Beschluss
4 S 1326/20
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. März 2020 - 13 K 7090/19 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 49.950,54 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die fristgerecht eingelegte (§ 147 Abs. 1 VwGO) und begründete (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Land aus heutiger Sicht zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht beim Oberlandesgericht X (Besoldungsgruppe R 3; Ausschreibung Nr. 4483) mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers erneut entschieden ist. Der Senat ist nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Prüfung der mit der Beschwerde dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) der Überzeugung, dass der Antragsteller für sein Antragsbegehren zwar das Bestehen eines Anordnungsgrundes, jedoch keinen Anordnungsanspruch mehr glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 2 1. Der Antragsteller begehrt ebenso wie der vom Antragsgegner hierfür ausgewählte Beigeladene die Ernennung zum Senatsvorsitzenden am Oberlandesgericht X. Der XXXX geborene Antragsteller ist seit 2006 Richter am Oberlandesgericht X (Besoldungsgruppe R 2), derzeit Beisitzer und stellvertretender Vorsitzender eines Zivilsenats. Seine Bewerbung auf das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landgericht im Jahr 2017 zog er aus persönlichen Gründen zurück. Der XXXX geborene Beigeladene war von 2005 bis 2008 Richter am Oberlandesgericht X und ist seither als Vorsitzender Richter am Landgericht Y (Besoldungsgruppe R 2) tätig. Dort leitet er eine Kammer für Handelssachen sowie eine Zivilkammer. Beide Richter verfügen über jeweils zwei Prädikatsexamina, beide waren mehrjährig an ein Bundesgericht abgeordnet, beide schlossen die Erprobungsabordnung erfolgreich mit „übertrifft“ ab und beide wurden für das angestrebte Amt eines Senatsvorsitzenden mit „übertrifft teilweise“ anlassbeurteilt. 3 Mit rechtskräftigem Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17.06.2019 - 13 K 1843/19 - wurde dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Nach Erstellung einer neuen Anlassbeurteilung für den Beigeladenen wertete der Antragsgegner im Auswahlvermerk vom 19.09.2019 die Beurteilungen aus. Auch unter Berücksichtigung, dass sich der Antragsteller bisher noch nicht in voller Verantwortung als Vorsitzender habe beweisen können, sah das Justizministerium einen Eignungsvorsprung des Beigeladenen, weshalb dieser in Übereinstimmung mit dem Votum des Präsidenten des Oberlandesgerichts X für die ausgeschriebene Stelle erneut vorgeschlagen wurde. 4 Dem hiergegen gerichteten weiteren Eilantrag des Antragstellers gab das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 12.03.2020 - 13 K 7090/19 - im Wesentlichen deshalb überwiegend statt, weil (a.) der Präsident des Oberlandesgerichts - insbesondere nach der eidesstattlichen Versicherung des zwischenzeitlich pensionierten früheren Vorsitzenden des Antragstellers - als Beurteiler voreingenommen gewesen sei, (b.) rechtsfehlerhaft davon ausgegangen worden sei, dass an das Amt des Vorsitzenden Richters am Landgericht höhere Anforderungen zu stellen seien als an „das gleiche Statusamt“ eines Richters am Oberlandesgericht, weil (c.) die Ausschöpfung der Beurteilungen der Bewerber zu Lasten des Antragstellers nicht anhand der gleichen Maßstäbe erfolgt sei und weil der Auswahlvermerk (d.) rechtswidrig von der Beurteilung losgelöst Einzelaussagen in das Beurteilungssystem einpasse sowie (e.) in der Beurteilung enthaltene Aussagen selektiv ausgewählt bzw. sogar in ihr Gegenteil verkehrt und die eigene Einschätzung teilweise nicht hinreichend begründet habe. 5 Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit vorliegender Beschwerde, die er auch mit eidesstattlichen Versicherungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts X begründet, die den vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seines früheren, zwischenzeitlich pensionierten Vorsitzenden entgegengesetzt sind. Dieser hat seine Sicht der Vorgänge, ohne Hinweis auf die eigene Verfahrensbeteiligung, schriftstellerisch niedergelegt („Die unendliche Geschichte“, NRV-Info BW, 3/2020, S. 19 ff.). 