangenheit erheblich gegen die geschriebene Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen und durch den Handel mit Kokain insbesondere das hochrangige Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit erheblich gefährdet bzw. verletzt. Der illegale Drogenhandel ist auch ausweislich von Art. 83 Abs. 1 UAbs. 1 AEUV ein Kriminalitätsbereich, dessen Bekämpfung angesichts der verbreitet grenzüberschreitenden Begehung eine europaweit herausragende Bedeutung zukommt. Dies zugrunde gelegt, genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Gefahrenprognose ist zwar gefahrverringernd einzustellen, dass die Berichte aus dem Maßregelvollzug sehr positiv sind. Der Therapieverlauf wird in der letzten Stellungnahme aus dem Bezirkskrankenhaus vom 19. Dezember 2024 als sehr positiv beschrieben. Der Kläger hat in der Therapie die Mittlere-Reife-Prüfung bestanden und weitreichende Lockerungsstufen erreicht, wobei Verzögerungen nicht seinem Verhalten, sondern Verwaltungsentscheidungen bzgl. seiner Aufenthaltsbeschränkung und Arbeitserlaubnis zugeschrieben werden. Im Schreiben vom 21. Januar 2025 ist die Rede von einer positiven Legalprognose mit geringer Wahrscheinlichkeit von Suchtmittelrückfällen und damit zusammenhängender Reaktivierung kriminellen Verhaltens. Insbesondere werden der stabile soziale Empfangsraum, vor allem die Ehefrau und der Sohn des Klägers, und eine fortbestehende Ausbildungsplatzzusage benannt. Die Therapieziele sind – auch mit Blick auf den Beschluss des Landgerichts W. – Strafvollstreckungskammer – vom 21. August 2024 noch nicht erreicht, die Therapie wird aber auch dort als erfolgversprechend bewertet. Auch in Anbetracht dieser positiven Umstände geht das Gericht jedoch im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr aus. Der Kläger hat wiederholt erhebliche Straftaten begangen. Die letzte Tat erfolgte während der laufenden Bewährungszeit aus seiner Vorverurteilung. Zur Überzeugung des Gerichts haben sich die Umstände seitdem nicht derart geändert, dass von einem Entfallen der Wiederholungsgefahr ausgegangen werden kann. Die insbesondere in der mündlichen Verhandlung glaubhaft betonten engen familiären Bindungen des Klägers an seine Ehefrau und seinen Sohn haben den Kläger auch in der Vergangenheit nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Selbiges gilt für das fortbestehende Ausbildungsplatzangebot, das das Bezirkskrankenhaus in seiner letzten Stellungnahme hervorhob. Die letzte Straftat hat der Kläger nach der Aufnahme dieses Ausbildungsverhältnisses begangen. Zumindest diese letzte Tat war nach den Feststellungen des Strafgerichts auch nicht ausschließlich suchtbedingt, weshalb ein Vorweg-Vollzug von einem Jahr und sechs Monaten der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt angeordnet wurde. Die bereits deutlich fortgeschrittene rückfallfreie Suchttherapie im Maßregelvollzug kann die Gefahr vor diesem Hintergrund nicht vollständig ausschließen. Zudem konnte sich der Kläger angesichts des fortdauernden Maßregelvollzugs noch nicht in Freiheit bewähren und es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die zu einem Entfallen der Wiederholungsgefahr führen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 6). Dass Verzögerungen der Therapie – wie der Klägerbevollmächtigte insbesondere in der mündlichen Verhandlung betonte – ihren Grund vielfach in Verwaltungsentscheidungen der Beklagten finden, ist zwar unverkennbar. Die im Rahmen der Prüfung der Ausweisungsverfügung zu beurteilende reale Gefahr besteht allerdings ungeachtet dieser Gründe fort. Auch zur Überzeugung des Gerichts handelt es sich im Falle des Klägers um eine Wiederholungsgefahr, die geringer einzuschätzen ist als in vergleichbaren Fällen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein genereller Dissens mit der positiven Legalprognose aus dem Bezirkskrankenhaus. Der Maßstab für eine Bewertung der ausweisungsrechtlichen Wiederholungsgefahr weicht aber von demjenigen aus dem Maßregelvollzug ab, insbesondere angesichts der schwerwiegenden Betäubungsmittelstraftaten. Hier genügt bereits eine geringere Wiederholungsgefahr, die auch das Bezirkskrankenhaus in seinem Schreiben vom 21. Januar 2025 nicht ausschließen kann. (2) Gleichzeitig sieht die Kammer unabhängig von der Wiederholungsgefahr auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben an. Denn insbesondere erhebliche Straftaten im Betäubungsmittelbereich mit zahlreichen involvierten Abnehmern und hier außerdem in Kooperation mit dem Großcousin des Klägers, sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 29a). Eine gesteigerte Außenwirkung mit zahlreichen Abnehmern geht