Beschluss
2 S 2626/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, weil die Duldungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist.
• Die Entscheidung über ein städtebauliches Beleuchtungskonzept fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats als Hauptorgan nach § 24 GemO.
• Die Gemeinde kann die Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB per Verwaltungsakt durchsetzen; die Verfügung ist hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig.
• Ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO liegt vor, weil das öffentliche Interesse an der zügigen Umsetzung des Konzepts das Aufschubinteresse der Eigentümer überwiegt.
Entscheidungsgründe
Duldung von Trägerkonstruktionen für städtische Straßenbeleuchtung • Die Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes ist zurückzuweisen, weil die Duldungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig ist. • Die Entscheidung über ein städtebauliches Beleuchtungskonzept fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderats als Hauptorgan nach § 24 GemO. • Die Gemeinde kann die Duldungspflicht nach § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB per Verwaltungsakt durchsetzen; die Verfügung ist hinreichend bestimmt und nicht unverhältnismäßig. • Ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO liegt vor, weil das öffentliche Interesse an der zügigen Umsetzung des Konzepts das Aufschubinteresse der Eigentümer überwiegt. Die Gemeinde beschloss ein Beleuchtungskonzept zur Umgestaltung der Hauptstraße. Auf dieser Grundlage erließ die Gemeinde gegenüber den Eigentümern, darunter die Antragsteller, eine Verfügung, die diese verpflichtete, das Anbringen einer Trägerkonstruktion inklusive Haltevorrichtung und Leitungen an ihrem Gebäude zu dulden. Die Antragsteller widersetzten sich und suchten vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs wiederherzustellen. Sie rügten unter anderem mangelnde Beschlussgrundlage des Gemeinderats, unbestimmten Inhalt der Verfügung, fehlende statische Untersuchung und Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab; die Beschwerde dagegen wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Zuständigkeit des Gemeinderats: Der Gemeinderat hat nach § 24 GemO über die Gesamtplanung zu entscheiden; das Protokoll und die Vorlage sprechen für einen Beschluss zur Billigung des Beleuchtungskonzepts. • Generallinie vs. Einzelfall: Der Gemeinderat legt die generelle Ausrichtung fest; die konkrete Einzelfallprüfung ist Aufgabe der laufenden Verwaltung (§ 44 Abs. 2 S. 1 GemO) und damit des Bürgermeisters. • Rechtsgrundlage der Duldung: § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB begründet die Duldungspflicht und erlaubt der Gemeinde, die Duldungspflicht im konkreten Umfang durch Verwaltungsakt anzuordnen. • Bestimmtheit der Verfügung: Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG genügt hinreichende Bestimmtheit; aus den zuvor übergebenen Plänen und der Begründung ergab sich für die Antragsteller hinreichend konkret der Anbringungsbereich. • Statische Untersuchung und Betreten: Die fehlende vorherige statische Untersuchung macht die Verfügung nicht rechtswidrig, weil die Gemeinde die Untersuchung vor Anbringung durchführen wird und das Betreten zu Untersuchungszwecken von der Duldungspflicht erfasst ist. • Verhältnismäßigkeit und Auswahlrecht der Gemeinde: Die Gemeinde verfügt über einen weiten Ermessensspielraum bei der Auswahl der Beleuchtungslösung; eine Maßnahme, die die Eigentümer in Anspruch nimmt, ist nicht ausgeschlossen, sofern die statische Eignung vorliegt und keine unverhältnismäßige Belastung entsteht. • Besonderes Vollzugsinteresse: Ein eilbedürftiges öffentliches Interesse an der zügigen Umsetzung des Beleuchtungskonzepts (städtische Aufwertung, Attraktivitätssteigerung) überwiegt das Aufschubinteresse der Antragsteller, sodass § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO bejaht wird. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Duldungsverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig, da der Gemeinderat die grundsätzliche Entscheidung über das Beleuchtungskonzept getroffen hat und die Gemeinde die Duldungspflicht kraft § 126 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB durch Verwaltungsakt durchsetzen kann. Die Verfügung ist hinreichend bestimmt; die noch durchzuführende statische Untersuchung und das Betretensrecht sind von der Duldungspflicht gedeckt und machen die Anordnung nicht unverhältnismäßig. Darüber hinaus besteht ein besonderes Vollzugsinteresse an der beschleunigten Umsetzung des Konzepts, weil das öffentliche Interesse an der Aufwertung der Innenstadt das Aufschubinteresse der Eigentümer überwiegt. Die Antragsteller haben daher keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von ihnen zu tragen.