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Beschluss

6 S 773/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO muss die darlegungsanforderungen erfüllen; hier war die Begründung unzureichend. • Spielgeräte des Typs ‚Magic Games II‘ mit Programmstand ‚Highscore‘ fallen nach den getroffenen Feststellungen materiell unter das Verbot des §6a SpielV. • Bei der Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an unverzüglicher Vollziehung gegenüber dem privaten Aufstellungsinteresse.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Untersagungsverfügung zu ‚Magic Games II/Highscore‘ (§6a SpielV) • Die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO muss die darlegungsanforderungen erfüllen; hier war die Begründung unzureichend. • Spielgeräte des Typs ‚Magic Games II‘ mit Programmstand ‚Highscore‘ fallen nach den getroffenen Feststellungen materiell unter das Verbot des §6a SpielV. • Bei der Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an unverzüglicher Vollziehung gegenüber dem privaten Aufstellungsinteresse. Der Antragsteller begehrt Wiederherstellung bzw. aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Untersagungsverfügung der Behörde vom 31.01.2007, mit der ihm die Aufstellung von Spielgeräten des Typs ‚Magic Games II‘ mit dem Programmstand ‚Highscore‘ untersagt wurde. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den vorläufigen Rechtsschutz ab. Der Antragsteller rügt, die Geräte seien nicht materiell verboten, weil Anpassungen per Update nicht automatisch ein negatives PTB-Prüfverfahren erforderten und angeblich keine ‚unter-der-Hand‘ Auszahlungen stattfänden. Die Behörde und das Gericht stellten hingegen fest, die Geräte gewährten punktbasierte Gewinne auf ein Speichermedium und ermöglichten Spielzeitverlängerungen, die nach §6a SpielV zu den verbotenen Merkmalen zählen. Die Beschwerde zum VGH betrifft allein die vorläufige Anordnung; prozessuale Tatsachen und Beweisanträge wurden nicht substantiiert genug vorgetragen. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde nach §146 Abs.4 VwGO war statthaft, ihre Begründung jedoch nicht ausreichend dargelegt, sodass eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses nicht dargestellt wurde. • Materielle Bewertung: Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen und nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen sind die Geräte materiell als verbotene Geldspielgeräte i.S. des §6a SpielV anzusehen, weil Gewinne auf ein zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium gebucht werden können und aufaddierte Punkte einen Geldwert repräsentieren. • Prüfverfahren/Update: Selbst wenn ein nachträgliches Update die Gerätesoftware änderte, kommt es auf den tatsächlichen Spielablauf an; das Gericht hat nicht ein fehlendes PTB-Prüfverfahren, sondern die materielle Wirkung der Geräte als Entscheidungsgrund herangezogen. • Gewinnauszahlung und Beweislast: Das Vorbringen des Antragstellers, es fänden keine ‚unter-der-Hand‘ Auszahlungen statt, ändert nichts an der materiellen Erfassung, da es allein auf die Möglichkeit bzw. Zweckrichtung der Nutzung des Speichermediums für Geldauszahlungen ankommt. • Interessenabwägung: Nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das besondere öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung der Untersagungsverfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, da der Widerspruch voraussichtlich erfolglos sein wird. • Praktische Kontrollfragen: Rechtliche Bedenken gegen bloße Vermutungen wurden berücksichtigt; das Gericht hat jedoch konkret dargelegt, dass der interne Gerätespeicher und der beschriebene Spielablauf die Nutzung als zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium rechtfertigen. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Streitwert wurde nach §§63,47,53,52,39 GKG i.V.m. Streitwertkatalog auf 3.500 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung bzw. auf Anordnung aufschiebender Wirkung des Widerspruchs war nicht ausreichend begründet und in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Geräte aufgrund des beschriebenen Spielablaufs und der Aufbuchung von Punkten auf ein Speichermedium materiell unter das Verbot des §6a SpielV fallen. Bei der Abwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, weil der Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird für beide Verfahren jeweils auf EUR 3.500,-- festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.