Urteil
1 K 668/13.KS
VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2014:0522.1K668.13.KS.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 24. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe für die Rechnung der Kneipp’schen Stiftungen vom 19. Mai 2011. Zwar hat der Kläger als Ruhestandsbeamter grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe gem. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HBeihVO. Er hat jedoch konkret keinen Anspruch auf die weitere begehrte Beihilfe in Höhe von 93,00 €. Die Behandlung mit dem Medikament Helixor ist nicht beihilfefähig nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 HBeihVO. Beihilfefähig sind nach § 5 Abs. 1 S. 1 HBeihVO nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 2 HBeihVO sind Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methode und für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Arzneimittel nicht beihilfefähig. Eine Behandlungsmethode ist dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, NJW 1996, 801). Denn die Beihilfe stellt eine aus der Fürsorgepflicht resultierende, die zumutbare Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Leistung des Dienstherrn dar, bei deren Gewährung er an den Grundsatz der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gebunden ist. Die Beihilfegewährung gründet daher auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig ist und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie bietet. Aus der Sicht des Dienstherrn ist es deshalb nicht ohne Belang, ob die von ihm (mit)finanzierte Behandlung Erfolg verspricht oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, a. a. O.; OVG Hamburg, Urteil vom 24. September 2004 - 1 Bf 47/01 -, juris). Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode können nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, welche die neue Methode angewendet haben, reichen insoweit nicht aus (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2007 - 1 A 1048/05 -, juris). Des Weiteren kommt es auch nicht darauf an, ob im Einzelfall nachweislich ein Heilerfolg eingetreten ist, da die Beihilfevorschriften pauschalierend die Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen festlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, a. a. O.). Sofern die Beihilfefähigkeit sodann ausgeschlossen ist, ist es die Sache des Beihilfeberechtigten, den Ausschluss der Beihilfefähigkeit substantiiert in Frage zu stellen, wobei an die Substantiierungspflicht hohe Anforderungen zu stellen sind (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02. April 1998 - 4 S 149/96 -, NVwZ-RR 1999, 392 .) Das Gericht geht davon aus, dass die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten bei der Behandlung mit dem Medikament Helixor als ausgeschlossen oder jedenfalls gering ansehen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass allgemein die Behandlung mit dem Mistelpräparat Helixor bei chronisch degenerativen Gelenkerkrankungen positiv eingeschätzt wird. Vielmehr verweist Herr Dr. C., welcher die Behandlung bei dem Kläger durchführte, allein auf einen von ihm selbst verfassten Übersichtsartikel in der Zeitschrift Komplementäre integrative Medizin der Ausgabe 11-12/2008 „Die Wirkung der Mistel bei degenerativen Erkrankungen des Bewegungsapparates“. Darin schreibt er selbst, dass die Verwendung von Mistelextrakten bei degenerativen Gelenkerkrankungen nahezu unbekannt sei und diesbezüglich nur eine sehr geringe Datenlage vorliege. Des Weiteren ist die Misteltherapie, welche vor allem bei Krebs eingesetzt wird, insgesamt umstritten und wird überwiegend abgelehnt (Misteltherapie bei Krebs: Mythen und Tatsachen, Artikel in der Zeitschrift test, Ausgabe 10/2005, S. 92 ff., online abrufbar unter http://www.test.de/Misteltherapie-bei-Krebs-Mythen-und-Tatsachen-1294947-2294947/ ). Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) für die gesetzlichen Krankenkassen mit Beschluss vom 19. April 2012 die Misteltherapie von den ausnahmsweise zu verordneten Medikamenten ausgenommen. In den hierzu tragenden Gründen bezieht sich der G-BA auch auf das anthroposophische Mistelpräparat Helixor (unter 2. der tragenden Gründe des Beschlusses vom 19. April 2012, abrufbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/40-268-1926/2012-04-19_AM-RL-OTC_bes-Therapierichtung_Korr-2004_TrG.pdf ). Der G-BA kam zu dem Ergebnis, dass ein „durch wissenschaftliche Studien hinreichend untermauerter Konsens über den Nutzen der Misteltherapie bei der kurativen, adjuvanten Behandlung maligner Tumore, insbesondere