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Beschluss

4 S 838/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Auswahlentscheidungen um Professorenstellen sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich; die Auswahl muss am Anforderungsprofil ausgerichtet werden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG). • Ein abgelehnter Bewerber kann im Wege einstweiliger Anordnung eine erneute Entscheidung beanspruchen, wenn im Auswahlverfahren wesentliche Fehler ersichtlich sind und seine Erfolgsaussichten offenstehen (§ 123 Abs. 1 VwGO). • Die Beurteilung pädagogischer Eignung darf nicht allein auf eine punktuelle Probevorlesung gestützt werden; Ausnahmen müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 FHG, § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG). • Wissenschaftliche Leistungen sind als kumulative Einstellungsvoraussetzung zu berücksichtigen; Unterlassene oder unzureichend dokumentierte Würdigungen können die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft machen (§ 46 Abs. 4 FHG, § 47 Abs. 1 Nr. 4 LHG). • Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob der rechtliche Rahmen beachtet, richtige Sachverhaltsannahmen getroffen und sachfremde Erwägungen unterlassen wurden; Begründungspflichten dienen der Nachprüfbarkeit.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz wegen fehlerhafter Berufungsauswahl bei Professur • Bei Auswahlentscheidungen um Professorenstellen sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung maßgeblich; die Auswahl muss am Anforderungsprofil ausgerichtet werden (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG). • Ein abgelehnter Bewerber kann im Wege einstweiliger Anordnung eine erneute Entscheidung beanspruchen, wenn im Auswahlverfahren wesentliche Fehler ersichtlich sind und seine Erfolgsaussichten offenstehen (§ 123 Abs. 1 VwGO). • Die Beurteilung pädagogischer Eignung darf nicht allein auf eine punktuelle Probevorlesung gestützt werden; Ausnahmen müssen sachlich begründet und nachvollziehbar sein (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 FHG, § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG). • Wissenschaftliche Leistungen sind als kumulative Einstellungsvoraussetzung zu berücksichtigen; Unterlassene oder unzureichend dokumentierte Würdigungen können die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft machen (§ 46 Abs. 4 FHG, § 47 Abs. 1 Nr. 4 LHG). • Die Entscheidung des Dienstherrn ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob der rechtliche Rahmen beachtet, richtige Sachverhaltsannahmen getroffen und sachfremde Erwägungen unterlassen wurden; Begründungspflichten dienen der Nachprüfbarkeit. Der Antragsteller bewarb sich auf eine Professur für Polizeirecht an der Fachhochschule Villingen‑Schwenningen. Die Stelle wurde im Staatsanzeiger ausgeschrieben; sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene erfüllten die formalen Einstellungsvoraussetzungen. Das Ministerium beabsichtigte, die Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen; der Antragsteller erhielt ein Ablehnungsschreiben und legte Widerspruch ein. Der Antragsteller rügte Mängel im Auswahlverfahren, insbesondere die ausschließliche Gewichtung einer halbstündigen Probevorlesung und die ausbleibende Würdigung seiner umfangreichen fachlichen Leistungen. Er beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Besetzung der Stelle bis zur erneuten Entscheidung zu verhindern. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung und ordnete die vorläufige Untersagung der Besetzung an. • Zulässigkeit der Beschwerde: Fristen- und Begründungserfordernisse der VwGO sind eingehalten. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass sein Bewerberanspruch im Auswahlverfahren nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde; bei offenstehenden Erfolgsaussichten kann eine erneute Entscheidung verlangt werden (§ 123 Abs. 1 VwGO). • Anordnungsgrund: Die absehbare Besetzung der Stelle durch den Beigeladenen begründet den Anordnungsgrund (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). • Maßstäbe der Auswahl: Auswahlentscheidungen haben sich an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu orientieren (Art. 33 Abs. 2 GG, § 11 Abs. 1 LBG); diese Kriterien sind am Anforderungsprofil der Stelle zu messen. • Anwendbares Recht: Für die Beurteilung ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Landeshochschulgesetz maßgeblich; die früheren Verfahrenshandlungen der Hochschule können verwertet werden, sofern sie mit dem neuen Recht vereinbar sind. • Gerichtliche Prüfungsintensität: Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr rechtliche Begrenzungen beachtet, richtige Sachverhaltsannahmen getroffen und sachfremde Erwägungen vermieden hat; die Entscheidung muss hinreichend begründet sein, damit eine Nachprüfung möglich ist. • Fehlerhafte Würdigung der pädagogischen Eignung: Die ausschließliche Fixierung auf eine kurze Probevorlesung ist unzureichend; Ausnahmen vom Nachweis durch Lehrpraxis hätten sachlich begründet werden müssen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 FHG, § 47 Abs. 1 Nr. 2 LHG). • Unzureichende Beachtung fachlicher Leistungen: Die geforderten wissenschaftlichen Leistungen sind kumulative Voraussetzungen und müssen in der Auswahlbegründung gewürdigt werden (§ 46 Abs. 4 FHG, § 47 Abs. 1 Nr. 4 LHG); hier fehlen substantielle Erwägungen trotz überwiegender Publikations- und Berufserfahrung des Antragstellers. • Mangels nachvollziehbarer Begründung sind die Auswahlentscheidungen als fehlerhaft anzusehen und rechtfertigen die Anordnung einer erneuten Entscheidung. Der Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerde stattgegeben und dem Antragsgegner per einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Professur zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut unter Beachtung der vom Senat aufgezeigten Rechtsauffassung entschieden ist. Der Antragsteller hat damit vorläufig Erfolg, weil im Auswahlverfahren wesentliche Bewertungsfehler vorliegen, insbesondere eine unzureichende Begründung zur pädagogischen Eignung und zur Berücksichtigung wissenschaftlicher Leistungen. Das Gericht stellt klar, dass Auswahlentscheidungen an Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu messen sind und nachvollziehbar zu begründen sein müssen; ist dies nicht der Fall, ist eine erneute Entscheidung anzuordnen. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten außer den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; der Beschluss ist unanfechtbar.