insbesondere aus dem Urteil aus dem Jahr 2019 hervor. Das Ausweisungsinteresse ist auch weiterhin aktuell. Die Höchstgrenze für die Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung ist noch nicht überschritten. Diese orientiert sich an §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB und sieht daher für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Aktualität von maximal vierzig Jahren ab der Beendigung der Tat vor (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 ff.). Diese – angesichts der Anwendbarkeit des Höchstmaßes der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2 StGB sehr lange – Frist ist offenkundig noch nicht verstrichen, sodass weiterhin von der Aktualität des Ausweisungsinteresses ausgegangen werden muss. cc) Diesen besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen besonders schwerwiegende Bleibeinteressen nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 Var. 1 und Var. 2 AufenthG gegenüber. Der Kläger lebt in familiärer Gemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und übt die Personensorge für seinen deutschen Sohn aus. Dass der Kläger nun seit Längerem in Haft bzw. im Maßregelvollzug untergebracht ist, ändert daran nichts. Eine häusliche Gemeinschaft bestand unmittelbar vor Haftantritt, die Ehe besteht fort und es erfolgen – wie auch in der mündlichen Verhandlung geschildert – zahlreiche Besuche im Familienkreis, insbesondere in letzter Zeit zur Einschulung und zum Geburtstag des Sohnes. Der Kläger hat den glaubhaften Wunsch geäußert, nach seiner Haftentlassung wieder bei seiner in der mündlichen Verhandlung ebenfalls anwesenden Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn leben zu wollen. Vom ungeminderten Fortbestand des besonders schwerwiegenden Bleibeinteresses ist daher – anders als von der Beklagten insbesondere im gerichtlichen Verfahren angedeutet – weiterhin auszugehen (vgl. Fleuß in BeckOK AuslR, Stand: 1.10.2024, § 55 AufenthG Rn. 51). Hinzu treten einfache Bleibeinteressen i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG sind nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.). Hier ist insbesondere zu beachten, dass der Kläger in Deutschland immer wieder berufstätig war und zuletzt – vor dem Haftantritt – eine Ausbildung aufgenommen hatte, die er voraussichtlich wiederaufnehmen könnte. Er hat im Rahmen der Therapie einen Antrag auf Beschäftigung bei … … gestellt, dem aktuell lediglich die Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt. In Therapie hat er den mittleren Schulabschluss erworben und insgesamt einen sehr positiven Therapieverlauf erzielt. Auch die guten Deutschkenntnisse des Klägers und weitere Verwandte im Bundesgebiet sind einzustellen. dd) Bei der weiter gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit dem entgegenstehenden Bleibeinteresse des Klägers überwiegt allerdings das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG. Den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen stehen zwar ebenfalls besonders schwerwiegende Bleibeinteressen gegenüber. Zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung führen diese allerdings nicht. Zwar bedeutet die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte des Klägers auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG sowie auf Familie gemäß Art. 6 GG. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger während seines Aufenthalts im Bundesgebiet Straftaten mit erheblichem Umfang begangen hat und sich deshalb auch während langer Zeiträume – und bis heute – in freiheitsentziehenden Maßnahmen befindet. Seine Ersteinreise in das Bundesgebiet erfolgte im Jahr 2017, seit Mai 2021 befand er sich zunächst in Untersuchungs-, dann in Strafhaft und nun im Maßregelvollzug. Die erste mit Strafbefehl geahndete Tat beging er noch im Jahr seiner Einreise. Diese Einreise erfolgte wegen der bevorstehenden Geburt seines Sohnes. Die seit der Ersteinreise unveränderte familiäre Situation hat den Kläger daher von Anfang an nicht von der Begehung von Straftaten abgehalten. Die beiden Straftaten im Bereich des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die den Anlass für die Ausweisung lieferten, hatten einen enormen, gewerbsmäßigen Umfang erreicht. Daraus und aus der Begehung der zweiten Tat unter laufender Bewährung erklärt sich auch die auffällig hohe Freiheitsstrafe der Letztverurteilung. Gleichzeitig ist dem Kläger eine Rückkehr nach Tunesien zumutbar. Dort hielt er sich bis zum Jahr 2014, als er 22 Jahre alt war, auf. Er wurde also überwiegend in Tunesien sozialisiert. Er hat auch weiter Kontakt zu Familienmitgliedern in Tunesien, insbesondere zu seiner Mutter, sodass er dort auf