Urteil
4 S 87/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ärztlich verordnete und zur Behandlung einer Erkrankung notwendige Arzneimittelversorgung nach § 10 Abs. 1 HVO ist als Heilfürsorgeleistung zu gewähren; Verwaltungsvorschriften können einen solchen Anspruch nicht generell ausschließen.
• Die Verweisung in einer Verwaltungsvorschrift auf die Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses zur Ausschlussregelung bestimmter Medikamente ist verfassungsrechtlich und richtlinienkonzeptionell nicht geeignet, einen allgemeinen Leistungsausschluss für Heilfürsorge zu begründen.
• Eine erektile Dysfunktion, die Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung ist und ärztliche Behandlung bedarf, kann eine behandlungsbedürftige Krankheit i.S.d. Heilfürsorgevorschriften sein; die vorübergehende Beseitigung eines Funktionsdefizits genügt als Heilbehandlung.
• Fehlt eine vertragsmäßige Sachleistung, kann der Beamte die notwendigen selbst beschafften Aufwendungen erstattet verlangen, soweit die selbstbeschaffte Leistung dem Umfang der allgemeinen Sachleistungsansprüche entspricht.
• Die Übergangsverwendung einer möglicherweise verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage bleibt aus Gründen des Schutzes der Beamtenrechte solange vorläufig anwendbar, bis der Gesetzgeber Abhilfe schafft.
Entscheidungsgründe
Heilfürsorgeanspruch bei ärztlich verordnetem Arzneimittel trotz Verwaltungsausschluss (Levitra) • Eine ärztlich verordnete und zur Behandlung einer Erkrankung notwendige Arzneimittelversorgung nach § 10 Abs. 1 HVO ist als Heilfürsorgeleistung zu gewähren; Verwaltungsvorschriften können einen solchen Anspruch nicht generell ausschließen. • Die Verweisung in einer Verwaltungsvorschrift auf die Arzneimittel-Richtlinien des Bundesausschusses zur Ausschlussregelung bestimmter Medikamente ist verfassungsrechtlich und richtlinienkonzeptionell nicht geeignet, einen allgemeinen Leistungsausschluss für Heilfürsorge zu begründen. • Eine erektile Dysfunktion, die Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung ist und ärztliche Behandlung bedarf, kann eine behandlungsbedürftige Krankheit i.S.d. Heilfürsorgevorschriften sein; die vorübergehende Beseitigung eines Funktionsdefizits genügt als Heilbehandlung. • Fehlt eine vertragsmäßige Sachleistung, kann der Beamte die notwendigen selbst beschafften Aufwendungen erstattet verlangen, soweit die selbstbeschaffte Leistung dem Umfang der allgemeinen Sachleistungsansprüche entspricht. • Die Übergangsverwendung einer möglicherweise verfassungswidrigen Ermächtigungsgrundlage bleibt aus Gründen des Schutzes der Beamtenrechte solange vorläufig anwendbar, bis der Gesetzgeber Abhilfe schafft. Der Kläger, Polizeibeamter, leidet nach prostatektomischer Behandlung an einer erektilen Dysfunktion. Früher gewährte der Polizeiarzt die Kostenübernahme für das Potenzmittel Levitra; spätere Hinweise der Verwaltung auf Ausschlussregelungen führten zu einem Bescheid des Landesamts, der Erstattung zu verweigern. Der Kläger ließ sich Levitra ärztlich verordnen und beantragte Erstattung von 164,98 EUR; das Landesamt lehnte ab. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landesamt, die Kosten zu erstatten. Der Beklagte (Land) legte Berufung ein und rügte insbesondere, es handele sich nicht um eine vertragsmäßige Sachleistung und die Verwaltungsvorschrift sowie die Arzneimittel-Richtlinien schlössen potenzsteigernde Mittel von der Heilfürsorge aus. • Rechtsgrundlage ist die Heilfürsorgeverordnung (HVO) i.V.m. § 141 LBG; Heilfürsorge umfasst nach § 10 Abs. 1 HVO die Versorgung mit Arzneimitteln, die zur Behandlung einer Erkrankung notwendig sind. • Der Senat bestätigt, dass die HVO nach ihrem ‚Programm‘ Arztnotwendigkeit als Kriterium setzt; eine gerichtliche Kontrolle behördlicher Entscheidung über Notwendigkeit ist uneingeschränkt möglich und regelmäßig auf die ärztliche Beurteilung abzustellen. • Die erektile Dysfunktion des Klägers ist als behandlungsbedürftige Krankheit zu qualifizieren, da sie Folge einer behandlungsbedürftigen Erkrankung (Prostatakarzinom) ist und ärztlich behandelbar bzw. linderbar ist; die vorübergehende Beseitigung des Funktionsdefizits genügt für Heilbehandlung. • Die Verwaltungsvorschrift, die auf die Arzneimittel-Richtlinien verweist und potenzsteigernde Mittel generell ausschließt, kann einen gesetzlichen Anspruch aus der HVO nicht ausschließen; eine Verwaltungsvorschrift darf nicht über das normative Programm der Rechtsverordnung hinaus Leistungsausschlüsse schaffen. • Die Verweisung auf die Entscheidungen des Bundesausschusses ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bedenklich, weil sie wesentliche Leistungsausschlüsse einem Selbstverwaltungsorgan überträgt, das nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wahrnimmt. • Soweit der Kläger die Leistung als Erstattung selbstbeschaffter Medikamentenkosten begehrt, handelt es sich nicht um eine außervertragliche Leistung i.S.d. § 2 Abs. 5 HVO, sondern um Ersatz einer zu Unrecht nicht gewährten Sachleistung; Erstattung setzt deshalb voraus, dass die Leistung grundsätzlich als Sachleistung geschuldet ist, was hier gegeben ist. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das Landesamt ist zur Erstattung der Kosten für das am 12.07.2007 verordnete Medikament Levitra in Höhe von 164,98 EUR verpflichtet. Begründet ist dies damit, dass die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 HVO vorliegen: das Arzneimittel wurde ärztlich verordnet und ist zur Behandlung der krankheitsbedingten erektilen Dysfunktion notwendig. Ein genereller Ausschluss solcher Medikamente durch eine Verwaltungsvorschrift ist unwirksam, weil eine Verwaltungsvorschrift keinen gesetzlichen Anspruch aus der Heilfürsorgeverordnung aufheben kann und weil die Übertragung der Entscheidung über Leistungsausschlüsse an ein Selbstverwaltungsorgan verfassungsrechtliche Bedenken aufwirft. Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist demnach begründet, weil er eine vertragsmäßige Sachleistung ersetzt erhalten hat, die ihm zu Unrecht vorenthalten wurde; der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die Revision wird nicht zugelassen.