6 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.03.2020 - 13 K 7090/19 - (Juris Rn. 2-14), die beigezogenen Personalakten der Beteiligten und Verwaltungsakten des Ministeriums sowie die Gerichtsakten Bezug genommen. 7 2. Die Beschwerde hat Erfolg, weil der Antragsteller für sein Antragsbegehren zwar das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat, denn der Antragsgegner will die ausgeschriebene Stelle eines Senatsvorsitzenden zeitnah besetzen, jedoch jedenfalls nicht mehr einen Anordnungsanspruch. Der Senat hält den Beurteiler nicht für rechtswidrig voreingenommen, sieht in dem Auswahlverfahren und -vermerk keine rechtserheblichen Fehler und geht davon aus, dass dem Beigeladenen auch aufgrund seiner hochwertig unter Beweis gestellten Berufserfahrung als Vorsitzender Richter zu Recht größere Verwendungsbreite, mithin ein Eignungsvorsprung zugesprochen worden ist. 8 a. Der Präsident des Oberlandesgerichts war als Beurteiler nicht rechtswidrig voreingenommen. 9 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass bei Überprüfung dienstlicher Beurteilungen der Begriff der tatsächlichen Voreingenommenheit eines Beurteilers zugrunde zu legen ist, der sich von dem der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch unterscheidet, dass die mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit des Beurteilers gegenüber dem zu beurteilenden Richter oder Beamten nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 23.04.1998 - 2 C 16.97 -, Juris Rn. 13). Tatsächliche Voreingenommenheit liegt demnach vor, wenn der Beurteiler - wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Mitarbeiter - nicht willens oder nicht in der Lage ist, ihn sachlich und gerecht zu beurteilen. Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Mitarbeiters oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.2017 - 2 B 19.17 -, Juris Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 06.08.2002 - 2 BvR 2357/00 -, Juris Rn. 32). 10 Nach diesen Maßgaben kann dem Beurteiler des Antragstellers keine tatsächliche Voreingenommenheit angelastet werden. Nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, zu der, nachdem sich ihre jeweiligen eidesstattlichen Versicherungen teilweise widersprachen, sowohl der Präsident des Oberlandesgerichts als auch der frühere Senatsvorsitzende des Antragstellers als Zeugen geladen waren, ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass beide den Gesprächsinhalt und Gesprächsverlauf entsprechend ihrer jeweiligen Wahrnehmung zutreffend geschildert haben, d.h. in den Gesprächen jeweils sagen wollten, was sie sagen wollten, aber auch hören wollten, was sie hören wollten. Es liegt im Wesen solcher Vieraugengespräche, dass nicht vollständig aufgeklärt werden kann, was genau wann gesagt wurde. Für den Senat ist es jedoch plausibel, weil dies der jahrzehntelangen, wenn auch nicht ausnahmslosen Beförderungspraxis des Landes entspricht, dass der Präsident im Rahmen seiner Funktion und dienstrechtlichen Beratungspflicht gemäß § 71 DRiG i.V.m. § 45 BeamtStG (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 -, Juris Rn. 30) auch gegenüber dem Antragsteller selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass im Rahmen einer Auswahlentscheidung für einen Senatsvorsitz die erfolgreich unter Beweis gestellte Berufserfahrung als Vorsitzender Richter in erster Instanz bei Gleichstand im Übrigen ein wesentliches Kriterium darstellen kann. Ebenso plausibel ist es für den Senat, dass, weil diese Beförderungspraxis allgemein bekannt ist und der Antragsteller eine offenbar erfolgreich gestartete Bewerbung auf einen Kammervorsitz aus persönlichen Gründen zuletzt doch abgebrochen hat, sowohl der Antragsteller selbst als auch sein Senatsvorsitzender solche Hinweise als Äußerung verstanden haben, dass derzeit ohne Berufserfahrungen als Kammervorsitzender keine hinreichende Beförderungsaussicht zum Senatsvorsitzenden bestehe. 