familiäre Strukturen zurückgreifen kann. Dem voll erwerbsfähigen Kläger wird es zur Überzeugung der Kammer möglich sein, sich auch mit deren Hilfe eine Existenz in seinem Heimatland aufzubauen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Ausweisung einen erheblichen Eingriff in das klägerische Recht auf Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG begründet. Denn angesichts der Stellungnahme des Jugendamtes und des klägerischen Vorbringens insbesondere in der mündlichen Verhandlung wird durch die Ausweisung eine lebendige familiäre Beziehung sehr weitreichend eingeschränkt. Elektronische Kommunikation mit der Familie wird allerdings weiterhin möglich sein, ebenso wie Besuche in Tunesien und Gegenbesuche des Klägers mit Betretenserlaubnissen zu besonderen Anlässen. Zum Schluss der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung trotz der ohne Zweifel herausragend gewichtigen Bleibeinteressen gelangt die Kammer dabei insbesondere angesichts der ausländerrechtlichen Verwarnung am 21. Januar 2020 und damit vor Begehung der letzten Straftat des Klägers. Aufenthaltsrechtliche Folgen weiterer Straffälligkeit wurden ihm damals direkt vor Augen geführt. Die kurz danach begangene erneute erhebliche Straftat lässt mildere Mittel als eine Ausweisung zur Gefahrenabwehr unzureichend erscheinen. Zusammenfassend steht den besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen die Begehung zweier schwerer Straftaten gegenüber, denen angesichts der zahlreichen Abnehmer eine gesteigerte Öffentlichkeitswirkung zukam. Dahinter müssen die Bleibeinteressen zurücktreten. 2. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, in der Fassung nach der Änderung des Bescheides in der mündlichen Verhandlung, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Das gegen den Kläger erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot kann sich mit der Abschiebungsandrohung im streitgegenständlichen Bescheid auch auf eine gemäß Art. 11 Abs. 1a) der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie, ABl. L 348, 98) erforderliche Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie stützen (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 53 ff.; EuGH, U.v. 3.6.2021 – BZ, C-546/19 – juris Rn. 53 ff.). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist die zuletzt vorgenommene Befristung auf zwei Jahre unter der Bedingung zwischenzeitlicher Straf- und Drogenfreiheit nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf die besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen, die den wesentlichen Ausweisungsanlass lieferten. Die Bleibeinteressen des Klägers, in Form der sehr starken familiären Bindung (s.o.), berücksichtigt die Beklagte dabei hinreichend. Insbesondere hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung angesichts der dort erkennbaren engen familiären Beziehung das Einreise- und Aufenthaltsverbot von zunächst sieben Jahren ganz erheblich verringert und die Ermessenserwägungen dadurch aktuell gehalten. Auch die Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es in Tunesien möglich, ein behördliches Führungszeugnis zu beantragen (https://www.constunmunich.de/Fuehrungszeugnis). 3. Die Abschiebungsandrohung aus der Haft unter Ziffer 3 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3, 59 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere bedarf es nach § 59 Abs. 5 AufenthG im Fall der Abschiebung aus dem Maßregelvollzug keiner Fristsetzung. Auch das Kindeswohl bzw. familiäre Bindungen stehen der Abschiebung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Zwar ist das möglicherweise vom Gesetzgeber in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erklärte Opt-Out von der Rückführungsrichtlinie, das ausdrücklich die Entbindung von der Prüfung solcher Belange im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen vorsieht, auf den Kläger in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (vgl. HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris). Die einschneidenden Folgen für das Familienleben des Klägers werden aber – auch unter dem Aspekt des Kindeswohls – von den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen überwogen (s.o.). 4. Für den Fall der Abschiebung nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug wurde nach den Änderungen in der mündlichen Verhandlung eine Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt, die als Regelfrist keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Der Beklagtenvertreter hat außerdem die Bereitschaft geäußert, beim Auftreten besonderer Umstände auch eine längere Frist zu gewähren. 5. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.