Urteil
2 K 2547/22
VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2023:1212.2K2547.22.00
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Leitsätze
1. Erweitert der Kläger den Gegenstand der Klage nach deren Erhebung schriftsätzlich und erklärt er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er werde einen solchen Antrag nicht mehr stellen, so ist hierin eine – teilweise – Klagerücknahme mit den entsprechenden Kostenfolgen zu erkennen. (Rn.26)
2. Erhebt ein Kläger, nachdem sein Antrag auf eine positive (krankenhausrechtliche) Feststellung von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, eine isolierte Anfechtungsklage mit der Begründung, es mangele dieser Behörde von vornherein an einer Ermächtigungsgrundlage oder Verwaltungsaktsbefugnis für die Feststellung, so fehlt der Klage allein auf Aufhebung dieser Behördenentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.32)
3. In einem solchen Fall steht dem Kläger Rechtsschutz im Rahmen der Feststellungsklage offen. Ein wörtlich auf Aufhebung des betreffenden Bescheids gerichteter Klageantrag ist im Einzelfall nach § 88 VwGO auszulegen. (Rn.41)
(Rn.43)
4. Bei den vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Anwendung des § 26 Abs 2 Nr 3 G-BA-Beschluss aufgestellten Kriterienkatalogen handelt es sich um krankenhausplanungsrechtlich nicht zu beanstandende Gewichtungskriterien zur Vorbereitung einer planerischen Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs 1 LKHG (juris: KHG BW 2008) bzw. § 7 Abs 4 LKHG (juris: KHG BW 2008). (Rn.59)
Tenor
1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erweitert der Kläger den Gegenstand der Klage nach deren Erhebung schriftsätzlich und erklärt er erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung, er werde einen solchen Antrag nicht mehr stellen, so ist hierin eine – teilweise – Klagerücknahme mit den entsprechenden Kostenfolgen zu erkennen. (Rn.26) 2. Erhebt ein Kläger, nachdem sein Antrag auf eine positive (krankenhausrechtliche) Feststellung von der zuständigen Behörde abgelehnt wurde, eine isolierte Anfechtungsklage mit der Begründung, es mangele dieser Behörde von vornherein an einer Ermächtigungsgrundlage oder Verwaltungsaktsbefugnis für die Feststellung, so fehlt der Klage allein auf Aufhebung dieser Behördenentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn.32) 3. In einem solchen Fall steht dem Kläger Rechtsschutz im Rahmen der Feststellungsklage offen. Ein wörtlich auf Aufhebung des betreffenden Bescheids gerichteter Klageantrag ist im Einzelfall nach § 88 VwGO auszulegen. (Rn.41) (Rn.43) 4. Bei den vom Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg zur Anwendung des § 26 Abs 2 Nr 3 G-BA-Beschluss aufgestellten Kriterienkatalogen handelt es sich um krankenhausplanungsrechtlich nicht zu beanstandende Gewichtungskriterien zur Vorbereitung einer planerischen Abwägungsentscheidung nach § 7 Abs 1 LKHG (juris: KHG BW 2008) bzw. § 7 Abs 4 LKHG (juris: KHG BW 2008). (Rn.59) 1. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht kann entscheiden, obwohl der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die Ladung zum Termin enthielt einen entsprechenden Hinweis (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin die Klage betreffend ihren nachträglich mit Schriftsatz vom 26.06.2023 hinzugesetzten Antrag Ziffer 3 mit Schriftsatz vom 20.11.2023 wieder zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die Klägerin vertritt insofern zwar die Auffassung, dass ein– wie vorliegend von ihr – in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren vor der mündlichen Verhandlung in einem Schriftsatz gestellter Klageantrag lediglich unverbindlich angekündigt werde, sodass diese Klage bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung jederzeit wieder „zurückgezogen“ werden könne, ohne die Folgen einer (Teil-)Rücknahme der Klage im Sinne des § 92 Abs. 3 VwGO auszulösen. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Die Auffassung der Klägerin wäre insbesondere mit dem auch das Verwaltungsprozessrecht beherrschenden Dispositionsgrundsatz des Klägers, der in der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses frei ist, unvereinbar und geht damit fehl. Die Klägerin vermengt mit ihrem Vorbringen einerseits den Gegenstand des Klagebegehrens (also den Streitgegenstand, vgl. hierzu Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 23 f.), der ab Erhebung der Klage feststehen muss (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und andererseits die konkrete Stellung eines Antrags (vgl. § 103 Abs. 3 VwGO), welche grundsätzlich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen soll. Sie verkürzt damit unzulässigerweise die über die bloße Antragstellung hinausreichende Bedeutung der zuvor erfolgten schriftlichen Benennung des Gegenstands der Klage vor der mündlichen Verhandlung (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.10.2016 - A 9 S 908/13 -, VBlBW 2017, 373 = juris Rn. 31). Die Auffassung der Klägerin führte letztlich dazu, dass Rechtsbehelfsführer Klagen (bzw. Normenkontrollanträge) bis zur „verbindlichen“ Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung jederzeit ohne Rechtsfolgen „zurückziehen“ könnten. Eine solche Möglichkeit ist der zentralen Rücknahmevorschrift des Verwaltungsprozessrechts (§ 92 Abs. 1 VwGO) nicht zu entnehmen und auch sonst dem Gesamtkontext des Verwaltungsprozessrechts fremd. Die Auffassung der Klägerin könnte ferner die Existenz der Rechtsfigur der Rücknahmefiktion nach Klageerhebung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO ebenso wenig erklären wie das ausdifferenzierte Rechtsregime der nachträglichen Klageänderung (§ 91 VwGO), das gerade auch vor dem Beginn der mündlichen Verhandlung gilt. Weiterhin übersieht die Klägerin, dass mit der nach § 82 Abs. 1 VwGO erforderlichen Benennung des Streitgegenstands die Aufgabe des Gerichts verbunden und determiniert wird, sich mit diesem inhaltlich auseinanderzusetzen und diese staatliche Rechtsschutzgewährung grundsätzlich mit Kosten verbunden ist. Dies gilt nach den Kostenbestimmungen der §§ 154 ff. VwGO insbesondere auch dann, wenn der Kläger nach Darlegung der Rechtsauffassung des Gericht die Klage – also gewissermaßen nach rechtsgutachterlicher Beurteilung – zurücknimmt. Dies gilt auch für den hier einschlägigen Fall der nachträglichen Rücknahme eines zwischenzeitlich im Wege der Klageerweiterung hinzugesetzten weiteren Klagegegenstands. Wieso in diesem Fall Abweichendes gelten sollte, ist weder mit Blick auf Sinn und Zweck des Prozessrechts noch aus dem Vorbringen der Klägerin ersichtlich. Überdies und zusätzlich wäre die Vorschrift des § 17 Abs. 2 GVG – die Richtigkeit der Ansicht der Klägerin unterstellt – obsolet. Nach § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG kann während der Rechtshängigkeit – im verwaltungsgerichtlichen Prozess ab Erhebung der Klage, § 90 Satz 1 VwGO – die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Das Verbot der „anderweitigen“ Anhängigmachung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG liegt (bereits) vor, wenn der Streitgegenstand erneut gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. Ergänzungslieferung März 2023, § 17 GVG Rn. 43). Damit kann es ersichtlich nicht allein auf eine Antragstellung in der mündlichen Verhandlung ankommen. Die Klage hat, soweit hierüber nach dem Vorstehenden noch zu entscheiden war, in Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. I. Die Klage bleibt mit ihrem Hauptantrag erfolglos. Denn sie ist insoweit bereits unzulässig. 1. Die Klage ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Hauptantrags insoweit als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die anwaltlich vertretene Klägerin begehrt – auch nach ausführlicher Erörterung in der mündlichen Verhandlung – mit ihrem Hauptantrag ausdrücklich und ausschließlich, Ziffer 1 des Änderungsfeststellungbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 28.07.2020, mit welchem dieses die Ausweisung der ... Klinik als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss ablehnt, aufzuheben. 2. Dieser Klage mangelt es an dem für jede verwaltungsgerichtliche Klage erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Es handelt sich hierbei um eine sogenannte „isolierte Anfechtungsklage“, für die vorliegend kein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis besteht. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Fällen, in denen der Kläger sich gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes wendet, grundsätzlich von einem Vorrang der Verpflichtungsklage auszugehen mit der Folge, dass Rechtsschutz grundsätzlich (nur) durch eine Verpflichtungsklage („Versagungsgegenklage“) zu erstreiten ist, welche die Aufhebung des Versagungsbescheids mitumfasst, soweit er entgegensteht. In dem Begehren der isolierten Aufhebung des Versagungsbescheids erkennt die Rechtsprechung indessen ausnahmsweise ein zulässiges – gegenüber der Verpflichtungsklage für den Kläger vorteilhafteres – Rechtsschutzziel, wenn eine mit diesem Bescheid verbundene Beschwer nur so oder besser abgewendet werden kann. In derartigen Fällen besteht ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage (zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschl. v. 04.04.2011 - 11 LC 29/10 -, juris Rn. 23). Voraussetzung ist damit eine selbständige Beschwer aufgrund der Ablehnung, die der Kläger mittels der Aufhebung durch den verwaltungsgerichtlichen Anfechtungstenor zu beseitigen versucht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, EzAR-NF 43 Nr. 8 = juris Rn. 41). Der Kläger soll es damit in der Hand haben, auch nach Wegfall eines etwaig vormals vorhandenen Interesses an der (positiven) Verbescheidung nachträglich den Rechtsschein einer – rechtswidrigen – Versagung einer Erlaubnis oder ähnlichen behördlichen Feststellung aus der Welt zu schaffen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 06.02.2023 - 21 A 3348/20 -, juris Rn. 80 f.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.02.1996 - A 13 S 3711/94 -, juris Rn. 13; so wohl im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.06.2022 - 1 S 1865/20 -, NZG 2022, 1489 = juris Rn. 138). b) Die Klägerin begehrt vorliegend im Hauptantrag mit ihrer Anfechtungsklage die Aufhebung der Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids vom 28.07.2020 mit der wesentlichen Begründung, es fehle für eine Entscheidung der Krankenhausplanungsbehörden des Beklagten insgesamt an einer gesetzlichen Grundlage und überdies jedenfalls an der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln. Gemessen an den vorstehend ausgebreiteten Maßstäben folgt hieraus kein, eine isolierte Anfechtungsklage begründendes allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Bei der Anfechtungsklage handelt es sich unter diesen Umständen nicht um eine gegenüber der Verpflichtungsklage mit Blick auf die Verwirklichung effektiven Rechtsschutzes vorteilhaftere Klageart. Die Anfechtungsklage vermag der Klägerin in der vorliegenden Fallgestaltung letztlich keinen nennenswerten Rechtsschutzvorteil zu verschaffen. Sie begehrt mit ihrer Klage im Mantel der Anfechtungsklage letztlich die Feststellung, dass der Beklagte überhaupt nicht befugt gewesen sei, über ihren Antrag auf Ausweisung als Spezialversorger zu entscheiden. Dieses Ansinnen vermag sie vorliegend mit der isolierten Anfechtungsklage nicht zu erreichen. aa) Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat den Antrag der Klägerin vom 17.05.2019 auf Ausweisung als Spezialversorger im Ergebnis abgelehnt. Kein anderer behördlicher Ausspruch hätte ergehen dürfen, wäre die Behörde – im Verein mit der Klägerin – auf deren Antrag hin zu dem Schluss gelangt, es fehle ihr, dem Beklagten, an einer Rechtsgrundlage für die Feststellung als Spezialversorger. Nichts anderes gälte auch für den Fall, dass die Auffassung der Klägerin zuträfe, das Regierungspräsidium Karlsruhe verfüge mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes über keine Befugnis (positiv) über den von ihr am 17.05.2019 selbst gestellten Antrag auf Ausweisung als Spezialversorger durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Denn sofern es einer Behörde – wie von der Klägerin behauptet – an der gesetzlichen Befugnis zur Regelung des betreffenden Einzelfalls durch Verwaltungsakt oder gar überhaupt an einer Ermächtigungsgrundlage für ein hoheitlich-regelndes Tätigwerden im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes fehlt, so bleibt dieser bei einem vom Antragsteller – wie hier – aufrecht erhaltenen Antrag nichts anderes übrig, als diesen abzulehnen. Eine stattgebende (hier im Sinne der Klägerin die Spezialversorgereigenschaft feststellende) Verwaltungsentscheidung wäre mangels rechtlichen Dürfens der Behörde in diesem Fall ersichtlich rechtswidrig. Ebenso untunlich und im Ergebnis rechtswidrig wäre das schlichte Untätigbleiben der Behörde oder die schlichte „Einstellung“ des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 9 VwVfG, sofern, wie hier, ein antragsgebundenes Verfahren von einem Betroffenen angestoßen wurde (vgl. Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 9 Rn. 200; Schwarz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 9 Rn. 72, jeweils m.w.N; vgl. auch Gerstner-Heck, in: Bader/Ronellenfitsch (Hrsg.), BeckOK VwVfG, 62. Edition Stand: 01.01.2024, § 9 Rn. 20, die in der Einstellungsmitteilung die konkludente Ablehnung erkennt). Aus dem Antragserfordernis im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 LVwVfG folgt im Zweifel die Pflicht der Behörde zum Abschluss des Verfahrens in Form einer Entscheidung durch Verwaltungsakt. Entsprechendes folgt ebenso aus der Möglichkeit der Erzwingung einer Entscheidung im Wege des § 75 VwGO. Ob die Behörde im Fall eines Antrags auf Feststellung durch Verwaltungsakt, sofern sie selbst die Unzulässigkeit einer Sachentscheidung durch Verwaltungsakt annimmt, gehalten wäre, auf die Rücknahme eines entsprechenden Behördenantrags hinzuwirken, bedarf hier keiner Klärung. Denn für einen Verstoß gegen die, aus der Pflicht zur behördlichen Beratung (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 (L)VwVfG) sich ergebende Auskunfts- bzw. Hinweispflicht in diesem Sinne ist weder von der Klägerin etwas vorgetragen noch sonst ansatzweise etwas ersichtlich. bb) Das Gericht wäre ferner angesichts der Argumentation der Klägerin aufgrund der soeben genannten Gründe überdies auch überhaupt nicht gehalten, in einer Sachentscheidung zur Anfechtungsklage überhaupt Feststellungen zu den von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen zu treffen, sodass die Rechtsschutzintensität der Anfechtungsklage aus Sicht der Klägerin letztlich als marginal zu bezeichnen ist (zur Bedeutung der Rechtsschutzintensität BVerwG, Urt. v. 21.11.2006 - 1 C 10.06 -, BVerwGE 127, 161 = juris Rn. 16). Denn das Gericht könnte diese Rechtsfragen im Rahmen einer Anfechtungsklage wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit – und damit ohne Verstoß gegen die grundsätzliche Pflicht zur Rechtsschutzgewährung –schlechterdings unbeantwortet lassen. Die Klägerin trägt gegen Ziffer 1 des Bescheids im Wesentlichen vor, die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei rechtswidrig, weil es diesem – grundlegend – an einer Ermächtigungsgrundlage für die Feststellungsentscheidung oder jedenfalls allgemein an einer diesbezüglichen Verwaltungsaktsbefugnis der staatlichen Krankenhausplanungsbehörden mangele. Dies unterstellt, wäre der (ausdrücklich gestellte) Antrag der Klägerin vom 17.05.2019 auf Feststellung der Spezialversorgereigenschaft jedoch ebenfalls – wie letztlich in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.07.2020 erfolgt – durch Verwaltungsakt abzulehnen gewesen und die Ablehnungsentscheidung unterläge daher gerade nicht der Aufhebung durch das Gericht nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es könnte für die materiellen Erfolgsaussichten einer Anfechtungsklage unter den hiesigen Umständen mithin allein auf die rechtmäßige Anwendung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage für eine Erteilungs- bzw. Feststellungsentscheidung, etwa § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss, ankommen. Dies festzustellen ist indessen originärer Gegenstand eines Verpflichtungsrechtsstreits, nämlich über die Frage, ob ein Anspruch auf Vornahme oder jedenfalls erneute Entscheidung unter pflichtgemäßer Ermessensausübung besteht. Wieso die Klägerin dies vorliegend – allein bzw. jedenfalls effektiver – im Gewand der von ihr erhobenen isolierten Anfechtungsklage sollte geltend machen können, zeigt sie weder selbst mit ihrem Vorbringen auf, noch wäre dies sonst ersichtlich. Die isolierte Anfechtungsklage ohne „Verpflichtungsteil“ könnte der Klägerin vielmehr für den – aus ihrer Sicht widrigen – Fall, dass eine Rechtsgrundlage und Verwaltungsaktbefugnis bestehen, unter keinem Gesichtspunkt zu einer Erweiterung ihres Rechtskreises verhelfen, da sie in diesem Fall gerade der behördlichen Erlaubnis bzw. Feststellung bedarf. Damit vermag sie die von ihr erstrebte Erweiterung ihres Rechtskreises mit der isolierten Anfechtungsklage nicht prozessual durchzusetzen. cc) Durch Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids vom 28.07.2020 wird außerdem kein Rechtsschein geschaffen, der – sofern diese Ziffer 1 rechtswidrig wäre – von der Klägerin mithilfe der isolierten Anfechtungsklage effektiver aus der Welt geschaffen werden könnte als durch die Verpflichtungsklage. Den Begründungserwägungen zu Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids liegt zwar – implizit – die von der Klägerin angegriffene Rechtsauffassung des Beklagten zugrunde, dass dieser zur Feststellung über die Spezialversorgereigenschaft von Krankenhäusern befugt sei. Als bloßes Begründungselement des Bescheids nimmt diese von der Klägerin bestrittene Rechtsauffassung jedoch nicht an dem der Bestandskraft fähigen Regelungsgehalt des Bescheids teil (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 28.05.2009 - 1 S 1173/08 -, VBlBW 2009, 339 = juris Rn. 23; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.08.2011 - 8 C 15.10 -, BVerwGE 140, 290 = juris Rn. 20 m.w.N. zur mangelnden Erstreckung der Rechtskraft auf Begründungserwägungen gerichtlicher Entscheidungen); die Rechtsfigur eines inzidenten