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Urteil

9 S 2708/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Schulträger ist nur zur Bereitstellung der objektiv für die Schule erforderlichen Sachmittel verpflichtet; Sonderausstattungen für individuelle gesundheitliche Bedürfnisse von Lehrkräften gehören grundsätzlich nicht dazu. • Ein Schulträger haftet nicht ersatzpflichtig, wenn eine Schule bereits mit „normalen" Schreibtischstühlen ausgestattet ist und kein Anspruch auf eine zusätzliche, individuell angepasste Sonderausstattung besteht. • Ein Erstattungsanspruch des Schulträgers wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen öffentlich-rechtlicher Erstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger lediglich seine eigene Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erfüllt hat und durch die Anschaffung kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil des Beklagten entstanden ist.
Entscheidungsgründe
Keine Kostentragungspflicht des Schulträgers für individuelle Gesundheits-Sonderausstattung • Der Schulträger ist nur zur Bereitstellung der objektiv für die Schule erforderlichen Sachmittel verpflichtet; Sonderausstattungen für individuelle gesundheitliche Bedürfnisse von Lehrkräften gehören grundsätzlich nicht dazu. • Ein Schulträger haftet nicht ersatzpflichtig, wenn eine Schule bereits mit „normalen" Schreibtischstühlen ausgestattet ist und kein Anspruch auf eine zusätzliche, individuell angepasste Sonderausstattung besteht. • Ein Erstattungsanspruch des Schulträgers wegen öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder wegen öffentlich-rechtlicher Erstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Kläger lediglich seine eigene Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten erfüllt hat und durch die Anschaffung kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil des Beklagten entstanden ist. Ein Studienrat beantragte bei der Schulleitung die Beschaffung eines bandscheibengerechten Schreibtischstuhls und legte ärztliche Atteste vor. Der Landkreis als Schulträger lehnte den Antrag ab und stellte nur einen normalen Schreibtischstuhl zur Verfügung. Das Oberschulamt übernahm vorläufig die Anschaffungskosten und machte diese beim Landkreis geltend. Der Schulleiter (Kläger) zahlte den Sonderstuhl und klagte auf Erstattung von 1.022,39 EUR vom Landkreis. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Landkreis legte Berufung ein. Streitpunkt war, ob der Landkreis als Schulträger für die individuelle, bandscheibenangepasste Sonderausstattung der Lehrkraft einstands- und ersatzpflichtig ist. • Berufung ist zulässig und begründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen. • Kein Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Kläger handelte zur Erfüllung seiner eigenen Fürsorgepflicht gegenüber einem in seinem Dienst stehenden Beamten und besorgte somit kein fremdes Geschäft, sodass die entsprechenden Grundsätze nicht greifen (§§ 677 ff. BGB analog nicht anwendbar). • Kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch: Es entstand keine dem materiellen Recht nicht entsprechende Vermögensverschiebung zugunsten des Beklagten, denn der Sonderstuhl blieb Eigentum des Klägers und der Beklagte sparte sich keine ersatzfähigen Aufwendungen. • Rechtsgrundlagen und Auslegung: Der Schulträger hat nach § 48 Abs. 2 SchulG die für die Schule erforderlichen Einrichtungen zu stellen; § 15 FAG unterscheidet zwischen vom Land zu tragenden persönlichen Kosten und vom Schulträger zu tragenden übrigen Schulkosten. Diese Regelungen verpflichten den Schulträger zwar zur Versorgung mit erforderlichen Sachmitteln (z. B. normale Lehrerstühle), nicht jedoch zur Übernahme von individuellen Sonderausstattungen, die der Dienstherr aus seiner Fürsorgepflicht (§ 98 LBG) gegenüber Beamten zu tragen hat. • Verwaltungsrechtliche Verwaltungsvorschriften (z. B. VwV-Ausstattung Nr. 1.11) konkretisieren allenfalls die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und begründen keine Verpflichtung des Schulträgers gegenüber Selbstverwaltungskörperschaften. • Somit fehlen sowohl eine rechtliche Grundlage für eine Verpflichtung des Schulträgers zur Sonderausstattung als auch ein rechtfertigungsbedürftiger Vermögensvorteil des Beklagten, der erstattet werden müsste. Die Berufung des Landkreises ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird geändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen den Schulträger für den bandscheibengerechten Schreibtischstuhl, weil er mit dem Kauf lediglich seine eigene Fürsorgepflicht gegenüber einem in seinem Dienst stehenden Beamten erfüllt hat und kein ungerechtfertigter Vermögensvorteil des Landkreises entstanden ist. Nach § 48 Abs. 2 SchulG und § 15 FAG obliegt dem Schulträger nur die Versorgung mit objektiv erforderlichen, allgemeinen Sachmitteln; die Beschaffung individueller Sonderausstattungen zur Gesundheit ist grundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.