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Beschluss

3 S 2182/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wasserbehördliche Anordnung zur Verlegung einer Abwasserleitung ist rechtmäßig, wenn der Leitungseigentümer als Zustandsstörer anzusehen ist, weil die Leitung erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers droht. • Die Legalisierungswirkung einer älteren wasserrechtlichen Genehmigung entfällt, wenn eine nicht unerhebliche Planabweichung vorliegt oder das in der Genehmigung vorgesehene Anzeige- und Verfahrensverfahren nicht eingehalten wurde. • Bei der Auswahl des Störers und der gebotenen Maßnahme sind naturschutz- und gewässerökologische Vorgaben zu berücksichtigen; ein Unterhaltungsgebot des Gewässerunterhaltspflichtigen schließt nicht allgemein die Heranziehung des Eigentümers der gefährdeten Leitung aus. • Die Zumutbarkeitsgrenze für die Heranziehung eines Zweckverbands als Zustandsstörer ist erst dann überschritten, wenn die Maßnahme in voller Höhe zur Aufgabe der Tätigkeit führen würde.
Entscheidungsgründe
Heranziehung des Leitungseigentümers als Zustandsstörer bei erheblicher Planabweichung und Gewässergefährdung • Eine wasserbehördliche Anordnung zur Verlegung einer Abwasserleitung ist rechtmäßig, wenn der Leitungseigentümer als Zustandsstörer anzusehen ist, weil die Leitung erheblich von der erteilten Genehmigung abweicht und dadurch eine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers droht. • Die Legalisierungswirkung einer älteren wasserrechtlichen Genehmigung entfällt, wenn eine nicht unerhebliche Planabweichung vorliegt oder das in der Genehmigung vorgesehene Anzeige- und Verfahrensverfahren nicht eingehalten wurde. • Bei der Auswahl des Störers und der gebotenen Maßnahme sind naturschutz- und gewässerökologische Vorgaben zu berücksichtigen; ein Unterhaltungsgebot des Gewässerunterhaltspflichtigen schließt nicht allgemein die Heranziehung des Eigentümers der gefährdeten Leitung aus. • Die Zumutbarkeitsgrenze für die Heranziehung eines Zweckverbands als Zustandsstörer ist erst dann überschritten, wenn die Maßnahme in voller Höhe zur Aufgabe der Tätigkeit führen würde. Der klagende Abwasserreinigungsverband betreibt eine Abwasserdruckleitung, deren Trasse 1976 in Abweichung von der 1970/71 erteilten Genehmigung näher an das westliche Aachufer verlegt wurde (Mindestabstand ca. 7 m statt 30 m). In der Folge führte natürliche Mäandrierung und Ufererosion dazu, dass die Leitung 2008 gefährlich nahe an den Fluss geriet. Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 9.12.2009 die unverzügliche Verlegung des Leitungsabschnitts landeinwärts an; das Land lehnte zugleich einen Antrag des Klägers auf Wiederherstellung des Ufers durch den Gewässerunterhaltspflichtigen ab. Der Kläger verlegte die Leitung 2010 auf eigene Kosten und klagte gegen die Anordnung mit dem Ziel ihrer Aufhebung; er machte u.a. geltend, die ursprüngliche Genehmigung lege den Weiterbetrieb nahe dem Ufer legal und das Land habe seine Gewässerunterhaltungspflicht verletzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Verwaltungsgerichtshof bestätigte dies und wies die Berufung zurück. • Zuständigkeit und Ermächtigungsgrund lagen bei der unteren Wasserbehörde; maßgeblich ist § 100 WHG (bzw. vormals § 82 WG) für Anordnungen zur Gefahrenabwehr im Gewässerbereich. • Der Kläger war jedenfalls Zustandsstörer, weil er die Leitung erheblich von der genehmigten Trasse abweichend verlegt hatte (7 m statt 30 m Mindestabstand) und die für unwesentliche Abweichungen vorgesehene Anzeige- und Verfahrensregelung nicht eingehalten wurde; daher entfällt die Legalisierungswirkung der Genehmigung. • Bestandteilelehre: Die Leitung wurde nicht durch den späteren Grundstückserwerb des Landes zu einem Bestandteil des Grundstücks, sodass der Kläger Eigentümer der Leitung blieb und als Zustandsstörer in Betracht kommt. • Die Auswahl des Störers erfolgte ermessensgerecht: Der Landesbetrieb Gewässer war nicht als Verhaltensstörer anzusehen, weil seine Unterhaltungsmaßnahmen vor dem Hintergrund der wasserwirtschaftlichen Entwicklungskonzepte, des LIFE-Projekts und der FFH-Ziele (Förderung der Flussdynamik, Erhalt von Totholz) nicht als pflichtwidrig galten. • Selbst wenn das Land als Störer hätte gelten können, wäre es nicht in der Lage gewesen, die wirksamste Gefahrenabwehrmaßnahme (Verlegung der Leitung) durchzuführen; alternative Ufersicherungen wie eine Spundwand wären wegen Naturschutz- und FFH-Bedenken nicht zulässig oder nicht so effektiv. • Die Zumutbarkeitsgrenze der Heranziehung des Zweckverbands als Zustandsstörer wurde nicht überschritten: Die Belastung durch die Verlegungsmaßnahme würde den Verband nicht in seiner Fähigkeit zur Erfüllung der kommunalen Aufgabe der Abwasserbeseitigung unhaltbar treffen. • Es liegt keine Verfahrens- oder Ermessensverletzung vor; die Behörden haben die naturschutz- und gewässerökologischen Belange berücksichtigt und die wirtschaftlichen Interessen des Klägers angemessen abgewogen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Anordnung des Landratsamts zur Verlegung der Abwasserleitung war rechtmäßig. Der Kläger konnte sich nicht auf eine Legalisierungswirkung der Genehmigung von 1970/71 berufen, weil er den Leitungsabschnitt erheblich abweichend verlegt hatte und die in der Genehmigung vorgesehenen Anzeige- und Verfahrenspflichten nicht erfüllt wurden. Zudem war die Heranziehung des Klägers als Zustandsstörer ermessensgerecht, da der Landesbetrieb Gewässer wegen naturschutzfachlicher Vorgaben nicht wirksam die Verlegung hätte vornehmen können und keine gleich wirksame, mit FFH- und Naturschutzrecht vereinbare Alternative aufgezeigt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.