11 In diesem Zusammenhang sind die Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts auch in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, er habe sich im streitbefangenen Gespräch mit dem Antragsteller sinngemäß dahingehend geäußert, dass die grundsätzliche Beförderungspraxis des Landes, wonach vor Übernahme eines Senatsvorsitzes gesammelte Vorsitzendenerfahrung in der ersten Instanz wünschenswert ist, Vertrauen bei den Vorsitzenden am Landgericht geschaffen habe. Eine „Theorie“, dass deshalb immer schon im Vorhinein feststünde, wer welche Stelle bekommen und also gegebenenfalls verfassungswidrig befördert wird, hat der Präsident aber wohl kaum genährt; sie spiegelt sich im Übrigen auch, wie dem Senat bekannt ist, in der Beförderungspraxis nicht wider, die durch diesbezügliche „Überraschungen“ gekennzeichnet ist. Dennoch können Äußerungen zur Praxis des Landes vom Antragsteller und seinem Senatsvorsitzenden so verstanden worden sein, dass sich ein Obergerichtspräsident Ärger und Unmut in der Kollegenschaft einhandele, wenn Ausnahmen geschähen. Für die Vermutung, dass der Beurteiler des Antragstellers aber seine Beurteilungen aus Sorge vor solchem Unmut anders fassen würde oder anders gefasst hat, sieht der Senat sowohl nach den mehreren, durchaus glänzenden Beurteilungen des Antragstellers selbst als auch dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Senat hat den Präsidenten als professionell, jedenfalls nicht konfliktscheu erlebt und auch sonst keine Hinweise, dass dies seine Persönlichkeit kennzeichnen könnte. Die Teilabänderung der Beurteilung vom 25.01.2019 im Widerspruchsbescheid vom 05.02.2019, die allerdings unglücklich erscheinen mag, spricht ergänzend objektiv gegen eine Führungsschwäche. So sieht der Senat im Ergebnis nicht, dass der Beurteiler des Antragstellers nicht willens oder nicht in der Lage war, diesen sachlich und gerecht zu beurteilen. 12 b. Der Antragsgegner ist nicht rechtsfehlerhaft von einer unzulässigen Vorabgewichtung bzw. davon ausgegangen, dass an das Amt des Vorsitzenden Richters am Landgericht „höhere Anforderungen“ zu stellen seien als an „das gleiche Statusamt“ eines Richters am Oberlandesgericht. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zum einen schon im Ansatz von einer unzutreffenden Einschätzung aus, weil kein gleiches Statusamt vorliegt, und trennt zum anderen nicht hinreichend scharf zwischen Prognosegrundlage und Prognoseschluss, wie die Beschwerde treffend moniert. 13 Obgleich sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene mit R 2 besoldet werden, bekleiden sie nicht das gleiche Statusamt. Denn das Amt im statusrechtlichen Sinne ist nicht nur durch die Besoldungsgruppe, sondern zudem die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe und die verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 -, Juris Rn. 63 m.w.N.). Der Richter am OLG hat eine andere Amtsbezeichnung als der Vorsitzende Richter am LG und ein anderes Tätigkeitsfeld, weshalb auch die Anforderungen an die Ämter nicht nur unterschiedlich sein dürfen, sondern unterschiedlich sein müssen. Die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11.09.2015 (Az. 2000/0409; Die Justiz 2015, S. 255 - VwVBRL-LRiStAG) differenziert insoweit im Rahmen des zustehenden Organisationsermessens (vgl. Senatsbeschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -, Juris Rn. 13) überzeugend und fordert beim Vorsitzenden Richter insbesondere auch die Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, Erfahrung in der Verhandlungsführung sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der vorbildhaften Anleitung von Nachwuchskräften (vgl. VwVBRL-LRiStAG Anlage 2 [3] und [4], jeweils bei Fach- und Führungskompetenz, sowie BVerfG, Beschluss vom 26.11.2010 - 2 BvR 2435/10 -, Juris Rn. 18). Die Prognosegrundlagen der Auswahlentscheidung, d.h. die Berufserfahrungen des Antragstellers als Richter am OLG sowie die des Beigeladenen als früherem Richter am OLG und heutigem Vorsitzenden Richter am LG durften und mussten vom Antragsgegner deshalb auch insoweit differenzierend betrachtet werden. Höhere Anforderungen sind allerdings weder mit dem einen noch mit dem anderen Amt verbunden, die vom Gesetzgeber zwar nicht als gleich, aber doch als gleichwertig eingestuft werden. 