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Beschluss

11 S 1131/03

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Abschiebung kann vorläufig auszusetzen sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Familienmitglied in Deutschland auf die psychische Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist (Art. 6 Abs.1 GG, Art. 8 EMRK). • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügen glaubhaft gemachte Anhaltspunkte und ärztliche Stellungnahmen, auch wenn diese nicht abschließend beweiskräftig sind. • Die Aussetzung der Abschiebung kann befristet werden, wenn der Schutzbedarf vorläufig ist und die Behörde/Betroffene Zeit bekommen soll, Betreuungsalternativen zu organisieren. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass weitere inländische Angehörige zur Betreuung zur Verfügung stehen können und kein absolutes Wahlrecht für ein bestimmtes Familienmitglied besteht. • Der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist bei bloßer Duldung mit 2.000 EUR anzusetzen.
Entscheidungsgründe
Befristete Aussetzung der Abschiebung wegen psychischer Abhängigkeit eines Elternteils (Art.6 GG/Art.8 EMRK) • Eine Abschiebung kann vorläufig auszusetzen sein, wenn glaubhaft gemacht ist, dass ein Familienmitglied in Deutschland auf die psychische Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist (Art. 6 Abs.1 GG, Art. 8 EMRK). • Bei der summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz genügen glaubhaft gemachte Anhaltspunkte und ärztliche Stellungnahmen, auch wenn diese nicht abschließend beweiskräftig sind. • Die Aussetzung der Abschiebung kann befristet werden, wenn der Schutzbedarf vorläufig ist und die Behörde/Betroffene Zeit bekommen soll, Betreuungsalternativen zu organisieren. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass weitere inländische Angehörige zur Betreuung zur Verfügung stehen können und kein absolutes Wahlrecht für ein bestimmtes Familienmitglied besteht. • Der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen ist bei bloßer Duldung mit 2.000 EUR anzusetzen. Der 1983 geborene türkische Antragsteller lebt seit 1997 in Deutschland; sein Asylverfahren wurde rechtskräftig abgelehnt. Die Ausländerbehörde wies ihn aus; er ist vollziehbar ausreisepflichtig und geduldet worden. Die Mutter des Antragstellers lebt in Deutschland und leidet nach ärztlichen Stellungnahmen an psychischer Labilität mit suizidalen Tendenzen; sie gab an, sehr an der Anwesenheit des Sohnes zu hängen. Der Antragsteller beantragte Duldung und stellte beim Verwaltungsgericht Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz, um eine Abschiebung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht gab zunächst einstweiligen Rechtsschutz. Das Regierungspräsidium beschwerte sich; der Verwaltungsgerichtshof prüfte summarisch, ob eine Abschiebung derzeit gegen Art. 6 Abs.1 GG und Art. 8 EMRK verstößt. Das Gericht berücksichtigte widersprüchliche ärztliche Befunde sowie das Vorhandensein weiterer Angehöriger in Deutschland. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und inhaltlich ausreichend begründet. • Anordnungsanspruch: Summarisch ist es hinreichend wahrscheinlich, dass eine Abschiebung der Mutter aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der damit verbundenen psychischen Abhängigkeit des Schutzguts Familie entgegensteht (Art.6 Abs.1 GG, Art.8 EMRK; §55 Abs.2 AuslG). • Beweiswürdigung im Eilverfahren: Vorgelegte ärztliche Stellungnahmen rechtfertigen die Annahme einer derzeitigen psychischen Gefährdung der Mutter, auch wenn detailreiche Diagnosen fehlen und einzelne Gutachten widersprüchlich sind. • Abwägung der Interessen: Dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Ausreisepflicht ist Rechnung zu tragen; die Schutzwirkung des Familienrechts wirkt nur insoweit, als die Lebenshilfe im Inland nur durch den Ausländer erbracht werden kann. Weitere in Deutschland lebende Angehörige müssen berücksichtigt werden; kein absolutes Wahlrecht der Mutter für den Sohn besteht. • Befristung: Angesichts veralteter und widersprüchlicher medizinischer Unterlagen sowie der Möglichkeit, Betreuungsstrukturen umzuschichten, genügt zur Gewährleistung des einstweiligen Rechtsschutzes eine befristete Aussetzung der Abschiebung für sechs Monate. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwert im Vorverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg wurde insoweit geändert, dass das Regierungspräsidium verpflichtet wird, die Abschiebung des Antragstellers für die Dauer von sechs Monaten auszusetzen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Begründend stellte der Gerichtshof fest, dass aktuell ein Abschiebungshindernis nach §55 Abs.2 AuslG i.V.m. Art.6 Abs.1 GG bzw. Art.8 EMRK vorliegt, weil die Mutter des Antragstellers aufgrund psychischer Labilität vorübergehend auf dessen Anwesenheit als psychische Stütze angewiesen ist. Gleichzeitig wiegt das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der Ausreisepflicht so schwer, dass die Aussetzung befristet erfolgen durfte, um dem Antragsteller Zeit zu geben, Betreuungsalternativen zu organisieren und die Angelegenheiten der Mutter zu regeln. Die Verfahrenskosten wurden zwischen den Parteien geteilt; der Streitwert je Verfahren wurde auf 2.000 EUR festgesetzt.