Urteil
9 S 1126/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2019:1126.9S1126.19.00
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Leitsätze
Zu den Anforderungen an die Begründung einer schriftlichen Prüfungsarbeit.(Rn.49)
Tenor
Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2018 - 2 K 2793/17 - werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Anforderungen an die Begründung einer schriftlichen Prüfungsarbeit.(Rn.49) Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2018 - 2 K 2793/17 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen des Klägers und des Beklagten sind nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch der Kläger ist durch das angefochtene Urteil beschwert. Zwar entspricht dessen Entscheidungsformel dem vom Kläger vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag. Seine Beschwer liegt aber darin, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, zu deren Beachtung der Beklagte verpflichtet worden ist, von seiner Rechtsauffassung, deren gerichtliche Durchsetzung er erstrebt, zu seinen Ungunsten abweicht (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 03.12.1981 - 7 C 30.80 und 7 C 31.80 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 157; Beschluss vom 22.04.1987 - 7 B 76.87 - , Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 54; OVG NRW, Beschluss vom 27.11.2012 - 6 A 1171/11 -, juris; Senatsbeschluss vom 17.03.2016 - 9 S 1284/15 -). Die Berufungen sind aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Ministeriums der Justiz und für Europa Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 18.10.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.03.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nur insoweit leidet die Bewertung seiner Aufsichtsarbeit an gerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehlern. I. Der das Prüfungsrecht beherrschende Grundsatz der Chancengleichheit gebietet eine gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten. Dies ist nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt ist. Der Bewertungsspielraum ist überschritten, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81 und 213/83 -, BVerfGE 84, 34, 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011 - 6 B 18.11 -, juris; Senatsurteil vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris). Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass fachlich zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und nicht zum Nichtbestehen führen dürfen. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar ist, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, dem aber ein Antwortspielraum des Prüflings gegenübersteht. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch bewertet werden. Fachliche Fragen fallen nicht in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991, a. a. O., 50 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 406; Senatsurteil vom 06.07.2015, a. a. O.). Demgegenüber sind Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, a. a. O.; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 - und vom 06.07.2015, a. a. O.). Ebenso handelt es sich um eine dem Prüfer vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung, ob im Hinblick auf eine entsprechend definierte Notenstufe bzw. zugeordnete Punktzahl eine Prüfungsleistung als „brauchbar“ oder als „mangelhaft“ zu bewerten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1997, a. a. O., 334; Senatsurteil vom 06.07.2015, a. a. O.). In diesen Bereich des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums dürfen die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.08.2011, a. a O. Rn. 16; Senatsurteil vom 06.07.2015, a. a. O.). Die gerichtliche Kontrolle, ob der Prüfling eine Fachfrage entgegen der Meinung des Prüfers richtig oder jedenfalls vertretbar beantwortet hat, setzt primär voraus, dass sich ein fachwissenschaftlicher Bereich der Beurteilung der Leistung und deren prüfungsspezifische Bewertung klar erfassen lassen. Bei juristischen Prüfungsleistungen sind neben der fachwissenschaftlichen Richtigkeit regelmäßig auch Argumentationstiefe und Überzeugungskraft der Gedankenführung gewichtige Bewertungskriterien. In der Bewertung sind daher typischerweise sowohl fachwissenschaftliche Beurteilungen, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen, und prüfungsspezifische Bewertungen, die der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind, miteinander verwoben. In solchen Fällen ist die mit der prüfungsspezifischen Bewertung verflochtene fachwissenschaftliche Beurteilung herauszufiltern und auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385; OVG SH, Urteil vom 24.05.2011 - 2 LB 158/10 - juris Rn. 48; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 883). II. Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass die Bewertung der Ausführungen des Klägers zur Verwirkung fehlerhaft ist, weil der Erstkorrektor insoweit von falschen Tatsachen ausgegangen ist. Von einem zutreffenden Sachverhalt geht der Prüfer aus, wenn er die Prüfungsaufgabe und die darauf bezogene Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht (BVerwG, Urteil vom 21.10.1993 - 6 C 12.92 -, Buchholz 421.0 Nr. 320, 305, 309). Dies ist hier nicht der Fall. Nachdem der Erstkorrektor in seinem ursprünglichen Gutachten gerügt hatte, das Problem der Verwirkung werde nicht erfasst und nur noch rudimentär behandelt, hat er in seiner Stellungnahme im Verfahren des Überdenkens ausgeführt: „Hinsichtlich der Verwirkung führt der Widerspruchsführer auf S. 9 der Klausur aus: „Zeit + Umstand, die Vertrauen begründen. Nicht nur ggü. Behörde, auch ggü. Dritten, der von Klage betroffen. Gerade im BauR nicht Bau abwarten. HIER: Gegenüber Behörde überhaupt kein Vertrauen, da von keiner Seite Kontakt mit Behörde. Gegenüber M., gg den Bekl. tätig werden soll, zuvor jahrelang kein Gang zur Behörde, aber k. Untätigkeit, sondern ständige Verhandlungen, zudem Zunahme des Geschäftsbetriebs“. Ich bleibe insofern bei meiner Beurteilung, dass es sich hier nur rudimentäre Ausführungen handelt, wie bereits der Satzbau nahelegt. Darüber hinaus kann ich den Ausführungen auch nicht entnehmen, zu welchem Ergebnis der Widerspruchsführer kommt. Ich bleibe daher insgesamt bei meiner Beurteilung, dass der Widerspruchsführer das Klausurproblem nicht erfasst hat.“ Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass diese Bewertung den Bewertungsspielraum des Prüfers überschreitet. Ein Problem in einer juristischen Klausur wird nicht erfasst, wenn die strittige Frage entweder bereits nicht aufgeworfen oder ohne Problembewusstsein und ohne Diskussion eventuell widerstreitender Gesichtspunkte beantwortet und dabei das Wesentliche nicht erkannt bzw. nicht verstanden wird. Das trifft auf die Bearbeitung des Klägers offensichtlich nicht zu. Die Frage der Verwirkung wird auf nahezu einer Seite behandelt. Nach - knappen - Ausführungen zum rechtlichen Maßstab werden bei der Subsumtion entscheidende - und zutreffende - Aspekte genannt. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist das Verwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen, dass es für die „Erfassung eines Problems“ genügt, dieses nur irgendwie anzusprechen. Dass die Ausführungen des Klägers in Teilen rudimentär sind, ändert an ihrem Problembezug und ihrer Nachvollziehbarkeit nichts. Der Beklagte lässt zudem außer Acht, dass der Prüfer im Widerspruchsverfahren erläutert hat, wie er den Begriff des „Erfassens“ versteht: Er setzt sich für ihn hier zusammen aus den beiden Elementen („daher insgesamt“) rudimentäre Bearbeitung und Nichterkennbarkeit des Ergebnisses. Dies aber belegt den Bewertungsfehler unzweifelhaft. Denn insoweit unterlag der Erstprüfer einem Sachverhaltsirrtum. Im Gegensatz zu dem von ihm im Widerspruchsverfahren vertretenen Standpunkt lässt sich den Ausführungen des Klägers entnehmen, zu welchem Ergebnis er gelangt ist. Die Prüfung der Verwirkung der Klage hat der Kläger im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses vorgenommen. Entsprechend dem bei einer gerichtlichen Entscheidung zu erwartenden Aufbau hat er das Ergebnis seiner Prüfung vorangestellt. Auf Seite 8 der Bearbeitung heißt es: „Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis“. Das setzt zwingend voraus, dass die Prüfung der Verwirkung zu einem negativen Ergebnis gekommen sein muss, da die Klage andernfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig gewesen wäre. Dies hat der Erstgutachter offensichtlich übersehen und damit einen Teil der Prüfungsleistung des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in der Folge auch nicht in seine Erwägungen einbezogen. Nachdem sich die Zweitprüferin in ihrem Gutachten den Ausführungen des Erstkorrektors angeschlossen hat und sich im Widerspruchsverfahren nicht mehr zur Verwirkung geäußert hat, ist auch ihre Bewertung als fehlerhaft anzusehen. Die Berufung des Beklagten ist danach zurückzuweisen. III. Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet. 1. Die Bewertung der Ausführungen des Klägers zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs wahrt die Grenzen des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums. Der Erstkorrektor hat die Ausführungen des Klägers in seinem Gutachten mit den Worten „Ohne Substanz zum Verwaltungsrechtsweg“ beanstandet. Im Widerspruchsverfahren hat er erläutert, dass der Kläger nicht ausführe, dass sich die streitentscheidenden Normen im öffentlichen Baurecht fänden. Allein der Hinweis, dass es um eine „Klage zum Einschreiten einer Behörde“ gehe, reiche zur erforderlichen Substantiierung nicht aus. Dem lässt sich auch unter Berücksichtigung des Gebots der Filterung von Bewertungen nach den dargestellten Grundsätzen keine fachwissenschaftliche Beurteilung entnehmen, die auf ihre Richtigkeit zu überprüfen wäre. Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, beschränkt sich die Beanstandung des Erstprüfers insoweit auf die Argumentationstiefe der Bearbeitung des Klägers, die in seinen Bewertungsspielraum fällt, dessen Grenzen nicht überschritten sind. Der Einwand des Klägers, seine Argumentation sei klar in einer etablierten, prototypischen Fallgruppe verankert, ändert daran nichts. 2. Die Bewertung der Ausführungen zur Klagebefugnis leidet ebenfalls nicht an einem erheblichen Bewertungsfehler. Der Erstprüfer hat insoweit in seinem Gutachten beanstandet: „hins. Klagebefugnis wird § 4 BauNVO nicht genannt“. Im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt: „An meinen Feststellungen „hins. Klagebefugnis wird § 4 BauNVO nicht genannt“ [und ...] halte ich fest, weil sie objektiv zutreffend sind. Darüber hinaus sind diese Punkte selbstverständlich in die Bewertung eingeflossen“. Entgegen der Auffassung des Klägers verkennt der Prüfer damit nicht die Vertretbarkeit des von ihm gewählten Argumentationsansatzes. Zwar ist es nicht erforderlich, schon in der Zulässigkeitsprüfung alle möglicherweise verletzten drittschützenden Normen aufzugreifen und zu differenzieren; es reicht vielmehr aus, eine möglicherweise verletzte drittschützende Norm zu nennen. Indes kann sich die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten bei der Klage eines Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten der Baubehörde nur aus der Möglichkeit der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift ergeben. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers nicht, dass eine solche Möglichkeit besteht. Soweit der Kläger einwendet, dass auch die bauordnungsrechtliche Generalklausel als drittschützende Norm angesehen wird, kann dies zwar im Grundsatz zutreffen. Dass sich die Klagebefugnis hier aus der Möglichkeit einer Verletzung der nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Generalklausel ergibt, findet sich aber gerade nicht in seiner Bearbeitung. Dort hat er vielmehr generalisierend darauf abgestellt, dass das materielle Baurecht und der Erlass bauordnungsrechtlicher Maßnahmen auch dem Schutz insbesondere des Nachbarn dienen können. Dies ist offensichtlich nicht ausreichend; es fehlt sowohl an der Nennung einer nachbarschützenden Vorschrift als auch an einem konkreten Fallbezug. Von einer Verkennung des Antwortspielraums des Klägers kann danach nicht die Rede sein. 3. Die Bewertung lässt auch in Bezug auf die Ausführungen zur Rechtsbehelfsbelehrung keine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums erkennen. Denn der Erstkorrektor hat entgegen der Auffassung des Klägers nicht eine vertretbare, mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch gewertet und damit einen allgemeingültigen Bewertungsmaßstab verletzt. Der Kläger hat in seiner Aufsichtsarbeit ausgeführt: „Die Frist betrug 1 Monat, gemäß § 74 Abs. 2 Abs. 1 VwGO, nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Die Frist wurde auch nicht nach § 58 Abs. 2 VwGO verlängert. Die Rechtsmittelbelehrung muss nicht den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns angeben, da ihre Bekanntgabe selbst den Fristbeginn auslöst. Die Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 26.6.2016 gab zwar nicht an, wann die Rechtsmittelfrist zu laufen begann, war aber insgesamt ordnungsgemäß.