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Beschluss

1 A 1461/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0801.1A1461.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.966,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 12.966,24 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Beklagten die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird beispielsweise nicht genügt, wenn und soweit sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N. Hieran gemessen begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner der Klage stattgebenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der klagende Landschaftsverband könne als Träger der Sozialhilfe (hier: Eingliederungshilfe für das behinderte Kind einer Beamtin) aufgrund der vorliegenden schriftlichen Überleitungsanzeige die streitgegenständliche Beihilfeleistung beanspruchen. Er habe nach dem in § 2 Abs. 2 SGB XII bundesgesetzlich verankerten Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe seine Leistungen nur vorschussweise erbracht. Dieser Grundsatz gelte nach § 92 Abs. 3 SGB XII im Verhältnis von Beilhilfe und Sozialhilfe für die hier in Rede stehende (Eingliederungs-)Hilfe zur angemessenen Schulbildung unbeschränkt. § 92 Abs. 2 SGB XII privilegiere insoweit nur die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen. Der übergeleitete Anspruch sei auch in der Sache begründet. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Aufwendungen zu Unrecht nicht als beihilfefähig angesehen; das Finanzministerium habe die bei Aufwendungen von mehr als 2.500 Euro erforderliche Zustimmung ebenfalls zu Unrecht verneint. Die Computerausstattung für den Schularbeitsplatz des beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kindes sei ein beihilfefähiges Hilfsmittel im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW, auch wenn dieser Gegenstand nicht in den Positivkatalog des Satzes 9 aufgenommen worden sei. Für die Auslegung des beihilferechtlichen Hilfsmittelbegriffs könne auf die Auslegung des wortgleichen Rechtsbegriffs im Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung (nachfolgend: GKV) zurückgegriffen werden. Der Beilhilfevorschriftengeber habe mit der Verwendung dieses Begriffs erkennbar die der GKV obliegenden Verpflichtungen in das Beihilferecht übernehmen wollen. Hilfsmittel seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Gegenstände, die zum Zweck der Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse auf den unmittelbaren Ausgleich von Körperschäden gerichtet seien, indem sie die Ausübung natürlicher Körperfunktionen ermöglichten, ersetzten, aufrecht erhielten oder erleichterten. Nicht erfasst seien Gegenstände, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzten. Die Sicherung der Schulfähigkeit eines behinderten Schülers, um den Erwerb einer elementaren Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen, zähle nach der Rechtsprechung des BSG zu den elementaren Grundbedürfnissen. Benötige ein Schüler aufgrund seiner Behinderung oder Krankheit ein – nicht von der Schule vorzuhaltendes – Hilfsmittel zur Vermittlung von grundlegendem schulischem Allgemeinwissen, seien die Kosten somit von der GKV bzw. bei Beamten anteilig von der Beihilfe zu übernehmen. Diese Voraussetzungen träfen auf die streitgegenständliche Computerausstattung für den schulischen Arbeitsplatz des Kindes zu. Insbesondere werde die Ausstattung im Rahmen der vom beklagten Land betriebenen Inklusion nicht von der Schule vorgehalten. a) Der Beklagte wendet dagegen zunächst ein, die Rechtsprechung zu dem Hilfsmittelbegriff der GKV sei auf den Bereich der Beihilfe nicht ohne weiteres übertragbar. Das Beihilferecht habe eine andere Grundlage und Zielsetzung. Beihilfestellen seien keine Sozialleistungsträger, auf deren Verhältnis sich die interessierenden Entscheidungen des BSG allein bezögen. