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Beschluss

9 S 2317/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Widerrufsregelung der Bundes-Apothekerordnung (Unwürdigkeit) ist mit Art. 12 Abs.1 GG vereinbar und hinreichend bestimmt. • Unwürdigkeit kann Approbationswiderruf rechtfertigen, wenn das Verhalten das Ansehen des Apothekerberufs und das Vertrauen der Bevölkerung derart beeinträchtigt, dass weitere Berufsausübung untragbar erscheint. • Bei vorsätzlichen, besonders schwerwiegenden Straftaten (z.B. Tötungsdelikte) ist Unwürdigkeit regelmäßig zu bejahen; die Verhältnismäßigkeit ist im Einzelfall durch Nachholmöglichkeiten (Wiedererteilung, Bewährungserlaubnis) gewahrt.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit bei schwerer Straftat • Die Widerrufsregelung der Bundes-Apothekerordnung (Unwürdigkeit) ist mit Art. 12 Abs.1 GG vereinbar und hinreichend bestimmt. • Unwürdigkeit kann Approbationswiderruf rechtfertigen, wenn das Verhalten das Ansehen des Apothekerberufs und das Vertrauen der Bevölkerung derart beeinträchtigt, dass weitere Berufsausübung untragbar erscheint. • Bei vorsätzlichen, besonders schwerwiegenden Straftaten (z.B. Tötungsdelikte) ist Unwürdigkeit regelmäßig zu bejahen; die Verhältnismäßigkeit ist im Einzelfall durch Nachholmöglichkeiten (Wiedererteilung, Bewährungserlaubnis) gewahrt. Der Antragsteller ist approbierter Apotheker. Das Regierungspräsidium Stuttgart widerrief mit Bescheid vom 28.06.2005 die Approbation, nachdem der Antragsteller wegen Mordes in einem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Wiesbaden zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der Antragsteller suchte gerichtlichen Rechtsschutz und begehrte die Wiederherstellung bzw. die Anordnung aufschiebender Wirkung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid. Das Verwaltungsgericht Freiburg lehnte den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ein, die zurückgewiesen wurde. Entscheidungsrelevante Punkte sind die Vereinbarkeit der Unwürdigkeitsregelung der BApO mit Art.12 GG, ihre Bestimmtheit und die Anwendung auf die konkrete Verurteilung des Antragstellers. • Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 6 Abs.2 BApO i.V.m. § 4 Abs.1 S.1 Nr.2 BApO, wonach Approbation zu widerrufen ist, wenn nachträglich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit vorliegt. • Die Unwürdigkeitsklausel greift in Art.12 Abs.1 GG ein, ist aber als verhältnismäßige, schutzwürdige Beschränkung der Berufsfreiheit zulässig, weil sie dem Schutz der Gesundheitsversorgung und dem Vertrauen in den Apothekerberuf dient. • Der Begriff der Unwürdigkeit ist trotz unbestimmten Wortlauts verfassungskonform, da solche Begriffe nach ihrer Eigenart ausgelegt und durch die Rechtsprechung konkretisiert werden können. • Die Unwürdigkeit ist ein enger, nur unter strengen Voraussetzungen anwendbarer Tatbestand; sie erfasst schwere, gemeingefährliche, gegen Personen gerichtete oder besonders ehrenrührige Straftaten sowie berufsbezogene Verfehlungen, die zu einer tiefgreifenden Abwertung der Persönlichkeit führen. • Tötungsdelikte sind bei Heilberufen aufgrund des Berufsethos regelmäßig geeignet, das Vertrauen in die berufliche Tätigkeit zu beschädigen und damit Unwürdigkeit zu begründen. • Im Einzelfall ist Verhältnismäßigkeit zu wahren; das Gesetz sieht Möglichkeiten wie Wiedererteilung der Approbation oder Bewährungserlaubnis vor, sodass ein völliges lebenslanges Berufsverbot nicht zwangsläufig gegeben ist. • Auf Grundlage des rechtskräftigen Mordurteils und der Feststellungen zur Tatmotivation (niedrige Beweggründe, Verdeckung einer Straftat) ist der Antragsteller als unwürdig für die weitere Ausübung des Apothekerberufs anzusehen; seine weitere Berufsausübung wäre untragbar und würde das Ansehen der Berufsgruppe massiv beeinträchtigen. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat den Widerruf der Approbation zu Recht als rechtmäßig beurteilt. Der Widerruf stützt sich auf § 6 Abs.2 BApO in Verbindung mit § 4 Abs.1 Nr.2 BApO (Unwürdigkeit) und verletzt nicht Art.12 Abs.1 GG, da er verhältnismäßig ist und dem Schutz der Gesundheitsversorgung und dem Vertrauen in den Apothekerberuf dient. Wegen der durch das rechtskräftige Mordurteil belegten schweren Verfehlung des Antragstellers ist seine weitere Berufsausübung als Apotheker untragbar, sodass die Entziehung der Approbation gerechtfertigt ist. Kosten und Streitwertentscheidung wurden dem Antragsteller auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.