14 Weiter ist zwischen Prognosegrundlage und Prognoseschluss zu unterscheiden. Denn es entspricht dem Wesen der Anlassbeurteilung, dass sie gewissermaßen deshalb nach hinten blickt, um einen hinreichend sicheren Prognoseschluss zukunftsgewandt treffen zu können. Die Anlassbeurteilung soll, anders als die Regelbeurteilung, die das ausgeübte Amt im Blick hat, vor allem in Perspektive auf das angestrebte Amt prognostizieren. Der angegriffene Auswahlvermerk setzt die Berufserfahrungen des Antragstellers und des Beigeladenen deshalb zutreffend in das Verhältnis zu den in der VwVBRL-LRiStAG formulierten Maßstäben für eine Berufung in das Amt eines Senatsvorsitzenden und gliedert diese dementsprechend auf in (1.) Grundanforderungen, (2.) Fachkompetenz in besonders ausgeprägtem Maße, (3.) Sozialkompetenz in ausgeprägtem Maße sowie (4.) Führungskompetenz. Dass ein Kandidat mit Berufserfahrung auch eines Vorsitzenden Richters am LG dabei gerade hinsichtlich der Beurteilungskriterien der Fähigkeit, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung des Spruchkörpers einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, Erfahrung in der Verhandlungsführung sowie Fähigkeit und Bereitschaft der vorbildhaften Anleitung von Nachwuchskräften, d.h. der Verwendungsbreite innerhalb des bisherigen Berufslebens im Rahmen der Kriterien (3.) und (4.) größere Möglichkeiten hatte, sich zu beweisen und seine Fertigkeiten zu entwickeln als ein Kandidat, der bislang keine entsprechende Vorsitzendenerfahrung gesammelt hat, liegt in der Natur der Sache und kann keine rechtswidrige Vorabgewichtung darstellen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.03.2018 - 4 S 277/18 -, Juris Rn. 17). Ohnehin ist hiermit kein Automatismus beschrieben, weil allein das Innehaben eines Kammervorsitzes kein Garant für die Fähigkeit ist, einen Spruchkörper zusammenzuhalten und neue Kollegen anzuleiten, mithin dafür, dass jemand dem Anforderungsprofil für das Amt auch tatsächlich gerecht geworden ist. Zudem lassen sich einschlägige Berufserfahrungen in verschiedenen Ämtern bzw. durch verschiedene Verwendungen sammeln, d.h. insoweit kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. 15 c. Der Antragsgegner hat die Ausschöpfung der Beurteilungen der beiden Bewerber weder formell noch materiell zu Lasten des Antragstellers anhand ungleicher Maßstäbe vorgenommen. 16 Formell wurden die beiden Anlassbeurteilungen zunächst in einer „Synopse“ in gleicher Weise anhand der zulässigen vier Auswahlkriterien (1.) Grundanforderungen, (2.) Fachkompetenz in besonders ausgeprägtem Maße, (3.) Sozialkompetenz in ausgeprägtem Maße und (4.) Führungskompetenz sowie ausdifferenzierenden Unterkriterien ausgewertet. Dabei wurden aus allen elf Punkten der Beurteilungen die jeweiligen Textpassagen herausgeschnitten, vertretbar den vier Auswahlkriterien zugeordnet und einander gegenübergestellt. Diese klare Struktur stellte vor allem die jeweiligen Stärken der Richterpersönlichkeiten heraus, die sodann in dem „Auswahlvermerk“ ausformuliert und bewertet wurden. 17 Auch materiell orientierten sich die Beurteiler vollumfänglich rechtmäßig durchgehend am Statusamt eines Vorsitzenden Richters am OLG. Überzeugend maßen sie hierbei einheitlich dem in der VwVBRL-LRiStAG (Anlage 2 [4]) formulierten Anforderungsprofil des angestrebten Beförderungsamts maßgebliche Bedeutung bei (BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 - 2 BvR 1120/12 -, Juris Rn. 11). Zurecht wurde vom Antragsgegner bei beiden Bewerbern ersichtlich gleichermaßen zwar die aktuelle Anlassbeurteilung zur Grundlage der Auswahlentscheidung gemacht, jedoch hinsichtlich der Verwendungsbreite die gesamte bisherige Berufserfahrung gesehen und nicht etwa „werdegangblind“ kein Blick über den Rand der relativ kurzen Beurteilungszeiträume hinausgetan. 18 d. Dem Antragsgegner kann auch nicht angelastet werden, er habe von der Beurteilung losgelöst Einzelaussagen rechtswidrig in das Beurteilungssystem einpasst. 