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Der Beklagte setzt sich nicht substantiiert mit der – unter Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) untermauerten – Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die Verwendung des wortgleichen Rechtsbegriffs („Hilfsmittel“) aus dem Recht der GKV erlaube den Schluss, dass die der GKV insoweit obliegenden Verpflichtungen für das Beihilferecht grundsätzlich übernommen werden sollten (UA, Seite 6 unten). Einer solchen näheren Auseinandersetzung hätte es auch deshalb bedurft, weil das Beihilferecht in diesem Zusammenhang insgesamt auf eigenständige beilhilferechtliche Legaldefinitionen verzichtet. Vor diesem Hintergrund erscheint auch der Rückgriff auf die zur GKV ergangene Rechtsprechung (grundsätzlich) sachgerecht. Vgl. allgemein zur Einbeziehung der Rechtsprechung des BSG zum Begriff des Hilfsmittels in die Auslegung des parallelen Begriffs in beihilferechtlichen Vorschriften auch VG Osnabrück, Urteil vom 28. Februar 2007 – 3 A 71/06 –, juris, Rn. 21; VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 K 15565/17 –, juris, Rn. 17. Dass in der Literatur zum Beihilferecht des Landes Nordrhein-Westfalen oder des Bundes ein abweichendes, engeres Verständnis des Begriffs der Hilfsmittel vertreten würde, zeigt der Beklagte ebenfalls nicht auf. Schließlich wäre auch die implizite Annahme des Beklagten begründungsbedürftig, das Niveau der Beihilfe für Hilfsmittel im Land Nordrhein-Westfalen solle das Niveau der GKV unterschreiten. Für eine solche Annahme besteht bezogen auf die streitigen Aufwendungen kein Anhalt. b) Der Beklagte meint weiter, es fehle an der beihilferechtlichen Notwendigkeit des Hilfsmittels, weil es sich um eine „Zweitausstattung“ handele. Der Zweck der Beihilfe sei bereits durch die erfolgte Erstattung der Kosten für die „Erstausstattung“ erreicht. Dies trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Eine Mehrfachversorgung bzw. –ausstatt- tung im Hilfsmittelbereich ist nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil die Aufwendungen nicht notwendig wären. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Ob ein weiterer Hilfsmittelbedarf besteht, hängt daher insbesondere davon ab, ob es der betroffenen kranken bzw. behinderten Person zumutbar ist, das bereits vorhandene Hilfsmittel zwischen den Orten, an denen das Mittel benötigt wird, also hier zwischen Wohnung und Schule, zu transportieren bzw. transportieren zu lassen. Vgl. BSG, Urteil vom 3. November 2011 – B 3 KR 4/11 R –, juris, Rn. 18 ff., insb. 21 ff. (zum Recht der GKV); VG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 K 15565/17 –, juris, Rn. 17 (zur Beihilfe). Dazu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. c) Ferner führt der Beklagte an, die Beihilfe habe nicht für die Ausstattung des schulischen Bereichs mit Hilfsmitteln einzustehen. Das gelte auch für Fälle, in denen es wie hier um die Grundsicherung des Schulbesuchs gehe. Die betreffenden Kosten seien schon keine Krankheitskosten in eigentlichen Sinne. Dieses undifferenzierte Vorbringen greift nicht durch. Es vernachlässigt die anerkannten Kriterien, anhand derer die Leistungen der GKV bzw. der Beihilfe von Leistungen anderer Träger, etwa der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, abgegrenzt werden. Insoweit ist im Kern maßgeblich, ob das Hilfsmittel die medizinische oder eine darüber hinausgehende berufliche bzw. soziale Rehabilitation betrifft. Dient das Hilfsmittel – wie hier – dem Ausgleich einer Behinderung, wird es der medizinischen Rehabilitation – und damit dem Zuständigkeitsbereich der GKV bzw. der Beihilfe – zugeordnet, wenn die bezweckte Beseitigung oder Milderung der Auswirkungen der Behinderung ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Darunter fallen nicht nur körperliche Grundbedürfnisse, sondern auch das Bedürfnis nach der Erschließung eines gewissen geistigen Freiraums, etwa bei der Aufnahme von Informationen und/oder der Kommunikation mit anderen Menschen. Für Kinder bzw. Jugendliche können insoweit andere Maßstäbe gelten als für Erwachsene. Die Beschulung eines schulpflichtigen Kindes und der Erwerb einer elementaren Schulbildung gehören zu den allgemeinen geistigen Grundbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen. Für