des Mammakarzinoms, nicht besteht“ und daher die Verordnungsfähigkeit von Mistelpräparaten auf die palliative Therapie von malignen Tumoren zur Verbesserung der Lebensqualität beschränkt werde (unter 5.5.1 der tragenden Gründe des Beschlusses vom 19. April 2012, a. a. O.). Zwar bezieht sich dieser Beschluss insbesondere auf die Behandlung von Tumoren bzw. Krebserkrankungen durch Mistelpräparate wie das Mittel Helixor. Allerdings ergibt sich daraus auch insgesamt die Umstrittenheit und allgemeine Ablehnung der Misteltherapie in der überwiegenden Wissenschaft. Schließlich sind Mistelpräparate im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung nur noch allein im Hinblick auf eine palliative Therapie verordnungsfähig. Dem steht auch die Stellungnahme des Herrn Dr. C. in Bezug auf eine positive Monographierung durch die Kommission E nicht entgegen. Diese berät als wissenschaftliche Sachverständigenkommission für pflanzliche Arzneimittel das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bei der Zulassung von Arzneimitteln (siehe hierzu http://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/zul/zulassungsarten/besTherap/amPflanz/_node.html ). Aus der bloßen Zulassung eines Arzneimittels folgt noch keine Aussage über die wissenschaftliche Anerkennung desselben. Eine palliative Therapie von Tumoren oder eine vergleichbare schwerwiegende Krankheit wurde bei dem Kläger nicht diagnostiziert. Eine Beihilfefähigkeit der Behandlung mit dem Medikament Helixor bei degenerativen Gelenkerkrankungen scheidet damit aus. Der Kläger hat die fehlende Beihilfefähigkeit auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Er hat keine weiteren wissenschaftlichen Studien zur allgemeinen Anerkennung des Mittels Helixor und der Behandlung damit im Bereich von chronisch degenerativen Gelenkerkrankungen beigebracht oder zumindest vorgetragen, dass solche existieren könnten. An dieser Beurteilung ändert auch der Einwand des Klägers, dass die Beihilfe auch Heilpraktikerleistungen und die Verwendung von Naturheilmittel grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1 HBeihVO umfasse, nichts. Denn auch solche Behandlungen sind dann nicht beihilfefähig, wenn es sich gem. § 6 Abs. 2 HBeiHVO um wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden und Arzneimittel handelt. Dies ist hier, wie gezeigt, der Fall. Letztlich steht dieser Entscheidung auch das vom Kläger erwähnte Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. August 2010 – 10 S 3384/08 - nicht entgegen. Dort ging es vorrangig um die Frage, ob es sich bei dem dort streitbefangenen Medikament um ein Arzneimittel handelte. Dies wird jedoch bei dem Mittel Helixor nicht in Zweifel gezogen. Um die Frage, ob ein Präparat formell als Arzneimittel eingestuft worden sein muss, um nach der Beihilfenverordnung berücksichtigt zu werden, kommt es nicht an. Es geht vorliegend vielmehr um die Frage der wissenschaftlichen Anerkennung. Die Frage des Vorliegens eines Arzneimittels und dessen wissenschaftliche Anerkennung hat auch der VGH Baden-Württemberg im genannten Urteil strikt getrennt. Dieser kommt in dem dort entschiedenen Fall trotz Vorliegens eines Arzneimittels nach der materiellen Zweckbestimmung dennoch zur fehlenden wissenschaftlichen Anerkennung. Des Weiteren ist der 3,5-fache Gebührensatz in der Rechnung der Kneipp’schen Stiftungen für die Leistungen nach Ziffer 1 GOÄ am 11. April 2011 und Ziffer 268 GOÄ am 28. April 2011 nicht beihilfefähig. Diese Aufwendungen sind nicht angemessen gem. § 5 Abs. 1 S. 3 HBeihVO i. V. m. GOÄ. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HBeihVO sind beihilfefähig Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Satz 3 dieser Norm definiert die Angemessenheit u. a. von Aufwendungen für ärztliche Leistungen, indem dort bestimmt wird, dass sich die Angemessenheit nach der GOÄ. Somit sind Aufwendungen für ärztliche Leistung dann angemessen, wenn sie der GOÄ entsprechen. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes, wobei das 2,3-fache des Gebührensatzes den sogenannten Schwellenwert darstellt (§ 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ). Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien im Sinne des 2. Halbsatzes der Vorschriften in § 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ, die ein Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen, steht nicht im Ermessen des Arztes, sondern ist rechtlich voll nachprüfbar. Eine Schwellenwertüberschreitung hat nach dem sachlichen Zusammenhang der Vorschrift den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10/92–, juris). Gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 u. 2 GOÄ hat der Arzt die Überschreitung dieses Schwellenwertes schriftlich zu begründen und auf Verlangen näher zu erläutern. Aus einer solchen Begründung muss ersichtlich sein, dass die Leistung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abweicht. Die Begründung darf also nicht allgemein gehalten sein, sondern muss genügend Anhaltspunkte für einen Vergleich enthalten, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen, der deutlich über demjenigen lag, der durch die Regelspanne abgegolten wird. Die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3-fachen Gebührensatz ist vom Verordnungsgeber nämlich nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und deckt in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigeren und aufwändigeren Behandlungsfälle ab (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1994 – 2 C 10/92–, a. a. O.; VG Minden, Urteil vom 19. September – 4 K 3443/12 –, juris). Nach dem Zweck der Pflicht zur schriftlichen Begründung, dem Patienten eine (lediglich) grobe Handhabe zur Einschätzung der Rechtfertigung des geltend gemachten Gebührenanspruchs an die Hand zu geben, sind zwar grundsätzlich keine ins Einzelne gehenden Anforderungen zu stellen, um von einer formell ausreichenden Begründung ausgehen zu können. Auf der anderen Seite muss die vom Arzt gegebene Begründung aber jedenfalls geeignet sein, das Vorliegen solcher Gründe nachvollziehbar zu machen, welche nach dem materiellen Gebührenrecht eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 03. Dezember 1999 – 12 A 2889/99–, juris). Gemessen daran genügen die Erläuterungen in der Rechnung der Kneipp’schen Stiftungen und die Begründung des Herrn Dr. C. für den Ansatz einer 3,5-fachen Gebühr nicht. Aus der Erläuterung „besonderer Zeit- und Betreuungsaufwand“ zur Ziffer 1 GOÄ für die Leistung am 11. April 2011 lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, inwiefern die Beratung aufwändiger war als im Regelfall. Diese Begründung ist nicht geeignet, nachvollziehbar zu machen, dass die Beratung aufgrund der tatsächlichen Umstände vom Typischen und Durchschnittlichen erheblich abgewichen ist. Vielmehr handelt es sich um eine allgemeine nicht ausreichende Begründung. Bezüglich der Erläuterung zur Ziffer 268 GOÄ „unter erschwerten Bedingungen“ gilt dies ebenfalls. Aus welchen tatsächlichen Umständen sich diese erschwerten Bedingungen ergaben, wird nicht deutlich. Genügende Anhaltspunkte zur Überprüfung der Leistung im Vergleich zur durchschnittlichen „Infiltrationsbehandlung/Heilanästhesie mehrere Körperregionen“ nach Ziffer 268 GOÄ ergeben sich daraus nicht. Selbst die Begründung des Herrn Dr. C., wonach der erhöhte Aufwand in einer strengen intracutane Applikation eines reizenden Medikaments gelegen habe, lässt vollkommen offen, weshalb die Behandlungen aufwändiger waren als im Durchschnitt. Diesbezüglich ist es schon widersprüchlich, dass die Begründung des Herrn Dr. C. von den Erläuterungen in der Rechnung abweicht: „unter erschwerten Bedingungen“ einerseits und „erhöhter Aufwand für strenge intracutane Applikation“ andererseits. Die Begründung ist vielmehr allgemein gehalten und enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Vergleich, bei dem deutlich wird, dass die Behandlungsschritte einen ungewöhnlich hohen Schwierigkeitsgrad aufwiesen oder besonders zeitaufwändig waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 93,00 € festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um die Beihilfefähigkeit der medizinischen Behandlung des aus Mistelextrakten gewonnenen Medikaments Helixor sowie die Angemessenheit einer 3,5-fachen ärztlichen Gebühr. Der Kläger ist Beamter im Ruhestand und ist gegenüber dem Beklagten beihilfeberechtigt. Mit Beihilfeantrag vom 20. Mai 2011 machte der Kläger u. a. Aufwendungen für eine Rechnung der Kneipp’schen Stiftungen vom 19. Mai 2011 in Höhe von insgesamt 291,30 € geltend. Diese betrafen angefallene Aufwendungen für Behandlungen in der Zeit vom 11. April 2011 bis 4. Mai 2011. Aus der Rechnung gehen die Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, KHK, Osteoporose, Osteochondrose und Gonarthrose beidseits hervor. Der Kläger wurde laut Rechnung mehrmals mit dem aus Mistelextrakten gewonnenen Medikament Helixor behandelt (Bl. 4 f. d. A.). Auf den Beihilfeantrag gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 7. Juli 2011 Beihilfeleistungen in Höhe von 134,72 €. Dabei wurden die Kosten für die