Feststellungsbescheids ist dem Verwaltungsverfahrensrecht fremd. Auch aus diesem Grund könnte die Klägerin selbst im Fall einer Sachentscheidung durch das Gericht über eine Anfechtungsklage keine rechtlichen oder sonstigen Vorteile aus ihrer Klage ziehen. Der Umstand, dass das Gericht sich – möglicherweise – im Rahmen der Entscheidungsgründe zu der von ihr gestellten Rechtsauffassung äußern könnte, begründet keinen wägbaren rechtlichen Vorteil, bezogen auf einen Rechtsschein der Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids, da die entsprechenden – möglichen – Ausführungen im Urteil nicht Teil an dessen Rechtskraftwirkung hätten. Das Begehren der Klägerin entfernt sich vielmehr ersichtlich von der obigen Definition des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer isolierten Anfechtungsklage, wonach ihr allein die Aufhebung eines ablehnenden Bescheids für sich genommen einen rechtlichen oder sonstigen Vorteil vermitteln kann. Dies ist vorliegend indessen gerade nicht der Fall. Vielmehr begehrt die Klägerin mit ihrer Klage die gleichsam abstrakte Beantwortung einer Rechtsfrage durch das Gericht. dd) Die Klägerin hätte vorliegend mit Blick auf ihr materiell-rechtliches Vorbringen zur rechtlichen Unzulässigkeit jedweder Befassung der Krankenhausplanungsbehörde mit ihrer Ausweisung als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss ihr Petitum allein im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen können und müssen (vgl. zu einem kongruenten Fall BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 10 m.w.N.), mit welcher sie sinngemäß geltend machen müsste, festzustellen, dass die Ausweisung als Spezialversorger von keiner feststellenden Entscheidung einer Krankenhausplanungsbehörde des Beklagten abhänge bzw. der Beklagte keine Befugnis besitze, über die Spezialversorgereigenschaft eine förmliche Entscheidung zu treffen. ee) Etwas anderes folgt auch nicht aus einer bereits längere Zeit zurückliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit isolierter Anfechtungsklagen bei nachträglich weggefallenem Verbescheidungsinteresse des Rechtsbehelfsführers (BVerwG, Urt. v. 18.05.1977 - VIII C 44.76 -, BVerwGE 54, 54 = juris Rn. 14). Denn es handelt sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem der Kläger eine Erlaubnis nicht mehr für erforderlich hält und parallel bzw. bereits zuvor auf dem Zivilrechtsweg Klageverfahren anhängig gemacht hat, für welche die Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgreiflich sein kann. Die Klägerin zweifelt hier schlichtermaßen grundlegend die Handlungsbefugnis jedweder staatlichen Krankenhausplanungsbehörden im Zusammenhang mit der Feststellung der Eigenschaft als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss an. Jedenfalls in dieser hier gegebenen Konstellation begehrt die Klägerin mit ihrem Vorbringen im Ergebnis letztlich selbst die Ablehnung ihres eigenen bei der Behörde gestellten Antrags, was dem Erfolg ihrer isolierten Anfechtungsklage denklogisch von vornherein im Weg steht und die Widersprüchlichkeit ihres Vorgehens und Vorbringens überdeutlich zum Ausdruck bringt. c) Das Gericht war vorliegend auch nicht gehalten, den Anfechtungsklageantrag der Klägerin im Wege der sachdienlichen Auslegung ihres als Anfechtungsantrag formulierten (Haupt-)Klageantrags im Sinne des § 88 VwGO als Verpflichtungs- oder gar Feststellungsklageantrag auszulegen. Das Gericht und insbesondere der Vorsitzende haben dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage auf die mangelnde Sachdienlichkeit und voraussichtliche Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtungsklage ausführlich hingewiesen und die Feststellungsklage als möglichen alternativen Rechtsbehelf zur Klärung der Feststellungsbedürftigkeit der Spezialversorgereigenschaft ihres Krankenhauses benannt. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat – nach zwischenzeitlich im Verlauf der mündlichen Verhandlung erfolgter Formulierung eines Feststellungsantrags – letztlich als (Haupt-)Klageantrag gleichwohl einen Anfechtungsantrag gestellt. Hieran ist sie daher auch festzuhalten (insofern anders als im Falle des BVerwG, Urt. v. 01.09.2016 - 4 C 4.15 -, BVerwGE 156, 94 = juris Rn. 10 f.). Das Gericht ist angesichts der mit dem Bevollmächtigten der Klägerin erörterten Umstände und des letztlich dennoch gestellten Anfechtungsklageantrags ferner daran gehindert, diesem im Wege der Antragsauslegung einen anderen Sinngehalt – im Sinne eines materiell wie auch verwaltungsprozessual durchaus als unterschiedlich zu bezeichnenden Verpflichtungs- oder Feststellungsbegehrens – zu verleihen. Denn § 88 VwGO ermächtigt das Gericht gerade nicht, den Wesensgehalt der Auslegung zu überschreiten und anstelle dessen, was ein Beteiligter erklärtermaßen will, dasjenige andere anzunehmen, was dieser aus Sicht des Gerichts „wollen sollte“, um seine Rechte zu verfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.08.2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 27.04.2020 - 2 B 48.19 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 45 = juris Rn. 15; Beschl. v. 15.12.2019 - 4 BN 30.19 -, ZfBR 2020, 373 = juris Rn. 5; Beschl. v. 16.12.2003 - 4 B 75.03 -, Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 14 = juris Rn. 12; Beschl. v. 29.08.1989 - 8 B 9.89 -, Buchholz 310 § 88 VwGO Nr.17 = juris Rn. 2; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 08.05.1991 - 2 BvR 170/85 -, NVwZ 1992, 259 = juris Rn. 9). Dies gilt insbesondere im auch hier einschlägigen Fall anwaltlich vertretener Beteiligter, da bei diesen dem Antragswortlaut – nach gegebenenfalls erteilten Hinweisen des Vorsitzenden im Sinne des § 86 Abs. 3 VwGO zur sachdienlichen Antragstellung – gesteigerte Bedeutung zukommt (vgl. zuletzt BVerwG, Beschl. v. 17.08.2021 - 4 B 16.20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). II. Die hilfsweise erhobene Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss festzustellen, über die das Gericht aufgrund der Abweisung des Hauptklageantrags zu entscheiden hat, ist ebenfalls nicht erfolgreich. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Klage ist im Umfang des Hilfsantrags zulässig. Statthafte Klageart ist vorliegend die Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Sowohl bei der von der Klägerin begehrten Feststellung der Aufnahme als Spezialversorger im Sinne des § 26 G-BA-Beschluss im Wege der Aufnahme in den Krankenhausplan (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss) als auch bei der Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Notfallversorgung (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss) handelt es sich jeweils um – feststellende – Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 (L)VwVfG. Es handelt sich – ungeachtet der Umstände im konkreten hiesigen Fall aufgrund des Änderungsfeststellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.08.2020 – allgemein um mit Regelungswirkung im Außenverhältnis versehene hoheitliche Maßnahmen im Sinne von Feststellungen über die Rechtsstellung eines Krankenhauses; hier desjenigen der Klägerin (so die einhellige Meinung in der bisherigen Rechtsprechung, vgl. ausführlich VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 10 f.; ebenso VG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 -, juris Rn. 20; VG München, Urt. v. 24.11.2022 - M 15 22.937 -, juris Rn. 18; vgl. auch VG Schleswig, Urt. v. 08.09.2023 - 1 A 20/19 -, juris Rn. 40, zu § 26 Abs. 2 Nr. 2 G-BA-Beschluss). Nichts anderes macht die Klägerin an dieser Stelle geltend, soweit sie sich mit der streitgegenständlichen Verpflichtungsklage gegen die Ablehnung der Feststellung der Eigenschaft der ... Klinik als Spezialversorger wendet. Die Sachentscheidungsvoraussetzungen einer Verpflichtungsklage liegen ebenfalls vor (vgl. nur VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 11 f.). 2. Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Feststellung der Eigenschaft als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss bezüglich der ... Klinik in Ziffer 1 des Bescheids vom 28.07.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Weder hat die Klägerin einen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen für das Erfüllen des Moduls Spezialversorgung durch den Beklagten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), noch kann sie eine Neuverbescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, hierzu VG Schleswig, Urt. v. 08.09.2023 - 1 A 20/19 -, juris Rn. 40). Der Beklagte hat eine Anerkennung der Klinik der Klägerin als Spezialversorger im Sinne einer entsprechenden (abändernden) Aufnahme in den Landeskrankenhausplan auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 Satz 1 LKHG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG und i.V.m. § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss im Ergebnis zu Recht abgelehnt. a) Gesetzliche Grundlage für die Feststellung durch das Regierungspräsidium Karlsruhe im Bescheid vom 27.08.2020 stellt § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 LKHG i.V.m. § 7 Abs. 1 LKHG dar. Bei der in § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss benannten „krankenhausplanerischen Festlegung“ der Ausweisung als Spezialversorger handelt es sich ebenso um einen Gegenstand des Landeskrankenhausplanungsrechts wie bei der „Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“ im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss, ob ein Krankenhaus für die Notfallversorgung zwingend erforderlich ist. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass als Handlungsform der Landeskrankenhausplanungsbehörden nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 LKHG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG (in diesem Sinne wohl auch VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 13 f.) allein die Aufstellung und – einzelfallbezogene – Anpassung des Landeskrankenhausplans in Betracht kommt. Die in § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss benannten Festlegungen bzw. Feststellungen im Sinne der Handlungsformen des Landeskrankenhausplanungsrechts sind inhaltlich Anpassungen des Landeskrankenhausplans in der Gestalt einer Einzelfestsetzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG bzw. einer von Einzelfestsetzungen abweichenden Entscheidung im Einzelfall nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LKHG. Im krankenhausplanerischen Kontext handelt es sich sowohl bei der Festlegung als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss als auch bei der Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss um eine Zuweisung besonderer Aufgaben, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 6 Var. 3 LKHG zulässiger Planinhalt des Landeskrankenhausplans und damit Teil der Landeskrankenhausplanung ist. Dem tritt die Klägerin im Verpflichtungsklagekontext nicht substantiiert entgegen. b) Bei solchen Planungsentscheidungen kommt der Landeskrankenhausplanungsbehörde ein im Einzelfall lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbarer planerischer Gestaltungs- bzw. Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle muss sich damit – spiegelbildlich – im Ergebnis auf die Nachprüfung beschränken, ob die zuständige Landesbehörde bei ihrer Entscheidung darüber, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausbedarfsplanung des Landes am besten gerecht wird, von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie einen sich sowohl im Rahmen des Gesetzes wie auch im Rahmen der Beurteilungsermächtigung haltenden Beurteilungsmaßstab zutreffend angewandt hat und ob für ihre Entscheidung keine sachfremden Erwägungen bestimmend gewesen sind (st. Rspr., so bereits grundlegend zum Krankenhausplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 25.07.1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38 = juris Rn. 54, 67; zuletzt BVerwG; Urt. v. 30.10.2019 - 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33 = juris Rn. 13; vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 16 m.w.N.). Gemessen hieran erkennt das Gericht, insbesondere unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin, keinen rechtlichen Gesichtspunkt, unter welchem die Entscheidung des Beklagten zur Ablehnung einer Festlegung der ... Klinik als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss wie auch zur Ablehnung der Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit zur Notfallversorgung (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss) fehlerhaft sein sollte. aa) Die vom Beklagten aufgestellten und bei der planerischen Entscheidung über den Antrag der Klägerin herangezogenen Kriterien vom 04.07.2019 zur abwägungsgerechten Vornahme der Festlegung einzelner Krankenhäuser als Spezialversorger in eng begrenzten Ausnahmefällen (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss) wie auch zur abwägungsgerechten Feststellung eines für die Notfallversorgung zwingend erforderlichen Krankenhauses (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss) begegnen – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – keinen rechtlichen Bedenken (so im Ergebnis auch VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 18 f.; Urt. v. 16.11.2021 - 2 K 3674/20 -, juris Rn. 26). (1) Die Klägerin bezweifelt eine gesetzliche Grundlage für die Aufstellung von Kriterien wie denjenigen des Beklagten vom 04.07.2019. Diese Auffassung teilt das Gericht nicht. Eine gesetzliche Grundlage folgt vielmehr aus dem Gebot nach § 4 Abs. 2 LKHG, einen Krankenhausplan aufzustellen, sowie aus der zeitlich nachfolgenden krankenhausplanerischen Aufgabe nach § 7 Abs. 4 Satz 1 LKHG, von Einzelfestsetzungen des Landeskrankenhausplans abweichende Entscheidungen zu treffen. Es zählt dabei zur planerischen Gestaltungsfreiheit der Landeskrankenhausplanungsbehörden, im Rahmen ihrer Planungsentscheidungen, die auch bei der Prüfung der Feststellung nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss besteht (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 14 f.), Kriterien zu erarbeiten, um insbesondere in einer Mehrzahl von Fällen gleichheitsgerechte Planungsentscheidungen im Geltungsbereich ihrer Landeskrankenhausplanung vorzubereiten. Diese Planungskriterien sind – insoweit ist der Klägerin zuzustimmen – nicht geeignet, für sich genommen einen unmittelbaren Inhalt des Landeskrankenhausplans im Sinne des § 4 Abs. 2 LKHG darzustellen. Diese Feststellung findet sich – anders als die Klägerin wohl meint – indes auch nicht in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2021 (- 7 K 3674/20 -, juris Rn. 26) und ist ersichtlich von dem Beklagten in dieser Form auch nicht intendiert. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe verdeutlicht mit seinen Ausführungen zu den Entscheidungskriterien (Urt. v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 -, juris Rn. 26) vielmehr die Qualität dieser Kriterien als Ausfluss der Planungstätigkeit des Beklagten. Die Planungskriterien werden somit lediglich mittelbar über die jeweiligen Einzelentscheidungen, auf welche sie Einfluss nehmen, Gegenstand des Landeskrankenhausplans. Es handelt sich letztlich um informelle Bewertungs- und Gewichtungskriterien, wie diese jeder Abwägungsentscheidung inhärent sind, mögen diese – wie hier – für eine Mehrzahl von Fällen verstetigt werden oder (wie etwa im Falle der Gewichtung von Belangen im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung) situativer Natur des einzelnen Planungsprozesses sein. Die Erfüllung der Planungsaufgabe nach den §§ 4 ff. LKHG unter Zuhilfenahme verstetigter Gewichtungskriterien ist daher als zulässig anzusehen und dient insbesondere der Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und einer Vermeidung von Willkür in Einzelfällen (vgl. zu diesem Anliegen bei der Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss VG München, Urt. v. 24.11.2022 - M 15 K 22.937 -, juris Rn. 37). Insofern ist in der – informellen – planerischen Aufstellung von Kriterienkatalogen zur Vorbereitung der in verschiedenen Einzelfallgestaltungen anhand des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss zu treffenden Planungsentscheidungen im Ansatz kein rechtlicher Fehler zu erkennen. (2) Die Klägerin zeigt mit ihrem Vorbringen auch nicht substantiiert auf, inwiefern einzelne der vom Beklagten formulierten Kriterien gegen die gesetzlichen Wertungen des § 7 Abs. 1 und Abs. 4 LKHG wie auch des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss verstoßen sollten oder die von dem Beklagten geschaffenen Kriterien allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verkennen sollten. (a) Das Gericht sieht angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Grund, anzunehmen, dass die vom Beklagten zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss geschaffenen Kriterien sich mit dem dortigen Begriff des „Spezialversorgers“ erkennbar in Widerspruch setzen oder sonst allgemeinen Bewertungsmaßstäben des Krankenhausplanungsrechts nicht hinreichend Rechnung tragen. Für eine Festlegung eines Krankenhauses als Spezialversorger im Rahmen des Landeskrankenhausplans nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 des G-BA-Beschlusses hat der Beklagte die folgenden Kriterien aufgestellt: „Vorhalten von Fachabteilungen mit hoher Relevanz für die primär- und Sekundärversorgung von Notfällen“, „tatsächliche (qualifizierte) Inanspruchnahme außerhalb der Regelarbeitszeit“, „Erforderlichkeit des Behandlungsspektrums“, „Qualifikation des Fachpersonals“ und „Aufnahme- und Dienstbereitschaft an 24 Stunden pro Tag, 7 Tage die Woche“; wobei die Kriterien kumulativ erfüllt werden müssen. Diese Kriterien begegnen für sich genommen und auch im Hinblick der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens keinen rechtlichen Bedenken. § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss benennt einzig das Ergebnis der Planungsentscheidung, nämlich die Festlegung als Spezialversorger und belässt der Krankenhausplanungsbehörde im Übrigen einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Frage, welche Krankenhäuser hiervon umfasst sein sollen. Die von dem Beklagten in Abstimmung mit dem Landeskrankenhausausschuss aufgestellten Kriterien wahren diesen Rahmen und gestalten ihn – mit Zielrichtung der Vorbereitung einer Vielzahl gleichbehandlungsgerechter – aus, ohne den Begriff der speziellen Notfallversorgung aus den Augen