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Beschluss

5 S 1493/14

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nachträglich analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert werden, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der Mängel durchgeführt hat. • Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn dessen Vollzug zu schweren Nachteilen oder anderen dringenden Gründen führt; bloße Verkündungsmängel rechtfertigen i.d.R. keine Außervollzugsetzung, da sie heilbar sind. • Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann eine neu hinzukommende bauliche Anlage, auch wenn sie Bestandteil eines bestehenden Betriebs wird, ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein. • Emissionskontingentierung ist ein zulässiges Instrument zum Schutz benachbarter Immissionsorte; ihre Wirksamkeit bemisst sich nach der Einhaltung der Kontingente und der sich daraus ergebenden Immissionswerte. • Bedenken gegen die Befangenheit eines Gemeinderats sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine sachliche oder personelle Vorbefassung bzw. ein individuelles Sonderinteresse gegeben; eidesstattliche Versicherung und fehlende Anhaltspunkte sprechen gegen Befangenheit.
Entscheidungsgründe
Änderung außer Vollzug gesetzter Satzungsentscheidung nach ergänzendem Verfahren; Bebauungsplan nicht außer Vollzug zu setzen • Ein Beschluss nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nachträglich analog § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geändert werden, wenn die Gemeinde ein ergänzendes Verfahren zur Heilung der Mängel durchgeführt hat. • Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn dessen Vollzug zu schweren Nachteilen oder anderen dringenden Gründen führt; bloße Verkündungsmängel rechtfertigen i.d.R. keine Außervollzugsetzung, da sie heilbar sind. • Bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann eine neu hinzukommende bauliche Anlage, auch wenn sie Bestandteil eines bestehenden Betriebs wird, ein selbständiges Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 BauGB sein. • Emissionskontingentierung ist ein zulässiges Instrument zum Schutz benachbarter Immissionsorte; ihre Wirksamkeit bemisst sich nach der Einhaltung der Kontingente und der sich daraus ergebenden Immissionswerte. • Bedenken gegen die Befangenheit eines Gemeinderats sind nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine sachliche oder personelle Vorbefassung bzw. ein individuelles Sonderinteresse gegeben; eidesstattliche Versicherung und fehlende Anhaltspunkte sprechen gegen Befangenheit. Die Gemeinde (Antragstellerin) beschloss einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sägewerks. Die Antragsgegnerin beantragte einstweiligen Außervollzugsetzung des Plans; der Senat setzte den Plan zunächst außer Vollzug. Die Gemeinde führte ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durch und fasste am 28.07.2014 einen erneuten Satzungsbeschluss. Die Antragsgegnerin rügte u.a. Verkündungsfehler, Befangenheit einer Gemeinderätin, Fehler beim Vorhabensbegriff, Unzulänglichkeiten bei Erschließung und Durchführungsvertrag, absehbare Lärmimmissionen und Verletzung artenschutzrechtlicher Vorgaben. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung weiterhin vorliegen und ob der Bebauungsplan offensichtlich fehlerhaft ist. • Zulässigkeit der Änderungsbeantragung: Der Antrag auf Änderung des Senatsbeschlusses ist in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässig, weil die Gemeinde ein ergänzendes Heilungsverfahren durchgeführt hat. • Maßstab der Prüfung: Für das Änderungsverfahren gelten dieselben Kriterien wie für das ursprüngliche Aussetzungsverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO; es ist erforderlich, dass der Vollzug zu schweren Nachteilen oder dringenden Gründen führt. • Verkündungsmangel: Ein Verkündungsmangel liegt wahrscheinlich vor, weil Ausfertigung und Bekanntmachung zeitgleich datiert sind; dieser Mangel betrifft aber nicht die Belange der Antragsgegnerin und ist durch erneute Bekanntmachung heilbar. • Befangenheit einer Gemeinderätin: Weder sachliche Befangenheit (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 GemO) noch persönliche Befangenheit (§ 18 Abs. 1 GemO) sind erkennbar; eidesstattliche Versicherungen und fehlende Anhaltspunkte für ein individuelles Sonderinteresse sprechen gegen eine Befangenheitslage. • Vorhabensbegriff und Zulässigkeit: Die neu geplante Rundholzsortieranlage und die Befestigung von Lagerflächen sind als selbständige Vorhaben im Sinne des § 12 Abs. 1 i.V.m. § 29 BauGB zu behandeln; ihre Zulässigkeit ist unter Berücksichtigung des Gesamtbetriebs zu prüfen und nicht offensichtlich rechtswidrig. • Festsetzungen nach § 12 Abs. 3a BauGB: Die Gemeinde hat durch bedingte Festsetzung und Durchführungsvertrag die Nutzungsmöglichkeiten so gebunden, dass die Vorschrift eingehalten erscheint. • Erschließung und Erforderlichkeit: Zweifel an der Erschließung oder zeitlicher Befristung von Brückengenehmigungen stellen keine offensichtlichen Fehler dar; Erschließung kann gesichert werden, z.B. durch Baulast. • Schallschutz und Emissionskontingente: Die Emissionskontingentierung ist hinreichend bestimmt und technisch umsetzbar; das Gutachten und die vertraglichen Betriebsbegrenzungen (z. B. 6 Stunden/Tag, Jahresdurchsatz) verhindern nach Aktenlage erhebliche Immissionen und eine unzulässige Konfliktverlagerung. • Artenschutz und Ausgleichsmaßnahmen: Beanstandungen zu Vogelschutzgebieten und Eingriffsausgleich betreffen nicht die Belange der Antragsgegnerin oder sind nicht derart gravierend, dass sie die Außervollzugsetzung rechtfertigen würden. Der Beschluss des Senats vom 16.04.2014 wurde geändert: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO liegen nicht mehr vor; die beanstandeten Mängel sind überwiegend nicht offensichtlich gravierend oder heilbar (z. B. Verkündungsmangel durch erneute Bekanntmachung). Wesentliche Einwände der Antragsgegnerin—insbesondere Befangenheitsvorwürfe, Fehler beim Vorhabensbegriff, Erforderlichkeits- und Schallschutzbedenken—rechtfertigen nach der Aktenlage keine Fortführung der Außervollzugsetzung. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.