Urteil
8 S 1891/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bebauungspläne dürfen durch Feindifferenzierungen die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen regeln; diese Festsetzungen sind wirksam.
• Nach § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ sind Vergnügungseinrichtungen Kategorie B im Zentrum nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt.
• Zur Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist auf die tatsächliche bauliche Situation abzustellen; ein Straßengeviert mit überwiegender Wohnnutzung ist als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO zu qualifizieren.
• Eine Spielhalle mit deutlich über 100 qm Nutzfläche gilt regelmäßig als kerngebietstypisch und ist in einem Mischgebiet unzulässig.
• Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme darf die Behörde diese aus städtebaulichen Erwägungen und wegen zu erwartender Trading-down-Effekte ermessensfehlerfrei versagen.
Entscheidungsgründe
Keine Baugenehmigung für 127 qm-Spielhalle im Mischgebiet wegen Bebauungsplan und Kerngebietstypik • Bebauungspläne dürfen durch Feindifferenzierungen die Zulässigkeit von Vergnügungseinrichtungen regeln; diese Festsetzungen sind wirksam. • Nach § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ sind Vergnügungseinrichtungen Kategorie B im Zentrum nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. • Zur Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist auf die tatsächliche bauliche Situation abzustellen; ein Straßengeviert mit überwiegender Wohnnutzung ist als Mischgebiet i.S.d. § 6 BauNVO zu qualifizieren. • Eine Spielhalle mit deutlich über 100 qm Nutzfläche gilt regelmäßig als kerngebietstypisch und ist in einem Mischgebiet unzulässig. • Selbst bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausnahme darf die Behörde diese aus städtebaulichen Erwägungen und wegen zu erwartender Trading-down-Effekte ermessensfehlerfrei versagen. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung eines Erdgeschoss-Ladens in Stuttgart-Zuffenhausen zu einer Spielothek mit ca. 127 qm Nutzfläche (u. a. acht Geldspielautomaten). Das Grundstück liegt im im Bebauungsplan „Vergnügungseinrichtungen und andere - Zuffenhausen“ als „Zentrum“ ausgewiesenen Bereich; der Bebauungsplan erlaubt Vergnügungseinrichtungen Kategorie B dort nur ausnahmsweise, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Die Behörde lehnte den Antrag ab; Widerspruch und Klage blieben zunächst vor dem Verwaltungsgericht teilweise erfolgreich, das Gericht verlangte erneute Entscheidung unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung. Die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat nahm den Augenschein vor Ort, stellte fest, dass das umschlossene Straßengeviert überwiegend Wohnnutzung mit ergänzenden Erdgeschossbetrieben aufweist und damit Mischgebietscharakter hat, und entschied über die Berufung. • Rechtsgrundlage der Baugenehmigung ist § 58 Abs. 1 LBO; die beantragte Spielothek ist eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung. • Der Bebauungsplanregelung (§ 3 Abs. 2 BPlanVergn) kommt Wirksamkeit zu; er untersagt Vergnügungseinrichtungen Kategorie B grundsätzlich und erlaubt sie nur ausnahmsweise im Zentrum, wenn die Eigenart der näheren Umgebung erhalten bleibt. Rechtsgrundlage für die Feindifferenzierung ist § 1 Abs. 9 BauNVO bzw. § 173 Abs. 3 BBauG für übergeleitete Bebauungspläne. • Zur Bestimmung der ‚näheren Umgebung‘ ist auf den Bereich abzustellen, den das Vorhaben beeinflusst; der Senat ermittelte durch Augenschein, dass das maßgebliche Straßengeviert und auch die Straßburger Straße insgesamt typisches Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO sind. • Eine Einordnung als Mischgebiet schließt kerngebietstypische Vergnügungsstätten aus. Ob eine Spielhalle kerngebietstypisch ist, bestimmt sich nach Einzelfallkriterien; maßgeblich sind u. a. Fläche, Anzahl/Art der Spielgeräte und Einzugsbereich. • Bei 127 qm Nutzfläche liegt die Spielhalle deutlich über dem Richtwert von 100 qm, so dass nach gefestigter Rechtsprechung Kerngebietstypik anzunehmen ist und sie damit im Mischgebiet unzulässig ist. Neue Spielverordnungswerte ändern an dieser Beurteilung nichts. • Selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB geprüft würden, war die Behörde ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, eine Ausnahme zu versagen; städtebauliche Belange und die Gefahr von Trading-down-Effekten sprechen gegen eine Zulassung. • Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil Grundzüge der Planung berührt würden und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen fehlen. Die Berufung der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die beantragte Baugenehmigung ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil sie dem wirksamen § 3 Abs. 2 des Bebauungsplans widerspricht und die Eigenart der näheren Umgebung nicht erhalten bliebe. Die geplante Spielothek mit ca. 127 qm Nutzfläche ist wegen ihrer Größe als kerngebietstypisch einzuordnen und damit im ermittelten Mischgebiet unzulässig. Die Behörde durfte außerdem aus städtebaulichen Gründen und wegen zu erwartender Trading-down-Effekte ermessensfehlerfrei eine Ausnahme versagen; eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.