zu lassen (vgl. auch VG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 -, juris Rn. 31). Der Begriff der „Spezialversorgung“ schließt es insbesondere – bereits begrifflich – nicht aus, dass – wie in den Kriterien vorgenommen – an bestimmte Fachabteilungen wie der Chirurgie oder Unfallchirurgie weitere Anforderungen wie eine Spezialisierung auf Wirbelsäulenchirurgie oder die Qualifikation als Querschnittszentrum gestellt werden. Solche weiteren Anforderungen dienen gerade dazu, Notfallstrukturen im Bereich der Spezialversorgung bestimmter Notfälle planerisch zu steuern. Weitere Anhaltspunkte dafür, dass die genannten Kriterien für die Schaffung bzw. Erhaltung angemessener Notfallstrukturen nicht geeignet oder sonst unzureichend seien, ist weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. (b) Das Gericht erkennt ferner angesichts des Vorbringens der Klägerin keinen Grund, anzunehmen, dass sich die vom Beklagten zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss geschaffenen Kriterien mit dem dortigen Begriff der „zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung“ erkennbar in Widerspruch setzen oder sonst allgemeinen Bewertungsmaßstäben des Krankenhausplanungsrechts nicht hinreichend Rechnung tragen. Für die Feststellung der zwingenden Erforderlichkeit für die Gewährleistung der Notfallversorgung nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss setzen die vom Beklagten formulierten Kriterien voraus, dass das betreffende Krankenhaus Fachabteilungen („fachliches Spektrum“) für innere Medizin und zusätzlich entweder für Chirurgie bzw. Unfallchirurgie oder für Geburtshilfe vorhält und dass zudem eine relevante Entfernung zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus besteht oder die Kapazität des Krankenhauses in der Region zwingend erforderlich ist. Ferner muss die Qualifikation des Fachpersonals belegt werden und eine Dienstbereitschaft an 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche bestehen. Die Kriterien müssen ebenfalls kumulativ erfüllt werden. Insbesondere begegnet die Anforderung aus den Kriterien des Beklagten, wonach ein für die Gewährleistung der Notfallversorgung „zwingend erforderliches“ Krankenhaus neben einer chirurgischen (bzw. unfallchirurgischen) noch eine weitere Abteilung bzw. einen Versorgungsauftrag im Bereich der inneren Medizin oder Geburtshilfe aufweisen muss, keinen Bedenken. Dieses Kriterium folgt aus der – nachvollziehbaren – Erwägung, auch innerhalb des Moduls Spezialversorgung eine gewisse Bündelung von Kompetenzen an einem Krankenhaus als Standort der Notfallversorgung zu erreichen und dabei dem Fachgebiet der inneren Medizin besonderes Gewicht beizumessen. Auch sonst sind die Kriterien zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 12.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. US. S. 17 ff.). Gegenteiliges zeigt auch die Klägerin nicht substantiiert auf. bb) Der Beklagte hat – gemessen an den zuvor benannten vom Beklagten formulierten Kriterien zur Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 und 2 G-BA-Beschluss – einen Anspruch der Klägerin auf krankenhausplanerische Festlegung bzw. Feststellung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und Satz 4 LKHG sowohl im Hinblick auf § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss als auch unter dem Gesichtspunkt des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss gemessen an dem gerichtlichen Prüfungsprogramm rechtsfehlerfrei abgelehnt. (1) Der Beklagte hat im Bescheid vom 28.07.2020 festgestellt, dass die ... Klinik der Klägerin die von ihm zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss aufgestellten Kriterien nicht erfüllt. Es mangele dem Krankenhaus konkret an einer Fachabteilung mit hoher Relevanz für die Notfallversorgung. Es mangele dem Krankenhaus ferner an einer qualifizierten Inanspruchnahme außerhalb der Regelarbeitszeit sowie an Wochenenden und Feiertagen, da die geforderte Anzahl von 350 Notfällen pro Jahr außerhalb der Regelarbeitszeit bei weitem nicht erreicht würden. Schließlich sei das Behandlungsspektrum des Krankenhauses zur Notfallversorgung aufgrund anderweitiger Behandlungskapazitäten in der Umgebung nicht erforderlich. Der Beklagte hat hierzu jeweils nachvollziehbare und in sich widerspruchsfreie Begründungen angeführt, auf welche das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend macht, die von dem Beklagten herangezogene Anzahl von in ihrem Krankenhaus behandelten Notfällen sei unzutreffend, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Der Beklagte hat ausdrücklich die Notfallbegriffsbestimmung der Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg (nachfolgend: SQR) einschließlich der Einweisungen im Wege sogenannter „Sekundärverlegungen“ herangezogen. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken (so auch VG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 -, juris Rn. 39). Die Klägerin legt demgegenüber einen „Notfallbegriff“ zugrunde, welcher nach ihrem Verständnis dem Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V – Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherungen vom 01.01.2016 zu entnehmen sei. Danach liegt ein Notfall vor, sofern für einen Patienten Lebensgefahr besteht oder für diesen jedenfalls die Gefahr der wesentlichen Verschlechterung besteht. Auf dieser Grundlage gelangt die Klägerin nach ihren eigenen Angaben in den Jahren 2018 sowie 2020 bis 2022 auf eine Anzahl von zwischen 1.400 und mehr als 1.900 behandelten „Notfällen“ pro Jahr. Diese Annahme ist indessen keineswegs zwingend und wurde von dem Beklagten bewusst nicht zugrunde gelegt. Denn dieses Kriterium ist ersichtlich zu vage, um eine planerisch verwertbare Grundlage für eine objektivierte Entscheidung zu bilden. Anders als bei dem vom Beklagten herangezogenen Kriterium der Einlieferungen durch den Rettungsdienst ist bei der von der Klägerin befürworteten Notfalldefinition letztlich eine kleinteilige (und kaum überprüfbare) Betrachtung jedes einzelnen Behandlungsfalls geboten, um im Ergebnis die Notfalleigenschaft zu bejahen oder zu verneinen. Insofern ist es keineswegs als fehlerhaft zu bewerten, dass der Beklagte es vorgezogen hat, einen in gewisser Weise pauschalisierenden Notfallbegriff wie den der rettungsdienstlichen Einlieferung heranzuziehen, wobei dieser gleichwohl eine hohe Gewähr für die anschließende stationäre Unterbringung und Behandlung bietet (wie hier VG München, Urt. v. 24.11.2022 - M 15 K 22.937 -, juris Rn. 39). Ob der Beklagte – in ebenfalls rechtlich nicht zu beanstandender Weise – stattdessen auch den von der Klägerin herangezogenen Notfallbegriff hätte anlegen dürfen, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. Im Übrigen zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen keine Umstände auf, die eine fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss durch den Beklagten hindeuten könnten. (2) Der Beklagte hat im Bescheid vom 28.07.2020 weiter festgestellt, dass die ... Klinik der Klägerin den von ihm zu § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss aufgestellten Kriterien nicht genügt. Die Klägerin erfülle dabei das fachliche Spektrum, welches jedenfalls die innere Medizin als Fachgebiet erfordere, nicht. Ferner fehle es an einer relevanten Entfernung zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus, da im 30-minütigen Umkreis insgesamt 3 Kliniken erreichbar seien, die in den genannten Fachgebieten der Chirurgie bzw. Unfallchirurgie für die Notfallversorgung bereitstünden. Das Gericht folgt diesen nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Erwägungen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin führt demgegenüber im Hinblick auf ihr fachliches „Spektrum“ aus, dieses konzentriere sich zwar streng genommen auf die Behandlung auf einem Fachgebiet, der Chirurgie bzw. Unfallchirurgie und Orthopädie. Es handele sich bei ihr dennoch um einen „klassischen“ Spezialversorger, zumal sie im Bereich der Endoprothetik und der Behandlung von Verletzungen bzw. Erkrankungen der großen Gelenke eine herausragende Expertise und Behandlungsqualität aufweise. Mit diesem Vorbringen zeigt sie jedoch keinen Fehler bei der Planungsentscheidung des Beklagten auf. Zum einen erfüllt sie, selbst nach eigenem Vorbringen, die Kriterien des Beklagten gerade nicht. Zum anderen kann sie auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie besitze eine derart hohe Expertise, dass sie im Rahmen einer planerischen Abwägungsentscheidung gleichwohl als „zwingend erforderlich“ für die Notfallversorgung anzusehen wäre. Denn neben dem nicht hinreichenden fachlichen Spektrum, mithin einem qualitativen Kriterium, fehlt es ihr jedenfalls ebenso an dem weiteren Kriterium der Erforderlichkeit ihres vorhandenen fachlichen Spektrums in räumlicher Hinsicht (quantitatives Kriterium). Unter diesen Umständen erweist sich die Ablehnung der Feststellung ihres Krankenhauses als für die Notfallversorgung zwingend erforderlich durch den Beklagten jedenfalls als rechtlich nicht zu beanstanden. Darüber hinaus zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen auch in diesem Zusammenhang keine Umstände auf, die eine fehlerhafte Anwendung