Behandlung mit dem Medikament Helixor nicht berücksichtigt, da das Mittel Helixor und die dazugehörenden Behandlungen nicht beihilfefähig seien. Des Weiteren wurden für die Behandlungen am 11. April 2011 hinsichtlich der Ziffer 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und für die Behandlung vom 28. April 2011 hinsichtlich Ziffer 268 GOÄ der berechnete Gebührensatz von 3,5 auf 2,3 gekürzt mit der Begründung, dass die Schwellenüberschreitung nicht ausreichend begründet sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 1. August 2011 Widerspruch ein und führte in der Begründung aus, dass das Medikament Helixor durch Wissenschaft und Rechtsprechung als Heilmittel anerkannt sei. Diesbezüglich und hinsichtlich des abgerechneten Faktors von 3,5 verwies der Kläger auf das Schreiben vom 27. Juli 2011 des Herrn Dr C. der Kneipp’schen Stiftungen. Darin begründete dieser die erhöhte Gebühr mit einem erhöhten Aufwand, da eine strenge intracutane Applikation eines reizenden Medikaments notwendig gewesen sei. Der Widerspruch wurde mit Schreiben vom 7. Januar 2013 durch den Bevollmächtigten des Klägers weiter begründet. Danach müsse der Beklagte berücksichtigen, dass die Beihilfe auch Heilpraktikerleistungen und die Verwendung von Naturheilmittel grundsätzlich umfasse. Zudem habe Herr Dr. C. auf entsprechende Fachliteratur und Erfolge mit dem Medikament verwiesen, was als Referenzmittel auch dann zu berücksichtigen sei, wenn er selbst der Autor dieser Aufsätze sei. Mit Teil-Abhilfebescheid vom 24. Januar 2013 wurden nunmehr 135,85 € als beihilfefähig anerkannt. Es wurde zusätzlich zu den Posten aus dem Bescheid vom 7. Juli 2011 ein zuvor berechneter Eigenanteil für ein anderes Medikament unberücksichtigt gelassen. In der Begründung heißt es, das Medikament Helixor sei jedoch weiterhin nicht beihilfefähig, da dieses wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt sei. Die Begründung der Schwellenüberschreitung durch Herrn Dr. C. sei nicht ausreichend. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. Februar 2013 erneut Widerspruch ein. Er verwies auf die bereits erfolgten Ausführungen. Der Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 08. Mai 2013 den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung heißt es u.a., hinsichtlich der Behandlungen mit dem Medikament Helixor sei eine Beihilfefähigkeit nach den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 Hessische Beihilfenverordnung (HBeihVO) nicht gegeben, da das Medikament kein allgemein anerkanntes Arzneimittel sei. Dies sei insbesondere durch Rücksprache mit dem Fachdienst für Gesundheit bestätigt worden. Der Kläger habe einen wissenschaftlichen Wirksamkeitsnachweis nicht erbracht. Vielmehr gehe selbst aus dem von Herrn Dr. C. genannten Artikel hervor, dass die Verwendung von Mistelextrakten zur lokalen Therapie bei chronisch degenerativen Gelenkerkrankungen nahezu unbekannt sei. Des Weiteren sei kein besonderer Umstand dargelegt worden, der eine Schwellenüberschreitung der ärztlichen Gebühr auf einen 3,5-fachen Faktor rechtfertige. Derartige Umstände seien z. B. nur gegeben, wenn die einzelne Leistung besonders schwierig oder einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte. Es müssten im Einzelfall liegende Umstände gegeben sein, die sich wegen ihrer Eigenart und Vielfältigkeit der Regelbewertung entziehen. Eine Standardbegründung genüge nicht. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013 hat der Kläger am 4. Juni 2013 Klage erhoben. Er verweist zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen. Ferner trägt er vor, ihm stünden hinsichtlich der Rechnung der Kneipp’schen Stiftungen weitere 93,00 € zu, die sich aus der Rechnung in Höhe von 291,30 € abzüglich der bereits anerkannten 155,45 € bei einem Beihilfesatz von 60 % ergäben. Darüber hinaus bezieht sich der Kläger auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 31. August 2010 – 10 S 3384/08 - bzgl. der Einstufung eines Präparates als Arzneimittel im Sinne der Beihilfenverordnung. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2013 hinsichtlich der Arztrechnung der Kneipp’schen Stiftungen vom 19. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Mai 2013 aufzuheben und dem Kläger Beihilfe in voller Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2013. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2013 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte sowie die beigezogenen Verfahrensakten in den Parallelverfahren 1 K 561/13. KS, 1 K 562/13.KS und 1 K 674/13.KS Bezug genommen.