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Urteil

10 S 557/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prämienbescheide sind zurückzunehmen, wenn die für Prämien notwendige einmalige bundesweite Ohrmarkenkennzeichnung fehlt. • Art. 14 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 regelt abschließend die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Prämien einschließlich der Ausnahmen wegen behördlicher Irrtümer. • Ein behördlich erteilter Hinweis berechtigt nur dann zum Vertrauensschutz, wenn er konkret und widerspruchsfrei die vom Begünstigten einzuhaltenden Kennzeichnungsvorschriften änderte; bloßes Missverständnis schützt nicht. • Fehlerhafte Widerrufstatbestände in einem Bescheid können nach § 47 LVwVfG in eine formell zutreffende Rücknahme/Teilrücknahme des vorangegangenen Zuwendungsbescheids umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Rückforderung landwirtschaftlicher Prämien wegen mehrfach verwendeter Ohrmarken (Art.14 VO 3887/92) • Prämienbescheide sind zurückzunehmen, wenn die für Prämien notwendige einmalige bundesweite Ohrmarkenkennzeichnung fehlt. • Art. 14 Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 regelt abschließend die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Prämien einschließlich der Ausnahmen wegen behördlicher Irrtümer. • Ein behördlich erteilter Hinweis berechtigt nur dann zum Vertrauensschutz, wenn er konkret und widerspruchsfrei die vom Begünstigten einzuhaltenden Kennzeichnungsvorschriften änderte; bloßes Missverständnis schützt nicht. • Fehlerhafte Widerrufstatbestände in einem Bescheid können nach § 47 LVwVfG in eine formell zutreffende Rücknahme/Teilrücknahme des vorangegangenen Zuwendungsbescheids umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Der Kläger beantragte für mehrere Jahre Sonder- und Mutterkuhprämien. Die Verwaltungsbehörde gewährte Vorschuss- und Abschlusszahlungen, stellte aber bei einem bundesweiten Ohrmarkenabgleich fest, dass bestimmte Ohrmarkennummern sowohl für männliche Rinder als auch für Mutterkühe verwendet wurden. Die Behörde setzte daraufhin Änderungs- und Rückforderungsbescheide mit Neufestsetzungen beziehungsweise Aufhebungen der Prämien sowie Zinsforderungen erlassen. Der Kläger rügte, die Tiere seien vorhanden, er habe sich vorab bei der Behörde erkundigt und sei von einer Mitarbeiterin bestä­tigt worden, verbleibende Ohrmarken verwenden zu dürfen; er berief sich auf Vertrauensschutz und Irrtum der Behörde. Widersprüche wurden zurückgewiesen, das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger blieb in der Berufung erfolglos. • Rechtliche Grundlage: Rückforderung und Zinsen ergeben sich aus Art.14 Abs.1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr.3887/92 sowie §10 Abs.1 MOG i.V.m. einschlägigen Vorschriften des VwVfG; Art.14 regelt Vertrauensschutz abschließend. • Kennzeichnungspflicht: Nach der Rinder- und Schafprämien-Verordnung i.V.m. §19b Viehverkehrsverordnung muss jedes Rind eine in Deutschland einmalige Ohrmarkennummer haben; diese Voraussetzung ist für Prämienbewilligung zentral. • Feststellungen: Der Kläger hat identische Ohrmarkennummern für jeweils eine Mutterkuh und ein männliches Rind verwendet; dies hat er nicht bestritten und ergibt sich aus Anträgen und Kontrollberichten. • Vertrauensschutz/Irrtum der Behörde: Art.14 Abs.4 VO 3887/92 gewährt Ausnahmen nur, wenn die Zahlung auf einem behördlichen Irrtum beruht, der vom Begünstigten trotz Einhaltung aller Verordnungsbestimmungen nicht erkannt werden konnte. Der Kläger hat jedoch unterschrieben, dass er die Vorschriften und Merkblätter kenne und ordnungsgemäß gekennzeichnet habe; ein Schutz nach Art.14 Abs.4 liegt nicht vor. • Auskunft der Behörde: Die vernommene Sachbearbeiterin gab keine Auskunft, die die Kennzeichnungspflicht aufgehoben oder die Verwendung bereits verwendeter Nummern erlaubt hätte; ein Missverständnis des Klägers begründet keinen Vertrauensschutz. • Formelle Umdeutung: In den Ausgangsbescheiden war zwar fälschlich §49 Abs.2 LVwVfG als Ermächtigungsgrund angegeben, die Bescheide konnten aber gemäß §47 LVwVfG dahin umgedeutet werden, dass die tatsächlich einschlägigen rechtsfolgenrichtenden Rücknahmen/Rückforderungen (gem. §10 MOG) wirksam getroffen wurden. • Zinsberechnung: Die Zinsansprüche der Behörde richteten sich nach Art.14 Abs.3 VO 3887/92 und einschlägigen nationalen Vorschriften zur Basiszins- bzw. Diskontsatzermittlung. Die Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg bleibt in der Sache bestätigt. Die angefochtenen Änderungs-, Rücknahme- und Rückforderungsbescheide sind rechtmäßig, weil die Prämienbewilligungen wegen nicht ordnungsgemäßer, nicht eindeutiger bundesweiter Ohrmarkenkennzeichnung rechtswidrig waren. Art.14 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 verpflichtet zur Rückforderung zu Unrecht gezahlter Prämien und regelt den Vertrauensschutz abschließend; die Voraussetzungen eines behördlichen Irrtums, der den Kläger schutzwürdig machen könnte, sind nicht erfüllt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.