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Beschluss

8 S 1661/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und eine Verletzung nachbarlicher Belange drohen. • Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann über die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen hinaus Schutz gewähren, soweit nachbarliche Belange betroffen sind, die das Abstandsflächenrecht nicht erfasst. • Bei der Prüfung der Rücksichtnahmepflicht ist eine Abwägung vorzunehmen, die Schutzwürdigkeit der Nachbarn und die Unabweisbarkeit des Vorhabens berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Verstoß gegen bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmepflichten • Die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen eine Baugenehmigung kann anzuordnen sein, wenn erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und eine Verletzung nachbarlicher Belange drohen. • Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme kann über die landesrechtlichen Abstandsflächenregelungen hinaus Schutz gewähren, soweit nachbarliche Belange betroffen sind, die das Abstandsflächenrecht nicht erfasst. • Bei der Prüfung der Rücksichtnahmepflicht ist eine Abwägung vorzunehmen, die Schutzwürdigkeit der Nachbarn und die Unabweisbarkeit des Vorhabens berücksichtigt. Die Beigeladene erhielt am 4. Mai 2004 eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Fertiggarage als Grenzgarage. Die Antragsteller, Nachbarn des Vorhabens, legten Widerspruch gegen die Genehmigung ein und beantragten aufschiebende Wirkung. Die Verwaltungsgerichte hatten zu entscheiden, ob die Genehmigung rechtswidrig ist und nachbarliche Belange verletzt. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Garage das Gebot der Rücksichtnahme verletzt und dadurch gesunde Wohnverhältnisse der Antragsteller beeinträchtigt werden. Relevant ist ferner, ob es sich beim Bebauungsplan um einen einfachen oder qualifizierten Bebauungsplan handelt und inwieweit landesrechtliche Abstandsflächenregelungen Anwendung finden. Vorgetragen wurde, die Garage führe zu einer erheblichen Verengung des Zugangsbereichs zum Haus der Antragsteller auf etwa 60–87 cm. Die Beigeladene hätte nach Auffassung der Antragsteller alternative Standorte und Zufahrten nutzen können. • Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig und begründet; dem Verwaltungsgericht wäre die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erteilen gewesen. • Zwar erfüllt die Garage die Maße einer privilegierten Grenzgarage nach § 6 Abs.1 Satz 2 LBO, wodurch Abstandsflächen entfallen; dennoch bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit mit bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmepflichten, die sich aus § 34 Abs.1 BauGB (Einfügen) oder § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO ergeben können, abhängig von der Art des Bebauungsplans. • Das Abstandsflächenrecht konkretisiert zwar in der Regel die Rücksichtnahmepflicht hinsichtlich Belichtung und Besonnung, es beschränkt diese Pflicht jedoch nicht in Bezug auf andere nachbarliche Schutzgüter wie gesunde Wohnverhältnisse. • Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, wie schutzwürdig die Nachbarn und wie unabweisbar das Vorhaben ist; hier spricht vieles dafür, dass den Antragstellern die genehmigte Grenzbebauung nicht zuzumuten ist. • Konkret ist die Erreichbarkeit des Hauseingangs der Antragsteller durch die Garage erheblich beeinträchtigt; ein Zugang von 60–87 cm Breite verhindert z.B. einen Umzug oder Krankentransport und verletzt damit gesunde Wohnverhältnisse. • Die Beigeladene konnte das Vorhaben nach Auffassung des Gerichts ohne unzumutbare Einschränkungen anders ausrichten, etwa durch Errichtung der Garage an der Ostseite oder Verlegung der Zufahrt, sodass das Interesse an der Garagenstellung nicht unabweisbar ist. • Wegen der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zur Verhinderung vollendeter Tatsachen geboten. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Beschwerden der Antragsteller sind erfolgreich; die aufschiebende Wirkung ihrer am 13.05.2004 eingelegten Widersprüche gegen die Baugenehmigung wird angeordnet. Das Gericht stellt gewichtige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Genehmigung fest, weil die Garage voraussichtlich das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzt und dadurch gesunde Wohnverhältnisse der Antragsteller beeinträchtigt werden, insbesondere durch die erhebliche Verengung des Zugangsbereichs (ca. 60–87 cm). Die Beigeladene hat hinreichende, zumutbare Alternativen, sodass ihr Vorhabensinteresse nicht als unabweisbar gilt. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten außer den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf EUR 2.000 festgesetzt.