19 Entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG stützt sich der Auswahlvermerk unter Auswertung der hinreichend aktuellen und aussagekräftigen Anlassbeurteilungen der beiden Bewerber allein auf Gesichtspunkte, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Im Rahmen des mit diesen Begriffen eröffneten Beurteilungsspielraums, der nur begrenzter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ), hat der Antragsgegner anhand des angestrebten Statusamtes und seines Anforderungsprofils die zitierten vier Auswahlkriterien als Bewertungsraster ausformuliert. Bei Erstellung des Auswahlvermerks war damit die Schwierigkeit zu meistern, dass die im Rahmen seines Organisationsermessens vom Antragsgegner zulässig verwendeten Beurteilungsformulare (VwVBRL-LRiStAG Anlage 1) in elf Gliederungspunkte strukturiert sind, die sich jeweils nicht ausschließlich einem der vier Auswahlkriterien zuordnen lassen. Besonders deutlich wird dies etwa bei Gliederungspunkt 8 der Beurteilungen, unter dem „Grundanforderungen und soziale Kompetenz“ bewertet werden, was mithin sowohl dem Beurteilungskriterium (1.) als auch (3.) zugeordnet werden kann. Damit aber musste der Antragsgegner notwendig die in elf Punkte gegliederten teilweise doppelt- oder gar mehrfachrelevanten Feststellungen und Bewertungen der Beurteiler eigenständig den vier Auswahlkriterien zuordnen. Diese Einpassung von Einzelaussagen in das Beurteilungssystem ist also systemimmanent, zulässig und rechtmäßig. Dass sie im vorliegenden Fall „willkürlich“ vorgenommen sein könnte, sieht der Senat nicht. Sie setzt zudem keine Beanstandung im Sinne von Nr. 3.1 i.V.m. Nr. 2.11 VwVBRL-LRiStAG voraus, weil jedem Beurteiler ein Beurteilungsermessen zusteht (so auch Nr. 1.4 VwVBRL-LRiStAG) und er nicht im Hinblick auf die vier Auswahlkriterien eines Auswahlvermerks zu formulieren hat, d.h. nicht jede möglicherweise zweifelhafte Zuordnung einer Beurteilungsaussage ein Beanstandungsrecht des Antragsgegners auslöst. 20 e. Der Senat kann schließlich nicht erkennen, dass der Auswahlvermerk selektiv Aussagen ausgewählt bzw. sogar in der Beurteilung enthaltene Aussagen in ihr Gegenteil verkehrt und die eigene Einschätzung teilweise nicht hinreichend begründet hat. 21 Der Auswahlvermerk beschränkt sich vielmehr zulässig darauf, die für die Auswahlentscheidung wesentlichen Aussagen zu zitieren. Insoweit dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Denn Ziel und Zweck eines Auswahlvermerks ist vor allem die Ermöglichung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, indem die tragenden Auswahlerwägungen dokumentiert sind und damit angegriffen und überprüft werden können. Die Dokumentation darf sich mithin auf ein vertretbares Maß beschränken, Schwerpunkte setzen und als weniger gewichtig erachtete Aspekte vernachlässigen. Ihr Umfang lässt sich zudem nicht regelhaft und losgelöst von etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles bestimmen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 20.04.2020 - 6 B 1700/19 -, Juris Rn. 14). 22 Nach diesen Maßstäben genügt der Auswahlvermerk vom 19.09.2019 den Anforderungen von Art. 19 Abs. 4 GG und lässt auch keine zentralen Aussagen der Anlassbeurteilungen unberücksichtigt. Wie bereits das Obsiegen in erster Instanz illustriert, ermöglichte er offenkundig die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes. Soweit er einzelne Passagen der Beurteilungen vernachlässigt, handelt es sich zulässig um nur erläuternde Aussagen in den Beurteilungen, denen neben den zentralen Bewertungen keine eigenständige Bedeutung zukommt. Dies gilt sowohl etwa hinsichtlich der Bewertungen der jeweiligen Führungs- bzw. Fachkompetenz als auch dem Zustand der Referate, der Frage der Konfliktfähigkeit, des Umgangs mit zugeordnetem Servicepersonal oder der Begründung der Einschätzung der Rechtskenntnisse. Der Antragsgegner hat auch insoweit sein Auswahlermessen nicht überschritten, sondern hinreichend konsistent und nachvollziehbar dargelegt, warum er im konkreten Einzelfall von einem zwar grundsätzlichen Eignungsgleichstand („dicht beieinander“) bei jedoch gleichzeitig größerer Verwendungsbreite bzw. einem entsprechenden Eignungsvorsprung des Beigeladenen ausgeht. 23 f. Der Senat sieht in einer Gesamtschau keine genügenden Anhaltspunkte, dieses Auswahlermessen als rechtswidrig ausgeübt einzustufen. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG wird mithin nicht erkannt. Insoweit ist zu beachten, dass es nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist, der Sache nach eine eigene Auswahlentscheidung zu treffen, sondern nur eine Kontrollfunktion besteht und hierbei die Kontrolldichte sowohl hinsichtlich der Beurteilungen als auch des Auswahlvermerks von Verfassungs wegen begrenzt ist. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Richtlinien die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, Juris Rn. 31, und vom 27.11.2014 - 2 A 10.13 -, Juris Rn. 14). Davon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. 24 Der Antragsgegner hat bei vertretbarer Anwendung der grundsätzlich ermessensgerechten Vorgaben der VwVBRL-LRiStAG weder die anzuwendenden Begriffe noch den gesetzlichen Rahmen verkannt. Wie die Verfahrensakten und insbesondere der Auswahlvermerk dokumentieren, wurde sich konsequent insbesondere an den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG sowie den diesbezüglichen Konkretisierungen durch das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht zu den Begriffen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung und dem Grundsatz der Bestenauslese ausgerichtet. 25 Der Antragsgegner ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen bzw. hat Wertmaßstäbe missachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt. Vielmehr ging er überzeugend davon aus, dass hier zwei hervorragende Bewerber mit vergleichbaren Berufswegen gegenüberstehen sowie vergleichbar guten Examina und erfolgreichen Abordnungen sowie vergleichbar hochwertigen Leistungen als (zunächst) Richter am Oberlandesgericht. Der Antragsgegner ging weiter zulässig davon aus, dass auf der Grundlage der wiederum weitgehend vergleichbaren und durchweg erfreulichen Anlassbeurteilungen sowie den langjährigen Erfahrungen als stellvertretender Vorsitzender am Land- und Oberlandesgericht beim Antragsteller eine starke Vermutung dafür spricht, dass er sich auch im Amt eines Vorsitzenden Richters bewähren wird, und beim Beigeladenen durch seine dokumentiert hochwertige Vorsitzendentätigkeit nachgewiesen ist, dass er die Fähigkeit besitzt, auf die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung eines Spruchkörpers einen richtungsgebenden Einfluss auszuüben, dass er langjährige Erfahrung in der Verhandlungsführung hat sowie die Fähigkeit und Bereitschaft der vorbildhaften Anleitung von Nachwuchskräften hinreichend unter Beweis stellen konnte. 26 Beide Bewerber hatten vergleichbare Chancen, sich als Vorsitzender Richter zu bewähren; der Beigeladene hat sie ergriffen, der Antragsteller aus persönlichen Gründen nicht. Der erfolgreichen Arbeit als stellvertretender Vorsitzender darf im Hinblick auf eine angestrebte Vorsitzendenstelle eine etwas geringere Bedeutung beigemessen werden im Vergleich zu einer erfolgreichen Arbeit als Vorsitzender, auch wenn sie vor allem an einem erstinstanzlichen Gericht geleistet wurde. Denn weite Tätigkeitsfelder eines Vorsitzenden überschneiden sich in allen Instanzen. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als sachwidrig beurteilt werden, wenn der Antragsgegner im Auswahlvermerk ausführt, dass sich der Antragsteller „allerdings bisher noch nicht in der vollen Verantwortung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht beweisen konnte“, und auch unter Bezugnahme hierauf einen Vorsprung des Beigeladenen in der Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters auch am Oberlandesgericht ableitet, nachdem dieser sich als Beisitzer eines Senats bereits früher bewährt hatte. Im vorliegenden Einzelfall kann es vor dem Hintergrund des weitreichenden Gleichstandes im Übrigen auch nicht als Wertmaßstäbe missachtend eingestuft werden, wenn der Antragsgegner hier bei demjenigen Bewerber besondere Flexibilität sowie Leistungsbereitschaft und damit einen Vorsprung sieht, bei dem eine deutlich abgesicherte Prognose über die Eignung für das höhere Amt vorliegt, weil im Verlaufe des Berufslebens erfolgreich mehr Gelegenheiten ergriffen wurden, die die Beförderungseignung ausmachenden Fähigkeiten unter Beweis zu stellen (im Grundsatz ebenso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 19.12.1996 - 10 B 13120/96 -, Juris Rn. 13). Würde hier demnach etwa eine Stelle als Bundesrichter im Streit stehen, hätte das Ergebnis durchaus umgekehrt ausfallen können. 