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Beschluss

2 S 2415/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 124a Abs. 3 VwGO hinreichend begründet wurde. • Die Berufungsbegründung muss konkrete Angriffe auf die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils enthalten; pauschale Wiederholungen oder wortgleiche Übernahmen früherer Schriftsätze genügen nicht. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung mangels fristgerechter und hinreichender Begründung • Die Berufung ist zu verwerfen, wenn die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäß § 124a Abs. 3 VwGO hinreichend begründet wurde. • Die Berufungsbegründung muss konkrete Angriffe auf die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Urteils enthalten; pauschale Wiederholungen oder wortgleiche Übernahmen früherer Schriftsätze genügen nicht. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. • Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger, seit Wintersemester 2004/2005 für den Studiengang Technische Redaktion immatrikuliert, wurde aufgrund einer Gesetzesänderung verpflichtet, ab Sommersemester 2007 Studiengebühren von 500 EUR je Semester zu zahlen. Die Hochschule erließ hierfür einen Bescheid vom 14.12.2006. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 11.07.2007 ab, weil die Einwendungen gegen die Vereinbarkeit des Landeshochschulgebührengesetzes mit höherrangigem Recht unbegründet seien. Der Kläger legte gegen das Urteil Berufung ein und reichte die Berufungsbegründung am 29.11.2007 ein. Die Begründung bestand im Wesentlichen aus Wort‑gleichnahmen früherer Schriftsätze und enthielt keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des Verwaltungsgerichts. Der Kläger machte nicht deutlich, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des Vorgerichts für fehlerhaft hielt. • Nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; die Begründung muss nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO den bestimmten Antrag und die im Einzelnen darzulegenden Berufungsgründe enthalten. • Die Begründungspflicht dient der Konzentration des Rechtsstoffs und der Straffung des Verfahrens; sie erfordert eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und die Angabe, in welchen Punkten dieses unrichtig sei und warum. • Der Schriftsatz vom 29.11.2007 erfüllte diese Anforderungen nicht: er war im Wesentlichen wörtlich identisch mit bereits vor dem Urteil in anderen Verfahren verwendeten Schriftsätzen und enthielt keine Auseinandersetzung mit den umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Einwendungen gegen das Landeshochschulgebührengesetz. • Mangels hinreichender Begründung ist die Berufung unzulässig und gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen; die Verfahrenskostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. • Die Revision konnte nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Die Berufung des Klägers wird verworfen, weil die fristgerecht erhobene, vom Verwaltungsgericht jedoch zugelassene Berufung nicht hinreichend begründet wurde. Der Schriftsatz der Berufungsbegründung behandelte nicht konkret die vom Vorgericht getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen und bestand überwiegend aus wortgleichen Vorträgen früherer Verfahren, sodass die notwendigen Ausführungen gemäß § 124a Abs. 3 VwGO fehlten. Folglich bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts in Kraft und der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht vorliegen.