Urteil
4 S 1655/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Laufbahnwechsel kann die Regelbeurteilung den Zeitraum seit dem Wechsel bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde legen.
• Der Berichterstatter muss die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen so ermitteln, dass der Beurteiler in der Gremiumsbesprechung eine ausreichende Grundlage erhält; unterlässt er hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Vorgesetzten oder eigene Erkenntnisbildung, ist die Beurteilung rechtsfehlerhaft (Verstoß gegen Nr.2 BRZV).
• Eine verspätete Bekanntgabe nach Nr.32 BRZV führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Beurteilung; die Rechtsfolgen sind offen und von den Umständen abhängig.
• Nebentätigkeiten (Lehrauftrag) sind nicht ausdrücklich in die Beurteilung aufzunehmen, sofern sie nur untergeordnete Bedeutung haben und die Beklagte sie bereits bei der Bewertung berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Beurteilungsfehler durch mangelhafte Tatsachenermittlung des Berichterstatters • Bei einem Laufbahnwechsel kann die Regelbeurteilung den Zeitraum seit dem Wechsel bis zum Beurteilungsstichtag zugrunde legen. • Der Berichterstatter muss die für die Beurteilung erforderlichen Tatsachen so ermitteln, dass der Beurteiler in der Gremiumsbesprechung eine ausreichende Grundlage erhält; unterlässt er hinreichenden Kontakt zum unmittelbaren Vorgesetzten oder eigene Erkenntnisbildung, ist die Beurteilung rechtsfehlerhaft (Verstoß gegen Nr.2 BRZV). • Eine verspätete Bekanntgabe nach Nr.32 BRZV führt nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Beurteilung; die Rechtsfolgen sind offen und von den Umständen abhängig. • Nebentätigkeiten (Lehrauftrag) sind nicht ausdrücklich in die Beurteilung aufzunehmen, sofern sie nur untergeordnete Bedeutung haben und die Beklagte sie bereits bei der Bewertung berücksichtigt hat. Der 1956 geborene Kläger ist Zollbeamter und wurde nach einem Praxisaufstieg zum Zollinspektor (A 9 g) mit Wirkung zum 01.08.2005 in eine Planstelle eingewiesen. Für den Zeitraum bis zum Beurteilungsstichtag 28.02.2006 erging eine Regelbeurteilung vom 15.08.2006 mit der Gesamtwertung ‚entspricht voll den Anforderungen‘. Der Kläger rügte eine beurteilungszeitliche Lücke, die mangelnde persönliche Kenntnis der herangezogenen Beurteiler und Berichterstatter sowie die Nichtnennung seiner nebenamtlichen Lehrtätigkeit; außerdem bemängelte er die verspätete Bekanntgabe. Die Behörde und die Oberfinanzdirektion wiesen die Einwände zurück und begründeten insbesondere die Verkürzung des Beurteilungszeitraums mit dem Laufbahnwechsel und die ausreichende Informationsgrundlage der Beurteilerin durch den Berichterstatter. Das Verwaltungsgericht hob die Beurteilung auf; das Berufungsgericht bestätigte die Aufhebung, ließ aber die Rechtsauffassung des Senats für die erneute Beurteilung gelten. • Überprüfungsspielraum: Gericht kontrolliert bei dienstlichen Beurteilungen nur, ob gesetzlicher Rahmen, maßgebliche Begriffe oder Verfahrensvorschriften verletzt wurden. • Beurteilungszeitraum: Bei innerhalb des Beurteilungszeitraums eingetretenem Laufbahnwechsel ist es zulässig, nur den Zeitraum seit dem Wechsel bis zum Stichtag zugrunde zu legen; dies dient der Vergleichbarkeit nach Nr.18 BRZV und widerspricht nicht dem Regelprinzip. • Tatsachengrundlage und Nr.2 BRZV: Die BRZV verlangen, dass Beurteiler und Berichterstatter sich um einen umfassenden Eindruck bemühen; der Berichterstatter muss durch eigenen Kontakt zum unmittelbaren Vorgesetzten und/oder eigene Wahrnehmungen eine tragfähige Tatsachengrundlage schaffen. • Fehlerhafte Ermittlung: Der Berichterstatter (ZOAR S.) hatte keine hinreichenden eigenen Eindrücke und stellte keinen ausreichenden konkreten Kontakt zum unmittelbaren Vorgesetzten her; das führte zu einer unzureichenden Grundlage für die Gremiumsbesprechung und damit zu einem Verstoß gegen Nr.2 BRZV. • Rechtsfolge: Mangels gesicherter Tatsachengrundlage ist die Beurteilung als Ganzes fehlerhaft und aufzuheben; die Beklagte hat neu zu beurteilen. • Bekanntgabefrist: Ein möglicher Verstoß gegen die Frist des Nr.32 BRZV (sechs Monate) führt nicht zwingend zur Unwirksamkeit der Beurteilung; das Gericht ließ diese Frage offen. • Nebenamtliche Lehrtätigkeit: Eine ausdrückliche Nennung im Beurteilungstext ist nicht erforderlich, wenn die Tätigkeit nur untergeordnete Bedeutung hatte und bei der Bewertung bereits berücksichtigt wurde. Der Senat wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Aufhebung der Dienstbeurteilung vom 15.08.2006, da die zur Beurteilung erforderlichen Tatsachen nicht hinreichend ermittelt waren (Verstoß gegen Nr.2 BRZV). Zugleich stellte der Senat klar, dass bei der erneuten Beurteilung der von ihm dargelegten Rechtsauffassung (insbesondere zur Zulässigkeit der Verkürzung des Beurteilungszeitraums wegen Laufbahnwechsels und zur Behandlung der Nebenamtstätigkeit) zu folgen ist. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Beklagte ist verpflichtet, die Beurteilung neu zu erstellen und dabei die vom Senat dargestellten Maßstäbe zu beachten; die formellen Fristfragen bleiben in ihrer rechtlichen Bedeutung für die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Beurteilung überwiegend offen.