Beschluss
8 S 2835/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Nachbargemeinde kann nur dann gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens vorgehen, wenn die Zulassungsentscheidung rechtswidrig ist und das Vorhaben die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in gewichtiger Weise beeinträchtigen kann (§ 2 Abs. 2 BauGB).
• Die Antragstellerin ist durch die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, weil das geplante Vorhaben die zentralörtliche Versorgungsfunktion der Innenstadt höchstens geringfügig beeinträchtigen kann.
• Ein im Einzelhandelskonzept ausgewiesener Nahversorgungsstandort schützt nur dann gegen Eingriffe Dritter, wenn er noch funktionsfähig und entwicklungsfähig ist; entfällt diese Schutzwürdigkeit, kann daraus keine gewichtige Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung abgeleitet werden.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bei fehlender Schutzwürdigkeit des Nahversorgungsstandorts • Eine Nachbargemeinde kann nur dann gegen die Zulassung eines Einzelvorhabens vorgehen, wenn die Zulassungsentscheidung rechtswidrig ist und das Vorhaben die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde in gewichtiger Weise beeinträchtigen kann (§ 2 Abs. 2 BauGB). • Die Antragstellerin ist durch die erteilte Baugenehmigung voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, weil das geplante Vorhaben die zentralörtliche Versorgungsfunktion der Innenstadt höchstens geringfügig beeinträchtigen kann. • Ein im Einzelhandelskonzept ausgewiesener Nahversorgungsstandort schützt nur dann gegen Eingriffe Dritter, wenn er noch funktionsfähig und entwicklungsfähig ist; entfällt diese Schutzwürdigkeit, kann daraus keine gewichtige Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung abgeleitet werden. Die Antragstellerin (Nachbargemeinde) begehrt Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung der Beigeladenen 1 für einen Lebensmittelmarkt, gestützt auf den Bebauungsplan der Beigeladenen 2. Streitig ist, ob das Vorhaben die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Antragstellerin in gewichtiger Weise beeinträchtigt und sie dadurch in eigenen Rechten verletzt wird. Die Antragstellerin beruft sich auf ihr Einzelhandelskonzept, das den Stadtteil Grauenstein/Weilstetten als Nahversorgungsstandort sichert und rügt Beeinträchtigungen dieses Standorts. Die Antragstellerin legte eine Auswirkungsanalyse vor, wonach Umsatzeinbußen prognostiziert werden. Im Erörterungstermin stellte sich heraus, dass der ausgewiesene Nahversorgungsstandort faktisch geschwächt ist und dort kaum noch ein qualifizierter Vollsortimenter besteht. Es ist unklar und im Verfahren nicht hinreichend nachgewiesen, dass durch das Vorhaben eine gewichtige städtebauliche Beeinträchtigung der Antragstellerin eintreten wird. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war zulässig, hatte aber in der Sache keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs zu Recht versagt. • Voraussetzungen für Nachbarintervention: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Nachbargemeinde nur eingreifen, wenn die Zulassungsentscheidung rechtswidrig ist (z.B. wegen Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots nach § 2 Abs. 2 BauGB) und das Vorhaben unmittelbar und in gewichtiger Weise die städtebauliche Ordnung der Nachbargemeinde beeinträchtigt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. • Zentrale Auswirkungen auf die Innenstadt: Das Gericht hat festgestellt, dass der genehmigte Markt die zentralörtliche Versorgungsfunktion der Innenstadt allenfalls geringfügig beeinträchtigen kann; dies entspricht auch der vorgelegten Auswirkungsanalyse. • Schutzwürdigkeit des Nahversorgungsstandorts: Das Einzelhandelskonzept weist Grauenstein/Weilstetten als Nahversorgungsstandort aus, jedoch ist dieser Standort bereits erheblich geschwächt und faktisch nicht mehr als funktionsfähiger Nahversorger vorhanden; dort bestehen nur noch Teilangebote (kein Vollsortimenter). • Rechtsfolge: Mangels Schutzwürdigkeit des ausgewiesenen Nahversorgungszentrums kann aus dem prognostizierten Umsatzrückgang von rund 10% keine gewichtige Beeinträchtigung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung abgeleitet werden. Damit fehlt der Antragstellerin das Abwehrrecht gegen die erteilte Baugenehmigung. • Kostenentscheidung und Streitwert: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 15.000 EUR; Kostenentscheidung gestützt auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, Streitwertfestsetzung nach GKG. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die erteilte Baugenehmigung die Antragstellerin voraussichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt, weil das geplante Vorhaben die städtebauliche Ordnung der Antragstellerin nicht in gewichtiger Weise beeinträchtigt und der im Einzelhandelskonzept ausgewiesene Nahversorgungsstandort Grauenstein/Weilstetten bereits funktionslos bzw. nicht mehr schutzwürdig ist. Folglich besteht kein Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Streitwert 15.000 EUR.