27 Damit aber können die vom Antragsteller nachvollziehbar in den Vordergrund gerückten verschiedenen Einzelheiten des Sachverhalts im Gesamtergebnis nicht durchschlagen. Die Frage, ob der Beurteiler des Antragstellers mangels ausdrücklicher Zueigenmachung die wortwörtlich übernommene Vorbeurteilung im Sinne eines beredten Schweigens abgeschwächt hat, ist nicht entscheidungserheblich. Bei der angezeigten Ausblendung des unterschiedlichen Schreibstils der Beurteilungen ergeben sich im Vergleich zur Vorbeurteilung des Beigeladenen keine relevanten Qualifikationsunterschiede; in beiden Vorbeurteilungen werden Spitzenjuristen im Wesentlichen vergleichbar beschrieben. Die Anlassbeurteilung des Antragstellers wäre deshalb nicht als „besser“ einzustufen und die Auswahlentscheidung rechtswidrig, wenn man kein beredtes Schweigen annähme. Das Gleiche gilt, wenn dem Beigeladenen in dessen Anlassbeurteilung mangels hinreichender Begründung im Punkt Fachkompetenz zwar „sehr gute“, aber keine „ausgezeichneten“ Rechtskenntnisse hätten bescheinigt werden dürfen. In Beurteilungen ist ohnehin nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen; jeder Beurteiler darf einen eigenen Stil pflegen. 28 Vor diesem Hintergrund kann auch nicht mit Erfolg gerügt werden, die Anlassbeurteilung des Antragstellers hätte rechtlich zwingend mit einer besseren Endnote versehen werden müssen, weil er weiterhin zur Gruppe der besten 10% aller Stelleninhaber am Oberlandesgericht gehöre und die „doppelte Herabstufung nach der Uhrumstellung vom 01.04.2017“ rechtswidrig sei. Der erkennende Senat hat in seinem Beschluss vom 15.06.2020 - 4 S 940/20 - (Juris Rn. 4 ff.) bereits ausgeführt, dass der einheitliche (verschärfte) Beurteilungsmaßstab selbst in Ausnahmefällen weiterhin keinen Veränderungen unterliegen darf und textliche Anpassungen der Einzelaussagen angezeigt sein könnten. Zugleich hat er jedoch darauf hingewiesen, dass es für einen Übergangszeitraum zulässig sein dürfte, es, wie in den vorliegenden Anlassbeurteilungen, bei Hinweisen auf den veränderten Maßstab zu belassen. Dass im Falle des Antragstellers eine Rechtswidrigkeit seiner früheren Beurteilungen vorliegen könnte und deshalb im Sinne eines unzulässigen schematischen Umrechnungsschemas deren Rechtswidrigkeit nunmehr unzulässig über den Beurteilungszeitraum hinaus perpetuiert würde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Hinsichtlich des verschärften Maßstabes und wegen der Bewerbung um ein höheres Amt durfte auch der Antragsteller „doppelt herabgestuft“ werden, nachdem keine dem entgegenstehende erhebliche Leistungssteigerung substantiiert ist. Eine Benachteiligung des Antragstellers ist nicht erkennbar, weil der verschärfte Maßstab unter weitgehender Beibehaltung der nicht angepassten Einzelaussagen beim Antragsteller und Beigeladenen einheitlich angewandt wurde. Deshalb könnte sich auch eine fehlerhafte Beteiligung des Landesrichter- und -staatsanwaltsrats, die bei einer Verständigung in der Beurteilerkonferenz ohnehin fernliegt (vgl. § 29a Abs. 2 Nr. 2 LRiStAG), in Bezug auf die hier entscheidende Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nicht ausgewirkt haben (ebenso Nds. OVG, Beschluss vom 21.02.2007 - 5 LA 171/06 -, Juris Rn. 11), sodass das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen kann. 29 Nach alledem kann das Land aus Sicht des Senats nunmehr den Beigeladenen zum Senatsvorsitzenden befördern. 30 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt und keine Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 3 VwGO); er kann jedoch auch keine Kostenerstattung beanspruchen (§ 162 Abs. 3 VwGO). 31 Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der des Verwaltungsgerichts und beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG (angestrebtes Amt in R 3 im Zeitpunkt der Eilantragstellung besoldet mit 8.325,09 x 6 Monate); eine Halbierung scheidet wegen Vorwegnahme der Hauptsache aus. 32 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).