Beschluss
9 S 3135/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Fiktionsregelung in § 5 Abs. 5 NGVO, wonach mit 0 Punkten bewertete Kurse als nicht besucht gelten, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, wenn ihre Ermächtigungs- und Inhaltsgrundlage sowie ihre Reichweite zweifelhaft sind.
• Der Verlust von Ausbildungszeit begründet einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 VwGO, wenn er nicht im Wege des Hauptsacheverfahrens wieder gutzumachen ist.
• Bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kursbewertung (hier: 0 Punkte im Fach Bildende Kunst) einen vorläufigen Teilnahmeanordnungsanspruch begründen.
• Zur Zulassung zur Abiturprüfung ist die tatsächliche Belegung der Pflichtkurse nach § 12 NGVO erforderlich; ob ein tatsächlich besuchter Kurs wegen einer Fiktionsregelung als nicht besucht gilt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Teilnahme an Jahrgangsstufe trotz 0-Punkte-Bewertung: Zweifel an Fiktionsregelung und Notenbildung • Die Fiktionsregelung in § 5 Abs. 5 NGVO, wonach mit 0 Punkten bewertete Kurse als nicht besucht gelten, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ohne Weiteres zugrunde gelegt werden, wenn ihre Ermächtigungs- und Inhaltsgrundlage sowie ihre Reichweite zweifelhaft sind. • Der Verlust von Ausbildungszeit begründet einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 VwGO, wenn er nicht im Wege des Hauptsacheverfahrens wieder gutzumachen ist. • Bei summarischer Prüfung können erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kursbewertung (hier: 0 Punkte im Fach Bildende Kunst) einen vorläufigen Teilnahmeanordnungsanspruch begründen. • Zur Zulassung zur Abiturprüfung ist die tatsächliche Belegung der Pflichtkurse nach § 12 NGVO erforderlich; ob ein tatsächlich besuchter Kurs wegen einer Fiktionsregelung als nicht besucht gilt, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Die 1991 geborene Antragstellerin hatte die 12. Klasse erfolgreich absolviert, besuchte im Wiederholungsversuch die Jahrgangsstufe 12/2 und erhielt im Halbjahreszeugnis für Bildende Kunst 0 Punkte. Daraufhin wurde ihr mit Bescheid vom 20.07.2011 mitgeteilt, sie könne nicht zur Abiturprüfung zugelassen werden und müsse die Schule verlassen. Widersprüche wurden zurückgewiesen; die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz zur vorläufigen Teilnahme am Unterricht der zweiten Jahrgangsstufe. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; der Verwaltungsgerichtshof hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die Schulverwaltung, der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme zu gestatten. Streitpunkt sind insbesondere die Anwendung der Fiktionsregelung in § 5 Abs. 5 NGVO und die Rechtmäßigkeit der 0-Punkte-Bewertung im Fach Bildende Kunst. • Anordnungsgrund: Der drohende und nicht wiedergutzumachende Verlust von Ausbildungszeit begründet einen Anordnungsgrund nach § 123 Abs.1 VwGO unter Berücksichtigung von Art.12 Abs.1 GG. • Zeitablauf: Entgegen der Verwaltung ist die vorläufige Teilnahme trotz fortgeschrittenen Zeitablaufs nicht ausscheidend, weil die Jahrgangsstufen 12 und 13 als pädagogische Einheit zu betrachten sind und die Antragstellerin 13/1 bereits besucht hat. • Ermächtigungs- und Inhaltsprüfung der NGVO-Fiktionsregelung: Es bestehen erhebliche Zweifel, ob § 5 Abs.5 NGVO durch die in § 8 Abs.5 Nr.6 SchG enthaltene Verordnungsermächtigung gedeckt ist und ob die Bestimmung über die Umsetzung der Vorgaben der Kultusministerkonferenz hinausgeht; die Regelung erfasst nicht nur anrechenbare Kurse, sondern auch Pflichtkurse, ohne dass für letztere ein Mindestleistungsnachweis vorgesehen ist. • Summarische Nichtanwendbarkeit der Fiktion: Wegen dieser Zweifel kann die Fiktion im einstweiligen Rechtsschutz nicht verwertet werden; ohne Fiktion fehlen die Voraussetzungen für die Entlassung nach §31 i.V.m. §20 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §12 Abs.1 NGVO. • Zweifel an Notenbildung: Es bestehen ernstliche Zweifel an der ordnungsgemäßen Benotung des Kurses Bildende Kunst; insbesondere wurde aus abgeleiteten Teilergebnissen ohne zulässige Rundungsgrundlage von 0,45 auf 0 gerundet und pädagogische Anlass- und Ermessensgesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt. • Abwägung der Interessen: Bei summarischer Prüfung überwiegt das Teilnahmeinteresse der Antragstellerin gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Bescheids, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht als aussichtslos einzustufen sind. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben; die Schulverwaltung wurde verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig die Teilnahme am Unterricht der zweiten Jahrgangsstufe zu gestatten. Die Kammer begründet dies damit, dass sowohl die rechtliche Grundlage der Fiktionsregelung in § 5 Abs.5 NGVO als auch die konkrete 0-Punkte-Bewertung im Fach Bildende Kunst ernstliche Zweifel aufwerfen, die in der summarischen Prüfung zu Lasten der Verwaltung zu bewerten sind. Zudem würde ein endgültiger Verlust von Ausbildungszeit nicht mehr wieder gutzumachen sein, so dass das Teilnahmeinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt.