Urteil
A 8 S 136/05
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nordkoreanische Staatsangehörige können zumutbar und erreichbar in der Republik Korea (Südkorea) Schutz vor Verfolgung finden; daher besteht kein Anspruch auf Asylanerkennung oder flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG.
• Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) hinsichtlich des Herkunftsstaats ist grundsätzlich vom Bundesamt zu prüfen; im konkreten Fall fehlt dem Kläger jedoch ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, weil eine Ausreise nach Südkorea möglich und zumutbar ist.
• Eine im Bescheid nicht abschließend benannte Abschiebungszielbezeichnung ist nicht per se rechtswidrig, muss aber vor tatsächlicher Abschiebung so rechtzeitig konkretisiert werden, dass der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz wahrnehmen kann.
Entscheidungsgründe
Keine Schutzansprüche deutscher Behörden für Nordkoreaner bei zumutbarer Aufnahme durch Südkorea • Nordkoreanische Staatsangehörige können zumutbar und erreichbar in der Republik Korea (Südkorea) Schutz vor Verfolgung finden; daher besteht kein Anspruch auf Asylanerkennung oder flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG. • Die Feststellung eines ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) hinsichtlich des Herkunftsstaats ist grundsätzlich vom Bundesamt zu prüfen; im konkreten Fall fehlt dem Kläger jedoch ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung, weil eine Ausreise nach Südkorea möglich und zumutbar ist. • Eine im Bescheid nicht abschließend benannte Abschiebungszielbezeichnung ist nicht per se rechtswidrig, muss aber vor tatsächlicher Abschiebung so rechtzeitig konkretisiert werden, dass der Betroffene gerichtlichen Rechtsschutz wahrnehmen kann. Der Kläger, nach eigenen Angaben nordkoreanischer Herkunft, stellte am 18.12.2002 einen Asylantrag und gab an, 2002 von China aus nach Deutschland geflogen zu sein. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.3.2003 als offensichtlich unbegründet ab, stellte fehlende Abschiebungshindernisse fest und forderte Ausreise binnen einer Woche. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde teilweise zur Feststellung von Abschiebungshindernissen gegenüber Nordkorea, lehnte jedoch die Anerkennung als Asylberechtigter ab. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten legte Berufung ein; der Kläger wandte sich gegen deren Zulassung. Der Kläger machte geltend, Südkorea biete ihm Schutz nicht zumutbar an; er fügte später Angaben über mutmaßliche Repressalien gegen Verwandte in Nordkorea hinzu. Die Behörde und das Gericht bezogen Stellung zu Staatsangehörigkeit, Möglichkeit der Aufnahme in Südkorea sowie zur Glaubwürdigkeit der Vorträge des Klägers. • Der Senat hält die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für begründet und führt aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf flüchtlingsrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG hat, weil er in Südkorea als weiterem Staat seiner Staatsangehörigkeit zumutbar Schutz finden kann; dies folgt aus Art.1A Nr.2 Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtslage zur Mehrstaatigkeit. • Südkorea betrachtet gemäß seiner Verfassung und Staatsangehörigkeitsregelung alle Nordkoreaner als eigene Staatsangehörige; diese Rechtslage ist völkerrechtlich anerkannt und innerstaatlich wirksam, was Aufnahmeansprüche begründet. • Faktisch sind nicht-funktionäre und nicht übergelaufene Militärangehörige aus Nordkorea in Südkorea grundsätzlich vor politischer Verfolgung sicher; Südkorea ergreift Maßnahmen zum Identitätsschutz und gewährt umfangreiche Eingliederungsleistungen, sodass keine existenzgefährdenden Bedingungen vorliegen. • Das Bundesamt ist grundsätzlich verpflichtet, in Asylverfahren auch über ausländerrechtliche Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) in Bezug auf den Herkunftsstaat zu entscheiden; gleichwohl fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Feststellung für Nordkorea, weil eine Ausreise nach Südkorea möglich und zumutbar ist und ihm daher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nicht zugänglich wäre. • Die vom Kläger nachgereichten Angaben zu unmittelbaren Verfolgungserlebnissen und Repressalien gegen Angehörige hält der Senat für nicht ausreichend glaubhaft; widersprüchliche und spät vorgetragene Angaben rechtfertigen keine Abweichung von der Auffassung, dass Südkorea Schutz gewährt. • Die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes ist trotz fehlender konkreter Zielstaatbenennung nicht rechtswidrig; vor tatsächlicher Abschiebung muss der konkret in Betracht kommende Staat jedoch rechtzeitig benannt werden, damit gerichtlicher Rechtsschutz möglich ist. Die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird stattgegeben; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19.11.2004 wird abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG, weil ihm zumutbar und erreichbar das Schutzangebot Südkoreas als weiterem Staat seiner Staatsangehörigkeit offensteht. Hinsichtlich eines ausländerrechtlichen Abschiebungsschutzes (§ 60 Abs. 2–7 AufenthG) fehlt dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Durchsetzung, da eine Ausreise nach Südkorea möglich und zumutbar ist und eine positive Feststellung seinen aufenthaltsrechtlichen Status nicht verbessern würde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.