Urteil
W 7 K 25.31205
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Kurdische Volkszugehörige sind in der Türkei und in überschaubarer Zukunft keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. In der Türkei ist ein angemessener Ausgleich zwischen der Durchsetzung des staatlichen Dienstanspruchs in Form der Wehrpflicht einerseits und der privaten Gewissensentscheidung des Betroffenen andererseits auf dem heutigen Rechtsstand gewährleistet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militär ist nicht auszumachen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kurdische Volkszugehörige sind in der Türkei und in überschaubarer Zukunft keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt. (Rn. 14 – 15) (redaktioneller Leitsatz) 2. In der Türkei ist ein angemessener Ausgleich zwischen der Durchsetzung des staatlichen Dienstanspruchs in Form der Wehrpflicht einerseits und der privaten Gewissensentscheidung des Betroffenen andererseits auf dem heutigen Rechtsstand gewährleistet. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militär ist nicht auszumachen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. ... Die zulässige Klage, über die der Einzelrichter gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Beklagten verhandeln und entscheiden konnte, hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger in der Folge nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bzw. grundgesetzliches Asyl sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, erweisen sich als rechtmäßig. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen und der Begründung im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer nochmaligen vollständigen Darstellung abgesehen (§ 77 Abs. 3 AsylG). Die Fluchtgründe, die der Kläger im Verwaltungsverfahren und der mündlichen Verhandlung geschildert hat, lassen sich in zwei Komplexe unterteilen: Diskriminierungen wegen seiner kurdischen Identität, schon in der Schulzeit und später anlässlich seiner Teilnahme an einem HDP-Meeting und am Newroz-Fest (a), und der nun bevorstehende Wehrdienst (b). Gründe für die Zuerkennung internationalen Schutzes, eine Asylanerkennung oder ein Abschiebungsverbot (Ziffern 1-4 des Bescheids) ergeben sich aus dem Vortrag nicht. Dazu wird ergänzend das Folgende ausgeführt: a) Begründete Furcht vor Verfolgung bzw. ein ernsthafter Schaden folgen zunächst nicht aus dem Vortrag des Klägers zu Diskriminierungen wegen seiner kurdischen Ethnie. Diskriminierungen im Alltag, denen kurdische Volkszugehörige in der Türkei ausweislich der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ausgesetzt sein können, erreichen nicht das Maß einer Gruppenverfolgung i.S.v. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG (SächsOVG, U.v. 6.3.2024 – 5 A 3/20.A – juris Ls. 1 und Rn. 41 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 10). Kurdische Volkszugehörige in der Türkei sind zwar mitunter diskriminierendem Verhalten im Alltag ausgesetzt. Daraus folgt derzeit und in überschaubarer Zukunft jedoch keine an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfende gruppengerichtete Verfolgung. Es fehlt insoweit – auch wenn vereinzelt durchaus von schweren Gewalttaten i.S.v. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG berichtet wird – unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (vgl. zur Gruppenverfolgung BVerfG, B.v. 23.1.1991 – 2 BvR 902/85, 2 BvR 515/89, 2 BvR 1827/89 – BVerfGE 83, 216 m.w.N.; BVerwG, B.v. 24.2.2015 – 1 B 31/14 – juris). Selbst wenn man in der Türkei beobachtete diskriminierende Verhaltensweisen gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG kumuliert betrachtet, ergibt sich daraus nicht, dass jedem kurdischen Volkszugehörigen in der Türkei einzig aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal. Insbesondere die in der mündlichen Verhandlung geschilderten zweimaligen kurzen Festnahmen und Befragungen durch die Polizei, die der Kläger als Bedrohungen erlebt hat, erreichen nicht das Maß flüchtlingsrelevanter Verfolgung. Nach dem Vorbringen des Klägers sind die Vorfälle wegen seiner damaligen Minderjährigkeit auch unregistriert geblieben und er hat sich entschlossen, die HDP in Zukunft nicht mehr auf diese Weise zu unterstützen. Es ist daher zur Überzeugung des Einzelrichters nicht anzunehmen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei in diesem Zusammenhang Verfolgung droht. Die Vorfälle waren offenbar auch nicht der eigentliche Anlass zur Flucht. b) Auch die vorgebrachten Konsequenzen einer Entziehung von der Wehrpflicht führen nicht zur Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. der Feststellung eines Abschiebungsverbots. Die Befugnis eines Staates, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst heranzuziehen, ist allgemein anerkannt. Es handelt sich um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, die nicht auf die Verfolgung von Individuen abzielt (BVerwG B.v. 16.1.2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86). Dass der Kläger hier individuell benachteiligt wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr soll er wie jeder Mann in seinem Alter zum Wehrdienst herangezogen werden, sodass internationaler Schutz bzw. eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheiden. Aus der fehlenden Möglichkeit, in der Türkei den Wehrdienst zu verweigern, resultiert außerdem auch im Hinblick auf die in Art. 9 EMRK garantierte Gewissensfreiheit kein Abschiebungsverbot. