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Beschluss

11 S 2114/13

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. • Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; bei Beiordnung gelten die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO. • Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf keine vorwegnehmende Beweiswürdigung oder Entscheidung schwieriger Rechtsfragen sein; es genügt, wenn Obsiegen und Unterliegen etwa gleich wahrscheinlich sind. • Die Befristung eines Einreiseverbots auf drei Jahre kann im Einzelfall mit Blick auf Straftaten und weitere Umstände verhältnismäßig sein und steht nicht zwingend im Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Ausweisungsbefristung abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, aber unbegründet, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. • Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO Bedürftigkeit und hinreichende Aussicht auf Erfolg der Rechtsverfolgung voraus; bei Beiordnung gelten die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 ZPO. • Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf keine vorwegnehmende Beweiswürdigung oder Entscheidung schwieriger Rechtsfragen sein; es genügt, wenn Obsiegen und Unterliegen etwa gleich wahrscheinlich sind. • Die Befristung eines Einreiseverbots auf drei Jahre kann im Einzelfall mit Blick auf Straftaten und weitere Umstände verhältnismäßig sein und steht nicht zwingend im Widerspruch zur Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG. Der Kläger, ein ausländischer Vater deutscher Kinder, begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts gegen eine ausländerrechtliche Befristungsentscheidung der Behörde, die ein Einreiseverbot nach einer ausländerrechtlichen Ausweisung festlegt. Die Ausweisung beruhte auf schwerwiegenden Straftaten; der Kläger beging nach Ausweisung weitere erhebliche Delikte. Die Ausweisungsentscheidung ist seit 2003 bestandskräftig und der Kläger war bereits vollziehbar ausreisepflichtig. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Kläger wandte sich mit Beschwerde hiergegen; er rügte unter anderem Verstöße gegen nationales Recht und die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG sowie die unangemessene Befristung auf drei Jahre. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet, weil die Erfolgsaussicht der Klage fehlt; damit war die Versagung von Prozesskostenhilfe sachlich gerechtfertigt. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist Prozesskostenhilfe bei Bedürftigkeit und hinreichender Erfolgsaussicht zu gewähren; Beiordnung richtet sich nach § 121 Abs. 2 ZPO. • Prüfungsmaßstab: Es ist nicht erforderlich, dass ein Erfolg sicher ist; hinreichende Aussicht besteht, wenn Obsiegen und Unterliegen etwa gleich wahrscheinlich sind. Vorweggenommene Beweiswürdigung und Entscheidung schwieriger Rechtsfragen sind unzulässig. • Anwendung auf den Einzelfall: Die Behörde hat die Schwere der Straftaten und das erneute strafbare Verhalten nach Ausweisung berücksichtigt; vor diesem Hintergrund ist die Befristung auf drei Jahre nicht unangemessen. • Unionsrechtliche Prüfung: Die Ausweisung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie; der EuGH hat diese Auslegung nicht in Frage gestellt, sodass keine Änderung der Senatsrechtsprechung erfolgt. • Alternativbeurteilung: Selbst bei Annahme, Ausweisung sei eine Rückkehrentscheidung, entsteht kein Verstoß gegen die Richtlinie, weil die konkrete Befristung den Kläger nicht schlechterstellt und die Regelung mit Erwägungsgrund 14 der Richtlinie vereinbar ist. • Rechtsfolge: Die Zurückweisung der Beschwerde und die Kostenentscheidung folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die fehlende hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung festgestellt, so dass Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten nicht zu gewähren waren. Die Befristung des Einreiseverbots auf drei Jahre ist angesichts der zugrunde liegenden Straftaten und des nach Ausweisung fortgesetzten Fehlverhaltens verhältnismäßig und verletzt weder nationales Recht noch die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in der vorliegenden Konstellation. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beschluss ist unanfechtbar.