“ a) In seinem Gutachten hat der Erstkorrektor dazu bemerkt: „hins. der Klagefrist wird das Problem der unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht erfasst“. Dies ist nicht bewertungsfehlerhaft. Denn der Kläger hat gerade nicht erörtert, ob nicht zumindest die Angabe des den Fristbeginn auslösenden Ereignisses (Zustellung) notwendig gewesen wäre, um von einer vollständigen Rechtsbehelfsbelehrung ausgehen zu können. Er hat vielmehr lediglich festgestellt, dass die Angabe des genauen Zeitpunkts des Fristbeginns nicht erforderlich sei, ohne dies jedoch zu problematisieren. Eine Auseinandersetzung mit den dafür und dagegen sprechenden Argumenten hat der Kläger unterlassen, wobei auch nicht erkennbar ist, dass ihm die Existenz unterschiedlicher Auffassungen bewusst gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist die Rüge des Nichterfassens des Problems nicht zu beanstanden. b) Dass der Erstkorrektor im Widerspruchsverfahren erklärt hat „Hinsichtlich des Problems der unvollständigen Rechtsbehelfsbelehrung hat der Widerspruchsführer nicht erkannt, dass die vollständige Belehrung bezüglich der einzuhaltenden Frist richtigerweise „innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids“ hätte lauten müssen“, ändert daran nichts. Zwar hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung umstritten war, ob § 58 Abs. 1 VwGO erfordert, dass der für den Fristbeginn maßgebliche Zeitpunkt genannt wird. Seine Auffassung, die Rechtsbehelfsbelehrung müsse nicht den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns angeben, entspricht einer im damaligen Schrifttum vertretenen Auffassung und war daher nicht falsch (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 11 und Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 58 Rn. 8; s. nunmehr BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 4 C 2.18 u. a. -, NVwZ-RR 2019, 885). aa) Allerdings hat das Verwaltungsgericht dargelegt, dass die Ausführungen des Erstkorrektors im Widerspruchsverfahren nicht so zu verstehen seien, dass er nur die Ansicht für vertretbar halte, die die Nennung der Zustellung als fristauslösendes Ereignis für erforderlich erachte. Dies ist vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass der Prüfer mit dieser Formulierung (lediglich) der vom Kläger im Widerspruchsverfahren geäußerten Bitte (Schreiben vom 28.12.2016) nachgekommen ist, klarzustellen, woraus sich die Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben solle. Er hat dazu wörtlich auf die in den Lösungshinweisen des Beklagten gewählte Formulierung zurückgegriffen. Indes werden dort die unterschiedlichen Meinungen ausführlich und mit dem Hinweis referiert, dass selbstverständlich eine andere Auffassung möglich sei; wichtig sei, dass das Problem erkannt und dazu näher argumentiert werde. Dass der Erstkorrektor dies anders gesehen hätte, ist fernliegend. bb) Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass die Formulierungen „richtigerweise“ und „hätte lauten müssen“ zu erkennen gäben, dass für den Erstkorrektor die von ihm angeführte Fassung der Rechtsbehelfsbelehrung nicht eine mögliche, sondern die einzige ist, die den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO gerecht wird, folgte daraus kein Bewertungsfehler. Denn die Verletzung eines allgemeingültigen Bewertungsmaßstabs setzt nicht nur voraus, dass eine vertretbare Lösung zu Unrecht vom Prüfer als falsch beurteilt wurde, sondern auch, dass diese vom Prüfling mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wurde. Entscheidend ist nicht, ob das präsentierte Ergebnis für eine Klausuraufgabe möglicherweise mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden könnte, sondern ob es von dem Prüfungskandidaten in seiner Prüfungsleistung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet wird (Senatsbeschluss vom 25.11.2001 - 9 S 1428/01 -, juris Rn. 7). Hieran fehlt es. Die Begründung des Klägers kann schon deswegen nicht überzeugen, weil er den für den Beginn der Klagefrist maßgeblichen Zeitpunkt verkannt hat. Zur Begründung der Entbehrlichkeit der Angabe des Fristbeginns in der Rechtsbehelfsbelehrung hat er ausgeführt: „Die Rechtsmittelbelehrung muss nicht den genauen Zeitpunkt des Fristbeginns angeben, da ihre Bekanntgabe selbst den Fristbeginn auslöst.“ Die Frist für die Erhebung einer Verpflichtungsklage beginnt gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO aber mit der Zustellung des Widerspruchsbescheids und nicht mit der Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung. Abgesehen davon beruht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Rechtsbehelfsbelehrung, die (wie hier im Übrigen nicht) als Zeitpunkt des Fristbeginns die Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids anführt, den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO genügt, auf dem Gedanken, dass die Zustellung nur eine Unterform der Bekanntgabe ist und die Belehrung für den Fall der Zustellung mittels Postzustellungsurkunde der Rechtslage entspricht (BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Der klägerischen Argumentation fehlt es aber auch an einer Aussage zum systematischen Verhältnis von Zustellung und Bekanntgabe, die erst verständlich machen würde, warum es entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 1 VwGO für den Fristbeginn auf die Bekanntgabe der Rechtsbehelfsbelehrung und nicht auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids ankommen soll. Deshalb fehlt der Argumentation des Klägers auch ein wesentlicher Zwischenschritt, ohne den seine Lösung nicht als folgerichtig begründet angesehen werden kann. 4. Auch die Bewertung der größtenteils nur noch in Stichworten erfolgten Begründetheit der Klage lässt keine Fehler erkennen. Der Einwand des Klägers, es sei nicht erkennbar, dass die inhaltlichen Leistungen dieses Teils irgendwie bei der Bewertung berücksichtigt worden seien, verfängt nicht. Zwar gehören zu der vom Prüfer zur Kenntnis zu nehmenden und in seine Erwägungen einzubeziehenden Prüfungsleistung auch stichwortartige Ausführungen, wenn diese eindeutig als Teil der vom Prüfling zu Bewertung gestellten Lösung deklariert werden (vgl. Senatsurteil vom 08.10.1996 - 9 S 2437/95 -, VBlBW 1997, 70; Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 530). Aus den Gutachten und den Stellungnahmen beider Korrektoren im Widerspruchsverfahren ergibt sich indes nicht, dass sich diese allein aufgrund der stichwortartigen Darstellungsweise geweigert hätten, eine inhaltliche Bewertung dieses Prüfungsteils vorzunehmen. a) Schon das Gutachten des Erstkorrektors greift die einzelnen Punkte der Begründetheitsprüfung auf und lässt damit erkennen, dass diese nicht aufgrund der Form ihrer Darstellung überhaupt nicht bewertet worden wären, sondern Gegenstand einer inhaltlichen Auseinandersetzung wurden. Der Erstprüfer hat vermerkt: „Keine schulmäßige Prüfung des § 65 S. 2 LBO, des § 2 I LBO und des Nutzungstatbestands, ebenso wenig des § 29 I BauGB, des § 4 II Nr. 3 BauNVO, des § 4 II Nr. 2 BauNVO und des § 4 III Nr. 2 BauNVO; keine schulmäßige Prüfung des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften und des Gebietserhaltungsanspruchs; nichts mit Substanz zur Ermessensreduzierung auf Null.“ Im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, dass die entscheidungsrelevanten Punkte schulmäßig zu bearbeiten seien, was eine argumentativ nachvollziehbare und überzeugende Behandlung erfordere. Das sei hier durchgängig nicht der Fall. Es fehlten die Auseinandersetzungen mit den Tatbeständen der entsprechenden Normen, es fehlten die nachvollziehbaren Subsumtionen unter den Klausursachverhalt und es fehlten die nachvollziehbaren sowie überzeugenden argumentativen Elemente in den Ausführungen des Klägers. Das gelte insbesondere auch zu dem Punkt „Ermessenreduzierung auf Null“. In diesen Bemerkungen kommt deutlich zum Ausdruck, dass Gegenstand der Beanstandung die Qualität der Argumentation ist. Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum wird damit nicht überschritten. b) Auch die Zweitkorrektorin hat sich den inhaltlichen Ausführungen des Klägers nicht verschlossen. Soweit der Kläger aus ihrer Bemerkung im Widerspruchsverfahren, die nur stichwortartigen Ausführungen zur Begründetheit vermöchten den Anforderungen an eine ausreichende Leistung nicht genügen, schließt, dass hierin der - fehlerhafte - Bewertungsmaßstab zum Ausdruck komme, dass nur stichwortartige Ausführungen den Anforderungen an eine ausreichende Leistung nicht genügten, verkennt er die Stellung dieser Aussage im Zusammenhang der Stellungnahme. Denn die Zweitkorrektorin, die in ihrem Gutachten ausgeführt hat „Insbesondere im Bereich der Begründetheit der Klage vermögen die Ausführungen in keiner Weise den Anforderungen zu genügen“, hat eindeutig klargestellt, dass für sie das Fehlen klarer und prägnanter Formulierungen der Ergebnisse der geprüften Rechtssätze und eine saubere Subsumtion und damit die Qualität der Argumentation den Ausschlag gegeben haben. Dies ist auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Klägers - etwa, dass sich ein evidenter allgemeiner Mangel an argumentativer Tiefe nicht ergebe und es eher naheliege, dass die Bearbeitung insgesamt umfassend und detailreich sei - nicht zu beanstanden. c) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Hinweis des Beklagten, dass das Gericht von dem Herausgreifen einzelner Sätze aus den stichwortartigen Ausführungen darauf schließen könne, dass der Prüfer diese insgesamt zur Kenntnis genommen habe, sei jedenfalls vorliegend unzutreffend. Wie der Kläger selbst ausführt, ist dies eine Frage des erforderlichen Umfangs der Begründung der Bewertung, wobei von den Prüfern nicht verlangt werden kann, dass sie zu jedem Einzelsatz Stellung nehmen. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt es gerade nicht an jeglichem konkreten Bezug zur Bearbeitung; es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Korrektoren einzelne Prüfungsteile aufgrund ihrer Stichwortartigkeit nicht oder nur unzureichend wahrgenommen hätten. Das gilt auch mit Blick auf die Äußerung des Erstprüfers im Widerspruchsverfahren, die wesentlichen, entscheidungsrelevanten Punkte seien nicht lediglich mit „+“ oder „-“ zu kennzeichnen. Der Kläger trägt hierzu vor, der Erstgutachter lege einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde, da er davon ausgehe, die Bearbeitung werde dadurch geprägt, dass bloß entscheidungsrelevante Punkte genannt und durch ein „+“ oder „-“ gekennzeichnet würden; er sei in seiner Bearbeitung über eine bloße Kennzeichnung des Ergebnisses zu einzelnen Problempunkten deutlich hinausgegangen, es fänden sich substantielle Ausarbeitungen sowohl zu einzelnen Tatbeständen wie zu rechtlichen Argumentationen und konkreten Subsumtionen. Der Kläger verkennt indes den Gehalt dieser Aussage in ihrem Gesamtzusammenhang. Mit dieser Äußerung hat der Erstprüfer lediglich seinen abstrakten Prüfungsmaßstab kenntlich gemacht. Daraus ergibt sich nicht, dass er fälschlich davon ausgegangen wäre, dass sich die Darstellung des Klägers auf die bloße Benennung der Prüfungspunkte mit Ergebnis beschränkt hätte; einen fehlerhaften Sachverhalt hat er insoweit nicht zugrunde gelegt. Schließlich ist nicht erkennbar, dass er sich nicht ausreichend um ein Verständnis der stichwortartig gefassten Prüfungsteile bemüht hätte. Er hat zudem klargestellt, dass seine Bewertung auch auf dem Fehlen argumentativer Elemente beruht. Diese prüfungsspezifische Wertung setzt denklogisch voraus, dass sich der Prüfer um ein Verständnis der Ausführungen bemüht hat, da er andernfalls zu einer Stellungnahme bezüglich der Qualität der Gedankenführung außerstande wäre. d) Soweit der Kläger schließlich einzelne Teile der stichwortartigen Begründetheitsprüfung herausgreift und im Einzelnen darlegt, inwieweit diese nach seiner Ansicht eigenständige substantielle Ausführungen enthalten und geltend macht, nahezu durchgehend werde jeweils unter den Prüfungspunkten aus dem Sachverhalt heraus subsumiert, vermag er auch damit nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger damit lediglich die Bewertung der Prüfer durch seine eigene ersetzt. Eine Überschreitung des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums ergibt sich daraus und aus dem weiteren Vorbringen des Klägers nicht. 5. Die Bewertung der Korrektoren leidet auch darüber hinaus nicht an einem Begründungsmangel. a) Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss so beschaffen sein, dass der Prüfling die die Bewertung tragenden Gründe der Prüfer in den Grundzügen nachvollziehen kann, d. h. die Kriterien erfährt, die für die Benotung maßgeblich waren, und verstehen kann, wie die Anwendung dieser Kriterien in wesentlichen Punkten zu dem Bewertungsergebnis geführt hat. Es muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zu Grunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.03.2012 - 6 B 36.11 -, juris; Urteile vom 09.12.1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262, vom 24.02.1993 - 6 C 32.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 312 S. 252, vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329 S. 10 f. und vom 06.09.1995 - 6 C 18.93 -, BVerwGE 99, 185; Senatsbeschlüsse vom 26.03.2019 - 9 S 1704/18 -, vom 12.12.2016 - 9 S 7/16 -, vom 12.11.2015 - 9 S 99/15 - und vom 16.09.2002 - 9 S 1704/02 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.02.2009 - 4 S 1071/08 -, juris; Niehues/Fischer/ Jeremias, a. a. O., Rn. 709). b) Die Bewertungen beider Prüfer genügen diesen Anforderungen, da sie die für die Bewertung maßgeblichen grundlegenden Gedankengänge nachvollziehbar machen. Dies gilt bereits für die Erstgutachten, die entgegen der Auffassung des Klägers zureichend begründet worden sind. Der Erstkorrektor hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Prüfung der Begründetheit im Ganzen unbrauchbar sei. Die Ausführungen ab Seite 10 erfolgten nur noch stichwortartig und seien im Ganzen nicht nachvollziehbar. Zudem hat er im Einzelnen aufgeführt, welche Normen nicht schulmäßig geprüft worden seien, und dass die Lösung zur Ermessensreduzierung auf Null nichts mit Substanz enthalte. Schon diese Ausführungen legen die für die Bewertung maßgeblichen Gedankengänge offen und machen diese nachvollziehbar. In seiner Stellungnahme im Widerspruchsverfahren hat er ausgeführt, dass es an einer „Auseinandersetzung mit den Tatbeständen der entsprechenden Normen“, „nachvollziehbaren Subsumtionen unter den Klausursachverhalt“ sowie „nachvollziehbaren und überzeugenden argumentativen Elemente“ fehle und damit seine Bewertung weiter konkretisiert. Gleiches gilt für die Ausführungen der Zweitkorrektorin. Diese hat sich in ihrem Gutachten dem Erstgutachten in vollem Umfang angeschlossen und angemerkt, dass die Prüfung der Begründetheit in keiner Weise den Anforderungen genüge. Da bereits die Ausführungen des Erstkorrektors ausreichend begründet waren, genügten die knappen Ausführungen der Zweitgutachterin dem für Zweitkorrekturen geltenden Begründungserfordernis. Denn bei einer ausreichenden Begründung einer Prüfungsentscheidung eines Prüfers ist es ausreichend, wenn sich ein anderer Prüfer dessen Begründung zu eigen macht (BVerwG, Urteile vom 08.05.1989 - 7 C 86.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 263, S. 100, 104, und vom 16.03.1994 - 6 C 5.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 329, S. 7, 14). Auch sie hat damit die wesentlichen Gedankengänge der Bewertung dieses Teils offengelegt und nachvollziehbar gemacht. Im Widerspruchsverfahren hat sie zudem klargestellt, dass hierfür nicht die Stichwortartigkeit der Argumentation allein ausschlaggebend sei, ausschlaggebend sei aber das Fehlen klarer und prägnanter Formulierungen der Ergebnisse der geprüften Rechtssätze und einer sauberen Subsumtion. c) Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass ein pauschaler Verweis auf die fehlende Überzeugungskraft der gesamten Argumentation nicht ausreiche, sondern vielmehr eine Auseinandersetzung und Darstellung erfordere, inwiefern die einzelnen Argumente jeweils nicht überzeugen könnten, vermag er kein Defizit der Begründungen aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Einwand, es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit einzelnen Prüfungsteilen. Denn der Kläger verkennt die Bindung des erforderlichen Begründungsumfangs an den Zweck der Begründungspflicht. Bei der Festlegung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist auch deren Zweckbestimmung zu berücksichtigen. Sie liegt in erster Linie darin, dem Prüfling die effektive Wahrnehmung des zum Schutz seiner Grundrechte durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes zu ermöglichen. Die Begründung muss daher so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, im Rahmen eines verwaltungsinternen Widerspruchsverfahrens Einwände gegen die Bewertung wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie sein Recht auf wirksame gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 und Beschluss vom 08.03.2012, jeweils a. a. O.) Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen stichwortartig erfolgten Prüfungsteilen war demnach entbehrlich, da das Argumentationsniveau dieses Prüfungsteils insgesamt den Anforderungen der Prüfer nicht genügt hat. Der vom Kläger geforderte Begründungsumfang würde darauf hinauslaufen, jeden einzelnen stichwortartigen Prüfungsteil mit dem Einwand zu beanstanden, dass dieser zwar gesehen wurde und ggfs. dass die Ausführungen zutreffend seien, es aber an einer ausreichenden Argumentation mangele. Eine effektivere Rechtsschutzmöglichkeit würde dem Kläger hieraus nicht erwachsen. Denn die Begründungen ermöglichten es ihm auch in der gegebenen Form, den für diesen Prüfungsteil maßgeblichen grundlegenden Gedankengang - die fehlende Argumentationstiefe bei einer nur stichwortartigen Ausarbeitung - einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Dass dieser Prüfungsmaßstab insbesondere bei der Bewertung einer Aufgabenstellung, bei der eine gerichtliche Entscheidung zu fertigen ist, keinen Bedenken begegnet, ist nicht zweifelhaft. d) Auch mit dem Einwand, es fehle an einer Darstellung, welche Probleme und Prüfungspunkte richtig benannt worden und welche Lösungen hierzu brauchbar gewesen seien, vermag der Kläger kein Begründungsdefizit aufzuzeigen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Prüfer bei der Vergabe der Note „mangelhaft“ die Fehler und Mängel in den Vordergrund stellt (vgl. Senatsurteil vom 10.11.2010 - 9 S 624/10 -, juris Rn. 91; Senatsbeschluss vom 19.04.2017 - 9 S 673/17 -, juris Rn. 5). Demnach war es nicht notwendig, die gelungenen Teile der Aufsichtsarbeit im Einzelnen herauszustellen oder zwischen einzelnen gelungeneren Teilen und unzureichenden Teilen der Arbeit zu differenzieren. e) Schließlich bedurfte es im Gegensatz zur Auffassung des Klägers auch keiner Begründung, inwiefern sich seine Bearbeitung von anderen Aufsichtsarbeiten unterscheidet. Denn im Grundsatz ist jede Prüfungsleistung nach einem absoluten Maßstab ohne Rücksicht darauf zu bewerten, wie andere Prüflinge dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe gelöst haben; Gegenstand der Bewertung ist die individuelle Leistung des Prüflings (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98 -, NVwZ-RR 2000, 299, 302; Niehues/Fischer/ Jeremias, a. a. O., Rn. 532). Dieser allgemeine Bewertungsgrundsatz schließt es zwar nicht aus, dass der Prüfer die für seine Bewertung maßgeblichen Eckwerte einer durchschnittlichen Leistung auch nach seinen Erfahrungen in Prüfungen gleicher Art in Hinblick auf die übliche Leistung anderer Prüflinge bildet (BVerwG, Beschluss vom 15.06.1979 - 7 B 123.79 -, Buchholz 421.0 Nr. 112, S. 174 f.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 103). Allerdings ist kein Prüfer von Rechts wegen gehalten, sich an irgendeinem statistisch ermittelten „Durchschnitt“ zu orientieren (BVerwG, Beschluss vom 06.11.1987 - 7 B 198.87 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 245, S. 29 f.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl. 2007, Rn. 103). Die Leistung des Klägers im Verhältnis zu anderen Prüflingen war für die Bewertung offensichtlich ohne Bedeutung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Beschluss vom 26. November 2019 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Nr. 36.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013 auf 15.000,- EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung einer Aufsichtsarbeit in der Zweiten juristischen Staatsprüfung. Nachdem der Kläger die Zweite juristische Staatsprüfung am 14.04.2016 mit einem Gesamtergebnis von 5,77 Punkten bestanden hatte, unternahm er in der Herbstkampagne 2016 einen Notenverbesserungsversuch. Mit Bescheid vom 18.10.2016 stellte das Landesjustizprüfungsamt eine Endpunktzahl von 6,64 Punkten fest. Unter dem 18.11.2016 erhob der Kläger Widerspruch, der sich gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 mit „mangelhaft“ (1 Punkt) richtete. Das Landesjustizprüfungsamt holte Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des Klägers ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2017 zurück. Der Kläger hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 18.10.2016 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.03.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit Nr. 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und ihn über das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 13.06.2018 antragsgemäß entschieden. Dabei ist es dem Kläger insoweit gefolgt, als dieser die Bewertung seiner Ausführungen zur Prüfung der Verwirkung als auf falschen Tatsachen basierend angegriffen hatte. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Bewertungen keine Rechtsfehler erkennen lassen. Auf die Anträge des Klägers und des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2019 - 9 S 1669/18 - die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat die Berufung fristgemäß begründet. Er hält die Bewertung seiner Aufsichtsarbeit auch in weiteren Teilen für rechtswidrig und begehrt die Bindung der Behörde an die Rechtsauffassung des Gerichts in weiterreichendem Umfang. Er ist der Auffassung, dass die Bewertung hinsichtlich der Frage der Vollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung fachlich falsch sei. Insbesondere in Bezug auf die Begründetheit würden die stichwortartigen Ausarbeitungen nicht oder nicht richtig berücksichtigt, jedenfalls sei die Begründung hierzu nicht ausreichend. Bei der Prüfung des Verwaltungsrechtswegs und der Klagebefugnis werde der Antwortspielraum verkannt. Die Bewertungen in der ursprünglichen Form hätten nicht den Mindestanforderungen an die Begründungspflichten entsprochen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2018 - 2 K 2793/17 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 18.10.2016 und seines Widerspruchsbescheids vom 24.03.2017 zu verpflichten, die Aufsichtsarbeit Nr. 7 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bewerten, sowie die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Juni 2018 - 2 K 2793/17 - zu ändern und die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers insgesamt abzuweisen. Mit seiner rechtzeitigen Berufung macht er geltend, die Bewertung der Aufsichtsarbeit Nr. 7 sei rechtmäßig. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die Akten des Beklagten und die erstinstanzlichen Gerichtsakten verwiesen.