der Kriterien zur Anwendung des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss durch den Beklagten begründen könnten. cc) Selbst wenn man der Klägerin darin folgen wollte, dass § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss sich als unwirksam erwiese, könnte dies ihrer Klage gleichfalls nicht zum Erfolg verhelfen. (1) Das Gericht hat – anders als die Klägerin – keine durchgreifenden Zweifel, dass die ein materielles Gesetz darstellende Regelung in § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss, die im hiesigen Kontext die Landeskrankenhausplanungsentscheidung materiell-rechtlich prägt und ihre Ermächtigungsgrundlage in § 136c Abs. 4 SGB V findet, mit höherrangigem Recht vereinbar ist (hierzu VG München, Urt. v. 24.11.2022 - M 15 K 22.937 -, juris Rn. 20 ff.; sowie zwischenzeitlich auch VG München, Urt. v. 25.01.2024 - M 15 K 21.4959 -, juris Rn. 19; jeweils unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 22.06.2022 - L 9 KR 170/19 KL -, MedR 2023, 242 = juris Rn.56 ff.). (2) Auf die von der Klägerin, auch unter Verweis auf die vom Bundessozialgericht zugelassene Revision gegen die zuvor zitierte Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (B 1 KR 25/23 R), ausgreifend aufgeworfene Frage, ob § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss überhaupt eine wirksame Grundlage für die Feststellung der Zugehörigkeit eines Krankenhauses zum Modul Spezialversorgung im Sinne des § 26 Abs. 1 G-BA-Beschluss sein kann, kommt es im hiesigen Kontext jedoch letztlich nicht an. Wollte man dies mit der Klägerin annehmen, so müsste ein Anspruch auf Ausweisung unter dem an dieser Stelle maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkt eines Anspruchs aufgrund der Regelungen des gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V insgesamt bereits mangels einer gesetzlichen Grundlage für die von der Klägerin begehrte Entscheidung ausscheiden. Streng genommen wäre mit dem – das Vorbringen der Klägerin zugrunde gelegt – Wegfall des § 26 G-BA-Beschluss sogar der Begriff der „Spezialversorgung“ im krankenhausplanerischen Sinne hinfällig. Es versteht sich daher von selbst, dass ein wie auch immer gearteter Anspruch der Klägerin auf die Teilhabe an diesem Modul der Spezialversorgung im Sinne des § 26 G-BA-Beschluss unter den von der Klägerin angenommenen Umständen nicht bestehen kann. dd) Die Klage hätte ebenso keinen Erfolg, wollte man mit der Klägerin annehmen, die von dem Beklagten formulierten Kriterienkataloge zur planerischen Einzelfallentscheidung auf der Grundlage des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 bzw. 2 G-BA-Beschluss seien unwirksam bzw. in welcher Form auch immer unanwendbar. Die Klägerin trägt insofern vor, § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss sei in Ermangelung der von dem Beklagten herangezogenen Kriterien dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass die ... Klinik allein aufgrund – unstreitiger – Aufnahme in den Landeskrankenhausplan ohne weitere Voraussetzungen an der Notfallversorgung teilnehme und demgemäß – insofern am nächsten liegend – als zum Modul Spezialversorgung im Sinne des § 26 Abs. 1 G-BA-Beschluss zugehörig anzusehen und von Abschlägen zu verschonen sei. Dies folge aus dem Umstand, dass ihr Krankenhaus jedenfalls im Bereich der Unfallchirurgie Aufgaben der Notfallversorgung in erheblichem Maße wahrnehme und sie in diesem Sinne ein „klassischer“ Spezialversorger sei. Auch diese Auffassung vermag das Gericht nicht zu teilen. Die Zugehörigkeit zum Modul Spezialversorger nach § 26 Abs. 1 G-BA-Beschluss kann aus systematischen Gründen nicht aus der bloßen Aufnahme in den Landeskrankenhausplan folgen. Wären nämlich sämtliche Krankenhäuser, die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan gefunden haben, zugleich auch als Teil des Moduls Spezialversorgung anzusehen, wäre § 26 Abs. 2 G-BA-Beschluss mit seinen insbesondere in den Nummern 1 und 2 nach Aufgabenbereichen kleinteilig differenzierten Voraussetzungen ebenso obsolet wie die Formulierungen in § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss selbst, die – eindeutig – auf eine Festlegung der Spezialversorgereigenschaft im konkreten Einzelfall durch krankenhausplanerische Entscheidung (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA-Beschluss) bzw. die Erforderlichkeit der gesonderten Feststellung der Erforderlichkeit zur Notfallversorgung (§ 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss) abstellen. Auch sonst gelingt es der Klägerin mit ihrem Vorbringen nicht, einen allein aus § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss „in geltungserhaltender Auslegung“ herrührenden Anspruch auf Festlegung als Spezialversorger im Landeskrankenhausplan oder auf Feststellung zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. c) Die bisweilen in der Rechtsprechung vertiefte Frage zur Unterscheidung eines Verpflichtungsanspruchs gegenüber einem – mangels Spruchreife (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) – bloßen Verbescheidungsanspruch in der hiesigen Fallgestaltung (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Urt. v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 -, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n.v. UA S. 13 ff.) stellt sich nach alledem vorliegend jedenfalls nicht. Denn mit Blick auf die Klinik der Klägerin sind die von dem Beklagten mithilfe ihrer beiden Kriterienkataloge formulierten Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Modul Spezialversorger nach den beiden Alternativen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss schon nicht erfüllt, sodass die sich erst auf der Rechtsfolgenseite ergebende Frage eines etwaigen von der Behörde auszuübenden Ermessens im Rahmen der Anerkennung oder Feststellung bereits von vorn herein keiner Entscheidung bedarf. Darüber hinaus und zusätzlich vermag das Gericht mit Blick auf die Entscheidung des Beklagten auch keinen Ermessensfehler, insbesondere kein sachwidriges Beharren und letztlich eine ermessensfehlerhafte Anwendung der von ihr aufgestellten Kriterienkataloge, erkennen. Die Klägerin zeigt, über ihre allgemein gehaltene Kritik hieran hinaus, keine konkreten Ermessensfehler auf. Die vorliegend einheitlich ergehende Entscheidung zu den Kosten für den zurückgenommenen Teil der Klage sowie für Haupt- und Hilfsantrag folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus § 155 Abs. 2 VwGO. Das Gericht sieht von der Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ab (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 12.12.2023 Der Streitwert wird unter Abänderung der vorläufigen Streitwertfestsetzung vom 23.09.2020 auf 628.740,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Höhe des Streitwerts folgt zum einen aus dem wirtschaftlichen Interesse der Klägerin (vgl. § 52 Abs. 1 GKG) an der von ihr im Kern begehrten Feststellung als Einrichtung der speziellen Notfallversorgung innerhalb des gestuftes Systems der Notfallversorgung. Die von ihr mit der Aufnahme in das gestufte System der Notfallversorgung (hypothetisch) vermiedenen Kosten belaufen sich auf einen Abschlag in Höhe von 60,00 EUR je behandeltem Patienten. Das Gericht legt für die Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses die (hypothetisch) vermiedenen Kosten eines Jahreszeitraums an. Hieraus folgt bei einer Anzahl von 9.479 Patienten nach Maßgabe der Betrachtung anhand von „Diagnosis Related Groups“ (nachfolgend: DRG) im letzten Jahreszeitraum 2022 ein Betrag in Höhe von 568.740 EUR (vgl. VG Karlsruhe Urt. v. 22.02.2022 - 12 K 4805/20 -, n. V., UA S. 25; Urt. v. 16.11.2021 - 7 K 3674/20 -, juris Rn. 62). Insofern unterbleibt eine Addition der Streitwerte aus Haupt- und Hilfsantrag aufgrund identischen Streitgegenstands (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Zum andern folgt der Streitwert hinsichtlich des von der Rücknahme betroffenen Streits der Beteiligten über die Erhöhung der Anzahl von Planbetten ebenfalls aus § 52 Abs. 1 GKG und in Anlehnung an Nr. 23.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013 (abgedruckt bei Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anh zu § 164). Das Gericht erkennt keinen Grund, von dem dort vorschlagsweise genannten Satz von 500,00 EUR je streitgegenständlichem Planbett abzuweichen. Das Gericht geht hierbei von der von der Klägerin in der Begründung ihrer Klagerweiterung vom 26.06.2023 benannten Anzahl von 120 zusätzlichen Betten im Fachgebiet Chirurgie, Schwerpunkt Orthopädie, Unfallchirurgie aus, sodass der Streitwert insoweit auf 60.000 EUR zu bemessen ist. Die Addition der Einzelstreitwerte folgt aus § 39 Abs. 1 GKG. Die Klägerin begehrt nach der Rücknahme der Klage im Übrigen von dem beklagten Land die Ausweisung eines von ihr betriebenen Krankenhauses als sogenannter „Spezialversorger“. Die Klägerin ist eine in der Gesellschaftsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierte Kapitalgesellschaft und Betreiberin der ... Klinik ... , eines Krankenhauses in ... , das im Wesentlichen auf den Gebieten der Chirurgie, Orthopädie und Sportmedizin Leistungen anbietet (nachfolgend: Klinik). Das Krankenhaus der Klägerin ist in den Landeskrankenhausplan als Plankrankenhaus aufgenommen und war hierin bis zum Herbst des Jahres 2022 mit 81 Planbetten dargestellt. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.05.2019, eingegangen am 17.05.2019 beim Ministerium für Soziales und Integration (nunmehr: Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, im Folgenden: Sozialministerium) die Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde, dass die ... Klinik im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Erstfassung der Regelungen zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V (im Folgenden: G-BA-Beschluss) für die Gewährleistung der Notfallversorgung als zwingend erforderlich angesehen werde und 24 Stunden pro Tag an 7 Tagen pro Woche an der Notfallversorgung teilnimmt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die von ihr betriebene Klinik sei mit ihrem speziellen Versorgungsauftrag für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderlich und nehme auch bereits tatsächlich an der Notfallversorgung im genannten Rahmen teil. Es handele sich bei der Klinik aufgrund Feststellungsbescheids aus dem Jahr 2012 um ein Plankrankenhaus. Die Zulassung erstrecke sich auf 50 Betten im Fachbereich Chirurgie. Sie nehme spezielle Versorgungsaufgaben im Bereich der Sportverletzungen und allgemeiner orthopädischer Gelenkerkrankungen wahr. Die krankenhausplanerischen Festlegungen wiesen demgemäß auf den Schwerpunkt Orthopädie und Unfallchirurgie hin. Die Klinik werde regelmäßig zur Behandlung von Sportverletzungen und anderen unaufschiebbaren unfallchirurgischen Maßnahmen, auch rund um die Uhr, in Anspruch genommen. Ihre Klinik erfülle alle Voraussetzungen des Moduls „Spezialversorger“ im Sinne des § 26 Abs. 1 G-BA-Beschluss. Sie sei jedenfalls nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss als Krankenhaus ohne Sicherstellungszuschlag für die Gewährleistung der Notfallversorgung an 24 Stunden an 7 Tagen pro Woche zwingend erforderlich, sodass die Voraussetzungen für eine entsprechende Feststellung durch die Landeskrankenhausplanungsbehörde vorlägen. Die zwingende Erforderlichkeit zur Notfallversorgung ergebe sich zum einen aus dem speziellen Versorgungsauftrag. In den genannten Leistungsbereichen Unfallchirurgie und Sportmedizin werde die Klinik erheblich nachgefragt. Aus den Behandlungszahlen, die nach sogenannten OPS-Ziffern ausgewertet worden seien, ergebe sich, dass in der Klinik im Jahr 2018 insgesamt 1.597 Notfälle behandelt wurden seien; hierzu zählten Behandlungen, die keinen Aufschub duldeten wie Frakturen, Rupturen und sonstige zeitkritische Verletzungen. Dies entspreche einem Anteil von mehr als 22 % der jährlichen Fallzahlen, bezogen auf das Jahr 2018. Hinzu komme, dass sie aufgrund des angeschlossenen medizinischen Versorgungszentrums (nachfolgend: MVZ) noch weitere Notfälle in erheblicher Anzahl behandele. Ferner erfülle sie sämtliche personellen, apparativen und räumlichen Anforderungen. Das Sozialministerium teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2019 den Eingang des Antrags mit und verwies auf eine geplante Entscheidung nach Beratungen im Landeskrankenhausausschuss. Die Klägerin ergänzte mit Schreiben vom 08.08.2019 auf Hinweis des Sozialministeriums ihren Antrag vom 17.05.2019 und führte hierzu aus, sie weise eine Fachabteilung mit hoher Relevanz für die Primär- und Sekundärversorgung von Notfällen auf. Die Klinik sei spezialisiert auf die Versorgung von akuten Sportverletzungen (Bänder- und Sehnenrisse an größeren Gelenken, Schulter, Ellenbogen, Knie, Hüfte, Fuß) sowie Knochenbrüche. Ferner würden auch verschiedentlich stationäre Eingriffe aus dem Bereich der Neurochirurgie durchgeführt. Bereits die Bezeichnung als „Unfallchirurgie“ im Feststellungsbescheid aus dem Jahr 2012 lasse die Teilnahme an der Notfallversorgung geboten erscheinen. Die Klinik sei ein Endoprothesenzentrum der Maximalversorgung, was ebenfalls die Spezialisierung des Behandlungsspektrums belege. Ferner werde die Klinik in erheblichem Umfang tatsächlich und qualifiziert außerhalb der Regelarbeitszeit zur Versorgung von Notfällen in Anspruch genommen. Zwar erfolge die Notfallversorgung häufig nicht aufgrund von Einlieferungen durch den Rettungsdienst. Diese isolierte Betrachtungsweise sei vorliegend jedoch nicht sachgerecht. So lieferten sich Patienten nicht selten selbst ein oder würden durch Private eingeliefert. Das MVZ der Klägerin wende jährlich hohe Beträge (je etwa 2.100.000 EUR in den Jahren 2017 und 2018) für die Aufrechterhaltung der Notfallbereitschaft auf. Es erscheine daher sachgerecht, das MVZ und die Klinik gemeinsam zu betrachten. Etwa ein Drittel der 1.597 Notfälle im Jahr 2018 habe außerhalb der üblichen OP-Zeiten operiert werden müssen. Außerhalb der von dem Beklagten definierten Regelarbeitszeit (wochentags 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr) hätten im Jahr 2018 689 Patienten behandelt werden müssen. Dies übersteige die vom Beklagten geforderte Anzahl von 350 solcher Notfallbehandlungen. Das Behandlungsspektrum ihrer Klinik sei in der Versorgungsregion erforderlich. Im Landkreis mangele es an vergleichbaren Angeboten, die jedenfalls ein vergleichbares Versorgungsniveau gewährleisten könnten. Die Klinik sei „Endoprothesenzentrum der Maximalversorgung“ und sogenanntes „Kniezentrum“. Die Verfügbarkeit von verschiedenen Fachärzten am Patienten innerhalb von 30 Minuten sei gewährleistet. Ein für die Notfallversorgung verantwortlicher Arzt und entsprechende Pflegekräfte seien benannt und in der zentralen Notaufnahme verfügbar. Das Sozialministerium wandte sich mit Schreiben vom 08.11.2019 an die Klägerin und teilte mit, dass nach vorläufiger Prüfung die Voraussetzungen für die positive Feststellung der Klinik der Klägerin als Spezialversorger im krankenhausplanerischen Sinne nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss nicht vorlägen, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme in Form einer Anhörung vor Ablehnung des Antrags. Zu den wesentlichen Gründen führte es aus, die Klinik der Klägerin erfülle die Voraussetzung des Vorhandenseins „einer Fachabteilung oder Aufgabe mit hoher Relevanz für die Primär- und Sekundärversorgung von Notfällen“ nicht. Dies folge auch nicht aus den von der Klägerin dargelegten Qualifizierungen der Klinik als Endoprothesen- und Kniezentrum. Es bestehe die Anforderung im Sinne einer „Fachklinik für Orthopädie und Unfallchirurgie mit Spezialisierung Wirbelsäulenchirurgie oder Querschnittszentrum“. Gleichfalls nicht erfüllt sei die tatsächliche qualifizierte Inanspruchnahme der Klinik außerhalb der Regelarbeitszeit einschließlich der Zeiten an Wochenenden und an Feiertagen. Dies folge daraus, dass die von der Klägerin dargelegten Notfälle nicht auf Einweisungen durch den Rettungsdienst oder Sekundärverlegungen beruhten. Hieran sei die Zahl von 350 Fällen pro Jahr zu messen. Die Klinik der Klägerin habe insofern nicht mehr als lediglich 15 Fälle pro Jahr in den Jahren 2018 und 2019 nachzuweisen vermocht. Schließlich sei auch das Kriterium der Erforderlichkeit des Behandlungsspektrums in der Versorgungsregion nicht erfüllt. Bei den im Bereich der Endoprothesen- und Kniechirurgie durchgeführten operativen Eingriffe handele es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um elektive Eingriffe. Die Zahl der Notfalleinweisungen sei – wie bereits ausgeführt – niedrig. Im ... wie auch im Stadtkreis ... seien für den Fachbereich der Chirurgie und die Notfallversorgung im Bereich Chirurgie in hinreichender Anzahl Krankenhäuser vorhanden. Die Klägerin nahm hierauf mit Schreiben vom 29.11.2019 Stellung und trug über ihr bisheriges Vorbringen aus der Antragsbegründung hinaus im Wesentlichen vor, im Hinblick auf die vorgeblich nicht gegebene Relevanz für die Notfallversorgung ziehe das Sozialministerium einen zu engen Notfallbegriff heran. Dieser sei nach § 4 der allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung zwischen der Krankenhausgesellschaft Baden-Württemberg und den gesetzlichen Krankenversicherungen weiter. Insbesondere sei auch hinreichend, dass nach den Umständen des Einzelfalls die Hilfe eines niedergelassenen Arztes nicht rechtzeitig herbeigeführt werden könne. Auch die Notwendigkeit eines Wirbelsäulen- oder Querschnittszentrums sei nicht nachvollziehbar. Die Annahme einer zu geringen Anzahl von Einlieferungen von Notfallpatienten durch den Rettungsdienst sei ebenfalls verfehlt. Dieses Kriterium sei verengt, da es bedeutende „Notfall-Patienten-Wege“ außer Acht lasse. In vielen Fällen würden gerade keine elektiven Eingriffe durchgeführt, sondern Notfallpatienten mit Rupturen und Knochenbrüchen behandelt. Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte auf der Grundlage der Entscheidung des Sozialministeriums vom 12.08.2020 mit Änderungsfeststellungsbescheid vom 27.08.2020 den Antrag der Klägerin auf Ausweisung der ... Klinik als Spezialversorger ab (Ziffer 1). Des Weiteren traf sie Entscheidungen zur vorläufigen Feststellung als für die Gewährleistung der Notfallversorgung zwingend erforderliches Krankenhaus aufgrund der COVID-19-Pandemie (Ziffer 2), stellte fest, dass für die Klinik der Klägerin weitere 17 Planbetten im Landeskrankenhausplan ausgewiesen seien (Ziffer 3) und verpflichtete sie zur Anzeige künftiger Änderungen der tatsächlichen Gegebenheiten (Ziffer 4). Das Regierungspräsidium verwies zur Begründung auf die Ausführungen des Sozialministeriums im Schreiben vom 08.11.2019 und führte ergänzend aus, die Klinik der Klägerin genüge den Anforderungen der Basisnotfallversorgung nicht. Die Voraussetzungen der §§ 8 ff. des G-BA-Beschlusses erfülle sie nicht. Ihr Versorgungsauftrag sei krankenhausplanerisch auf Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie begrenzt. Ebenso wenig handele es sich bei ihr um einen Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 G-BA Beschluss. Mit Blick auf die Bereitstellung einer Fachabteilung bzw. Aufgabe mit hoher Relevanz für die Primär- und Sekundärversorgung von Notfällen seien auch die im Schreiben vom 29.11.2019 genannten Spezialisierungen auf die Behandlung von Verletzungen der großen Gelenke und Bänder keine Spezialisierung im Sinne der Kriterien. Auch der dortige Verweis auf die Definition des Notfallbegriffs sei nicht relevant. Jedenfalls seien Krankenhäuser nach dem Wortlaut der Norm nur in „eng begrenzten Ausnahmefällen“ bzw. wenn sie zur Notfallversorgung „zwingend erforderlich“ seien, dem Modul Spezialversorger zuzuordnen. Mit Blick auf die qualifizierte Inanspruchnahme der Klinik zur Notfallversorgung außerhalb der Regelarbeitszeit sei festzustellen, dass die von der Klägerin den Zahlen von Einlieferungen durch den Rettungsdienst hinzugesetzten Zahlen von ambulanten Notfallpatienten aus dem MVZ nicht maßgeblich sei. Das Kriterium der Einlieferung und Behandlung außerhalb der Regelarbeitszeiten diene dazu, die besonderen personellen und strukturellen Vorhaltungen, welche für eine rund um die Uhr gegebene Notfallbereitschaft erforderlich sind, abzubilden. Im Hinblick auf die Erforderlichkeit des Behandlungsspektrums in der Versorgungsregion sei festzustellen, dass verschiedentlich andere Kliniken im Stadtgebiet ... und darüber hinaus vorhanden seien, welche den Versorgungsauftrag bereits erfüllen könnten. Die Klinik sei auch nicht zur Notfallversorgung zwingend erforderlich im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 G-BA-Beschluss. Dies folge sowohl mit Blick auf das fachliche Spektrum der Klinik, der eine Abteilung für innere Medizin fehle, als auch aus der hierfür zu geringen Entfernung zu einem anderen Krankenhaus in der Region. Die Klägerin hat am 23.09.2020 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe – unter dem Aktenzeichen 2 K 3873/20 – gegen den Bescheid vom 27.08.2020 erhoben. Nach gerichtlicher Anordnung des Ruhens des Verfahrens mit Beschluss vom 14.06.2021 hat die Klägerin das Verfahren am 22.07.2022 unter dem hiesigen Aktenzeichen wieder angerufen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen vor, die Klage sei als Kombination von Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft. Eine Klage auf Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts komme nicht vorrangig in Betracht, da es den Behörden des Beklagten an der Verwaltungsaktsbefugnis fehle. Eine solche folge weder aus § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss noch aus § 136 Abs. 4 SGB V oder aus einer sonstigen krankenhausrechtlichen Vorschrift wie etwa § 8 KHG oder § 7 Abs. 1 Abs. 4 LKHG. Die Aufnahme eines Krankenhauses als Spezialversorger sei keine Aufgabe der Krankenhausplanung im Sinne des § 8 Abs. 1 KHG und § 7 Abs. 1 LKHG, sondern erfolge auf der Grundlage des § 136c Abs. 4 SGB V, der insbesondere den Gemeinsamen Bundesausschuss adressiere. Der Beklagte sei durch § 136c Abs. 4 SGB V schlechterdings nicht angesprochen. Denn die Krankenhausplanung sei allein im Krankenhausgesetz des Bundes sowie im Landeskrankenhausgesetz geregelt. Sie werde durch § 136c SGB V nicht berührt. Die Ablehnung ihres Antrags auf der Grundlage der Kriterien des Sozialministeriums vom 04.07.2019 lasse sich auch nicht auf § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss stützen. § 26 Abs. 2 G-BA-Beschluss räume den Landeskrankenhausbehörden weder eine Kompetenz zur Ausweisung ein, noch seien der Vorschrift materielle Voraussetzungen für die Ausweisung zu entnehmen. Mit Blick auf die Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss seien allein die Pflegesatzparteien zur Entscheidung berufen. Auch aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG folge keine Ausweisungskompetenz der Landesbehörden. Im Rahmen der Krankenhausplanung obliege den landesrechtlichen Planungsträgern, den Krankenhausbehörden, die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan. Dies schließe es aus, die Anerkennung eines Krankenhaues als Spezialversorger als Mittel der Krankenhausplanung zu betrachten, um diesem hierdurch einen Status als Plankrankenhaus zu verschaffen. Der Status als Plankrankenhaus sei von der Aufnahme in das gestufte Notfallsystem streng zu unterscheiden. § 6 Abs. 1 Satz 7 LKHG regele zwar, dass der Krankenhausplan auch den Anforderungen an eine ortsnahe Notfallversorgung Rechnung tragen müsse. In diesem Sinne sei die Organisation der Notfallversorgung jedoch kein Gegenstand der behördlichen Krankenhausplanung. Diese habe damit allein durch kooperative Handlungsformen zwischen den Leistungsträgern und den einzelnen Krankenhäusern zu erfolgen. Selbst wenn man zu dem Schluss gelangen wollte, § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss sei eine Ermächtigungsgrundlage für behördliches Handeln des Beklagten, so scheide die Anwendung aus, da die Vorschrift rechtswidrig und unwirksam sei. Sie sei jedenfalls nicht hinreichend bestimmt. Der Wortlaut gehe bei der Frage der Anerkennung von Spezialversorgern von „eng begrenzten Ausnahmefällen“ aus, ohne die Voraussetzungen hierfür zu bestimmen. Dies verstoße gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, gerichtet auf Ausweisung ihrer Klinik als Spezialversorger im Sinne des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss, sei begründet. Allein § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss, nicht aber die vom Sozialministerium hierzu konkretisierend aufgestellten Richtlinien seien für die Frage der Anerkennung als Spezialversorger heranzuziehen. Dessen Voraussetzungen würden durch ihr Krankenhaus sämtlich erfüllt. Den vormals von ihr mit Schriftsatz vom 26.06.2023 im Wege einer Klageerweiterung angekündigten weiteren Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Verbescheidung ihres Antrags auf Erhöhung der Planbettenzahl aus dem Bescheid vom 27.08.2020 hinaus verfolgt die Klägerin aufgrund außergerichtlicher Einigung mit dem Beklagten nicht weiter. Dies hat sie mit Schriftsatz vom 20.11.2023 und nochmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht mitgeteilt. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 27.08.2020 aufzuheben; 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 1 des Änderungsfeststellungsbescheids vom 27.08.2020 zu verpflichten, das Krankenhaus der Klägerin als Spezialversorger nach § 26 Abs. 2 Nr. 3 Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern gemäß § 136c Abs. 4 SGB V auszuweisen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er trägt hierzu über die Begründung des Bescheids vom 27.08.2020 und die Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 08.11.2019 hinaus im Wesentlichen vor, die Ermächtigungsgrundlage für die Verbescheidung folge, wie vom Verwaltungsgericht Karlsruhe in dem Verfahren - 7 K 3674/20 - festgestellt, aus § 8 Abs. 2 Satz 1 KHG i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 LKHG. Insoweit seien die Vorgaben aus den genannten Vorschriften für die Aufnahme in den Landeskrankenhausplan auch auf die Ausweisung als Spezialversorger zu übertragen. Dass dies durch die Landeskrankenhausplanungsbehörden erfolgen solle, ergebe sich insbesondere aus der Formulierung in § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss, der für beide hierin vorgesehenen Tatbestandsalternativen die „krankenhausplanerische Festlegung“ (Alternative 1) bzw. die „Feststellung der Landeskrankenhausplanungsbehörde“ verlange. Zu solchen Entscheidungen seien weder die Krankenhäuser selbst noch die sonstigen Pflegesatzparteien berufen. Einzelfallentscheidungen wie die hiesige könnten auf § 7 Abs. 4 Satz 1 LKHG i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 LKHG gestützt werden. § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Dem Rechtsanwender stehe bei der Anwendung der Vorschrift ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu Gebote. Auf dieser Grundlage seien die vom Sozialministerium wie auch dem Regierungspräsidium Karlsruhe herangezogenen Kriterien vom 03.07.2019 beschlossen worden. Das Vorbringen der Klägerin sei darüber hinaus auch als widersprüchlich zu bezeichnen. Einerseits werde versucht, die Unbestimmtheit des § 26 Abs. 2 Nr. 3 G-BA-Beschluss herzuleiten. Andererseits werde eben diese Vorschrift im Rahmen der Begründung des Klageantrags Ziffer 2 ausdrücklich zur Grundlage ihres Anspruchs auf Anerkennung als Spezialversorger angeführt. Dem Gericht liegt die Verwaltungsakte des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.