Hilfsmittel, die diese Grundbedürfnisse sichern sollen, besteht daher prinzipiell die Einstandspflicht der Krankenkassen vgl. BSG, Urteile vom 3. November 1999 – B 3 KR 3/99 R –, juris, Rn. 13, vom 22. Juli 2004 – B 3 KR 13/03 R –, juris, Rn. 19 bis 24, und vom 3. November 2011 – B 3 KR 4/11 R –, juris, Rn. 15 ff. bzw. im Rahmen der Fürsorgepflicht der Beihilfeträger, vgl. allgemein etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. September 2011 – 2 S 825/11 –, juris, Rn. 24, es sei denn, die einschlägigen Beihilfevorschriften hätten für den Schulbereich abweichende Sonderregelungen getroffen. Vgl. zu einem solchen Fall VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. November 2002 – 4 S 1079/00 –, juris, Rn. 11 f. Letzteres ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. d) Schließlich dringt auch der Vortrag des Beklagten nicht durch, die streitbefangenen Aufwendungen seien schon deswegen vom Kläger als zuständigem Sozialhilfeträger zu tragen, weil es sich um Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach § 54 Abs. 1 SGB XII handele und die Beihilfe im Verhältnis zu solchen Leistungen Dritter subsidiär sei. Dies ergebe sich aus den §§ 75 Abs. 4 LBG, 3 Abs. 4 BVO NRW. Dieses Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis. Abgesehen davon, dass es schon an einer (nachvollziehbaren) Subsumtion unter die zitierten Vorschriften des Beamten- bzw. Beihilferechts fehlt, setzt sich der Beklagte insbesondere nicht damit auseinander, warum die landesrechtlichen Regelungen in Ansehung des Art. 31 GG der vom Verwaltungsgericht herangezogenen bundesrechtlichen Nachrangregelung in § 2 SGB XII vorgehen sollten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass auch Beihilfeansprüche nach § 93 SGB XII übergeleitet werden können und damit nicht subsidiär sind, ist im Übrigen allgemein anerkannt. Vgl. zum Konkurrenzverhältnis von Leistungen der Sozialhilfe mit Beihilfeansprüchen etwa Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Loseblatt (Stand: April 2019), Teil B I, § 3 Anm. 12a (B 54/28 f.), m. w. N., sowie das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des BVerwG vom 30. März 1995 – 2 C 5.94 –, juris, Rn. 16 ff. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der vom Beklagten angenommenen grundsätzlichen Bedeutung zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die von dem Beklagten allein näher ausformulierte, für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob für ein Hilfsmittel, das bereits für den häuslichen Bereich als beihilfefähig anerkannt worden ist (Erstausstattung) und noch ein weiteres Mal ausschließlich für den Schulbesuch angeschafft werden soll (Zweitausstattung), nochmals Beihilfe gewährt werden muss, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage ist nicht in einer allgemein gültigen, über den konkreten Fall hinausreichenden Weise klärungsfähig. Wie bereits unter der Gliederungsziffer 1. dieses Beschlusses ausgeführt wurde, kommt es für die Frage der Beihilfefähigkeit der Mehrfachausstattung eines behinderten Schülers mit einem die Behinderung ausgleichenden Hilfsmittel auch für den Schulbesuch auf die Verhältnisse des Einzelfalles, nämlich die beihilferechtliche Notwendigkeit im konkreten Fall an. Diese dürfte in der Regel zu verneinen sein, wenn entweder ein schultäglicher Transport der benötigten Gerätschaften von der Wohnung zur Schule und zurück möglich und zumutbar ist oder der betroffene Schüler dem Unterricht auch ohne das Hilfsmittel noch behinderungsgerecht und ausreichend folgen kann. Dies lässt sich nur einzelfallabhängig und nicht generell beantworten. Dass ein Beihilfeanspruch auf Erstattung der Aufwendungen für eine Mehrfachausstattung der in Rede stehenden Art überhaupt in Betracht kommen kann, er also nicht von vorneherein ausgeschlossen ist, ist nach allgemeinen beihilferechtlichen Grundsätzen in Verbindung mit der zu der aufgeworfenen Frage bereits vorliegenden, unter Gliederungspunkt 1. zitierten Rechtsprechung ausreichend geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).