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eine absolute und nicht situationsbezogene Gewissensentscheidung glaubhaft gemacht (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.2019 – 1 A 3/18 – juris Rn. 110). Er hat schlüssig ausgeführt, Menschen seien für ihn unantastbar und er könne – auch nicht als Angehöriger einer anderen als der türkischen Armee – keine Waffe nehmen und einen Menschen umbringen. Insofern gelangt der Einzelrichter auf Grundlage der mündlichen Verhandlung zu einer anderen Einschätzung als das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid. Die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 9 EMRK (U.v. 12.6.2012 – Nr. 42730/05 – Savda/Türkei Rn. 93), wonach das türkische System keinen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Gesellschaft insgesamt und denjenigen der Kriegsdienstverweigerer herbeiführe, wobei insbesondere auf schwere strafrechtliche Sanktionen hingewiesen wird, sind auf die heutige türkische Rechtslage und -praxis allerdings nicht mehr übertragbar. Das damals gerügte System der Mehrfachbestrafung wurde nach der Reform der Wehrstrafverfolgung deutlich abgemildert, sodass ein angemessener Ausgleich zwischen der Durchsetzung des staatlichen Dienstanspruchs einerseits und der privaten Gewissensentscheidung des Betroffenen andererseits auf dem heutigen Rechtsstand gewährleistet ist (ebenso und m.w.N. VG Augsburg, U.v. 16.7.2020 – Au 6 K 18.30861 – juris Rn. 33; VG Göttingen, U.v. 5.7.2021 – 4 A 374/17 – juris). Bei einer Weigerung, den Wehrdienst anzutreten, werden nach aktueller Rechtslage Geldbußen oder Geldstrafen, im Wiederholungsfall auch Haftstrafen verhängt, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben werden. Zudem gibt es in der Praxis sehr viele Wehrpflichtige, die sich der Wehrpflicht entziehen, ohne dass der Staat zu einer Weiterverfolgung in der Lage wäre (BFA, Länderinformationen v. 18.10.2024, S. 120). Harte Strafen sind allein aufgrund einer Entziehung vom Wehrdienst regelmäßig nicht zu befürchten. Insbesondere drohen in der Praxis regelmäßig keine Haftstrafen (Home Office, Country Policy and Information Note Turkey: Military service v. Oktober 2023, S. 13 ff.). Haftstrafen sind nunmehr als subsidiäre Maßnahme im Sanktionsregime vorgesehen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei vom 20.5.2024, S. 13). Hinzu tritt eine weitreichende Möglichkeit, sich vom Wehrdienst freizukaufen, in deren Anschluss lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden muss, die zeitlich deutlich hinter den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten zwei Monaten zurückbleibt (BFA, Länderinformationen v. 18.10.2024, S. 114). Auch diese tatsächlichen Lockerungen im Umgang mit Wehrpflichtentziehungen sind im Rahmen der nach Art. 9 EMRK anzustellenden Gesamtabwägung zu berücksichtigen und leiten den Einzelrichter zu dem Schluss, dass trotz der in rechtlicher Hinsicht weiterhin bestehenden Möglichkeit, Haftstrafen zu verhängen, im tatsächlichen Umgang mit der Wehrpflicht in der Türkei ein angemessener Ausgleich zwischen Privatinteresse und staatlichem Interesse gewährleistet ist. Auch eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militär ist nicht auszumachen, auch wenn durchaus von Misshandlungen in Einzelfällen berichtet wird (z.B. BFA, Länderinformationen v. 18.10.2024, S. 118). Der Beweisanregung im Schriftsatz vom 9. Mai 2025 war angesichts der zahlreichen verfügbaren Erkenntnismittel zu diesem Themenkomplex nicht weiter nachzugehen. Eine abweichende Entscheidung war auch als Resultat einer förmlichen Beweiserhebung nicht zu erwarten. Insbesondere ist die schriftsätzlich angeführte exponierte Stellung des Klägers infolge vergangener politischer Aktivität nach dessen Vortrag, Vorfälle in der Vergangenheit seien wegen seiner Minderjährigkeit unregistriert geblieben, nicht auszumachen. 2. Des Weiteren sind auch die Regelungen des Bescheids zur Abschiebungsandrohung und der Ausreisefrist (Ziffer 5 des Bescheids) rechtlich nicht zu beanstanden. Das in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 AufenthG, ist auch im Übrigen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermessensfehler sind diesbezüglich weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG.