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Urteil

13 S 2080/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII gesichert ist; hierzu gehören Unterkunft, Mittel für den täglichen Bedarf sowie Kranken- und Pflegeversicherung. • Eine generelle Forderung nach ausreichender Altersvorsorge im Sinne der vollständigen Vermeidung künftiger Grundsicherung im Alter ist für die Anspruchseinbürgerung nicht vorausgesetzt; die Anforderungen richten sich nach der Lebensphase und Vergleichbarkeit mit deutschen Staatsangehörigen. • Bei der Prognose der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts sind die Erwerbsbiographie, die gegenwärtige Erwerbstätigkeit und eine vertretbare Nachhaltigkeitsprognose entscheidend; kurzzeitige Aussetzungen von Vorsorgeleistungen sprechen nicht zwingend gegen die Einbürgerung.
Entscheidungsgründe
Einbürgerung: Lebensunterhaltssicherung nach §10 StAG erfordert keine vollständige Altersvorsorge • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder SGB XII gesichert ist; hierzu gehören Unterkunft, Mittel für den täglichen Bedarf sowie Kranken- und Pflegeversicherung. • Eine generelle Forderung nach ausreichender Altersvorsorge im Sinne der vollständigen Vermeidung künftiger Grundsicherung im Alter ist für die Anspruchseinbürgerung nicht vorausgesetzt; die Anforderungen richten sich nach der Lebensphase und Vergleichbarkeit mit deutschen Staatsangehörigen. • Bei der Prognose der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts sind die Erwerbsbiographie, die gegenwärtige Erwerbstätigkeit und eine vertretbare Nachhaltigkeitsprognose entscheidend; kurzzeitige Aussetzungen von Vorsorgeleistungen sprechen nicht zwingend gegen die Einbürgerung. Die Klägerin, 1957 geboren, kam 1990 als Botschaftsflüchtling nach Deutschland, war ursprünglich albanische Staatsangehörige und ist inzwischen staatenlos. Sie beantragte 2001 die Einbürgerung; das Landratsamt erteilte 2002 eine befristete Einbürgerungszusicherung, die von der Klägerin die Entlassung aus der albanischen Staatsangehörigkeit veranlasste. Die Klägerin war seit den 1990er Jahren in unterschiedlichen Beschäftigungen tätig und betreibt seit 2002 selbstständig Gaststättenbetriebe. Das Landratsamt lehnte 2005 die Einbürgerung ab mit der Begründung, die Altersvorsorge der Klägerin sei unzureichend und damit ihr Lebensunterhalt nicht nachhaltig gesichert. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück, der Beklagte legte Berufung ein. • Anwendbares Recht: §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG in der seit 28.08.2007 geltenden Fassung ist anzuwenden; bei günstigeren älteren Regelungen sind diese zu berücksichtigen. • Begriff des Lebensunterhalts: Er umfasst nach SGB II/SGB XII-Maßstäben Unterkunft, Mittel für tägliche Bedürfnisse sowie Kranken- und Pflegeversicherung; Anspruchsbegründende Inanspruchnahme von SGB II/XII ist einbürgerungsschädlich, sofern sie der Bewerber zu vertreten hat. • Altersvorsorge: Es besteht keine generelle Anforderung, dass eine Einbürgerung nur bei bereits vorhandener Altersvorsorge erfolgt, die die Inanspruchnahme künftiger Grundsicherung sicher ausschließt; Maßstab ist, was einem deutschen Staatsangehörigen in vergleichbarer Lage üblich und zumutbar ist. • Prognoseanforderung: Zu prüfen ist die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung unter Berücksichtigung Erwerbsbiographie und gegenwärtiger Erwerbstätigkeit; hierbei sind keine überspannten Anforderungen an Prognosesicherheit zu stellen. • Konkrete Feststellung: Die Klägerin erzielt seit 2002 aus selbstständiger Tätigkeit ausreichende Einkünfte, ist freiwillig kranken- und pflegeversichert und hat private Vorsorge aufgebaut; kurzzeitiges Aussetzen von Zahlungen wegen betrieblicher Investitionen rechtfertigt die Ablehnung nicht. • Unterhaltsverpflichtung gegenüber Angehörigen: Ein etwaiger Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden Ehemanns steht der Einbürgerung nicht entgegen, weil kein durchsetzbarer Unterhaltsanspruch nachgewiesen ist. • Ergebnis der rechtlichen Würdigung: Die Klägerin erfüllt die Voraussetzung des §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG; die Einbürgerungsablehnung war rechtswidrig. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.09.2006 blieb bestehen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einbürgerung nach §10 Abs.1 S.1 Nr.3 StAG, weil ihr Lebensunterhalt gegenwärtig und voraussichtlich dauerhaft aus eigenen Einkünften gesichert ist, sie kranken- und pflegeversichert ist und angemessene Altersvorsorge betrieben hat. Eine vollständige Vermeidung jeglicher Möglichkeit künftiger Grundsicherung im Alter ist nicht Voraussetzung der Anspruchseinbürgerung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.